Sozialgericht Aachen:
Urteil vom 26. März 2004
Aktenzeichen: S 8 RA 90/03

(SG Aachen: Urteil v. 26.03.2004, Az.: S 8 RA 90/03)

Tenor

Der Bescheid vom 11.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kostenerstattungsanspruch nach einem Gegenstandswert von 44.000 EUR zu berechnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im Widerspruchsverfahren.

Mit Bescheid vom 06.04.2001 stellte die Beklagte für 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerinnen fest, dass diese ihre Tätigkeit für die Klägerinnen im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten (§ 7 a SGB IV). Gegen diese Entscheidung erhoben die Klägerinnen - anwaltlich vertreten - Widerspruch. Sie führten näher aus, dass es sich bei der Tätigkeit der 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handele. Mit Abhilfebescheid vom 24.09.2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 06.04.2001 auf und stellte fest, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien selbständig tätig. Die Beklagte verpflichtete sich, die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.

Mit Bescheid vom 11.11.2002 bewilligte die Beklagte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten aufgrund eines Gegenstandswertes in Höhe von 8.000 DM. Die Bevollmächtigen hätten lediglich einen Auftraggeber vertreten, weshalb ein höherer Gegenstandswert nicht geboten sei.

Im Widerspruchsverfahren begehrten die Klägerinnen Kostenerstattung aufgrund eines Gegenstandswerts in Höhe von 88.000 DM, denn es habe sich um ein Statusfeststellungsverfahren für 11 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Klägerinnen gehandelt.

Mit Bescheid vom 16.10.2003 - bei dem Bevollmächtigten der Klägerinnen eingegangen am 23.10.2003 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bevollmächtigten seien lediglich für die Klägerinnen, nicht aber für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig geworden. Deren Anzahl könne daher bei der Berechnung des Gegenstandswertes nicht berücksichtigt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 21.11.2003 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich:

"die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 1.243,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen"

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, soweit die Beklagte von einem Gegenstandswert unterhalb 44.000 EUR ausgeht. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 44.000 EUR, weshalb die Beklagte hierzu - gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG im Wege eines Grundurteils - zu verurteilen war.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen ist § 63 SGB X. Hiernach hat der Rechtsträger, dessen Behörde einen angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigen im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).

Die grundsätzliche Pflicht der Beklagten zur Erstattung von Anwaltskosten ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und wurde von der Beklagten zugesichert.

Gemäß § 116 Abs. 2 BRAGO gelten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist, die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber - wie hier - nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Diese Vorschrift ist im Widerspruchsverfahren analog anzuwenden (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 2002, Rnr. 12 zu § 116). Der Wert der Verfahren im Sinne des § 116 Abs. 2 BRAGO richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Der Gegenstandswert ist daher außerhalb des Anwendungsbereiches von § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf jetzt 4.000 EUR (bis 31.12.2001 8.000 DM) festzusetzen.

In Anwendung dieser Vorschrift ist der Gegenstandswert - wie beantragt - auf 44.000 EUR festzulegen.

Der Gegenstandswert für die Anfechtung einer Statusfeststellung bezüglich eines Beschäftigten ist nicht bestimmt noch lässt sich dieser mit vernünftigem Aufwand feststellen. Denn zumindest die Höhe der künftigen Sozialversicherungsbeiträge hängt u.a. von der Dauer der Beschäftigung des jeweiligen Mitarbeiters, dem daraus resultierenden Entgeltanspruch, der zuständigen Krankenkasse und dem Umfang der Tätigkeit ab. Daher ist es geboten, für die Anfechtung der Statusfeststellung eines einzelnen Beschäftigten von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000 EUR auszugehen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht strittig. Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten ist dieser Gegenstandswert jedoch für jeden einzelnen Mitarbeiter, dessen Statusfeststellung streitig ist, zugrunde zu legen (so auch Beschluss der Kammer vom 19.03.2003 - S 8 RA 13/02 -). Bei der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 auch im 2. Halbsatz gebotenen Ermessensentscheidung ist - entsprechend dem Grundgedanken, dass sich die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Wert des Streitgegenstandes richtet, § 8 Abs. 1 BRAGO, - die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit entscheidend. Diese ist naturgemäß höher, wenn der Status mehrerer Mitarbeiter streitig ist. Wenn die Beklagte meint, dass lediglich von dem einfachen Auffangstreitwert in Höhe von 4.000 EUR auszugehen ist, so verkennt sie wohl, dass in Verfahren nach § 116 Abs. 2 BRAGO nicht - wie sonst - § 12 BRAGO einschlägig ist, d.h. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit keine Rolle spielen. Maßgeblich ist allein der wirtschaftliche Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Dies entspricht auch der für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften: In sozialgerichtlichen Verfahren ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht regelmäßig seinem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Unerheblich ist, ob die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, schließlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ebensowenig zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (Mutschler, Kostenrecht in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten, Rnr. 294). Es ist daher ständige Rechtsprechung der Kammer - die, soweit ersichtlich, von der Beklagten auch bislang akzeptiert wurde - bei der Berechnung des Streitwertes in Statusfeststellungsverfahren für jeden Mitarbeiter jeweils 4.000 EUR zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 19.03.2003 - a.a.O. -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.






SG Aachen:
Urteil v. 26.03.2004
Az: S 8 RA 90/03


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