Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Oktober 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/02

(BGH: Beschluss v. 13.10.2003, Az.: AnwZ (B) 78/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000

Gründe

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen mit der Begründung, daß der Antragsteller die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 18. Oktober 2002 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Dienstag, den 5. November 2002, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde versäumt.

Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 13.10.2003
Az: AnwZ (B) 78/02


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