Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 345/03

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2004, Az.: 27 W (pat) 345/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat die Kennzeichnung OceanWaveS als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen "radargestützte Erfassungs- und Messsysteme zur Ermittlung physikalischer Parameter, Radargeräte, Radarantennen; Erfassungs- und Messsysteme zur Ermittlung physikalischer Parameter; Rechner; Netzwerke zur Verknüpfung von Rechnern; punkttechnische Systeme für leitungsfreie und leitungsgestützte Übertragung von Informationen und/oder Daten, nämlich Sender, Empfänger, Transponder, Sende- und Empfangsantennen, Leitungen für die Übertragung von Informationen und/oder Daten; Rechnerprogramme für den Betrieb der vorgenannten Systeme, Geräte und Einrichtungen für die Aufbereitung und Analyse der von diesen gelieferten Informationen und/oder Daten; Erstellen von Rechnerprogrammen, wissenschaftliche und/oder technische Auswertung physikalischer Parameter; Dienstleistung eines Physikers und eines Ingenieurs; Erstellen von technischen Gutachten; Erstellen von technischen Gutachten für Umweltprojekte; Erstellen und Überwachen von Projekten und Festlegung von Parametern für die Erfassung und Messung von Umweltparametern und deren Analyse; Dienstleistungen eines Physikers und Ingenieurs für Wartung und Unterstützung von Umweltprojekten" zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen vom 25. Februar 2003 und vom 27. August 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Ozeanwellen" verständliche Anmeldemarke werde von diesen nur als beschreibende Angabe erfasst, derzufolge die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Beobachtung, Erforschung und Berechnung von Ozeanwellen zu tun hätten oder hierfür dienten oder bestimmt seien. Wie sich zahlreichen Unterlagen entnehmen ließe, gebe es moderne Messmethoden, mit denen insbesondere die Entstehung extrem hoher Ozeanwellen erforscht und erfasst werde, um Schiffe oder Bohrtürme vor den von hohem Wellengang ausgehenden Gefahren zu warnen oder dieses Wissen bei der Planung und dem Bau von Schutzmolen oder -deichen zu verwenden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Seiner Ansicht nach kann der Anmeldemarke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen oder an ihr ein Freihaltebedürfnis festgestellt werden. Die angemeldete Marke stelle einen in der englischen Sprache nicht aufzufindenden Begriff dar. Es sei für den angesprochenen Verkehr auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Kennzeichnung aus den englischen Worten "ocean" und "waves" zusammengesetzt sei und als "Ozeanwellen" oder "Meereswellen" verstanden werden könne, da er eine solche Übersetzung unter normalen Umständen nicht vornehme und die Anmeldemarke nicht zergliedernd analysiere. Für die beanspruchten Radarsysteme könne sie nicht beschreibend sein, da Radarwellen keine Meereswellen seien und die von der Markenstelle angenommene Eignung der Radarsysteme zur Erfassung von Ozeanwellen mittels Radar nur den wenigen meeresphysikalisch vorgebildeten und die Anmeldemarke in diesem Sinne analysierenden Verkehrsteilen bekannt sei. Dies gelte in noch stärkerem Maße für die beanspruchten Dienstleistungen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder seinen Standpunkt aufrechterhalten und vertieft; zugleich hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Entgegen der Auffassung des Anmelders ist die angemeldete Bezeichnung den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Ozeanwellen" verständlich. Denn sie ist aus den beiden englischen Grundwörtern "ocean" und "waves" zusammengesetzt, die den angesprochenen Abnehmern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich wegen der Art dieser Produkte und Tätigkeiten um ein fachlich interessiertes, auf dem hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungssektor an englische Begriffe weitgehend gewöhntes Fachpublikum handelt, geläufig sind. Ob es sich bei "OceanWaveS" um eine lexikalisch auffindbare Wortverbindung handelt, spielt dabei keine Rolle, weil die Zusammensetzung der beiden Wörter sowohl in der englischen als auch der deutschen Sprache grammatikalisch üblich ist, so dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung "Ozeanwellen" ohne weiteres Nachdenken geradezu aufdrängt (vgl. BGH BGH WRP 2002, 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Schließlich steht auch die besondere Schreibweise der Anmeldemarke, in welcher der Binnenbuchstabe "W" und der Endbuchstabe "S" gross geschrieben sind, einem solchen Verständnis nicht entgegen. Denn hierdurch wird die Kennzeichnung nicht so stark verändert, dass ihr Sinngehalt nicht mehr unmittelbar erfasst werden könnte, zumal eine solche Schreibweise in beschreibenden Angaben und insbesondere in Werbetexten häufig anzutreffen ist.

