Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 5 W (pat) 408/99

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az.: 5 W (pat) 408/99)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 6. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 92 18 952 (Streitgebrauchsmuster), das durch Teilung der am 29. Februar 1996 zur Eintragung eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung 92 18 943.1 (Stammgebrauchsmuster) entstanden ist. Das Stammgebrauchsmuster ist aus der internationalen Patentanmeldung PCT/FR 92/00755 vom 31. Juli 1992 abgezweigt, für die ihrerseits die Priorität einer französischen Patentanmeldung vom 8. August 1991 (FR 91 10 228) in Anspruch genommen worden ist. Das Streitgebrauchsmuster wurde am 30. Mai 1996 unter der Bezeichnung "Geschlechtsloser elektrischer Verbinder" mit geänderten Unterlagen in die Rolle eingetragen. Seine Laufzeit wurde verlängert. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 9 haben folgenden Wortlaut:

1. Geschlechtsloser elektrischer Verbinder (1, 26) umfassend mindestens ein weibliches Kontaktelement (3, 33) versehen mit einer Buchse (6), mindestens ein mit einem Stift (8) versehenes männliches Kontaktelement (4, 34), das so angeordnet ist, daß es in Längsrichtung in die Buchse (6) des weiblichen Kontaktstückes eines anderen gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, und ein längliches Isoliergehäuse (2, 29), welches die besagten Kontaktelemente seitlich umgibt und, in Nähe des Stiftes und der Buchse männliche und weibliche Teile bildet, die derart angeordnet sind, daß sie in und auf die entsprechenden Teile des besagten gleichartigen Verbinders gesteckt werden können, wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (5, 7) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (2, 29) sind und seitlich den Stift (8) bzw die Buchse (6) umgeben, und zwar ein weibliches röhrenförmiges Teil (7) und ein männliches röhrenförmiges Teil (5), das so angeordnet ist, daß es längs in das weibliche röhrenförmige Teil des besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß der Verbinder ein Doppelverbinder (26) ist und zwei Paare von Kontaktelementen (33, 34) umfaßt, die durch eine elektrische Verbindung miteinander verbunden sind, die eine Sicherung (27) umfaßt, wobei der Doppelverbinder (26) mit einer Einstecksicherung (27) ausgestattet ist und für das Einfügung in eine Versorgungsleitung zwischen zwei Verbinder geeignet ist, wobei der Doppelverbinder (26) symmetrisch ist bezüglich seiner mittleren Querebene (28) und jedes seiner beiden Enden ein weibliches Kontaktelement (33) mit einer Buchse (6) und ein männliches Kontaktelement (34) mit einem Stift (8) umfaßt im Inneren eines Isoliergehäuses (29) mit den weiblichen und den männlichen Teilen (5, 7) wie im Fall des obengenannten Verbinders.

2. Verbinder gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden weiblichen Teile (33) elektrisch miteinander verbunden sind mittels eines Metallplättchens (30), das seitlich im Inneren einer Zentralausnehmung (31) des Gehäuses verläuft neben der Sicherung (27).

3. Verbinder nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Sicherung (27) als Einstecksicherung ausgeführt ist und mit zwei Laschen aus Metall versehen ist, die sich zwischen elastischen Klammern (35) des besagten Kontaktelements (34) einfügen.

4. Verbinder nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß sich der Kopf (36) der Sicherung außerhalb des Gehäuses (29) befindet, um ein einfaches Austauschen der Sicherung zu ermöglichen.

5. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß er einen Stift (8) und eine Buchse (6) an den gegenüberliegenden Seiten des Gehäuses (29) aufweist und daß die Sicherung eine einsteckbare Sicherung (27) ist, die in eine seitliche Öffnung des Gehäuses eingesteckt wird.

6. Verbinder nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (29) an den besagten männlichen und weiblichen Teilen (5, 7) Verriegelungselemente enthält, welche auf einer Seite des Gehäuses eine mit einem Vorsprung versehene elastische Lasche (10) und auf der gegenüberliegenden Seite des Gehäuses eine seitliche Ausnehmung (13) aufweisen, um den besagten Vorsprung des anderen gleichartigen Verbinders aufzunehmen.

7. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (5, 7) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (29) sind und seitlich den Stift (8) bzw die Buchse (6) umgeben, und zwar sind ein weibliches röhrenförmiges Teil (7) und ein männliches röhrenförmiges Teil (5) angeordnet, das längs in das weibliche röhrenförmige Teil eines besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann.

8. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß das röhrenförmige männliche Teil (5) die Buchse (6) und das röhrenförmige weibliche Teil (7) den Stift (8) umgibt.

9. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die besagte elastische Lasche (10) in einer Wand des röhrenförmigen männlichen Teils (5) befindlich ist, wobei deren Vorsprung (12) nach außen gerichtet ist und die besagte seitliche Ausnehmung (13) eine Öffnung ist, die durch die Wand des röhrenförmigen weiblichen Teils (7) hindurchgeht.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. August 1996 die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, daß die am 29. Februar 1996 ererklärte Abzweigung des Stammgebrauchsmusters verspätet gewesen und infolgedessen das Streitgebrauchsmuster mit dem Zeitrang des Tages seiner tatsächlichen Einreichung vom Inhalt der am 18. Februar 1993 veröffentlichten internationalen Patentanmeldung PCT/FR 92/00755 (vgl die zugehörige PCT-Offenlegungsschrift WO 93/03515) neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Zur Begründung ihrer Auffassung, die Gegenstände der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 9 beruhten auch nicht auf einem erfinderischen Schritt, hat sich die Antragstellerin außerdem auf die folgenden vorveröffentlichten Druckschriften berufen:

D1: US-Patentschrift 2 384 267 (Anlage A7)

D2: "Sicherungen für Autos" Katalog der Firma MTA Meccanotecnica Codognese S.p.A., Codogno, Italien, Ausgabe Oktober 1987, S 1 bis 23 (Anlage A8), D3: "Sicherungen, MAXI Sicherungen und Sicherungshalter" Katalog der Firma MTA Meccanotecnica Codognes S.p.A., Codogno, Italien, Ausgabe 1990, S 1 bis 40 (Anlage A9), und D4: deutsche Offenlegungsschrift 33 15 864 (Anlage A10).

Zum Beleg des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns hat sie außerdem auf die Handbuchauszüge D5: G. Erhard: "Konstruieren mit Kunststoffen", Carl Hanser Verlag, München, Wien, 1993, S 173 - 181 (Anlage A11), und D6: Carl-Otto Bauer: "Handbuch der Verbindungstechnik", Carl Hanser Verlag, München, Wien, 1991, S 294 - 303 (Anlage A12).

verwiesen.

Nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch hat die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster hilfsweise nur noch in eingeschränktem Umfang verteidigt. Die hierzu am 29. Januar 1998 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 6 lauten:

1. Geschlechtsloser elektrischer Verbinder (1, 26), umfassend mindestens ein weibliches Kontaktelement (3, 33) versehen mit einer Buchse (6), mindestens ein mit einem Stift (8) versehenes männliches Kontaktelement (4, 34), das so angeordnet ist, daß es in Längsrichtung in die Buchse (6) des weiblichen Kontaktstückes eines anderen gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, und ein längliches Isoliergehäuse (2, 29), welches die besagten Kontaktelemente seitlich umgibt und, in Nähe des Stiftes und der Buchse männliche und weibliche Teile bildet, die derart angeordnet sind, daß sie in und auf die entsprechenden Teile des besagten gleichartigen Verbinders gesteckt werden können, wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (5, 7) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (2, 29) sind und seitlich den Stift (8) bzw die Buchse (6) umgeben, und zwar ein weibliches röhrenförmiges Teil (7) und ein männliches röhrenförmiges Teil (5), das so angeordnet ist, daß es längs in das weibliche röhrenförmige Teil des besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß der Verbinder ein Doppelverbinder (26) ist und zwei Paare von Kontaktelementen (33, 34) umfaßt, die durch eine elektrische Verbindung miteinander verbunden sind, die eine Sicherung (27) umfaßt, wobei der Doppelverbinder (26) mit einer Einstecksicherung (27) ausgestattet ist und für das Einfügen in eine Versorgungsleitung zwischen zwei Verbinder geeignet ist, wobei der Doppelverbinder (26) symmetrisch ist bezüglich seiner mittleren Querebene (28) und jedes seiner beiden Enden ein weibliches Kontaktelement (33) mit einer Buchse (6) und ein männliches Kontaktelement (34) mit einem Stift (8) umfaßt im Inneren eines Isoliergehäuses (29) mit den weiblichen und den männlichen Teilen (5, 7) wie im Fall des obengenannten Verbinders, wobei das Gehäuse (29) an den besagten männlichen und weiblichen Teilen (5, 7) Verriegelungselemente enthält, welche auf einer Seite des Gehäuses eine mit einem Vorsprung versehene elastische Lasche (10) und auf der gegenüberliegenden Seite des Gehäuses eine seitliche Ausnehmung (13) aufweisen, um den besagten Vorsprung eines anderen gleichartigen Verbinders aufzunehmen, wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (5, 7) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (29) sind und seitlich den Stift (8) bzw die Buchse (6) umgeben, und zwar sind ein weibliches röhrenförmiges Teil (7) und ein männliches röhrenförmiges Teil (5) angeordnet, das längs in das weibliche röhrenförmige Teil des besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, wobei die besagte elastische Lasche (10) in einer Wand des röhrenförmigen männlichen Teils (5) befindlich ist, wobei deren Vorsprung (12) nach außen gerichtet ist und die besagte seitliche Ausnehmung (13) eine Öffnung ist, die durch die Wand des röhrenförmigen weiblichen Teils (7) hindurchgeht.

