Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. September 2004
Aktenzeichen: V ZR 60/04

(BGH: Beschluss v. 16.09.2004, Az.: V ZR 60/04)

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt u.a. voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2003, VI ZB 22/03, BRAGO Report 2003, 143). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

1. Scheitert die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung eines Kostenvorschusses durch den Mandanten, kommt nach dem Sinn und Zweck des § 78b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Beschl. v.

13. April 1994, XII ZR 222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1; Beschl. v. 7. Dezember 1999, VI ZR 219/99, MDR 2000, 412). So liegen die Dinge hier. Daß die Beklagten aus anderen Gründen als ihrem finanziellen Unvermögen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, legen sie nicht dar.

a) Zunächst haben die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. die Vertretung der Beklagten übernommen. Sie haben mit Schriftsatz vom 16. März 2004 für die Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Februar 2004 eingelegt. Sodann haben sie mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 angezeigt, daß sie die Beklagten nicht mehr vertreten. Der Grund dafür war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß sie den von den Rechtsanwälten Prof. Dr. B. und Dr. K. mit Schreiben vom 16. März 2004, 7. April 2004 und 28. April 2004 angeforderten Kostenvorschuß von 3.905,95 € nicht bezahlt haben.

b) Selbst wenn der in der Berufungsinstanz für die Beklagten als Prozeßbevollmächtigter tätig gewesene Rechtsanwalt die Vorschußanforderungen der Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. verspätet an die Beklagten bzw. ihre Rechtsschutzversicherung weitergeleitet haben sollte, wirkte sich das nicht zugunsten der Beklagten aus. Zum einen haben sie nach ihrem Vorbringen bereits am 30. März 2004 von der ersten Kostenvorschußanforderung, am 11. Mai 2004 von den beiden Erinnerungen an die Vorschußzahlung und am 18. Mai 2004 von der Ablehnung der Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung Kenntnis erlangt; danach haben sie mit Schreiben vom 26. Mai 2004 den Rechtsanwälten Prof. Dr. B. und Dr. K. mitgeteilt, daß sie finanziell nicht in der Lage seien, den Kostenvorschuß aufzubringen. Eventuelle Kommunikationsprobleme zwischen ihnen und ihremzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten waren somit nicht ursächlich für die Nichtzahlung des Vorschusses. Zum anderen entlasten etwaige Versäumnisse ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Beklagten nicht, denn er war ihr Vertreter und sie müssen sich sein Handeln zurechnen lassen.

2. Darauf, daß die Beklagten nach der Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. keinen anderen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden haben, der zu ihrer Vertretung bereit ist, kommt es nach alledem nicht an.

Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann






BGH:
Beschluss v. 16.09.2004
Az: V ZR 60/04


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