In ihrer unmittelbar verständlichen Bedeutung wird der Verkehr die Anmeldemarke nur als beschreibenden Sachhinweis auf mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, insbesondere ihre Bestimmung, ansehen. Wie die Markenstelle zutreffend unter Hinweis auf zahlreiche Belegstellen ausgeführt hat und was auch der Anmelder nicht bestreitet, werden mittels moderner radargestützter Messsysteme Ozeanwellen gemessen und abgebildet. Hierdurch sollen insbesondere plötzlich entstehende sogenannte Riesenwellen erkannt werden, von denen besondere Gefahren für Schiffe, Bohrtürme und Deiche ausgehen. Die bei der Erfassung, Messung und Auswertung der Länge und Frequenz der Wellen ermittelten Daten und die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen die Einrichtung eines frühzeitigen Warnsystems und bilden die Grundlage für die Planung und den Bau von Schutzvorrichtungen für Bohrtürme, Deiche usw. Das angesprochene Fachpublikum, das mit den modernden Möglichkeiten der Wellen-Meßtechnik vertraut ist, wird die angemeldete Marke in Verbindung mit den beanspruchten radargestützten Erfassung- und Messsystemen und funktechnischen Systemen einschließlich ihrer Bestandteile, wie Sender, Empfänger, Transponder, Antennen, Leitungen für die Datenübertragung, aber auch Rechner, daher nicht anders als im Sinne eines Hinweises auf den Bestimmungs- und Einsatzzweck der Waren verstehen. Gleiches gilt für die Dienstleistungen, bei denen sich die Bezeichnung "OceanWaveS" als eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe über den auf die Erfassung und Messung von Ozeanwellen gerichteten Inhalt und Gegenstand der Tätigkeiten darstellt. Der angemeldeten Marke kommt auch nicht deshalb nur mittelbar beschreibende Bedeutung zu, weil die Messung mittels Radarwellen erfolgt, denn zur Beschreibung eines Geräts oder eines technischen Systems gehört nicht nur der Hinweis auf seine Beschaffenheit und Funktionsweise, sondern auch die Aussage über den Bestimmungszweck. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Anmelders, der Gedanke an die Messung von Ozeanwellen liege für den Verkehr deshalb fern, weil diese nur eines der zahlreichen Anwendungsgebiete der allgemein auf die Ermittlung physikalischer Parameter gerichteten Waren und Dienstleistungen sei. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist die Eintragung einer Marke für die beanspruchten weiten Oberbegriffe bereits dann ausgeschlossen, wenn sie nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende Ware oder Dienstleistung eine schutzunfähige beschreibende Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC).

Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hätte auch durch die vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung erwogene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf Waren und Dienstleistungen, die nicht der Erforschung und Messung von Ozeanwellen dienen, nicht herbeigeführt werden können. Ungeachtet der Frage, ob die Bezeichnung "OceanWaveS" nicht schon die Gefahr einer Täuschung des angesprochenen Publikums hervorruft (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG), wenn die betreffenden Geräte zur Messung physikalischer Parameter nicht dem angegebenen Zweck der Messung von Ozeanwellen dienen, ist eine derartige Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, mit der - unter Beibehaltung der Oberbegriffe - bestimmte Merkmale einer Ware durch einen Negativ-Disclaimer vom Schutz ausgeschlossen werden, nach der "POSTKANTOOR"-Entscheidung unzulässig (EuGH GRUR 2004, 500, 508 - Rz. 114, 115).

Da die Anmeldemarke somit in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise nur mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, kann sie die wesentliche Funktion einer Marke, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Rz. 62] - Libertel), nicht erfüllen, so dass ihr das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen ist. Ob an der Anmeldemarke darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) besteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen, wenn hierfür auch ihr beschreibender Inhalt spricht.

Da die Markenstelle der Anmeldemarke daher zu Recht die Eintragung versagt hat, war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Die - vom Anmelder angeregte - Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls.

Dr. Schermer Richterin Prietzel-Funk ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben Dr. Schermer Schwarz Na






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Beschluss v. 10.08.2004
Az: 27 W (pat) 345/03


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