2. Verbinder gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden weiblichen Teile (33) elektrisch miteinander verbunden sind mittels eines Metallplättchens (30), das seitlich im Inneren einer Zentralausnehmung (31) des Gehäuses verläuft neben der Sicherung (27).

3. Verbinder nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Sicherung (27) als Einstecksicherung ausgeführt ist und mit zwei Laschen aus Metall versehen ist, die sich zwischen elastische Klammern (35) des besagten Kontaktelements (34) einfügen.

4. Verbinder nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß sich der Kopf (36) der Sicherung außerhalb des Gehäuses (29) befindet, um ein einfaches Austauschen der Sicherung zu ermöglichen.

5. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß er einen Stift (8) und eine Buchse (6) an den gegenüberliegenden Seiten des Gehäuses (29) aufweist und daß die Sicherung eine einsteckbare Sicherung (27) ist, die in eine seitliche Öffnung des Gehäuses eingesteckt wird.

6. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das röhrenförmige männliche Teil (5) die Buchse (6) und das röhrenförmige weibliche Teil (7) den Stift (8) umgibt.

Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 hat das Deutsche Patentamt - Gebrauchsmusterabteilung I - das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es hilfsweise nicht mehr verteidigt wurde, und den Löschungsantrag im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Abzweigung sei vor Beendigung des Einspruchsverfahrens gegen das aus der internationalen Patentanmeldung hervorgegangene europäische Patent 0 598 811 und deshalb rechtzeitig vorgenommen worden, so daß der Anmeldetag und die Priorität der internationalen Patentanmeldung zu Recht in Anspruch genommen seien und damit die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung PCT/FR 92/00755 bei der Schutzfähigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben habe. Jedoch sei der eingetragene Schutzanspruch 1, mit dem das Streitgebrauchsmuster in erster Linie verteidigt worden ist, wegen unzulässiger Erweiterung zu löschen (§ 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG). Der hilfsweise verteidigte Schutzanspruch 1 sei dagegen zulässig, sein Gegenstand sei gegenüber dem von der Antragstellerin entgegengehaltenen vorveröffentlichten Stand der Technik neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, daß eine wirksame Gebrauchsmusterabzweigung vorliege und daß der nach der Teillöschung im Schutzanspruch 1 umschriebene Gegenstand gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, soweit er vorveröffentlicht ist, neu sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dem Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde der Antragstellerin ist frist- und formgerecht erhoben und auch im übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der Löschungsantrag ist nicht in weitergehendem Umfang, als dies bereits im angefochtenen Beschluß ausgesprochen worden ist, begründet. Ein darüber hinausgehender Löschungsanspruch ist nicht gegeben.

1) Der Prüfung des Löschungsantrags auf die geltend gemachte mangelnde Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist das Gebrauchsmuster mit dem Altersrang der mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgten internationalen Patentanmeldung PCT/FR 92/00755, aus der die Abzweigung erklärt worden ist, zugrundezulegen. Die Abzweigung ist wirksam erfolgt, insbesondere ist die Frist des § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG eingehalten worden. Die am 29. Februar 1996 erklärte Abzweigung ist rechtzeitig vorgenommen worden.

Der für die frühere Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Auflauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag des früheren Patentanmeldung beansprucht werden. Im Fall der Erledigung der Patentanmeldung - wie hier - durch Erteilung des Patents ist für die Frist des § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG, wie der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmotive mehrfach entschieden hat (BPatG GRUR 1992, 380 - Sammeltasche; BPatG GRUR 1993, 660 - Winkelmeßeinrichtung; BPatG GRUR 1993, 739 - Überlastungsschutzeinrichtung für Drucksensoren), der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Patenterteilungsbeschlusses maßgeblich (vgl auch Busse, Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl, § 5 GebrMG Rdn 15; Bühring, GebrMG, 5. Aufl, § 5 Rdn 13; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl, § 5 GebrMG Rdn 6; Mitt Präs. DPA Nr 9/92 BlPMZ 1992, 261; Gebrauchsmuster-Eintragungsrichtlinien Abschn II, Unterabschnitt "4. Abzweigung" in BlPMZ 1996, 389).

