Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2007
Aktenzeichen: 32 W (pat) 16/05

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2007, Az.: 32 W (pat) 16/05)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2004 und vom 9. November 2004 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 03 104 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 168 916 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 168 916 angeordnet.

Die Erinnerung der Markeninhaberin hat sie mit Beschluss vom 9. November 2004 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 42 Rn. 36 bis 40). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2007
Az: 32 W (pat) 16/05


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