Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. August 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 151/99

(BPatG: Beschluss v. 09.08.2000, Az.: 29 W (pat) 151/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. August 2000 entschieden, dass der Widerspruch gegen eine eingetragene Marke zurückgewiesen wird. In dem Fall ging es um die Marken "COS" und "Time AG". Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hatte den Widerspruch bereits zurückgewiesen und festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

Die Widersprechende legte daraufhin eine Beschwerde ein, ohne diese jedoch zu begründen. Der Senat des Bundespatentgerichts stimmte mit der Markenstelle überein und wies die Beschwerde der Widersprechenden zurück. Die Marken seien zwar bei gleichen Dienstleistungen eingetragen, aber sie bieten keinen Anlass für mögliche Verwechslungen. Das Kriterium für eine Verwechslungsgefahr sei der jeweilige Gesamteindruck der Marken. Obwohl beide Marken den Bestandteil "COS" enthalten, seien sie als aussprechbare, geschlossene Wörter zu betrachten. Zudem seien die weiteren Markenbestandteile nicht rein beschreibend und für die herkunftshinweisende Funktion der Marken unerheblich.

Das Gericht stellte fest, dass der Bestandteil "COS" eine verständliche Abkürzung für "Communication operating system" ist und die gegenseitigen Dienstleistungen unmittelbar beschreibt. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass, sich allein an diesem Bestandteil zu orientieren. Zudem können aus einem schutzunfähigen Markenbestandteil grundsätzlich keine Verbietungsrechte hergeleitet werden. Aus diesen Gründen besteht auch keine Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Wortteils "COS".

Das Gericht entschied zudem, dass keine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen erfolgen soll. Der Richter Baumgärtner konnte aufgrund von Urlaub nicht unterschreiben.

In der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 9. August 2000 wurde ein Widerspruch gegen eine eingetragene Marke zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Marken "COS" und "Time AG" keine Verwechslungsgefahr besteht. Obwohl beide Marken den Bestandteil "COS" enthalten, handelt es sich um aussprechbare, geschlossene Wörter. Zudem ist "COS" eine verständliche Abkürzung für "Communication operating system", die die gegenseitigen Dienstleistungen beschreibt. Kosten werden nicht aufgrund von Billigkeitsgründen auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 09.08.2000, Az: 29 W (pat) 151/99


Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die für die Dienstleistungen

"Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software)"

eingetragene Marke Nr. 394 11 162 siehe Abb. 1 am Endeist aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 7, 16, 36, 38 und 42 im Markenregister eingetragenen prioritätsälteren Marke Nr. 1 190 135 siehe Abb. 2 am Endeein auf die Waren und Dienstleistungen

"Geräte für die elektronische Datenverarbeitung, namentlich Zentralgeräte, Steuergeräte, Bandgeräte, Plattenspeichergeräte, Drucker, Laser-Drucker, Kartenleser und Stanzer, optische Belegleser, Bildschirme und andere Terminals, Datenübertragungsgeräte, Peripheriegeräte, nämlich Dateneingabe-, ausgabe-, übertragungs-, -verwertungs- und -speichergeräte ....; Erstellen von Software, Beratung auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung, Übermittlung von Nachrichten und Daten", für die die Widerspruchsmarke u. a. eingetragen ist, gestützter Widerspruch eingelegt worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 25. Mai 1998 zurückgewiesen, weil eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Die Marken seien im Gesamteindruck unähnlich. Verwechslungen seien lediglich aufgrund des in beiden Marken enthaltenen Wortteils "COS" denkbar. Es sei jedoch grundsätzlich nicht zulässig, unselbständige Markenelemente aus dem Gesamtzeichen herauszugreifen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn einzelnen Elemente den Gesamteindruck der Marken prägten. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil die Widerspruchsmarke trotz der unterschiedlichen Schreibung der Buchstaben als geschlossenes Phantasiewort wirke.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, die sie nicht begründet hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der Senat stimmt mit der Markenstelle darin überein, daß der Widerspruch zurückzuweisen ist, weil keine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke besteht (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Die Markenstelle hat zutreffend im einzelnen ausgeführt, daß sich die Marken zwar bei gleichen Dienstleistungen begegnen können, aber nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck keinen Anlaß für mögliche Verwechslungen bieten. Mangels einer Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich was die Widersprechende hierzu einwenden will. Zwar ist die Silbe "COS" in beiden Marken enthalten, die bei der jüngeren Marke durch die Schreibweise, bei der älteren Marke durch die Farbe der Buchstaben abgesetzt ist. Jedoch erscheinen beide Marken - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - als aussprechbare, geschlossene Wörter. Außerdem ist nicht ersichtlich, weshalb "COS" den Gesamteindruck der Marken prägen bzw. die weiteren Markenbestandteile als rein beschreibend und für die herkunftshinweisende Funktion der Marken völlig unerheblich angesehen werden sollten. Bei "Time" in der jüngeren Marke sind einige Überlegungen notwendig, um auf eine beschreibende Angabe zu kommen. Auch bei der Widerspruchsmarke beschreibt "AG" nicht die Dienstleistungen und Waren unmittelbar, auch wenn es sich um die Angabe der Rechtsform der Markeninhaberin handelt. Im Markenzusammenhang drängt sich vielmehr ein Verständnis von "AG" als Endsilbe auf. Hinzu kommt, daß es sich bei "COS" um eine den angesprochenen fachkundigen Verkehrskreisen verständliche Abkürzung für "Communication operating system" und auch "compatible operating system" sowie "complementary switching" handelt (Rosenbaum, Fachkompendium Informationstechnologie von A - Z, Stand Dezember 1999, Abkürzungen C, Stichwort "COS"), die die gegenseitigen Dienstleistungen unmittelbar beschreibt und auch bei der Hardware der Widerspruchsmarke, auf die sich der Widerspruch stützt, als beschreibende Angabe oder jedenfalls als nicht unterscheidungskräftiger Fachbegriff (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) nahe liegt. Der Verkehr hat darum keinen Anlaß, sich allein an diesem Bestandteil zu orientieren. Im übrigen können aus einem schutzunfähigen Markenbestandteil grundsätzlich keine Verbietungsrechte hergeleitet werden. (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn. 137). Aus diesen Gründen besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Wortteils "COS".

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Meinhardtzugleich für Richter Baumgärtner, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben.

Meinhardt Guth Cl Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/29W(pat)151-99.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/29W(pat)151-99.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 09.08.2000
Az: 29 W (pat) 151/99


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