Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 8. September 1995
Aktenzeichen: 14 TE 788/95

(Hessischer VGH: Beschluss v. 08.09.1995, Az.: 14 TE 788/95)

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 15. März 1994 legte das Verwaltungsgericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Beklagten auf. Auf Antrag des Bevollmächtigten der Kläger setzte der Urkundsbeamte des Gerichts durch Beschluß vom 15. Juni 1994 den Betrag der vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten fest; nicht umfaßt von diesem Kostenfestsetzungsbeschluß - weil vom Klägerbevollmächtigten nicht beantragt - waren die Kosten für das Vorverfahren.

In seinem Schriftsatz vom 23. Juni 1994 beantragte der Klägerbevollmächtigte dann, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung der im Vorverfahren entstandenen Anwaltsgebühren und Auslagen. Dem Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprach das Verwaltungsgericht mit dem vom Beklagten angegriffenen Beschluß vom 30. Januar 1995.

Gründe

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1995 ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, insbesondere ist sie nicht bereits nach § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Letztgenannte Vorschrift schließt für den Fall, daß - wie hier - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, die Beschwerde gegen die (isolierte) Kostenentscheidung aus. Eine solche mit der Beschwerde nicht angreifbare Entscheidung über die Kosten ist vorliegend vom erstinstanzlichen Gericht mit dem Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO vom 15. März 1994 getroffen worden. Bei dem mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschluß nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren handelt es sich dagegen nach Auffassung des Senats nicht um eine Kostenentscheidung im Sinne von § 158 Abs. 2 VwGO, sondern um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die von dem Rechtsmittelausschluß nicht erfaßt wird.

Der Senat teilt die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Bewertung, daß die gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht zur Kostenfolge (§§ 154 bis 161, 120 Abs. 1 VwGO) gehört, über die nach § 161 Abs. 1 VwGO durch Urteil oder, wenn - wie hier - das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch einen das Verfahren abschließenden Beschluß zu entscheiden ist (s. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 4 C 75.80 -, DÖV 1981, S. 343). Die Entscheidung über die Kostenfolge, die hier vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 15. März 1994 getroffen worden ist, regelt die Kostenerstattungspflicht der Parteien dem Grunde nach und besagt nichts über den Umfang der Erstattungspflicht. Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO betrifft dagegen, ebenso wie § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Umfang der Kostenerstattungspflicht, indem sie - ähnlich wie es in § 162 Abs. 1 VwGO generell vorgesehen ist - die Frage beantwortet, ob die im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (s. BVerwG, a.a.O.). Dies gehört zu den Fragen, über die systemgerecht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist. Daß hierfür nicht, wie generell nach § 164 VwGO, der Urkundsbeamte sondern unmittelbar das Gericht zuständig ist, hat seinen Sinn darin, daß das Gericht diese Frage einfacher und zutreffender beantworten kann, ändert aber nichts daran, daß dieser Ausspruch eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung ist (s. BVerwG, a.a.O.).

Aus dieser vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen Entscheidungen über die Kostenfolge, auch Kostengrundentscheidungen genannt, und Entscheidungen über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß ein Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht der Zwei-Wochen-Frist des § 120 Abs. 2 VwGO unterliegt, da er nicht die Kostenfolge im Sinne dieser Regelung betrifft.

Ausgehend von der amtlichen Gesetzesbegründung des durch das Vierte Änderungsgesetz zur VwGO neugefaßten § 158 VwGO (vgl. Bundestags-Drucksache 11/7030 zu Nr. 43) betrifft Absatz 2 "die sogenannte isolierte Kostenentscheidung, die beispielsweise nach Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2), nach Klage- oder Rechtsmittelrücknahme (§ 155 Abs. 2) oder nach Abschluß eines Vergleichs ohne Kostenregelung (§ 160) ergeht". Bei allen genannten, das Verfahren ohne Hauptsacheentscheidung abschließenden Beschlüssen ist vom Gericht von Amts wegen in der abschließenden Entscheidung über die Kosten zu befinden (§ 161 Abs. 1 VwGO, s. auch Kopp, Kommentar zur VwGO, 10. Auflage, § 161 Rdnr. 1). Ist eine solche zwingend vorgegebene Kostentscheidung versehentlich unterblieben, ist die das Verfahren abschließende Entscheidung auf Antrag, der binnen Zwei-Wochen-Frist zu stellen ist, zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO). Bei den in der amtlichen Begründung zu § 158 Abs. 2 VwGO genannten Entscheidungen handelt es sich um Kostenfolgeentscheidungen, bei denen dem Grunde nach über die Verteilung der entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten vom Gericht von Amts wegen zu befinden ist; dazu zählt auch die Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen, die quasi die Kehrseite der durch § 154 Abs. 3 VwGO eröffneten Möglichkeit darstellt, auch dem Beigeladenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Folgerichtig ist auch die Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO von Amts wegen zu treffen und muß auf Antrag nach § 120 VwGO ergänzt werden, wenn sie vom Gericht übergangen worden ist (s. Kopp, a.a.O., § 162 Rdnr. 22).