Zwar befassen sich die genannten Senatsbeschlüsse nicht ausdrücklich mit der Abzweigung aus einer europäischen oder internationalen (PCT-)Patentanmeldung. Für den Eintritt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses ist vielmehr beispielhaft lediglich die in § 73 Abs 2 Satz 1 PatG vorgesehene einmonatige Beschwerdefrist für das nationale Patenterteilungsverfahren genannt. Jedoch ist es im Falle einer Gebrauchsmusterabzweigung aus einer internationalen oder europäischen Patentanmeldung nicht gerechtfertigt, von der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses - nach Ablauf der Beschwerdefrist - als maßgeblichem Zeitpunkt der Erledigung einer Patentanmeldung abzugehen. Denn die Gebrauchsmusterabzweigung setzt nach § 5 Abs 1 GebrMG eine "mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland" eingereichte Patentanmeldung voraus, ohne zwischen einer nationalen und - soweit die Bundesrepublik Deutschland benannt oder bestimmt ist - einer europäischen oder internationalen Patentanmeldung zu unterscheiden. Entsprechendes gilt auch für die amtliche Begründung zum GebrMÄndG 1986, die unterschiedslos an die "rechtskräftige Erledigung der Patentanmeldung" anknüpft (BlPMZ 1986, 320, 325 re Sp Abs 2).

Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, im europäischen Erteilungsverfahren sei im Gegensatz zum nationalen Erteilungsverfahren formalisierte Voraussetzung für den Erteilungsbeschluß, daß sich der Anmelder vorher mit der Fassung des Patents einverstanden erklärt und überdies die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zahlt (Art 97 Abs 2 EPÜ). Dies macht die Bedeutung der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn für die Abzweigungserklärung nicht hinfällig. Die Abgabe der Einverständniserklärung nach Art 97 Abs 2 EPÜ schließt weder rechtlich noch tatsächlich von vornherein die Einlegung einer zulässigen und begründeten Beschwerde des Anmelders gegen den Erteilungsbeschluß aus. Insbesondere ist ein europäischer Patentanmelder durch einen Erteilungsbeschluß beschwert (Art 107 EPÜ), wenn das Patent in einer Fassung erteilt wird, mit der er nicht gemäß Art 97 Abs 2 Buchstabe a iVm Regel 51 Abs 4 AusfOEPÜ einverstanden ist (vgl ABl EPA 1986, 155 Ls II; EPA GRUR Int 1985, 201 Ls 1). Die erteilte Fassung mag von seiner Einverständniserklärung abweichen oder seine Einverständniserklärung mag der Wirksamkeit ermangeln, wie in dem Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 14. April 1997 zu bedenken gegeben ist. Ein grundsätzlicher Unterschied zum nationalen Patenterteilungsverfahren besteht insoweit nicht. Denn auch hier gilt aufgrund der Dispositionsmaxime, daß die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes der Verfügung des Anmelders unterliegt; damit sind auch Änderungen der Anmeldungsunterlagen vor der Patenterteilung ohne seine Zustimmung unzulässig (vgl Schulte, PatG, 4. Aufl, vor § 35 Rdn 4).

Folgerichtig verweist auch das Deutsche Patent- und Markenamt mit dem üblichen Bescheid (Formblatt A 9118) an den europäischen Patentanmelder, in dem auf die Erteilung eines (europäischen) Patents mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland Bezug genommen wird, auf die Möglichkeit der Gebrauchsmusterabzweigung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem - im Falle der Erteilung des Patents - die Frist für die Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluß fruchtlos verstrichen ist.

Die zweimonatige Beschwerdefrist beginnt nach Zustellung der Entscheidung (Art 108 Satz 1 EPÜ). Ist - wie hier - mit eingeschriebenem Brief zugestellt, gilt dieser mit dem zehnten Tag nach Abgabe zur Post als zugestellt (Regel 78 Abs 2 Ausf0EPÜ). Dies ist vorliegend nach der am 6. Oktober 1995 erfolgten Abgabe der Entscheidung über die Erteilung zur Post am 16. Oktober 1995 der Fall. Die zweimonatige Beschwerdefrist ist somit am 16. Dezember 1995, die Abzweigungsfrist des § 5 Abs 1 Satz 3 1. Alternative GebrMG erst am 29. Februar 1996 - dem Tag des Eingangs der Abzweigungserklärung - abgelaufen.

