StGH des Landes Hessen:
Beschluss vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: P.St. 1609

(StGH des Landes Hessen: Beschluss v. 10.12.2002, Az.: P.St. 1609)

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November2000 - 32 C 883/00 - 72 - verletzt den Antragsteller in seinemdurch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit demRechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichenGehörs.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November2000 - 32 C 883/00 - 72 - wird für kraftlos erklärt und die Sachean das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagenzu erstatten.

Gründe

A.

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das seine Honorarklage gegen einen Mandanten abwies.

Der Antragsteller vertrat einen Mandanten - den Beklagten des amtsgerichtlichen Verfahrens, im Folgenden: Beklagter - im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Mit Kostennote vom 28. Januar 1997 stellte der Antragsteller dem Beklagten für die Vertretung im Verwaltungs- und Vorverfahren DM 485,30, für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren DM 253,06 in Rechnung. Mit Kostennote vom 5. September 1997, deren Kenntnis der Beklagte im amtsgerichtlichen Verfahren bestritt, begehrte der Antragsteller vom Beklagten weitere DM 113,85. Nachdem Zahlungen ausblieben, forderte der Antragsteller den Beklagten mit Telefax vom 20. Dezember 1999 auf, bis zum 31. Dezember 1999 die Tilgung von DM 485,30 und DM 253,06, zusammen DM 738,36, nebst 8% Zinsen ab 6. Februar 1997 sowie von DM 113,85 nebst 8% Zinsen ab 16. September 1997 zu bewirken oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären. Am 30. Dezember 1999 ging beim Amtsgericht Hünfeld ein Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Mahnbescheides ein, mit dem er einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von DM 738,36 zuzüglich 12% Zinsen ab 6. Februar 1997 sowie in Höhe von DM 113,85 zuzüglich 12% Zinsen ab 16. September 1997 geltend machte. Der Beklagte teilte dem Antragsteller mit Telefax vom 31. Dezember 1999 mit, dass er die mit den Kostennoten geltend gemachten Beträge ohne Zinsen überwiesen habe, um die Streitigkeiten beizulegen. Am 3. Januar 2000 wurden auf dem Konto des Klägers Beträge von DM 485,30 sowie von DM 113,85 gutgeschrieben. Das Amtsgericht Hünfeld forderte den Antragsteller mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2000 auf, zu erklären, dass eine Festsetzung nach § 19 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - nicht möglich sei. Mit am 24. Januar 2000 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangenem Schreiben vom 11. Januar 2000 erklärte der Antragsteller, er nehme den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides "aufgrund von Zahlungen per 3.1.2000 in Höhe von DM 113,85 (Zinsen ab 16.9.1997) sowie DM 485,30 (Zinsen ab 6.2.1997) zurück, so daß als Hauptforderung nur noch DM 253,06 zzgl. 12% Zinsen ab 6.2.1997 und als weitere Zinsen 12% aus DM 113,85 seit 16.9.1997 und 12% aus DM 485,30 seit 6.2.1997 verbleiben". Ferner erklärte er, dass eine Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO nicht möglich sei, da es sich um eine außergerichtliche Angelegenheit handele. Das Amtsgericht Hünfeld wies mit Schreiben vom 24. Januar 2000 darauf hin, dass der Antragsteller nunmehr Zinsen aus einem höheren Betrag als dem der geltend gemachten Hauptforderung beanspruche und dies wegen des in § 688 der Zivilprozessordnung - ZPO - festgelegten Bestimmtheitsgrundsatzes unzulässig sei. Er werde gebeten, den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides insoweit zurückzunehmen oder aber einen Endzeitpunkt hinsichtlich dieser Zinsen zu bestimmen. Im letzteren Falle müsse der dann errechnete Zinsbetrag der Hauptforderung bei der Wertberechnung für die Kosten hinzu-gerechnet werden. Im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen und die daraus resultierende Unleserlichkeit des Bescheides regte das Amtsgericht Hünfeld an, zugleich einen berichtigten Vordrucksatz einzureichen. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2000 teilte der Antragsteller mit, er sei nicht der Auffassung, dass ein unbestimmter Antrag vorliege. Zur Vermeidung weiterer Korrespondenz füge er wunschgemäß einen neuen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei. Als Hauptforderung wurden DM 253,06 aus der Kostennote vom 28. Januar 1997 sowie Zinsrückstände für den Zeitraum vom 6. Februar 1997 bis zum 30. Januar 2000 geltend gemacht. Das Amtsgericht Hünfeld erließ daraufhin den Mahnbescheid vom 7. Februar 2000 über eine Gesamtforderung von DM 679,31. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 9. Februar 2000 zugestellt. In dem nach Widerspruch des Beklagten durchgeführten streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trug der Beklagte vor, ihm sei lediglich die Kostennote vom 28. Januar 1997 bekannt. Den Kostenanspruch des Antragstellers hielt der Beklagte nur in Höhe von DM 437,-- und DM 224,83, zusammen DM 661,83, für nachvollziehbar abgerechnet. Die geltend gemachten Zinsen bestritt der Beklagte dem Grunde und der Höhe nach. Er führte ferner aus, er habe auf die Rechnung vom 28. Januar 1997 DM 485,30 und 113,85 gezahlt, um vom Antragsteller in Ruhe gelassen zu werden. Der Antragsteller habe dagegen eine Verrechnung vorgenommen. Auch danach ergebe sich indes lediglich eine Restforderung in Höhe von DM 62,15.Schließlich heißt es im letzten Absatz der Klageerwiderung des Beklagten vom 17. Juli 2000:

"7. In dem mit Rechnung vom 28.01.97 - auch - abgerechneten Verwaltungsverfahren ist am 22.01.96 Widerspruchsbescheid ergangen. Die in erster Position mit DM 485,30 abgerechneten, und mit DM 437,00 auch schlüssigen Honorare des Klägers waren damit fällig, mögen diese zeitnah abgerechnet worden sein oder nicht, § 16 Satz 1 BRAGO. Man möchte deshalb hier eher davon ausgehen, dass der insoweit streitgegenständliche Honoraranspruch zum 31.12.98 verjährt ist und sich hierauf zur Befriedung dieser Sache auch ausdrücklich berufen."

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies mit dem Antragsteller am 21. Dezember 2000 zugestelltem Urteil vom 28. November 2000 - 32 C 883/00 - 72 - dessen Klage als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, in welcher Höhe genau dem Antragsteller gegen den Beklagten ein restlicher Honoraranspruch auf Grund der Vertretung der Interessen des Beklagten in dem Verwaltungsgerichtsverfahren zustehe, da der Anspruch verjährt sei. Gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB verjährten die Ansprüche von Rechtsanwälten wegen ihrer Gebühren und Auslagen in zwei Jahren. Die Rechnung des Beklagten, deren restliche Bezahlung der Antragsteller mit der vorliegenden Klage begehre, datiere vom 28. Januar 1997. Die Verjährung der Forderung sei mit Ablauf des 31. Dezember 1999 eingetreten. Der Beklagte habe die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben. Die Verjährung sei nicht durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 28. Dezember 1999, der am 30. Dezember 1999 bei dem Amtsgericht Hünfeld eingegangen sei, unterbrochen worden, da der Mahnbescheid nicht gemäß § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" dem Beklagten zugestellt worden sei, denn die Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten sei erst am 9. Februar 2000 erfolgt sei. Diese Verzögerung der Zustellung habe der Antragsteller zu vertreten, denn die Verzögerung habe sich nicht schlicht daraus ergeben, dass bei dem Antragsteller am 3. Januar 2000 eine Zahlung des Beklagten hinsichtlich von Rechnungen einging, die mit dem Mahnverfahren geltend gemacht werden sollten. Zu der Verzögerung sei es vielmehr deshalb gekommen, weil der Antragsteller zunächst nicht mitgeteilt habe, dass eine Festsetzung des geltend gemachten Honorars nicht gemäß § 19 BRAGO möglich gewesen sei. Im Übrigen habe sich die Verzögerung daraus ergeben, dass der Antragsteller sodann isolierte Zinsen mit dem Mahnbescheid habe geltend machen wollen. Eine derartige Antragstellung sei unzulässig. Zinsen könnten nur dann unbeziffert bleiben, wenn sie abhängig von der Hauptforderung seien. Zinsen, die nicht von der Hauptforderung abhängig seien, müssten beziffert werden. Derartige Zinsen könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um einen Verzugsschaden handele, in diesem Falle seien sie jedoch als Hauptforderung geltend zu machen und wären dementsprechend mit der restlichen Honorarforderung, die geltend gemacht worden sei, zu addieren gewesen. Hätte der Antragsteller dies von vornherein berücksichtigt, dann hätte sich die Zustellung des Mahnbescheides nicht verzögert, sie hätte vielmehr "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 erfolgen können. Wenngleich in der mündlichen Verhandlung die Frage der Verjährung nicht angeschnitten worden sei, so sei die Einrede der Verjährung dennoch zu berücksichtigen gewesen.