Diese Auffassung ist vom erkennenden Senat bereits in einem Beschluß vom 12. April 1991 (Az.: 14 TH 572/91, DÖV 1992, S. 40) vertreten worden; sie liegt auch der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 1991 (Az.: 2 C 91.1366, NVwZ-RR 1992, S. 223) zugrunde. Nicht gefolgt werden kann dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof allerdings mit der in einer weiteren Entscheidung vom 16. Juli 1992 (- 3 C 92.284 -, NVwZ-RR 1993, S. 221) geäußerten Rechtsauffassung, die Grundsätze der Entscheidung vom 28. Juni 1991 seien auf den Fall übertragbar, in dem es um den Ausspruch der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gehe. Die gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gerade nicht wie die Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO Teil der vom Gericht von Amts wegen zwingend zu treffenden Kostenentscheidung, die im Falle der Unterlassung durch ergänzende Entscheidung nach § 120 VwGO nachzuholen ist (anderer Auffassung auch Kopp, a.a.O., § 161 Rdnr. 1 sowie § 120 Rdnr. 1).

Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann zwar nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Einfachheit halber bereits im Urteil oder in dem das Verfahren abschließenden Beschluß ausgesprochen werden; dies ist aber nicht zwingend. Sie kann auch durch nachträglichen Beschluß etwa im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen, ohne daß § 120 VwGO Anwendung findet (s. BVerwG, a.a.O.).

Steht wegen der gebotenen Differenzierung zwischen Entscheidungen über die Kostenfolge (Kostengrundentscheidung) und Entscheidungen über den Umfang der Kostenerstattungspflicht vorliegend § 158 Abs. 2 der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, ist damit die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rechtsmittelbelehrung nicht zu beanstanden.

Der zulässigen Beschwerde kommt aber kein Erfolg zu, denn die dem Antrag der Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist zu Recht ergangen. Wie bereits dargestellt, konnte der Antrag, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu erklären, noch während des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt werden. Auch die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten vom 15. Juni 1994 steht der Zulässigkeit dieses Antrags nicht entgegen, denn die Kosten des Vorverfahrens waren nicht Gegenstand der bisherigen Kostenfestsetzung. Soweit ein Kostenfestsetzungsbeschluß über einen Posten nicht entschieden hat, liegt auch keine Rechtskraft vor (s. Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 51. Auflage, § 104 Rdnr. 32). Die Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses steht der Nachliquidation solcher Anwaltsgebühren nicht entgegen, die ein Rechtsanwalt im früheren Festsetzungsverfahren überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang geltend gemacht hat (s. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Auflage, Stichwort: Kostenfestsetzung 3.1 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Zulässigkeit der Nachliquidation von Kosten, die versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht beantragt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Entscheidung (Beschluß vom 15. Februar 1995 - 2 BvR 512/92 -, NJW 1995, S. 1886) in gleicher Weise für das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anerkannt.

Dem Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat das erstinstanzliche Gericht deshalb zu Recht entsprochen, weil von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren vorliegend auszugehen ist; dies ist vom Beklagten in seinem Beschwerdevorbringen auch gar nicht in Abrede gestellt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dem entsprechend anzuwendenden § 14 Gerichtskostengesetz - GKG -. Da es dem Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel um die Abwehr seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung der Vorverfahrenskosten geht, ist als Streitwert der Betrag anzusetzen, den der Bevollmächtigte der fünf Kläger als Kosten für die von ihm durchgeführten fünf Vorverfahren zur Festsetzung beantragt hat.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 08.09.1995
Az: 14 TE 788/95


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