Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 23. Juli 2010
Aktenzeichen: 5 W 91/09

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 23.07.2010, Az.: 5 W 91/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Die Auskunftsanträge werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller der Antragsgegnerin 1/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in der Beschwerdeinstanz zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen einheitlich auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin, einem weltweit tätigen Gesundheitskonzern in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft. Am 8. Mai 2009 fand eine ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin statt, auf der unter anderem unter TOP 3 und TOP 4 über die Entlastung des Vorstandes respektive des Aufsichtsrates für das Jahr 2008, sowie unter TOP 6 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals I und die Schaffung eines entsprechend neuen genehmigten Kapitals I sowie eine damit einhergehende Satzungsänderung zu befinden war. Unter TOP 7 wurden sodann die vergleichbaren Inhalte für das genehmigte Kapital II abgehandelt.

Der Antragsteller meldete sich auf der Hauptversammlung mehrmals zu Wort und stellte zehn der insgesamt zwölf streitgegenständlichen Fragen. Die beiden weiteren Fragen Nr. 11 und Nr. 12 wurden von einem anderen Aktionär angebracht. Der Vorstand äußerte sich zu den an ihn gerichtete Fragen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten des Versammlungsablaufes auf die zu den Akten gereichte notarielle Niederschrift des Hauptversammlungsprotokolls verwiesen wird (Bl. 61 ff. d. A.). Gegen die anschließenden Beschlussfassungen erklärte der Antragsteller jeweils Widerspruch zu Protokoll.

Mit dem am 22. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller einen Auskunftsanspruch nach § 132 AktG (iVm Art. 53 SE-VO) geltend gemacht und begehrt, die Gesellschaft zu verpflichten, ihm über die in der erstinstanzlichen Entscheidung näher bezeichneten zwölf Fragen Auskunft zu erteilen (Bl. 146 ff. d. A.). Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Auskunftsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, die Fragen seien bereits hinreichend beantwortet, zudem teilweise nicht erforderlich und überdies stehe ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.

Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht dem Antrag hinsichtlich der Fragen betreffend die Vergabe von Mandaten bzw. Aufträgen an einzelne Aufsichtsratsmitglieder sowie der Fragen zum genehmigten Kapital stattgegeben und den Antrag hinsichtlich der verbleibenden Fragen Nr. 9 bis Nr. 12 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei in Anbetracht der geringen Anzahl von 12 Fragen das Auskunftsbegehren nicht rechtsmissbräuchlich.

Des Weiteren seien die Fragen Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 betreffend die Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei, an der das Aufsichtsratsmitglied Dr. A2 beteiligt sei, unzureichend beantwortet worden. Entsprechendes gelte für die Frage Nr. 4 zu den Verträgen der Antragsgegnerin mit deren Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. A1. Dabei hätten Einzelheiten zu den Daten der Zustimmungsbeschlüsse sowie zu dem Umfang der Mandate und deren Bezahlung bereits deswegen mitgeteilt werden müssen, weil ein Vorstand, der ohne Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrates Auszahlungen vornehme, eine Pflichtverletzung begehe und zwar unabhängig von der Frage einer nachträglichen Genehmigung. Des Weiteren sei der in der Hauptversammlung gegebene Hinweis, dass es sich um Standardmandate gehandelt habe, nicht ausreichend, weil auf dieser Informationsgrundlage weder ersichtlich gewesen sei, ob damit Leistungen verbunden gewesen seien, die ohnehin zu dem organschaftlichem Pflichtenkreis des Aufsichtsrates zu zählen gewesen seien, noch erkennbar gewesen sei, warum gerade eine Mandatierung der Kanzlei des Aufsichtsratsmitglieds erforderlich gewesen sei. Ferner handele es sich bei einem Auftragsvolumen von 1 Mio. € nicht um eine lediglich geringfügige Vergütung, weswegen sich auch aus diesem Aspekt keine fehlende Erforderlichkeit der Auskunftserteilung ergebe. Ein Auskunftsverweigerungsrecht komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin als insoweit Rechtssuchende sich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht des von ihr mandatierten Rechtsanwaltes berufen könne.

Ebenso seien die Fragen Nr. 6 bis Nr. 8 zu den zu beschließenden Kapitalmaßnahmen nicht ausreichend beantwortet worden. Für die Beurteilung der Maßnahmen seien die eingeforderten Auskünfte zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Kapitalerhöhungen in der Vergangenheit erforderlich gewesen.

Demgegenüber sei mit Blick auf die Frage Nr. 9 die vom Antragsteller hiermit eingeforderte Informationstiefe nicht zu verlangen gewesen. Der erfragten Details zu der Unternehmensbewertung der erworbenen Gesellschaft B Inc. habe es nicht bedurft, um beurteilen zu können, ob der Vorstand im betreffenden Geschäftsjahr eine glückliche Hand gehabt habe. Schließlich seien auch die übrigen Fragen Nr. 10 bis Nr. 12 in dem erforderlichen Umfang beantwortet worden.

Gegen die angegriffene Entscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, haben die Beteiligten wechselseitig sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels, das auf die Zurückweisung seines Antrags betreffend die Frage Nr. 9 beschränkt ist, führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die von ihm erfragten Unternehmensdaten hätten sich auf den größten Unternehmenskauf der Antragsgegnerin in deren Unternehmensgeschichte bezogen. Bereits hieraus ergebe sich die Erforderlichkeit der angefragten Detailinformationen. Anders sei der durchgeführte Kauf aus Sicht eines Aktionärs nicht zu beurteilen gewesen.

