Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. Februar 2005
Aktenzeichen: 2 ARs 28/05

(OLG Köln: Beschluss v. 18.02.2005, Az.: 2 ARs 28/05)

Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem in-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.

Tenor

Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bestellte sich am 24.02. bzw. 04.04.2003 unter Beifügung entsprechender Vollmachten für die Nebenklageberechtigten und beantragte ihre Beiordnung als Beistand für das Vorverfahren. Nachdem das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten am 18.12.2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Nebenklageberechtigten von der Generalstaatsanwaltschaft unter dem 08.06.2004 zurückgewiesen worden war, erinnerte die Antragstellerin an ihre Beiordnungsanträge. Daraufhin wurde sie den Nebenklageberechtigten durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 09.08.2004 beigeordnet. Danach beantragte die Antragstellerin unter dem 26.08.2004 zunächst die Bewilligung einer Pauschalvergütung gemäß § 99 BRAGO, dann aber (09.09.2004) gemäß § 51 RVG. Die gesetzlichen Ansprüche der Antragstellerin wurden auf der Grundlage des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes abgerechnet.

II.

1. Der Senat ist originär und nicht erst aufgrund des Beschlusses des Einzelrichters vom 17.02.2005 für die Sache zuständig. §§ 42, 51 RVG finden gemäß § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, weil der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor dem In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes am 01.07.2004, nämlich bereits im Februar bzw. April 2003 erteilt worden ist. Der Senat folgt zwar der Auffassung des OLG Schleswig (NJW 2005, 234 m. w. N.), wonach es für die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht auf den Zeitpunkt der Beauftragung durch den Beschuldigten ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung. Dies gilt jedoch nicht entsprechend für den Beistand des Nebenklageberechtigten. Für den Pflichtverteidiger folgt dies daraus, dass mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger ein früheres Mandat als Wahlverteidiger endet, so dass es sich um eine neue Angelegenheit handelt. Dies ist in der Begründung des Regierungsentwurfes des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausdrücklich so ausgeführt worden (BT-Drs. 15/1971, S. 203). Der Beistand des Nebenklageberechtigten legt jedoch sein (Wahl-) Mandat mit der Bestellung zum Beistand nicht nieder, sondern führt es fort. Seine Stellung ist vielmehr mit der des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt vergleichbar. Für diesen sieht die Gesetzesbegründung (a. a.O.) aber ausdrücklich vor, dass es für die Frage des anwendbaren Rechts auf die Aufnahme der Tätigkeit und nicht auf den Zeitpunkt der Beiordnung ankommt.

Dieses Ergebnis erscheint dem Senat gerade im vorliegenden Fall auch allein sachgerecht. In der Sache ist das Verfahren - und damit insbesondere auch die Tätigkeit der Antragstellerin - noch vor In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes abgeschlossen worden. Allein der Beiordnungsbeschluss liegt nach diesem Zeitpunkt, weil der viel früher gestellte Beiordnungsantrag der Antragstellerin versehentlich zunächst nicht beschieden wurde.

2. Nach § 99 BRAGO steht der Antragstellerin im Hinblick auf die ihr zugebilligte und zwischenzeitlich auch ausgezahlte Vergütung in Höhe von 277,60 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer ein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschalvergütung nicht zu. Sie hat damit das erhalten, was der Senat ihr bei Abrechnung der gesetzlichen Gebühren gemäß der BRAGO als Pauschalvergütung zugebilligt hätte. Die Tätigkeit der Antragstellerin erfolgte lediglich im Vorverfahren. Neben den in ihrem Umfang nicht näher konkretisierten Gesprächen mit ihren beiden Mandantinnen bzw. deren Eltern bestand die Tätigkeit der Antragstellerin im wesentlichen allein aus ihrer Stellungnahme zu dem Glaubwürdigkeitsgutachten. Dies setzt zwar eine Auseinandersetzung mit diesem Gutachten voraus, erfordert jedoch keinen ungewöhnlich großen Zeitaufwand, der allein eine Pauschalvergütung gerechtfertigt hätte.






OLG Köln:
Beschluss v. 18.02.2005
Az: 2 ARs 28/05


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