Auch der Einwand der Antragstellerin, daß der Erteilungsbeschluß für das europäische Patent bereits mit dem Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt am 22. November 1995 wirksam geworden ist (Art 97 Abs 4 EPÜ), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das deutsche Patentrecht kennt mit der Anknüpfung der gesetzlichen Wirkungen des Patents an die Veröffentlichung der Erteilung im (deutschen) Patentblatt - unabhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses - eine ähnliche Regelung. Derartige im europäischen wie im nationalen Patenterteilungsverfahren mögliche Überschneidungen der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt und der Beschwerdefrist gegen den Erteilungsbeschluß schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl BPatG GRUR 1992, 380, 381 reSp; Benkard, PatG/GebrMG 9. Aufl , PatG § 58 Rdn 2 und 3).

Da im vorliegenden Fall somit bereits unter Anknüpfung an den Eintritt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses als maßgeblichen Zeitpunkt für die Erledigung einer Patentanmeldung die Abzweigungsfrist des § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG eingehalten worden ist, war nicht mehr darüber zu entscheiden, ob - im Hinblick auf die Erwägungen in der Sulfonsäurechlorid-Entscheidung des BGH (GRUR 1994, 439, 441 liSp) - als "Erledigung" einer Patentanmeldung iSv § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG der (spätere) Zeitpunkt der "Bestandskraft" des Erteilungsbeschlusses nach Ablauf der Einspruchsfrist maßgeblich ist (vgl Brandt, Mitt 1995, 212, S 214; amtliche Begründung zum ErstrG, BlPMZ 1992, 213, 229 reSp Abs 5). Dahinstehen konnte deshalb auch die Frage, ob eine vor Ablauf der Einspruchsfrist erklärte Gebrauchsmusterabzweigung im Hinblick auf den - wie die Gebrauchsmusterabteilung meint - "eindeutigen Wortlaut" des § 5 Abs 1 Satz 3 2. Alternative GebrMG jedenfalls bei - wie im vorliegenden Fall - später eingelegtem Einspruch wirksam wird.

2.a) Das Streitgebrauchsmuster betrifft nach der Einleitung der Beschreibung (S 1 Abs 1 und 2) und dem - nach Merkmalen gegliederten - Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 einen "geschlechtslosen elektrischen Verbinder", dh einen sog Zwittersteckverbinder mit männlichen und weiblichen Kontaktelementen, umfassend:

1. mindestens ein weibliches Kontaktelement (3,33) versehen mit einer Buchse (6), 2. mindestens ein mit einem Stift (8) versehenes männliches Kontaktelement (4,34), das so angeordnet ist, daß es in Längsrichtung in die Buchse (6) des weiblichen Kontaktstükkes eines anderen gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, 3. und ein längliches Isoliergehäuse (2,29), 3.1 welches die besagten Kontaktelemente (3,33, 4,34) seitlich umgibt und 3.2 in Nähe des Stiftes (8) und der Buchse (6) männliche und weibliche Teile bildet, die derart angeordnet sind, dass sie in und auf die entsprechenden Teile des besagten gleichartigen Verbinders gesteckt werden können, 3.3 wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (5,7) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (2,29) sind und seitlich den Stift (8) bzw die Buchse (6) umgeben und 4. zwar ein weibliches röhrenförmiges Teil (7) und ein männliches röhrenförmiges Teil (5), das so angeordnet ist, dass es längs in das weibliche röhrenförmige Teil (7) des besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann.

Ein derartiger geschlechtsloser elektrischer Verbinder (hermaphroditic electrical connector) ist beispielsweise aus der US-Patentschrift 4 364 626 bekannt, vergleiche dort insbesondere die Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung.

Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 liegt nach den weiteren Angaben in der Streitgebrauchsmusterschrift (S 1 Abs 3) das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen geschlechtslosen elektrischen Verbinder der genannten Art zur Verfügung zu stellen, der in ein Versorgungsnetz eingefügt werden kann und einen Schutz gegen Überlastung und damit eine erhöhte Sicherheit bietet.