Demgegenüber hält die Antragsgegnerin weiterhin die Abweisung der Anträge in vollem Umfang für geboten. Anders als das Landgericht gemeint habe, sei das Auskunftsbegehren in Anbetracht der vom Antragsteller tatsächlich gestellten vierundvierzig Fragen sowie der ihm zusätzlich zurechenbaren 120 Fragen zweier weiterer Aktionäre rechtsmissbräuchlich.

Bezüglich der Fragen zur Mandatserteilung an die Kanzlei des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. A2 (Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5) sei deren Beantwortung über die erteilten Auskünfte hinaus nicht erforderlich gewesen. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Betrages sei § 114 AktG bereits nicht anwendbar. Gleichwohl habe man die Anforderungen von § 114 AktG eingehalten und dies der Hauptversammlung mitgeteilt. Weitergehende Informationen habe die Hauptversammlung nicht beanspruchen können, da die Zuständigkeit für die Zustimmung nach § 114 AktG dem Aufsichtsrat und nicht der Hauptversammlung obliege. Zudem seien entgegen der Auffassung des Landgerichts der Hauptversammlung die genauen Daten der Zustimmungsbeschlüsse mitgeteilt worden. Die Angabe der Zahlungszeitpunkte sei demgegenüber nicht erforderlich gewesen. Schließlich habe der Gesellschaft ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden.

Entsprechendes habe bezüglich der Frage Nr. 4 zum Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. A1 zu gelten. Insbesondere seien zu der Frage ausreichend Auskünfte erteilt worden.

Die beiden vornehmlich zum genehmigten Kapital gestellten Fragen, nämlich die Fragen Nr. 6 und Nr. 7, seien in dem erforderlichen Umfang beantwortet worden. Die darüber hinausgehend vom Antragsteller eingeforderten Detailauskünfte zu den jeweiligen Überweisungsdaten seien nicht erforderlich gewesen zur Beurteilung der relevanten Tagesordnungspunkte.

Schließlich sei eine Erforderlichkeit der Beantwortung der Frage Nr. 8 weder vom Antragsteller erläutert noch vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss angesprochen worden.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

1. Die vom Landgericht uneingeschränkt zugelassenen, sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind nach §§ 132 Abs. 3 Satz 1 und 2 iVm § 99 Abs. 3 Satz 2 AktG iVm Art. 53 SE-VO (vgl. Casper/Eberspächer, in: Spindler/Stilz, AktG, Art. 53 Rdn. 6) beide jeweils zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache bleibt der Beschwerde des Antragstellers jedoch der Erfolg versagt. Demgegenüber erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als insgesamt erfolgreich.

a) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen. Zu Recht hat das Landgericht dem Antrag nicht stattgegeben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Planungen der Bewertung des Kaufpreises von B Inc. für die Jahre 2008 bis 2015 konkret zugrunde gelegen haben, namentlich die entsprechenden Planzahlen für den Umsatz, den Ertrag vor Finanzergebnis, außerordentlichem Ergebnis, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) sowie die gleiche Kennzahl nach Abschreibungen (EBIT) mitzuteilen.

Auf diese Frage hat der Vorstand nähere Auskünfte über den Ausgangsumsatz, die geplante Umsatzentwicklung, die EBITDA-Marge (Verhältnis von EBITDA zu Umsatz), den Steuersatz und den Ergebniseffekt gegeben. Zudem hat er auf die Frage, die letztlich auf die Angemessenheit des von der Antragsgegnerin gezahlten Kaufpreises abzielte, die Börsenbewertungsmultiples von anderen mit B Inc. vergleichbaren Unternehmen dargelegt sowie schließlich die Kaufpreisfaktoren zweier zuletzt von der Gesellschaft erworbenen Unternehmen zum Vergleich mitgeteilt.

Hiermit war für die vom Aktionär zu treffende Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes eine ausreichende Informationsgrundlage geschaffen. Anhand der gegebenen Informationen konnte der Aktionär nämlich die für die Entlastung maßgebliche Frage für sich beantworten, ob der Vorstand bei dem Erwerb der Gesellschaft eine glückliche Hand bewiesen hatte. Bereits ein Vergleich des realisierten Verhältnisses von gezahltem Kaufpreis zu Börsenwert mit den seitens des Vorstandes hierzu genannten Vergleichszahlen ermöglichte dem Aktionär eine Einschätzung des vom Vorstand getätigten Unternehmenskaufes. Gerade dies ergibt sich ebenfalls aus dem Vortrag des Antragstellers, der auf der Basis der ihm zur Verfügung gestellten Daten den Kauf als unvorteilhaft einschätzt und damit letztlich bestätigt, dass die ihm erteilten Informationen ausreichend waren, um den Kauf € wenngleich in der für die Unternehmensführung kaum erhofften Art und Weise € zu beurteilen. Überdies hat der Vorstand seine Beweggründe für den Kauf, nämlich die von ihm positiv eingeschätzten Zukunftsaussichten des Unternehmens insbesondere mit Blick auf den maßgeblichen Werttreiber, das damals in Monopolstellung vertriebene Blutverdünnungsmittel X, offengelegt und durch die (erhofften) zukünftigen Umsatzzahlen untermauert.

