Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. März 1997
Aktenzeichen: 4 O 31/97

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.03.1997, Az.: 4 O 31/97)

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwen-den, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das u.a. die Entwicklung von Marketingkonzepten für elektronische Medien zum Gegenstand hat.

In Zusammenarbeit mit dem Kinothek Zeitschriften Verlag GmbH & Co. hat die Antragstellerin eine Doppel-CD-ROM mit der Bezeichnung "( … ) " produziert. Die eine CD enthält aktuelle Informationen und Videoclips rund um das Thema Film und Fernsehen, die zweite ein Spiel.

Nach dem Ende Juni 1995 zwischen der Antragstellerin und der ( … ) geschlossenen Vertrag sollte die CD-ROM einem monatlich erscheinenden TV-Rom Magazin beigeklebt werden und monatlich aktualisiert werden. Die Antragstellerin sollte darüber hinaus die CD-ROM als Einzelprodukt vermarkten (Ziff. 2.4 des Vertrages). Erscheinungstermin der Erstausgabe sollte der 25. August 1995 sein.

Die Antragstellerin hat zur Vorbereitung der Veröffentlichung Titelschutz für die Bezeichnung "( … ) " in Anspruch genommen.

Sie behauptet, sie habe die CD "( … ) " im August 1995 auf den Markt gebracht und seither 50.000 Stück verkauft. Sie bewerbe und verkaufe die CD noch heute.

Die Antragsgegnerin plant, den Titel "( … ) " als Label für eine am Dienstagabend auszustrahlende Filmschiene zu benutzen.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

ihre TV-Sendungen und Programme, namentlich Filmserien, Themenabende und Sendungen über Filme oder allgemein die Filmindustrie und hier insbesondere eine geplante Dienstagsabend-Filmschiene mit der Bezeichnung "( … ) " zu versehen, die so bezeichneten TV-Sendungen und Programme in Verkehr zu setzen, zu bewerben sowie in sonstiger Weise im Verkehr auf diese Bezeichnung für ihre Produkte hinzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht kein Kennzeichenschutz zu.

Zwar ist die Kammer der Auffassung, daß die Antragstellerin - jedenfalls als Mitberechtigte neben der ( … )

- ursprünglich Schutz nach §§ 5, Abs. 1 und 3, 15 MarkenG für die Bezeichnung "( … ) " als Titel einer CD-ROM erlangt hat, indes ist nicht dargetan, daß der Titelschutz zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch besteht.

Der Titelschutz für eine Druckschrift oder ein einer solchen gleichgestelltes, anderes kennzeichnungsfähiges Werk i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht - allein - durch die Benutzung des Titels zur Bezeichnung eines bestimmten Werks im geschäftlichen Verkehr. Das von der Rechtsprechung anerkannte Institut der Titelschutzanzeige ändert daran nichts, sondern dient lediglich dazu, den notwendigen Schutz der dem Erscheinen eines Titels vorausgehenden wirtschaftlichen Dispositionen durch eine durch die öffentliche Ankündigung eines Werkes unter dem Titel begründete "Priorität" zu gewährleisten. Die Ankündigung sichert deshalb den Titelschutz auch nur dann, wenn das Werk in angemessenem zeitlichen Abstand tatsächlich unter diesem Titel in den Verkehr gebracht wird. Ebenso wie aber die Entstehung des Titelrechtes von dem Erscheinen des Werks abhängt, setzt auch der Fortbestand des Titelschutzes voraus, daß das Werk fortbesteht, das mit dem Titel bezeichnet wird.

Demgemäß erlischt mit endgültiger Aufgabe einer Druckschrift auch der Titelschutz. Wann eine solche Aufgabe anzunehmen ist, entscheidet die Verkehrsauffassung, wobei je nach Art des Titels unterschiedliche Anforderungen zu stellen sein könne. Wird der Titel einer periodischen Druckschrift nicht mehr gebraucht, so läßt dies vermuten, daß der Titel im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werden soll, es sei denn, daß besondere Umstände für eine nur vorübergehende Nichtbenutzung sprechen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl. § 16 UWG Rdnr. 123c).

Das mit dem Titel "( … ) " bezeichnete Werk ist einer periodisch erscheinenden Druckschrift vergleichbar. Die CD-ROM ist ein auf Aktualität ausgerichtetes Produkt; auf der Rückseite der CD-ROM-Hülle wird sie nach Art eines Untertitels als "( … ) " bezeichnet. Demgemäß ist in dem Verlagsvertrag vorgesehen, daß monatlich eine neue Ausgabe erscheinen sollte. Ausweislich der Inhaltsangaben auf der CD-ROM-Hülle enthält die als "( … ) " bezeichnete CD 1 (die ein Spiel enthaltende CD 2 trägt den Titel "( … )

") "Infos, VideoClips rund um das Thema Film und Fernsehen. Außerdem 2 tolle Gewinnspiele, News und Previews - alles interaktiv. Exclusiv: TOM CRUISE und BATMAN - Ausschnitte aus den 3 Filmen und Shots von der Batman-Party...". Das sind sämtlich Gegenstände, wie sie in wöchentlich oder allenfalls monatlich erscheinenden aktuellen Zeitschriften behandelt werden; die CD-ROM erscheint entsprechend ihrem Untertitel als eine Art "( … ) ".

Die vereinbarte monatliche Herausgabe einer aktualisierten CD-ROM ist - nach dem Erscheinen der ersten und einzigen CD im August 1995 - nicht erfolgt, weder mit noch ohne das vorgesehene gedruckte Magazin. Danach ist anzunehmen, daß das den Titel tragende Werk, ein Periodikum mit der Bezeichnung "( … ) ", endgültig aufgegeben worden ist.

Bei dieser Sachlage wäre ein Fortbestand des Titelschutzes allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Antragstellerin dargetan und glaubhaft gemacht hätte, daß sich die einzige unter dem Titel erschienene CD-ROM noch heute in Verkehr befindet. Dazu fehlt jedoch jeder konkrete Vortrag. Das Erscheinungsdatum liegt anderthalb Jahre zurück. Die Filmausschnitte auf der CD betreffen damals aktuelle Filme; "News und Previews" sind ebenso überholt wie die "2 tollen Gewinnspiele". Es spricht deshalb alles dafür, daß sich die CD nur für kurze Zeit nach dem Erscheinungstermin verkaufen ließ.

Die Kammer hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach aufgefordert, ihren Vortrag, die CD werde noch angeboten, zu substantiieren, beispielsweise anzugeben, wie viele CDs in den letzten sechs Monaten verkauft worden seien. Die Antragstellerin hat dazu keine Angaben gemacht, sondern lediglich den Vortrag aus der Antragsschrift wiederholt, daß sie seit August 1995 50.000 Stück verkauft habe. Sie hat außerdem Lieferscheine aus den Monaten August und September 1995 vorgelegt. Daraus läßt sich für die jüngere Zeit nichts ableiten; ein fortbestehender Titelschutz ist damit nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.03.1997
Az: 4 O 31/97


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