Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 20. August 2015
Aktenzeichen: OVG 12 B 22.14

(OVG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 20.08.2015, Az.: OVG 12 B 22.14)

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zugang zu der Diensttelefonliste des beklagten Jobcenters.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit Telefax vom 22. August 2013 forderte sie den Beklagten auf, ihr €Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste zu gewähren€. Sie teilte hierbei mit, sie sei eine €Rechtsanwaltskanzlei, die sich schwerpunktmäßig mit dem SGB II€ befasse. Der Zugang zur Diensttelefonliste würde ihr €die Arbeit erleichtern€.

Die Diensttelefonliste existiert bei dem Beklagten zum einen als Outlook-Datei und zum anderen als Excel-gestützte Datei, die Spalten für die jeweilige Liegenschaft, den Namen des Mitarbeiters, sein Stellenzeichen, die Durchwahlnummer sowie für die Endziffern der Bedarfsgemeinschaftsnummern enthält, soweit die Mitarbeiter für die Bearbeitung der Angelegenheiten von Bedarfsgemeinschaften zuständig sind. Über die Nummer der Bedarfsgemeinschaft können der für sie zuständige Mitarbeiter und seine Durchwahlnummer ermittelt werden. Eine Version dieser Excel-Datei ist mit dem Gesamtstand vom 4. Oktober 2013 im Internet u.a. unter der Adresse €web.archive.org/web/2014011142511/http://www.h€-t€.de/media/files/ml-jobcenter/ML-JC-Berlin-Mitte---04.10.2013.xls€ zugänglich. Sie weist für den Stand der Tabellen der Teams an den einzelnen Standorten unterschiedliche Zeiträume auf, die teils vor dem Datum der Antragstellung durch die Klägerin, teils danach liegen.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. August 2013 unter Hinweis auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zurückgewiesen.

Auf die am 20. November 2013 erhobene Klage, mit der die Klägerin begehrt hat, ihr Zugang zu der Diensttelefonliste des Beklagten (Stand 22. August 2013) mit den Durchwahlnummern derjenigen Mitarbeiter zu gewähren, die €in amtlicher Tätigkeit Kontakt zum Bürger (Außenkontakt) haben€, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden, soweit die Diensttelefonliste Mitarbeiter betrifft, denen in dieser Liste Bedarfsgemeinschaftsnummern zugewiesen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der Diensttelefonliste handele sich um amtliche Informationen, für die das Jobcenter aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung informationspflichtige Stelle nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sei. Der Antrag auf die Gewährung des Informationszugangs könne sich vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten nur auf die bei dem Beklagten bei Antragseingang am 22. August 2013 vorhandene Liste beziehen. Erforderlichenfalls sei der Beklagte verpflichtet, eine Liste mit diesem Stand wiederherzustellen. Gründe, den Informationszugang insgesamt zu versagen, lägen derzeit nicht vor. Ob dem Informationsbegehren der einzig in Betracht kommende Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten der Mitarbeiter entgegenstehe, könne nicht entschieden werden, weil die Sache insoweit noch nicht spruchreif sei. Der Schutz personenbezogener Daten setze nach dem Gesetz zwingend die vorherige ordnungsgemäße Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens durch die informationspflichtige Stelle voraus, von dessen Ausgang es abhänge, ob der Klägerin der Informationszugang zu gewähren sei. Bei den dienstlichen Durchwahlnummern handele es sich um personenbezogene Daten. Das Informationsinteresse der Klägerin überwiege das schutzwürdige Interesse der betroffenen Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs nicht. Da der Informationszugang jedoch unabhängig davon zu gewähren sei, wenn die betroffenen Mitarbeiter einwilligten, müsse der Beklagte deren mögliche Einwilligung im Drittbeteiligungsverfahren feststellen.