Mehr bedurfte es zur Beurteilung der Kaufentscheidung und damit zugleich zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich um einen für die Antragsgegnerin bedeutsamen Unternehmenskauf handelte und der Vorstand seine konkrete Entscheidung an einer (diskontierten) Cash Flow Berechnung ausrichtete. Der hierdurch vom Vorstand seiner Kaufentscheidung zugrunde gelegte Unternehmenswert wäre allein durch die Mitteilung zukünftiger Umsatz- und Ertragszahlen ohnehin nicht nachvollziehbar gewesen, weil hierfür zusätzlich entsprechend detaillierte Angaben zum verwendeten Kapitalisierungszins von Nöten gewesen wären.

Zudem ist es € wie die Antragsgegnerin zu Recht betont € im Rahmen der Entlastung nicht von Interesse für einen durchschnittlichen Aktionär, die getroffene Kaufentscheidung im Einzelnen wie ein Sachverständiger nachzuvollziehen und die ihr zugrunde gelegte Unternehmensbewertung zu überprüfen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 973, 975 für einen Verschmelzungsbericht). Demgemäß bedarf ein Aktionär entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner Detailinformationen, um die vom Vorstand im Rahmen der ihm obliegenden Kaufentscheidung angestellten Berechnungen kontrollieren zu können. Stattdessen muss der einzelne Aktionär lediglich in die Lage versetzt werden, für sich selbst im Rahmen einer überschlägigen Einschätzung ein Bild machen zu können, ob die Kaufentscheidung aus seiner Sicht wirtschaftlich vernünftig war und ob der Vorstand sich insoweit im Rahmen vertretbarer unternehmerischer Entscheidungen bewegt hat (vgl. Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 215). Dies ließ sich anhand der mitgeteilten Vergleichswerte, der geplanten Umsatzzahlen sowie der Offenlegung der vom Vorstand zugrunde gelegten positiven Zukunftschancen seitens eines vernünftig denkenden Aktionärs in der erforderlichen Tiefe ohne Weiteres bewerkstelligen.

b) Jedenfalls unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergänzend erteilten Auskünfte erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin demgegenüber als in vollem Umfang erfolgreich, so dass die Auskunftsanträge des Antragstellers entsprechend umfassend zurückzuweisen waren.

aa) Zutreffend hat das Landgericht allerdings den von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand einer übermäßigen Rechtsausübung zurückgewiesen. Dabei spielt es vorliegend keine Rolle, dass der Antragsteller dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin insgesamt 44 Fragen gestellt hat, von denen mit dem vorliegenden Auskunftsverlangen zehn als unbeantwortet gerügt wurden, und dem Antragsteller eventuell weitere 120 Fragen aufgrund eines von der Antragsgegnerin unterstellten gezielten Zusammenwirkens mit zwei anderen Aktionären zuzurechnen sein könnten.

Ohne dass es hier nämlich auf die Anzahl der Fragen ankäme, ist entscheidend für den erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs die Frage, ob der betreffende Aktionär durch eine übermäßige Ausübung seines Fragerechts den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung vereitelt hat (vgl. etwa Decher, in Großkomm z. AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 281). Damit dieser Aspekt überhaupt in Betracht kommt, muss ihm regelmäßig zunächst vom Versammlungsleiter durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit gegeben werden, die befürchtete Störung der Hauptversammlung durch eine qualitative oder quantitative Beschränkung seines Auskunftsverlangens zu beseitigen (vgl. Decher, in Großkomm z. AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 281; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 131 Rdn. 60). Dass die Versammlungsleitung dem Antragsteller oder den angeblich mit ihm zusammenwirkenden übrigen zwei Aktionären einen derartigen Hinweis erteilt hätte, hat die Antragsgegnerin nicht behauptet.

Ein entsprechender Hinweis wäre hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Vielmehr hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass keine nachträgliche Redezeitbeschränkung notwendig geworden war und dies bei einer nicht völlig unüblichen Gesamtlänge der Hauptversammlung von 10 Stunden und 27 Minuten einschließlich entsprechender Unterbrechungen. Demgemäß gab es für den Antragsteller als der allgemeinen Treuepflicht unterliegenden Aktionär auch keine sich ihm aufdrängenden Anhaltspunkte dafür, dass die Inanspruchnahme seines Auskunftsrechts den ordnungsgemäßen Fortgang der Hauptversammlung ungebührlich stören könnte. Jedenfalls ohne derartig zweifelsfreie Anhaltspunkte wäre ein Hinweis der Versammlungsleitung aber erforderlich gewesen, um im Auskunftsverfahren den Vorwurf der übermäßigen Rechtsausübung erheben zu können.

bb) Jedoch waren die Fragen 1) bis 8) nicht erforderlich bzw. sind in dem erforderlichen Umfang beantwortet worden, wobei sich die Erforderlichkeit der eingeforderten Informationen aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs bemisst (vgl. BGH, NZG 2005, 77, 78; BayObLG, ZIP 1996, 1743, 1744) und ebenfalls später außerhalb der Hauptversammlung erteilte Informationen ein zunächst bestehendes Informationsinteresse nachträglich entfallen lassen (BayObLG, ZIP 1996, 1743; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, § 132 Rdn. 15).

aaa) Die in der dritten von insgesamt vier Fragerunden gestellten Fragen zur Rechtsberatung durch die Kanzlei des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. A2 (Fragen Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5), die sich erkennbar auf die zu treffenden Entlastungsentscheidungen bezogen, wurden in dem erforderlichen Umfang jedenfalls unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Antragsgegnerin im Auskunftsverfahren zureichend beantwortet.