Zur Lösung dieses Problems weist der geschlechtslose elektrische Verbinder mit den oben genannten Merkmalen 1. bis 4. gemäß Oberbegriff folgende weitere, sich aus dem kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 ergebende Merkmale auf:

Der erfindungsgemäße Verbinder ist dadurch gekennzeichnet, daß

5. der Verbinder ein Doppelverbinder (26) ist und 6. zwei Paare von Kontaktelementen (33,34) umfasst, 7. die durch eine elektrische Verbindung miteinander verbunden sind, die eine Sicherung (27) umfasst, 7.1 wobei der Doppelverbinder (26) mit einer Einstecksicherung (27) ausgestattet ist und 7.2 für das Einfügen in eine Versorgungsleitung zwischen zwei Verbinder geeignet ist, 8. wobei der Doppelverbinder (26) symmetrisch ist bezüglich seiner mittleren Querebene (28) und 10. jedes seiner beiden Enden ein weibliches Kontaktelement (33) mit einer Buchse (6) und ein männliches Kontaktelement (34) mit einem Stift (8) umfasst im Inneren eines Isoliergehäuses (29) mit den weiblichen und männlichen Teilen (5,7), wie im Fall des obengenannten Verbinders, 11. wobei das Gehäuse (29) an den besagten männlichen und weiblichen Teilen (5,7) Verriegelungselemente enthält, welche 11.1 auf einer Seite des Gehäuses eine mit einem Vorsprung versehene elastische Lasche (10) und 11.2 auf der gegenüberliegenden Seite des Gehäuses eine seitliche Ausnehmung (13) aufweisen, um den besagten Vorsprung eines anderen gleichartigen Verbinders aufzunehmen, 12. wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (5,7) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (29) sind und seitlich den Stift (8) bzw die Buchse (6) umgeben und 13. zwar sind ein weibliches röhrenförmiges Teil (7) und ein männliches röhrenförmiges Teil (5) angeordnet, das längs in das weibliche röhrenförmige Teil des besagten Verbinders eingesteckt werden kann, 14. wobei die besagte elastische Lasche (10) in einer Wand des röhrenförmigen männlichen Teils (5) befindlich ist, wobei deren Vorsprung (12) nach außen gerichtet ist und 15. die besagte seitliche Ausnehmung (13) eine Öffnung ist, die durch die Wand des röhrenförmigen weiblichen Teils (7) hindurchgeht.

b) Der verteidigte Schutzanspruch 1 ist - von der Antragstellerin unbestritten - zulässig, denn er entspricht inhaltlich einer Zusammenfassung der eingetragenen Schutzansprüche 1, 6, 7 und 9 und stützt sich auf die ursprünglichen, am 26. März 1996 eingereichten Ansprüche 1, 5, 7, 13 und 14 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Seite 10 letzter Absatz des Ausführungsbeispiels nach den ursprünglichen Figuren 7 und 8 (hinsichtlich der Ausbildung des Verbinders als Doppelverbinder für das Einfügen in eine Versorgungsleitung zwischen zwei Verbinder).

3) Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 Abs 1 GebrMG). Dabei hat die am 18. Februar 1993 offengelegte internationale Patentanmeldung PCT/FR 92/00755, aus der die Abzweigung erfolgt ist, aus den vorstehend dargelegten Gründen bei der Schutzfähigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben.

Nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten ist als nächstliegender Stand der Technik die von der Antragstellerin genannte US-Patentschrift 2 384 267 (D1) anzusehen, aus der ein geschlechtsloser elektrischer Verbinder ("either end" electrical connector) mit den og Merkmalen 1. bis 4. des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 bekannt ist, vergleiche dort insbesondere die Figuren 1 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung sowie Anspruch 1.

Dieser bekannte geschlechtslose elektrische Verbinder umfaßt nämlich:

1. mindestens ein weibliches Kontaktelement, versehen mit einer Buchse (socket or female terminal 14)

2. mindestens ein mit einem Stift (plug or male terminal 12) versehenes männliches Kontaktelement, das so angeordnet ist, daß es in Längsrichtung in die Buchse (14) des weiblichen Kontaktstückes eines anderen gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann (vgl Fig 3), und 3. ein längliches Isoliergehäuse (insulating base porton 10 and hollow insulating sleeves 16,18 moulded integrally - siehe S 2 li Sp Z 11 - 15), 3.1. welches die besagten Kontaktelemente (12,14) seitlich umgibt und 3.2. in Nähe des Stiftes (12) und der Buchse (14) männliche und weibliche Teile (16,18) bildet, die derart angeordnet sind, daß sie in und auf die entsprechenden Teile des besagten gleichartigen Verbinders gesteckt werden können (Fig 3), 3.3. wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (hollow insulating sleeves 16,18) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (insulating base portion 10 moulded integrally...- S 2 li Sp Z 11 - 15) sind und seitlich den Stift bzw die Buchse umgeben, 4. und zwar ein weibliches röhrenförmiges Teil (hollow female sleeve 18) und ein männliches röhrenförmiges Teil (hollow male sleeve 16), das so angeordnet ist, daß es längs in das weibliche röhrenförmige Teil (18) des besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann (Fig 3).