Der Beklagte führte nach Zustellung des Urteils das Beteiligungsverfahren durch. Sieben seiner Mitarbeiter erklärten ihre Einwilligung zur Bekanntgabe ihrer Durchwahlnummern, der Rest der Mitarbeiter verweigerte die Einwilligung. Mit Änderungsbescheid vom 24. September 2014 gewährte der Beklagte darauf Zugang zu den sieben Durchwahlnummern der damit einverstandenen Mitarbeiter, im Übrigen verweigerte er den Zugang. Soweit der Informationszugang gewährt wurde, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Einbeziehung des Änderungsbescheides weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht nur zur Neubescheidung nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens verpflichtet. Der Beklagte sei zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet, weil es sich bei den Diensttelefonnummern der Sachbearbeiter nicht um geschützte personenbezogene Daten handele. Der Begriff des Bearbeiters in § 5 Abs. 4 IFG sei weit zu verstehen und umfasse nicht nur den Bearbeiter eines konkreten Vorgangs, sondern alle Sachbearbeiter mit Außenkontakt. Kein Bediensteter einer Behörde habe Anspruch darauf, von Publikumsverkehr oder anderer Kontaktaufnahme von außen abgeschirmt zu werden. Bei den Namen und Rufnummern handele es sich um sog. Bagatelldaten. Überdies könne sich die Klägerin als Zusammenschluss von Rechtsanwälten auf ein beruflich definiertes Interesse an der Bekanntgabe der Diensttelefonliste des Beklagten berufen. Die ihr daraus erwachsende Position habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 teilweise zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Änderungsbescheides vom 24. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin Zugang zu der Diensttelefonliste des Beklagten (Stand 22. August 2013) mit den bislang noch nicht veröffentlichten Durchwahlnummern derjenigen Mitarbeiter zu gewähren, die in amtlicher Tätigkeit Kontakt zum Bürger (Außenkontakt) haben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Das Verfahren ist einzustellen, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog). Im Übrigen hat die Berufung hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin für die umfassende Verfolgung des mit der Berufung geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens noch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt, soweit nach Lage der Akten alles dafür spricht, dass ihr die Diensttelefonliste mit dem begehrten Stand zum 22. August 2013 über die vorgenannte Internetadresse jedenfalls in Teilen, nämlich soweit zwischen dem 22. August 2013 und dem 4. Oktober 2013 keine Änderungen erfolgt sind, zugänglich und ausweislich ihres Schriftsatzes vom 21. Juli 2015 auch bekannt ist.

Denn das Rechtsmittel ist auch darüber hinaus unbegründet. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 24. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat über den durch die Einwilligung der betreffenden Mitarbeiter gedeckten und mit dem Bescheid gewährten Informationszugang hinaus keinen Anspruch auf Zugang zu der Diensttelefonliste mit den von ihr begehrten Inhalten (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach Einbeziehung des Änderungsbescheides des Beklagten die Diensttelefonliste mit dem Stand zum 22. August 2013. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, der beim Beklagten gestellte Antrag auf Informationszugang könne sich bei verständiger Würdigung nur auf die bei Antragseingang €aktuell€ vorhandene Telefonliste beziehen. Die Klägerin hat ihr Begehren durch ihren erstinstanzlich gestellten Sachantrag zulässigerweise entsprechend konkretisiert und hieran auch im Berufungsverfahren festgehalten, obwohl die begehrte Diensttelefonliste nunmehr fast zwei Jahre alt ist. Für eine erweiternde Auslegung ihres Verpflichtungsbegehrens ist danach auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich eine Telefonliste mit jeder Veränderung aktualisiert, kein Raum (§ 129 VwGO).

2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG dem Grunde nach bejaht. Das Gesetz findet kraft besonderer gesetzlicher Anordnung in § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf den Beklagten, der keine Bundesbehörde, sondern eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Land nach Art. 91 e GG ist, Anwendung.