(1) Betreffend Frage Nr. 1 - Wann wurde jeweils welches Mandat betreffend welche Gesellschaft des Konzerns an die Kanzlei von Dr. A2 erteilt, wann erfolgte in welcher Höhe die Bezahlung und wann erfolgte die Zustimmung beziehungsweise die Genehmigung für jedes einzelne Mandat € dürfte dem Landgericht zwar in der Beurteilung zu folgen sein, dass es sich in Bezug auf die zu treffenden Entlastungsentscheidungen um einen grundsätzlich erforderlichen Fragenkomplex handelte, der zugleich eine Angelegenheit der Gesellschaft betraf.

Die Fragen zielten nämlich auf eine denkbare Pflichtverletzung der zu entlastenden Organmitglieder im Blick auf die mit dem Aufsichtratsmitglied Dr. A2 geschlossenen Verträge ab. Derartige Verträge sind (endgültig) unwirksam, soweit die danach vom Aufsichtsratsmitglied geschuldete Leistung bereits von der Aufsichtratstätigkeit umfasst ist (vgl. § 113 AktG); ansonsten hängt ihre Wirksamkeit von einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat ab (vgl. § 114 AktG). Dabei steht der Umstand, dass die Verträge nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied Dr. A2, sondern mit der Rechtsanwaltskanzlei, bei der er Partner war, geschlossen worden waren, einer Anwendung von § 114 AktG nicht zwingend entgegen. Insoweit genügt nämlich bereits eine Vergabe an Dritte, sofern hierdurch eine mittelbare Zuwendung an das Aufsichtsratsmitglied bewirkt wird (vgl. BGHZ 170, 60). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die mittelbare Zuwendung abstrakt geringfügig oder im Vergleich zur Aufsichtsratsvergütung nur einen vernachlässigenswerten Umfang erreicht (BGHZ 170, 60). Unabhängig von dem möglichen Vorliegen einer derartigen Ausnahme genügte für die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens bereits die konkrete Möglichkeit einer Pflichtverletzung aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs, um zu den betreffenden Vorgängen nähere Auskünfte einzufordern.

Allerdings ist die Frage einschließlich ihrer diversen Unterfragen in dem erforderlichen, von der Angabe von einzelnen Daten absehenden Umfang beantwortet worden, so dass die mit einer Teilbarkeit und einer geltungserhaltenden Reduktion der Frage verbundenen Probleme dahingestellt bleiben können.

In Bezug auf die erfragten Zeitpunkte kommt es aus Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs nämlich letztlich nicht auf die konkreten Daten, sondern nur auf die Reihenfolge von Mandatserteilung, Zustimmung und Zahlung an (aA für die dort zu entscheidende Fallkonstellation OLG München, ZIP 2009, 1667 Rdn. 38). Diese Reihenfolge wurde mitgeteilt.

So erfolgte die Zustimmung am 4. Dezember 2008 und damit jeweils nach der Auftragserteilung in Form der Genehmigung. Soweit es die erfragten Zahlungszeitpunkte betrifft, ist € jedenfalls im Auskunftsverfahren - mitgeteilt worden, dass alle Zahlungen zeitlich vor der Erteilung der Zustimmung bzw. Genehmigung durch den Aufsichtsrat erfolgt waren. Mithin wurde auf eine zumindest schwebend unwirksame vertragliche Verpflichtung hin geleistet. Weiterer Angaben bedurfte es insoweit nicht, weil bereits mit dieser Angabe eingeräumt worden war, dass die Zahlungen selbst ohne vorliegende Zustimmungen erfolgt waren. Insoweit ist zwar zulässig und gesetzlich vorgesehen, dass eine Genehmigung nach der Auftragsvergabe erfolgen kann. Gleichwohl spricht € wie für ein Auskunftsrecht ausreichend, so dass die Erwägungen der Antragsgegnerin zur beständigen Übung und den daraus für die Pflichtwidrigkeit sich ergebenden Konsequenzen nicht geklärt werden müssen € manches dafür, dass auch in diesem Fall die Zahlung auf den insoweit schwebend unwirksamen Vertrag erst nach der Genehmigung erfolgen darf, weil andernfalls die Gefahr der Uneinbringlichkeit der eventuell notwendigen Rückforderung bestünde und zudem die bereits erfolgte Zahlung den Aufsichtsrat in seiner Entscheidung über die Genehmigung unter Druck setzen könnte (vgl. dazu Großkomm z AktG, Stand 1.10.2005, § 114 Rdn. 47; MünchkommAktG/Semler, 2. Aufl., § 114 Rdn. 70; vgl. ferner: MünchkommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 114 Rdn. 31 und 33; Drygala, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 114 Rdn. 19). Da insoweit die € mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - allein maßgebliche zeitliche Reihenfolge von Auftrag, Zahlung und Genehmigung mitgeteilt worden ist, wären die Angaben der einzelnen Daten nicht weiter erhellend, sondern bei der Fülle der eingeforderten Einzelzeitpunkte eher verwirrend gewesen und mithin aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs nicht erforderlich.