Am 22. Januar 2001 - einem Montag - hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er rügt Verletzungen des Willkürverbots und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Ohne die Frage der Verjährung der Honorarforderung in der mündlichen Verhandlung anzusprechen und völlig überraschend habe das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderungen seien verjährt. Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Mahnbescheid die Verjährung nicht unterbrochen, da er nicht rechtzeitig zugestellt worden sei und der Antragsteller diese Verspätung zu vertreten habe. Diese Begründung sei willkürlich und missachte das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör.

Das Amtsgericht habe zunächst verkannt, dass der Beklagte die Forderungen des Antragstellers anerkannt habe, was deren Verjährung ausschließe. Grundrechtsverletzend sei ferner, dass das Amtsgericht dem Antragsteller die späte Zustellung des Mahnbescheides angelastet habe. Die verspätete Zustellung des Mahnbescheides beruhe nicht auf einem Verschulden des Antragstellers. Bereits die Auffassung des Amtsgerichts, der Antragsteller habe infolge seines Schreibens vom 11. Januar 2000 die Zinsen nicht mehr hinreichend bestimmt angegeben, sei unzutreffend. Selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts könne die verspätete Zustellung nicht dem Antragsteller vorgeworfen werden. Denn wie der letzte Satz der Verfügung des Amtsgerichts Hünfeld vom 24. Januar 2000 zeige, hätte der Antragsteller in jeden Fall einen neuen Mahnbescheidsantrag einreichen müssen. Gehörsverletzend und willkürlich sei ferner, dass das Amtsgericht die vom Beklagten lediglich gegenüber der Honorarforderung von DM 485,30 erhobene Einrede der Verjährung auf sämtliche Forderungen erstreckt habe. Die tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts, die dem angegriffenen Urteil zu Grunde lägen, seien schließlich so überraschend, dass das Gericht dem Antragsteller unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots einen gerichtlichen Hinweis hätte erteilen müssen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2000 - 32 C 883/00 - 72 - seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot verletzt,2. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

II.

Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Antragsteller habe die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm als beeinträchtigt bezeichneten Grundrechte nicht plausibel dargetan. Eine Gehörsverletzung des Antragstellers durch die Abweisung der Klage wegen Verjährung der Klageforderung scheide aus, da der Antragsteller die Verjährung als relevanten rechtlichen Gesichtspunkt habe erkennen müssen. Der Beklagte habe die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben. Mit der Frage der Verjährungsunterbrechung nach § 693 Abs. 2 ZPO habe sich das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils auseinandergesetzt. Die vom Amtsgericht dabei vorgenommene Interpretation des § 693 Abs. 2 ZPO sei einfachgesetzlich Bedenken ausgesetzt, aber nicht willkürlich. Gegen das Willkürverbot verstoße schließlich auch nicht, dass das Amtsgericht die Verjährungseinrede des Beklagten als auf die Klageforderung bezogen gewertet habe. Der Landesanwalt hat erklärt, sich am Verfahren über die Grundrechtsklage nicht zu beteiligen.

