Finanzgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Februar 2002
Aktenzeichen: 11 KO 4212/00 KF

(FG Düsseldorf: Beschluss v. 13.02.2002, Az.: 11 KO 4212/00 KF)

Tenor

Die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.05.1999 vom Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 224,46 EUR festgesetzt.

Im Óbrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die zu erstattenden Kosten sind ab dem 27.08.1999 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht) mit 4 vom Hundert zu verzinsen (vgl. § 155 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Erinnerungsführer tragen die gerichtlichen Auslagen, die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selber.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

In dem Verfahren 11 K 6055/95 BG der Erinnerungsführer gegen das Finanzamt wegen Einheitsbewertung des Grundvermögens (Art- und Wertfortschreibung) auf den 01.01.1993 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden den Erinnerungsführern und dem Erinnerungsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt. Wegen der Einzelheiten des Klagebegehrens und des Verlaufs des Klageverfahrens wird auf den Inhalt der Finanzgerichtsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.08.1999 beantragte der Bevollmächtige der Erinnerungsführer für das o. g. Verfahren die Kostenfestsetzung nach § 149 Finanzgerichtsordnung (FGO). Hierin wurden sowohl die Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens als auch die des Klageverfahrens geltend gemacht. Mit Beschluss vom 22.05.2000 wurde der Bevollmächtigte zum Vorverfahren notwendig hinzugezogen. Mit Beschluss vom 03.07.2000 setzte der Urkundsbeamte die Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwerts von 4.968 DM auf 378,99 DM fest.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legten die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 08.07.2000 Erinnerung ein.

Sie tragen vor, dass der der Kostenfestsetzung zugrundegelegte Streitwert unzutreffend sei. Außerdem sei dem Ansatz nach § 28 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) zu widersprechen, da eine Überprüfung des Einheitswertbescheids zum 01.01.1993 vor Einleitung des Einspruchsverfahrens durch ihren Bevollmächtigten nicht stattgefunden habe. Sie hätten selbst die Abweichung zur bisherigen Veranlagung festgestellt und den Bevollmächtigten lediglich Einspruch einlegen lassen. Ferner sei eine Beweisgebühr- und eine Erledigungsgebühr anzusetzen. Auch sei die Umsatzsteuer in vollem Umfang zu erstatten. Sie seien nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Sie beantragen,

die von dem Erinnerungsgegner an sie zu erstattenden Kosten auf 1.453,19 DM bzw. 743 EUR festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

II.

Die Erinnerung ist teilweise begründet.

Eine Änderung der gemäß § 149 FGO festzusetzenden Kosten ergibt sich im Wesentlichen aufgrund des zugrundezulegenden Streitwerts.

Der Streitwert berechnet sich aufgrund des Antrags der Erinnerungsführer im Klageverfahren bezüglich der Änderung der Artfortschreibung mit 50 vom Tausend des Einheitswerts. Bezüglich der Wertfortschreibung wird der Differenzwert zwischen dem festgestellten Einheitswert und dem Einheitswert gemäss Antrag mit 60 vom Tausend angesetzt. Da es sich um eine Klage handelt, dienen die beiden Werte zusammengerechnet dem Verfahren als Streitwert.

Artfortschreibung:

Einheitswert Einfamilienhaus: 82.800 DM

x 50 v. T.

4.140 DM

Wertfortschreibung:

Einheitswert lt FA 82.800 DM

lt. Antrag 64.200 DM

18.600 DM

x 60 v. T. 1.116 DM

Streitwert: 5256 DM,

dies entspricht einem Betrag in EURO 2.687,35 EUR.

Im Übrigen sind die folgenden Grundsätze zur Berechnung der zu erstattenden Kosten maßgebend:

Für die Kosten des Vorverfahrens ist die StBGebV in der vom 01.07.1988 bis 27.08.1998 gültigen Fassung maßgebend (vgl. §§ 47, 47a StBGebV, Auftragserteilung vor dem 28.08.1998 und nach dem 1.07.1988). Im außergerichtlichen Vorverfahren rechnen die Steuerberater nach der StBGebV ab. Für das Tätigwerden im Klageverfahren und den Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist gemäß § 45 StBGebV für Steuerberater die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) sinngemäß anzuwenden. Als Beginn wird der Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung festgelegt. Wird der Steuerberater später hinzugezogen, ist der Zeitpunkt der Beauftragung maßgebend.

Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren ist mit 5,5/10 einer vollen Gebühr anzusetzen. Gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StBGebV erhält der Bevollmächtigte im Vorverfahren für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und der Begründung des Rechtsbehelfs 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr. Gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV ermäßigt sich jedoch diese Gebühr auf 3/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, dass dem Einspruchsverfahren vorausgeht, Gebühren für die Prüfung des Steuerbescheides/Verwaltungsaktes verdient hat (§ 28 StBGebV), wobei es nicht auf deren tatsächliche Vereinnahmung oder Geltendmachung gegenüber dem Mandanten ankommt, sondern darauf, dass diese Gebühr gemäß § 28 StBGebV entstanden ist (Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.03.1994 4 Ko 17/92 KF). Da der Einlegung eines Rechtsbehelfs regelmäßig die erforderliche Überprüfung des Verwaltungsaktes vorausgeht, ist diese Ermäßigung grundsätzlich vorzunehmen (Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.02.1988, EFG 1988 S.436). Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Bevollmächtigte vor Einlegung eines Einspruchs gegen einen Einheitswertbescheid die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids damit die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überprüft. Dies entspricht dem Berufsbild eines ordentlichen Vertreters der steuerberatenden Berufe. Unbeachtlich ist, ob die Prüfung vor oder nach der Einlegung des Rechtsbehelfs erfolgte (FG Münster, Beschluss vom 09.06.1987 IX 5371/86, EFG 1987, 583). Entsprechend mindert sich die Gebühr gemäß § 41 Abs. 6 StBGebV auf 2/10.