Dem steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, in der die Mitteilung der Zahlungszeitpunkte für die dortige Entlastungsentscheidung für erforderlich gehalten wurde (vgl. OLG München, ZIP 2009, 1667 Rdn. 38), nicht entgegen, weil bei dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt im Gegensatz zu hier in erster Linie die Erteilung von Einwilligungen seitens des Vorstandes behauptet worden war und die Genehmigungen nur rein vorsorglich nachträglich erteilt worden waren, ohne dass dieser Umstand näher erläutert worden wäre.

Die Angabe der einzelnen Zeitpunkte von Auftragserteilung und Genehmigung war ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass der Vorstand grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass der Aufsichtsrat innerhalb einer angemessenen Frist über den Vertrag entscheidet (vgl. MünchKommAktG/Semler, 2. Aufl., § 114 Rdn. 70). Anhaltspunkte für eine unangemessene Ausdehnung der Frist bestanden nicht und werden insbesondere vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

Schließlich fehlen für die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller ergänzend genannten Vermutungen einer Mehrfachabrechnung einzelner Mandate oder deren sonstige Überzahlung Anhaltspunkte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Offenlegung der Zahlungsdaten und Zahlungsbeträge aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs nicht erforderlich war, wobei hinzu kommt, dass ein überhöhtes Honorar auf diesem Wege ohnehin nicht hätte aufgedeckt werden können.

Soweit es im Weiteren den Inhalt der erteilten Mandate anbelangt, wurde auf der Hauptversammlung zunächst nur mitgeteilt, dass es sich um Standardmandate gehandelt habe. Im Auskunftserzwingungsverfahren wurde sodann ergänzend erläutert, was unter Standardmandaten zu verstehen sei und dass es sich dabei jeweils nicht um Beratungsverträge gehandelt habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass überwiegend Honorare im vierstelligen Bereich bei einem Gesamtvolumen von 1 Mio. € gezahlt worden seien, woraus im Zeitraum von Oktober 2007 bis zum September 2008 etwa 120 Geschäftsvorfälle resultierten.

Gemessen an der großen Anzahl der vergebenen Mandate, dem damit verbundenen Berichtsumfang bei genauerer Angabe der Inhalte sowie dem Umstand, dass aufgrund des relativ kleinen durchschnittlichen Honorarvolumens pro Auftrag nur ein geringes Potential für unabhängigkeitsgefährdende Interessenkonflikte bei dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied bestanden, war die allgemein gehaltene Antwort zu den Inhalten der Mandate ausreichend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich insgesamt um keine Beratungsmandate gehandelt hat und demgemäß eine sich aus § 113 AktG ergebende fehlende Zustimmungsfähigkeit entsprechend fernliegend war.

Soweit das Landgericht demgegenüber die Auffassung hat, gerade bei Standardmandaten sei nicht ersichtlich gewesen, warum eine Mandatierung der Kanzlei, in der das Aufsichtsratmitglied Partner gewesen sei, habe erfolgen müssen, kann sich der Senat dieser Einschätzung nicht anschließen. Insoweit war nämlich weitergehend vom Vorstand dargestellt worden, dass diese Kanzlei nur eine unter vielen beauftragten Kanzleien war und eine hohe Effizienz bei Standardmandaten aufgewiesen habe. Eine bevorzugte und damit weiter aufklärungsbedürftige Behandlung lag mit Blick auf diese Mandate entsprechend nicht nahe. Sie hätte überdies nicht mit der Kenntnis des konkreten Inhaltes der Standardmandate erreicht werden können.

Demgegenüber kommt es auf die Beratungstiefe bei den hier allein in Rede stehenden Standardmandaten wie Prozessvertretung, Gestaltung von Verträgen oder Vorgehen gegen Behörden bereits deshalb nicht an, weil diese Tätigkeiten gerade nicht zum Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitgliedes gehören, vielmehr dem Tagesgeschäft zuzurechnen sind (vgl. Hopt/Roth, in: Großkomm z AktG, Stand 1. Oktober 2005, § 114 Rdn. 21). Bereits deshalb stand die Zustimmungsfähigkeit der vom Aufsichtsrat genehmigten Verträge im Gegensatz zu Beratungsmandaten außer Zweifel.

Entsprechend kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin sich erfolgreich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen konnte.

(2) Auch die Frage Nr. 2 - Auf welcher Grundlage hat der Aufsichtsrat die Mandate der Kanzlei des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. A2 genehmigt und zwar unter Angabe der wesentlichen Informationen für die Beschlussfassung und der jeweiligen Tage der Genehmigungen € € wurde jedenfalls in ausreichendem Umfang beantwortet, so dass deren Zulässigkeit dahinstehen kann.

Soweit es die Tage der Genehmigungen anbelangt, wurde € wie bereits dargelegt - mitgeteilt, dass alle Genehmigungen für die im Jahr 2008 erteilten und ausgezahlten Mandate am 4. Dezember 2008 erfolgt seien.

Zu der Frage nach der Entscheidungsgrundlage teilte der Vorstand mit, dass dem Aufsichtsrat bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der Beauftragung der Kanzlei eine detaillierte Beschlussvorlage vorgelegen habe. Diese Vorlage habe eine eingehende Übersicht über die erteilten Mandate, unter anderem unter Angabe der beauftragten Gesellschaft, der Beschreibung des jeweiligen konkreten Mandats, des Grundes der Beauftragung, der abgerechneten Stunden und des abgerechneten Honorars enthalten. Im Jahr 2008 habe sich zusätzlich der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats mit der Mandatierung der Kanzlei befasst. Diesem hätten sämtliche Einzelabrechnungen vorgelegen. Der Aufsichtsrat habe sich im Detail über die an die Kanzlei RA1 RA2 RA3 gezahlten Honorare im Verhältnis zu den Honoraren, die an die anderen im Konzern beauftragten Kanzleien gezahlt worden seien, informiert.