Darüber hinaus weist dieser bekannte geschlechtslose elektrische Verbinder zusätzlich folgende Teilmerkmale des kennzeichnenden Teils auf:

11. das Gehäuse (10,16,18) enthält Verriegelungselemente (locking members 26,34), 11.1. welche auf einer Seite des Gehäuses eine mit einem Vorsprung versehene elastische Lasche (hook 26) und 11.2. auf der gegenüberliegenden Seite des Gehäuses eine seitliche Ausnehmung (V-shaped cutout or groove 34) aufweisen, um den besagten Vorsprung des anderen gleichartigen Verbinders aufzunehmen (Fig 3), sowie die Merkmale 12. und 13., die lediglich eine Wiederholung der Merkmale 3.3 und 4 des Oberbegriffs darstellen.

Von diesem bekannten geschlechtslosen elektrischen Verbinder unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 somit im wesentlichen dadurch,

- daß der Verbinder als symmetrischer geschlechtsloser elektrischer Doppelverbinder mit integrierter Einstecksicherung für das Einfügen in eine Versorgungsleitung zwischen zwei geschlechtslosen Verbindern ausgebildet ist (Merkmale 5. bis 10), und - daß die Verriegelungselemente sich nicht am hinteren Gehäuseteil (base portion 10), sondern in der Wand des männlichen bzw weiblichen röhrenförmigen Teils des Gehäuses befinden (Merkmale 11, 14 und 15).

Weder die gattungsbildende US-Patentschrift 2 384 267 (D1) noch die übrigen entgegengehaltenen Druckschriften, soweit sie vorveröffentlicht sind, geben dem zuständigen Durchschnittsfachmann - einem mit dem Aufbau, der Fertigung und dem Einsatz von elektrischen Steckverbindern vertrauten, berufserfahrenen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik - einen Hinweis oder eine Anregung zu der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmustergegenstandes entscheidenden Merkmalskombination, nämlich den Verbinder als geschlechtslosen elektrischen Doppelverbinder mit integrierter Einstecksicherung für das Einfügen in eine Versorgungsleitung zwischen zwei geschlechtslosen elektrischen Verbindern auszubilden, wie dies in den Merkmalen 5. bis 10. im einzelnen gelehrt wird.

Der US-Patentschrift 2 384 267 (D1) ist weder eine Anregung zu entnehmen, den geschlechtslosen elektrischen Verbinder zu einem symmetrischen Doppelverbinder mit zwei Paaren von männlichen und weiblichen Kontaktelementen auszubilden, geschweige denn in der elektrischen Verbindung zwischen den symmetrisch angeordneten Kontaktelementen eine Sicherung vorzusehen. Entsprechendes gilt für die og US-Patentschrift 4 364 626, von der in der Gebrauchsmusterschrift ausgegangen wird.

Aus den og Firmenkatalogen D2 und D3 sind zwar Sicherungshalter mit zwei gegenüberliegend angeordneten Steckfahnen ("Lamellen-Kabelschuhe") für den Automobilsektor bekannt; jedoch handelt es sich dort - dem speziellen Anwendungsgebiet des Automobilsektors entsprechend - lediglich um einpolige Steckverbinder, die jeweils mit mit Kabelschuhen versehenen Kabeln verbindbar sind, vergleiche im Katalog D2 insbesondere Seiten 22 und 23 bzw im Katalog D3 insbesondere Seite 32.

Eine Anregung, einen geschlechtslosen elektrischen Doppelverbinder iS des Schutzanspruchs 1 mit einer Einstecksicherung auszubilden, ist diesen Druckschriften mangels jeglichen Hinweises nicht zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich die verteidigte Lösung auch nicht im Rahmen des routinemäßigen Bemühens des Fachmanns aus einer Zusammenschau der letztgenannten Druckschriften D1 bis D3. Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß der Fachmann einen geschlechtslosen elektrischen Verbinder nach der US-Patentschrift 2 384 267 (D1) mit einem Sicherungshalter gemäß den Firmenkatalogen D2 und D3 kombiniert - wofür der Stand der Technik keine Anregung gibt -, so würde dies ohne Kenntnis der Erfindung allenfalls dazu führen, den bekannten Sicherungshalter in das Kabel 42 oder 44 nach der Verbinder-Anordnung gemäß Figur 2 oder in das Kabel 52 nach der Verbinder-Anordnung gemäß Figur 6 der US-Patentschrift 2 384 267 einzufügen, und zwar indem das Kabel durchschnitten und die beiden abisolierten Enden mit Kabelschuhen versehen auf die beiden Steckfahnen des Sicherungshalters aufgeschoben werden.