Dem Beklagten als durch das angegriffene Urteil begünstigtem Dritten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

Die Verfahrensakte des Amtsgerichts ist vom Staatsgerichtshof beigezogen worden.

III.

Der Antragsteller und die Landesregierung haben das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

B

I.

Die Grundrechtsklage, über die der Staatsgerichtshof gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet, soweit der Antragsteller als Gehörsverletzung rügt, dass ein gerichtlicher Hinweis auf die vom Amtsgericht angenommene Reichweite der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede unterblieben ist.

1. Die Grundrechtsklage wahrt die Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG. Der Antragsteller ist auch gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG antragsbefugt. Er hat substantiiert einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit der genannten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im amtsgerichtlichen Verfahren, das zum Erlass des angegriffenen Urteils geführt hat, ergibt.

Auch der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage des Antragstellers nicht entgegen. Dieser Grundsatz verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG hinausgehend, dass ein Antragsteller alle ihm - namentlich bei den Fachgerichten - zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1090]; Beschlüsse vom 15.05.2002 - P.St. 1748 - und vom 19.06.2002 - P.St. 1764 -). Dies erfordert von einem Antragsteller auch, Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu ergreifen, deren Zulässigkeit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (vgl. StGH, Beschluss vom 20.06.2002 - P.St. 1365 -; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 70, 180 [185 f.]). Unzumutbar ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs allerdings, wenn dessen Zulässigkeit höchst zweifelhaft ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 649; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 350).

Hiernach war dem Antragsteller die Einlegung einer Berufung gegen das im amtsgerichtlichen Verfahren nach § 495 a der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - ZPO a.F. - auf Grund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Amtsgerichts vom 28. November 2000 nicht zumutbar. Nach § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. war die Berufung unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.500,-- nicht überstieg. Der Antragsteller war auch nicht gehalten, den Versuch einer außerordentlichen Berufung zu unternehmen. Denn während zu der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozessordnung von der vorherrschenden Meinung die Auffassung vertreten wurde, dass bei ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 495 a ZPO a.F. ergangenen Urteilen eine Berufung ohne Rücksicht auf die Berufungssumme in entsprechender Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO a.F. zur Geltendmachung einer Gehörsrüge zulässig war, lehnten die Rechtsprechung, namentlich der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 1990, 838; FamRZ 1999, 649), und die überwiegende Literatur die Zulässigkeit einer außerordentlichen Berufung gegen ein auf mündliche Verhandlung ergangenes Urteil bei Geltendmachung einer Gehörsrüge ab (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 511 a Rdnr. 7 ff., 28 ff. m.w.N.).

2. Die Grundrechtsklage ist begründet, weil die auf Verjährung der Klageforderung gestützte Abweisung der Klage auf einer Verletzung des Gehörsrechts des Antragstellers beruht.

Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, garantiert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 05.04.2000 - P.St. 1302 -, WuM 2000, S. 233). Die von der Garantie rechtlichen Gehörs umfasste Befugnis eines Verfahrensbeteiligten, sich zur Rechtslage zu äußern, begründet dabei allerdings für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch zu führen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. ebenda). Denn grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter - auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Lediglich in dem Ausnahmefall, in dem das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, ist verfassungsrechtlich durch die Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis des Gerichts geboten (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. ebenda; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 86, 133 [144]). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nämlich voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommt.

Nach diesem Maßstab beruht die Abweisung der Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verjährung der Klageforderung auf einer Verletzung des Gehörsrechts des Antragstellers.

Das Amtsgericht ist nach den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seiner Klage die Bezahlung eines Resthonorars wegen der Vertretung des Beklagten im Verwaltungsgerichtsverfahren aus der Rechnung vom 28. Januar 1997 begehrt hat. Einen etwaigen Restanspruch des Antragstellers aus der Kostennote vom 28. Januar 1997 hat das Amtsgericht mit Ablauf des 31. Dezember 1999 insgesamt als verjährt angesehen.