Damit war die Informationsgrundlage des Aufsichtsrates ausreichend geklärt. Einer € wie vom Antragsteller geforderten - Verlesung der dem Aufsichtsrat bei seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen war aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs nicht erforderlich, da er nicht an Stelle des Aufsichtsrates die Genehmigungsentscheidung treffen sollte, sondern für ihn nur von Interesse sein konnte, ob sich der Aufsichtsrat ein ausreichendes Bild über die Mandatierung gemacht hat.

(3) Soweit es die Frage Nr. 3 nach den zum Zeitpunkt der letzten Hauptversammlung noch nicht genehmigten Mandatserteilungen aus dem Jahr 2007 anbelangt, sind hiervon Geschäftsvorfälle außerhalb des Entlastungsjahres betroffen. Warum gleichwohl hierzu Angaben erforderlich waren, um die Tätigkeit vom Vorstand im Jahr 2008 zu billigen (vgl. dazu Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 150 ff.), hat der Antragsteller im hiesigen Auskunftsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Dies geht grundsätzlich zu seinen Lasten.

Unabhängig davon wurde die Frage € wie bereits die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommenen Fragen Nr. 1 und Nr. 2 - während des Auskunftsverfahrens in einem ausreichenden Umfang beantwortet. Mitgeteilt wurde, dass die Genehmigung für die betreffenden Mandatserteilungen aus dem Jahr 2007 am 21. Mai 2008 genehmigt worden seien, wobei auch hier die bereits unter Frage Nr. 2 dargelegten Unterlagen dem Aufsichtsrat vorgelegen hätten. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags der Antragsgegnerin ergibt sich ferner, dass es sich um Standardmandate gehandelt hat, wobei ebenfalls hier die Zahlungen vor der Genehmigung erfolgt war. Weitergehender Auskünfte bedurfte es aus den oben genannten, zu den Fragen Nr. 1 und Nr. 2 ausgeführten Gründen jedenfalls nicht, wobei ebenfalls an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsgegnerin überhaupt auf die in einem als nicht erforderlich einzustufenden Detaillierungsgrad gestellten Fragen die genannten, eher allgemein gehaltenen Antworten von sich aus hätte erteilen müssen.

(4) Die Frage Nr. 5 € Ich möchte bezüglich aller erteilten Zustimmungen beziehungsweise Genehmigungen für die Mandate jedes Aufsichtsratsmitgliedes gesondert jeweils wissen, wie sich der Aufsichtsrat ein Bild darüber gemacht hat, ob ein Mandat genehmigt werden kann oder nicht - wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fragen Nr. 1 bis Nr. 3 zur Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei RA1 RA2 RA3 gestellt. Eine sachgerechte Auslegung der Frage führt daher dazu, dass sie sich wie die vorangegangenen Fragen Nr. 1 bis Nr. 3 auch nur auf diese Mandate bezog. Hiervon sind im Auskunftsverfahren ausdrücklich sowohl die Antragsgegnerin als auch das Landgericht ausgegangen, ohne dass diesem Verständnis der Antragsteller entgegen getreten wäre.

Dabei zielte die Frage - wie bereits die Frage Nr. 2 - auf die objektiven Grundlagen der Entscheidungsfindung ab und war damit ausreichend beantwortet. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Frage Nr. 3, zweiter Teil verwiesen werden.

Sollte sie hingegen darüber hinausgehend auf den inneren Meinungsbildungsprozess des Organs beziehungsweise die Willensbildung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gerichtet gewesen sein, wäre sie mangels Erforderlichkeit unzulässig. Ohne besondere Anhaltspunkte, die hier vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit die hiermit verfolgte Motivforschung für einen durchschnittlichen Aktionär von Bedeutung für die von ihm zu treffenden Entlastungsentscheidungen sein könnte.

bbb) Die Frage Nr. 4 zum Aufsichtsratsmitglied Prof. A1 € Wann wurde jeweils welches Mandat an das Beratungsunternehmen von Herrn Prof. Dr. A1 erteilt und wann erfolgte die Zustimmung beziehungsweise Genehmigung des jeweiligen Mandats€ € wurde beantwortet. Hierzu wurde in der Hauptversammlung vom Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin Prof. Dr. A3 ausgeführt, dass Prof. Dr. A1 in 2008 Aufträge in einer Höhe von ca. 4. Mio. € erhalten habe. Es habe sich hierbei um ein großes Informatikprojekt bei D gehandelt. Ferner sei es um mehrere kleinere Projekte bei D1 gegangen, nämlich eine Reorganisation im deutschen Markt sowie die Unterstützung der weltweiten Integration des Transfusionstechnologiegeschäftes in die globale D1-Organisation. Die Aufträge seien in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 4. Dezember 2008 genehmigt worden.