Demgegenüber bezieht die Antragstellerin die dem Lösungsvorschlag des Streitgebrauchsmusters zugrundeliegende Aufgabe in unzulässiger Weise in ihre Überlegungen ein, wenn sie in ihrer Beschwerdebegründung vom 29. April 1999 ausführt (S 10 le Abs): "Steht der Fachmann vor der Aufgabe, einen derartigen bekannten geschlechtslosen elektrischen Verbinder so zu gestalten, daß er in ein Versorgungsnetz eingefügt werden kann und Schutz gegen Überlastung und damit eine erhöhte Sicherheit bietet.., sind ihm die bereits in das Verfahren eingeführten Kataloge "Sicherungen für Autos 1987" (=Anlage A8 = D2) sowie "Sicherungen, Maxi-Sicherungen und Sicherungshalter 1990" (=Anlage A9 = D3) aus dem Hause MTA Meccanotecnica Codognese S.P.A. bekannt". Die Einbeziehung einer solchermaßen formulierten Aufgabe in die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist im vorliegenden Fall nicht zu billigen. Denn darin sind bereits Lösungselemente und Lösungsansätze, nämlich die Zurichtung eines geschlechtslosen elektrischen Verbinders mit einem Überlastungs-Schutz zur Einfügung in ein Versorgungsnetz enthalten. Von ihnen aus ist der Schritt zu dem Gesamtlösungsvorschlag der Erfindung naturgemäß nicht mehr weit. Art und Ausmaß der Leistung des Erfinders werden hierbei aber unzulässig verkürzt (vgl hierzu BGH BlPMZ 1991, 159, 161 li Sp Abs 3 - Haftverband).

Zu der verteidigten Lehre gemäß Schutzanspruch 1 gelangt der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der weiteren og Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 15 864 (D4) ist ein elektrischer Steckverbinder mit mindestens zwei zu paarenden Steckerteilen bekannt, bei dem die Verriegelungselemente (elastische Laschen 30 bzw seitliche Ausnehmungen 57) an den männlichen bzw weiblichen rohrförmigen Schutzteilen enthalten sind und zwar - entsprechend den Merkmalen 14. und 15. des Schutzanspruchs 1 - als elastische Lasche (30) in der Wand des röhrenförmigen männlichen Teils (Hülsen 1«, 1"), deren Vorsprung nach außen gerichtet ist und in die besagten seitlichen Ausnehmungen (57) in der Wand des röhrenförmigen weiblichen Teils (11) eingreift, vergleiche die dortigen Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung Seite 13 (maschinenschriftliche Numerierung) letzter Absatz bis Seite 14 Absatz 1.

Diese letztgenannte Druckschrift mag dem Fachmann insoweit zwar die im Schutzanspruch 1 gelehrte spezielle Verriegelung nahelegen. Für die Ausbildung des geschlechtslosen elektrischen Verbinders als symmetrischer Doppelverbinder mit integrierter Sicherung nach den Merkmalen 5. bis 10. kann diese Druckschrift jedoch keine Anregung geben.

Entsprechendes gilt auch für die lediglich zum Beleg des Fachwissens genannten Fachbuchauszüge D 5 und D 6. Denn auch dort sind weder elektrische Doppelverbinder noch Sicherungshalter offenbart.

An den geltenden Schutzanspruch 1 können sich die darauf zurückbezogenen verteidigten Schutzansprüche 2 bis 6 anschließen. Denn sie haben vorteilhafte und nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen des geschlechtslosen elektrischen Verbinders nach Schutzanspruch 1 zum Gegenstand; ihre Schutzfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 mitgetragen.

4) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob für eine wirksame Gebrauchsmusterabzweigung aus einer mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgten früheren (europäischen bzw internationalen) Patentanmeldung im Falle der Erledigung der Patentanmeldung durch Patenterteilung der Zeitpunkt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses oder ein früheres Ereignis maßgeblich ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 18 Abs 5 GebrMG iVm § 100 Abs 2 Nr 1 PatG).

5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, § 97 ZPO. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Goebel Dr. Meinel Lokys Pr






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2000
Az: 5 W (pat) 408/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ac4d9b2bc7a7/BPatG_Beschluss_vom_22-Maerz-2000_Az_5-W-pat-408-99




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