Bei der Diensttelefonliste handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne der Begriffsdefinition in § 2 Nr. 1 IFG (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 € 5 K 981/11 €, ZD 2013, 193, juris Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 € 7 K 1755/13 €, juris Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 € 4 K 2911/13.GI €, juris Rn. 21 ff.; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 € 4 K 466/14.NW € , juris Rn. 33 ff.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 € RN 9 K 14.488 €, juris Rn. 24 f.; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 € AN 4 K 13.01194 €, juris Rn. 29 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 € Au 4 K 14.983 €, juris Rn. 18; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 € 5 BV 07.2162 €, DVBl. 2009, 323, juris Rn. 37 f.). Dass es sich nach der Kennzeichnung der im Internet kursierenden Version der Excel-Datei der Beklagten (€Nur für den internen Dienstgebrauch€) bewusst und gewollt um ein Internum handelt, steht der Qualifikation als amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung nicht entgegen. Denn der genannte Zweck des behördeninternen Gebrauchs ist amtlicher Natur; für die €Amtlichkeit€ ist nicht erforderlich, dass die Aufzeichnung Bestandteil von Vorgängen ist oder bei der Aufgabenwahrnehmung nach €außen€ angefallen ist. Maßgeblich ist allein, dass die Diensttelefonliste in Erfüllung und im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beklagten erstellt worden ist (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/4493, S. 9). Diese Reichweite der Begriffsbestimmung wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfs zu der Vorschrift über die Veröffentlichungspflichten (§ 11 Abs. 2 IFG), nach der Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche des einzelnen Mitarbeiters enthalten, nicht der Offenlegungspflicht unterliegen, sondern als €sonstige amtliche Informationen€ € vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestande € nur auf Antrag mitzuteilen sind (BT-Drucks. 15/4493, S. 16).

3. Dem Informationszugang steht jedoch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die dienstlichen Durchwahlnummern den Mitarbeitern persönlich zugeordnet, nicht bestimmten Stellen oder Arbeitsplätzen. Es handelt sich bei Namen und Rufnummern somit um personenbezogene Daten, d.h. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG). Dahinstehen kann insoweit, wie weit der Schutz dieser personenbezogenen Daten im Verhältnis zum Dienstherrn und dessen Organisationsgewalt reicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 € 2 B 131.07 € Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris Rn. 8). Um dieses Verhältnis und die darin bestehenden Befugnisse geht es im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 € 20 F 10.12 € ZIP 2014,442, juris Rn. 10, 13). Für den grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG hat der Gesetzgeber den Schutz personenbezogener Daten spezifisch ausgestaltet, indem er ihn nach § 5 Abs. 1 IFG grundsätzlich vom Überwiegen des Informationsinteresses des Antragstellers in der Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs oder dessen Einwilligung abhängig macht. In den folgenden Absätzen der Vorschrift hat der Gesetzgeber für bestimmte € hier nicht einschlägige € Konstellationen das Abwägungsergebnis negativ (vgl. § 5 Abs. 2 IFG) oder positiv (vgl. § 5 Abs. 3 IFG) vorgegeben. Mit § 5 Abs. 4 IFG hat er eine Ausnahme von dem Ausschlusstatbestand geregelt, nach der u.a. Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Auf diese Vorschrift kann sich die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht berufen. Nicht jeder Behördenmitarbeiter oder Amtsträger ist schon wegen der Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wird eine derartig weite Interpretation des Bearbeiterbegriffs in § 5 Abs. 4 IFG weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck oder der Systematik des Gesetzes gerecht. Nach der Wortbedeutung ist Bearbeiter nur, wer etwas, d.h. einen bestimmten Vorgang, bearbeitet hat (vgl. in diesem Sinne bereits Senatsbeschluss vom 31. Mai 2011 € OVG 12 N 20.10 €, juris Rn. 14). Die Ausnahme zielt ersichtlich darauf, den Informationszugang zu Sachinformationen aus Vorgängen bei Erkennbarkeit des Bearbeiters von der Erforderlichkeit einer Interessenabwägung oder dessen Einwilligung unabhängig zu machen und damit den sonst mit Schwärzungen verbundenen Aufwand in der Regel zu vermeiden. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf den Zusammenhang der Daten mit der dienstlichen Tätigkeit und der amtlichen Funktion (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 14). Systematisch spricht gegen einen über den engen Bearbeiterbegriff hinausgehenden Ausschluss des Schutzes personenbezogener Daten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 1 IFG handelt, deren Gehalt sich insbesondere nicht mit der Regelung in § 11 Abs. 2 IFG in Einklang bringen lässt, wenn dort nur Organisationspläne, die keine personenbezogenen Daten (der Mitarbeiter) enthalten, der Veröffentlichungspflicht unterworfen werden. Diese Einschränkung wäre nicht notwendig, wenn der Begriff des Bearbeiters alle Sachbearbeiter ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an einem konkreten Vorgang erfassen würde.