Die Abweisung der Honorarklage des Antragstellers aus dem Gesichtspunkt der Verjährung hätte von Verfassungs wegen nicht ohne einen entsprechenden vorherigen rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts erfolgen dürfen. Denn mit einer fehlenden Durchsetzbarkeit seiner Klageforderung infolge eingetretener Verjährung konnte und musste der Antragsteller nicht rechnen.

Für den Antragsteller war es nach der gegebenen Sachlage und dem bisherigen Prozessverlauf nicht vorhersehbar, dass das Amtsgericht die vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 17. Juli 2000 erhobene Einrede der Verjährung auf die im amtsgerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Forderung beziehen würde.

Streitgegenstand im amtsgerichtlichen Verfahren waren nämlich eine Restforderung in Höhe von DM 253,06 aus der Kostennote vom 28. Januar 1997 sowie Zinsrückstände für den Zeitraum vom 6. Februar 1997 bis zum 30. Januar 2000. Bezüglich der in der Kostennote vom 28. Januar 1997 enthaltenen Honorarforderung für das Verwaltungsverfahren und Vorverfahren in Höhe von DM 485,30 hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 2000 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgenommen.

In der Klageerwiderung vom 17. Juli 2000 machte der Beklagte unter Ziffer 7 geltend, dass in dem mit Rechnung vom 28. Januar 1997 - auch - abgerechneten Verwaltungsverfahren am 22. Januar 1996 Widerspruchsbescheid ergangen, die in erster Position der Rechnung mit DM 485,30 abgerechneten Honorare des Antragstellers damit nach § 16 Satz 1 BRAGO fällig gewesen seien und der insofern streitgegenständliche Honoraranspruch zum 31. Dezember 1998 verjährt sei.

Nach ihrem gemäß § 133 BGB maßgeblichen objektiven Erklärungsgehalt bezog sich die Verjährungseinrede des Beklagten allein auf den Honoraranspruch für das Verwaltungsverfahren, den der Antragsteller in der Kostennote vom 28. Januar 1997 mit DM 485,30 beziffert hatte. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Erklärung des Beklagten. Zudem ist der Beklagte von einer Fälligkeit des seiner Ansicht nach verjährten Honoraranspruchs gemäß § 16 Satz 1 BRAGO in Folge des am 22. Januar 1996 ergangenen Widerspruchsbescheids ausgegangen. Nach § 16 Satz 1 BRAGO wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids am 22. Januar 1996 aber konnten allein Verwaltungsverfahren und Vorverfahren als Angelegenheit im Sinne des Kostenrechts beendigt sein, vgl. § 119 Abs. 1 BRAGO. Für die in der Rechnung vom 28. Januar 1997 geltend gemachten Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens, um die es - wie die Entscheidungsgründe des Urteils belegen - auch aus Sicht des Amtsgerichts ging, war das Ergehen des Widerspruchsbescheids demgegenüber ohne Bedeutung.

Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bezog sich folglich auf einen Honoraranspruch in Höhe von DM 485,30, der im amtsgerichtlichen Verfahren nicht rechtshängig war. Da der Antragsteller auch aus dem konkreten Prozessverlauf nicht erkennen konnte, dass das Amtsgericht die Einrede der Verjährung auf die streitgegenständliche Forderung beziehen könnte, stellt das angegriffene Urteil eine das Gehörsrecht des Antragstellers verletzende Überraschungsentscheidung dar.

Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf der aufgezeigten Verletzung rechtlichen Gehörs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs durch Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises und einem sich daran anschließenden Rechtsgespräch anders entschieden hätte.

Da die Grundrechtsklage aus diesem Grund zur Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang führt, bedarf es hinsichtlich der weiterhin vom Antragsteller erhobenen Rügen der Verletzung seines Gehörsrechts und des Willkürverbots keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofs mehr (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1091]).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.






StGH des Landes Hessen:
Beschluss v. 10.12.2002
Az: P.St. 1609


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