Damit wurden die erteilten Mandate ausreichend beschrieben. Zudem ergab sich aus der Antwort, dass die Mandatierung vor der Zustimmung des Aufsichtsrates, dessen konkretes Datum mitgeteilt worden war, erfolgt war. Warum darüber hinaus die konkreten Zeitpunkte der Auftragsvergabe aus Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs erforderlich gewesen sein sollten, erschließt sich nicht und wird vom Antragsteller insoweit auch nicht weiter ausgeführt. Maßgeblich ist € ohne entgegenstehende Anhaltspunkte € allein die zeitliche Reihenfolge von Mandatierung und Zustimmung, nicht die konkreten Daten.

ccc) Ferner ist die Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit es die Fragen Nr. 6 bis Nr. 8 zum genehmigten Kapital betrifft. Zutreffend wendet die Antragsgegnerin ein, die entsprechenden Fragen seien über die erteilten Auskünfte hinaus nicht erforderlich.

(1) Mit der Frage Nr. 6 begehrt der Antragsteller Auskunft darüber, welche Provisionen bezüglich der einzelnen Kapitalerhöhungen unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals in den Jahren 2005 bis 2008 an welche Berater gezahlt wurden und zwar dies unter Angabe der Höhe und des Datums der jeweiligen Überweisung.

Soweit es den ersten Teil der Frage nach den gezahlten Provisionen anbelangt, ist die erforderliche Auskunft von der Antragsgegnerin jedenfalls im Auskunftserzwingungsverfahren erschöpfend erteilt worden. Bereits in der Hauptversammlung hat die Antragsgegnerin nämlich angegeben, welche Provisionen in welcher Höhe an die an der Emission beteiligten Banken gezahlt worden seien. Hierzu hat sie dann im Rahmen des Auskunftsverfahrens klarstellend mitgeteilt, dass abgesehen von den angegebenen Zahlungen an die Emissionsbanken keine Provisionen gezahlt worden seien. Spätestens damit war die gestellte Frage erschöpfend beantwortet, worauf die Antragsgegnerin auch ausdrücklich hingewiesen hat, ohne dass der Antragsteller daraufhin das Verfahren insoweit für erledigt erklärt hätte.

Soweit es die Mitteilung der konkreten Überweisungsdaten anbelangt, ist die Erforderlichkeit der damit verbundenen Informationen aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung nicht ersichtlich (vgl. BGH, NZG 2005, 77, 78; BayObLG, ZIP 1996, 1743, 1744). Einzige Tagesordnungspunkte, die ansatzweise in Betracht kommen und auf die sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang bezogen hat, sind dabei die beiden Beschlüsse über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals.

In diesem Zusammenhang meint der Antragsteller, die konkreten Überweisungsdaten für die Beurteilung der Frage zu benötigen, ob bei den beiden in den Jahren 2005 und 2008 durchgeführten Kapitalerhöhungen unter Ausnutzung des damals genehmigten Kapitals €alles mit rechten Dingen€ (Bl. 116 d. A.) zugegangen sei, um hieraus wiederum Schlüsse über die zukünftige Ausnutzung des zu genehmigenden Kapitals ziehen zu können. Unabhängig davon, ob ohne konkrete Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Organe eine Überprüfung vergangener Kapitalerhöhungen zur Beurteilung deren zukünftigen Verhaltens gerechtfertigt ist (davon ausgehend wohl OLG München, WM 2009, 265 Rdn. 41 bei Juris), bleibt der Antragsteller eine plausible Begründung, weswegen über die Provisionshöhe hinaus, die konkreten Zahlungsdaten benannt werden müssten, schuldig, was zu seinen Lasten geht.

Denn der in diesem Zusammenhang angeführte Hinweis auf denkbare Hin- und Herzahlungen bei der Kapitalerhöhung ist mit Blick auf die allein Provisionen empfangenden Banken bereits nicht schlüssig. Die Zwischenschaltung der Emissionsbank, die die Aktien ohne eigenes Interesse am Erwerb zur Weiterveräußerung an Altaktionäre oder Dritte übernimmt, hat rein abwicklungsbedingte Gründe und führt dazu, dass sich die Vorgänge in der Kette des Kapitalaufbringungsgeschehens nur um ein Glied nach hinten verschieben, wirtschaftlich aber derjenige Ersterwerber der Aktien bleibt, der die Aktien von der Emissionsbank erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08 -, Juris Rdn. 11; BGHZ 122, 180, 185 f.). Auf die Provisionszahlungen an die Emissionsbanken kommt es folglich mangels deren Stellung als Ersterwerber der Aktien nicht an. Dass aber eine Emission über Emissionsbanken erfolgte, wurde im Auskunftsverfahren mitgeteilt.

(2) Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Landgerichts, dem Antragsteller sei Auskunft auf seine Frage Nr. 7 zu erteilen. Hiermit wollte der Antragsteller in Erfahrung bringen, welche Zahlungen auf das gezeichnete Kapital erfolgt seien, wobei er zusätzlich den Namen des jeweils Zahlenden, das Datum der entsprechenden Zahlung sowie des betroffenen Eingangskontos bei der Gesellschaft wissen wollte.

Hierauf antwortete die Gesellschaft, dass im letzten August 2008 zur teilweisen Finanzierung der Akquisition der B Inc. vom Genehmigten Kapital II jeweils 2.748.057 neue Stamm- und Vorzugsaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts an institutionelle Anleger ausgegeben worden seien und der Bruttoemissionserlös rund 289 Mio. € betragen habe.

Mitgeteilt wurden mithin die Gesamthöhe der erfolgten Zahlungen auf das gezeichnete Kapital im Jahr 2008 sowie eine Klassifizierung der Zahlenden als €institutionelle Anleger€.