Hiernach kann den Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum, die abstrakt auf den weiten Begriff des Amtsträgers abstellen wollen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O., Rn. 35 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O., Rn. 32; Husein, LKV 2014, 529, 531 f.) nicht gefolgt werden. Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 a.a.O., Rn. 43 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 € 5 A 239.10 € , juris Rn. 22; Schoch, IFG, 2009, Rn. 70 ff. zu § 5; Eichelberger, Kommunikation & Recht 2013, 211 [212 m.w.N. ]; wohl auch OVG NW, Urteil vom 15. Januar 2014 € 8 A 467.11 €, juris Rn. 119).

Das Informationsinteresse der Klägerin überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs.

Soweit es der Klägerin darum geht, bei der Wahrnehmung von Mandaten die Kenntnis von den dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten zu nutzen, handelt es sich um ein überwiegend privatnütziges Interesse, das sich gegenüber dem regelmäßig als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern nicht durchzusetzen vermag. Ein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen besteht nicht. Der Klägerin geht es nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. Sie hat nämlich lediglich ausgeführt, sie habe allgemein ein Interesse an der Förderung der Transparenz. Außerdem benötige sie als Gesellschaft von Rechtsanwälten, die mit Verfahren aus dem Bereich des SGB II befasst sind, die in Rede stehenden Informationen, um in bestimmten Fällen nicht über das Servicecenter des Beklagten, sondern unmittelbar Kontakt mit dem jeweiligen Sachbearbeiter aufnehmen zu können. Dies läuft der erkennbaren organisatorischen Intention des Beklagten zuwider, fernmündliche Anfragen, auch zum persönlichen Schutz der Mitarbeiter, über die Anrufmöglichkeit im Servicecenter zu bündeln. Dem privaten Interesse der Klägerin ist hiernach kein besonderes Gewicht beizumessen. Ihr allgemeines Interesse an Behördentransparenz geht über das allgemein mit dem Gesetz verfolgte Interesse nicht hinaus. Das ist zwar hinsichtlich ihres beruflichen Interesses anders. Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem beruflich motivierten Interesse auf die vom Beklagten vorgesehene Weise der Einschaltung des Servicecenter ausreichend Rechnung getragen wird. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten sichergestellte Erreichbarkeit über das Servicecenter etwa tatsächlich unzureichend wäre oder die Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern in unzumutbarer Weise erschweren würde, sind von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Geheimhaltung der Durchwahlnummern mangels berufsregelnder Tendenz nicht die Qualität eines Eingriffs in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu.

Das Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist demgegenüber durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG) grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 a.a.O.). Diesem Schutz mag zwar wegen des dienstlichen Zusammenhangs kein besonders großes Gewicht beizumessen sein. Dennoch ist das Schutzinteresse nach dem Gesetz über der Schwelle des in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von €Bearbeitern€ einzuordnen. Selbst wenn man den privaten Interessen der Klägerin nur das gleiche Gewicht wie den Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter des Beklagten zumessen wollte, reicht dies im Rahmen der ein Überwiegen des Informationsinteresses erfordernden gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht aus, um der Klägerin Zugang zu den in Rede stehenden Informationen zu gewähren.

Muss hiernach die Berufung der Klägerin in der Sache erfolglos bleiben, bedarf es keiner Prüfung der weiteren Erwägungen, die der Vertreter des Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (8 A 2429/14 € juris) in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Antrag der Klägerin auf Informationszugang weder auf eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des Ausschlussgrundes gemäß § 3 Nr. 2 IFG berufen, noch hat er sich die Möglichkeit zur Geltendmachung weitergehender Ausschlussgründe durch ein eigenes Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt insoweit der Bestimmung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; im Übrigen folgt sie aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der divergierenden erstinstanzlichen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung hat.






OVG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 20.08.2015
Az: OVG 12 B 22.14


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