Der Ansatz einer Beweisgebühr ist zu versagen. Für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung einer Partei nach § 613 ZPO erhält der Bevollmächtigte eine volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Der Ansatz einer Beweisgebühr setzt ein Beweisaufnahmeverfahren voraus. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt mit der Beweisanordnung. Als Beweisaufnahme wird die Tätigkeit des Gerichts innerhalb des Rechtsstreits bezeichnet, die zum Ziel hat, beweisbedürftige, erhebliche tatsächliche Umstände mittels der gesetzlich zugelassenen Beweismittel zu beweisen. Die Beweisaufnahme kann entweder von einer Partei beantragt werden oder von Amtswegen erfolgen. Unerheblich ist, ob die Beweiserhebung den vollen Beweis oder nur die Glaubhaftmachung erbringen soll, § 294 ZPO. Vom Beweisaufnahmeverfahren zu unterscheiden sind jedoch alle Maßnahmen, die der Sachaufklärung dienen. Hier entsteht die Beweisgebühr nicht, auch wenn etwa Personen angehört oder Akten beigezogen werden (Beschluss des FG Baden Württemberg vom 14.10.1985, DStR 1986, 235).

Die von den Erinnerungsführern angeführte Verfügung des Gerichts vom 23.09.1998 leitet keine Beweisaufnahme ein, sondern diente lediglich der Sachverhaltsaufklärung. Hierfür spricht vor allem, dass das Gericht lediglich zur Klärung des Sachverhaltes die Erinnerungsführer auffordert hatte, die Ortsbesichtigung durch den Erinnerungsgegner durchführen zu lassen. Eine Beweisaufnahme läge erst dann vor, wenn das Gericht zur Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit strittiger Behauptungen der Parteien eine Augenscheinnahme anordnen und durchführen würde (OLG München AnwBl 1990, 525).

Ein Ansatz der Erledigungsgebühr ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Bevollmächtigte, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr, § 24 BRAGO. Abgestellt wird für die Entstehung der Gebühr darauf, dass der Rechtsstreit durch volles oder teilweises Einlenken des Beklagten ganz oder teilweise beigelegt wird. Die Erledigungsgebühr fällt nur an, wenn der Bevollmächtigte ein gerade auf die außergerichtliche Erledigung zielendes Verhalten entwickelt, das über die normale Verfahrensförderung hinausgeht. Die Erledigungsgebühr soll die besondere Mühewaltung anläßlich der Beilegung des Rechtsstreits abgelten. Das erfolgreiche Bemühen des Bevollmächtigten um die Erledigung des Rechtsstreits, zum Beispiel durch schriftliche und mündliche Verhandlungen mit dem Finanzamt, Vorschläge an das Finanzamt im Sinne einer Erledigung des Rechtsstreits, Prüfung des Vorschlags des Finanzamts oder Beratung mit dem Mandanten mit dem Ziel der Beilegung des Rechtsstreits, muß erkennbar sein. Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von den Erinnerungsführern für den Ansatz der Erledigungsgebühr angeführten umfangreichen Schriftsätze ergingen alle nach Aufforderung des Gerichts. Ferner wurde das Verfahren durch eine Einigung herbeigeführt, die von dem Erinnerungsgegner ausging. Erst nach einer telefonischen Besprechnung am 18.02.1999 willigte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer ein, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

Für das Vorverfahren hat der Bevollmächtigte nach § 25 Abs. 2 BRAGO Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 15 %. Die Umsatzsteuer wird nach Erbringung der Leistung fällig, dieser Zeitpunkt stimmt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO überein. In einem gerichtlichen Verfahren wird die Vergütung fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Eine Kostenentscheidung ist ergangen, wenn sie wirksam geworden ist. Bei verkündeten Urteilen liegt die Wirksamkeit im Zeitpunkt der Verkündung, bei nicht verkündeten Entscheidungen ist dies mit der Zustellung an die Parteien gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren bedeutet dies entsprechend, dass die Umsatzsteuer mit Zustellung der Einspruchsentscheidung fällig ist. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz.

Folgende Steuersätze gelten in den Zeiträumen:

vom 01.01.1993 bis 31.03.1998 15%

ab 01.04.1998 16%.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Streitwert: 5256 DM

Vorverfahren:

Geschäftsgebühr 5,5/10 von 305,00 DM 167,75 DM

Erhöhungsgebühr 2/10 von 167,75 DM 33,55 DM

Postgebührenpauschale 30,20 DM

Umsatzsteuer 15% 34,73 DM

266,23 DM

Klageverfahren:

Prozeßgebühr 10/10 von 375,00 DM 375,00 DM

Erhöhungsgebühr 3/10 von 375,00 DM 112,50 DM

Postgebührenpauschale (15 %) 40,00 DM

Umsatzsteuer 16% 84,40 DM

611,90 DM

878,13 DM

x 50%

zu erstattende Kosten 439,00 DM,

dies entspricht einem Betrag in EURO 224,46 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 FGO. Die Gebührenfreiheit folgt aus § 5 Abs. 6 Gerichtskostengesetz.






FG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.02.2002
Az: 11 KO 4212/00 KF


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