Die Erteilung weiterer Informationen war aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs nicht erforderlich.

€) Soweit es die Kapitalerhöhung aus dem Jahr 2005 anbelangt, ist der erforderliche nahe zeitliche Zusammenhang zur streitgegenständlichen Hauptversammlung im Jahr 2009 nicht mehr ersichtlich (vgl. OLG München, Urteil vom 24. September 2008 € 7 U 4230/07 -, Juris Rdn. 41, wo die Abwicklung einer zwei Jahre zuvor beschossenen Kapitalerhöhung für noch ausreichend erachtet wird; vgl. ebenfalls Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 150 ff.). Zwar mag ein entsprechend enger zeitlicher Zusammenhang in Ausnahmefällen selbst bei zwischen Hauptversammlung und Vorfall liegenden vier Jahren bejaht werden können. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben wäre, ist aber nicht dargetan und wird zudem nicht dadurch begründet, dass es vier Jahre zuvor ebenfalls eine Kapitalerhöhung unter Ausnutzung von genehmigten Kapital gegeben hatte. Denn allein der Umstand, dass naturgemäß die damalige Kapitalerhöhung über das veränderte Grundkapital fortwirkt und insoweit Dauerwirkung entfaltet, kann die erforderliche Auswirkung im betroffenen Geschäftsjahr nicht begründen (vgl. Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 151 mwNachw). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die damalige Kapitalerhöhung im Jahr 2005 noch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der jetzt zu beurteilenden Genehmigung stand.

€) Soweit es die ergänzenden Angaben zu den einzelnen Namen der Einzahler und des Datums der jeweiligen Zahlung einschließlich des betroffenen Eingangskontos mit Blick auf die Kapitalerhöhung 2008 anbelangt, ist eine Erforderlichkeit zur sachgemäßen Beurteilung der anstehenden Tagesordnungspunkte ebenfalls nicht erkennbar. Eine Aufdeckung etwaiger Unregelmäßigkeiten bei der Kapitalerhöhung wäre anhand der mitgeteilten Daten einem durchschnittlichen Aktionär nicht möglich gewesen, weswegen die Information insoweit auch ohne Belang für ihn war. Ein über das Aufdecken von Unregelmäßigkeiten hinausgehendes Interesse wird selbst von dem Antragsteller nicht geltend gemacht.

(3) Des Weiteren war der mit Frage Nr. 8 verfolgte Auskunftsanspruch zurückzuweisen.

Mit dieser Frage hat der Antragsteller Auskunft darüber verlangt, welche Unterlagen dem Aufsichtsrat bei seiner Beschlussfassung über die Zustimmung zum genehmigten Kapital vorgelegen hätten, wobei er sich € dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin zufolge € auf die Kapitalerhöhung durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals II im Jahr 2008 bezogen hat. Die Erforderlichkeit dieser Frage für die Entscheidung über die in Rede stehenden Tagesordnungspunkte ist nicht erkennbar, wobei € worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - sich auch der Vortrag des Antragstellers hierzu nicht verhält.

Überdies wurde auf die bereits in der ersten von insgesamt vier Fragerunden gestellte Frage zudem eine ausreichende Antwort erteilt.

Der Vorstand teilte hierzu nämlich unter anderem mit, dass der Aufsichtsrat auf der Grundlage einer Präsentation und einer umfangreichen Beschlussvorlage entschieden habe. Diese Antwort war jedenfalls zunächst erschöpfend, wobei insoweit zu beachten ist, dass die relativ pauschal gestellte Frage entsprechend pauschal beantwortet werden durfte (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 966; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, § 131 Rdn. 69).

Hätte demgegenüber der Antragsteller darüber hinaus weitere, eingehendere Auskünfte haben wollen, hätte er das zumindest in einer der sich anschließenden weiteren Fragerunden durch entsprechende Nachfrage kundtun müssen (vgl. Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, § 131 Rdn. 69). Da er dies € dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin zufolge € versäumt hat, durfte die Antragsgegnerin von einer ausreichenden Auskunftserteilung ausgehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG, § 13a Abs. 1 FGG.

Hierbei entspricht es unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit, dass der Antragsteller die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen hat.

Soweit es die Erstattung außergerichtlicher Kosten in der ersten Instanz anbelangt, hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. dazu Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 21). Besondere Umstände, die es geboten erscheinen ließen, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Anders verhält es sich mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil insoweit aufgrund der Unbegründetheit des Rechtsmittels des Antragstellers § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie dem Erfolg der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin, was wiederum insoweit zu einer Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG aF führt (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 41), ist es angemessen, dass der Antragsteller 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin trägt, wobei eine weitergehende Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 132 Abs. 5 Satz 1 iVm 32 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO, wobei der Regelwert von 5.000 € im Hinblick auf die Vielzahl der umstrittenen Auskünfte angemessen zu erhöhen war (BayObLG, DB 2001, 39). Obgleich in der Beschwerdeinstanz nur noch die Fragen 1) bis 9) streitgegenständlich waren, bedurfte es keiner Differenzierung der Geschäftswerte nach beiden Instanzen, da der hiermit verbundene Unterschied in der Belastung des Gerichts als vernachlässigenswert einzustufen ist (vgl. dazu Willamowski, in: Spindler/Stilz, AktG, § 132 Rdn. 27).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 23.07.2010
Az: 5 W 91/09


Link zum Urteil:
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