Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Mai 2002
Aktenzeichen: 23 U 152/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 03.05.2002, Az.: 23 U 152/01)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers sowie die der Beklagten wird das am 3. Mai 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückwei-sung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 38.961,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 27.077,31 Euro seit dem 31.12.1996 sowie 5 % über dem Ba-siszinssatz aus weiteren 11.884,55 Euro seit dem 21.9.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird wegen vorgerichtlicher Mahn-kosten von 4,06 Euro als unzulässig und im übrigen als unbe-gründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Die Kosten der Berufung werden zu 15 % dem Kläger und zu 85 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Steuerberatungsverhältnis.

Die Beklagte zu 1. befasst sich mit der Besorgung von Hotelzimmern und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Der Kläger hat die Beklagte sowie ihre 1994 gegründete, im Parallelrechtsstreit 8 O 119/99 LG Düsseldorf = 23 U 146/01 OLG Düsseldorf verklagte Berliner Schwestergesellschaft auf der Grundlage eines Steuerberatungsvertrags vom 19.7.1994 (Bl. 24 ff. GA) in steuerlichen Angelegenheiten betreut. Für die ihm hieraus entstehenden Honorarforderungen hat sich der Beklagte zu 2., der geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagten zu 1. ist, durch Urkunde vom 8.11.1994 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage verbürgt (Bl. 60 GA).

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Neueinrichtung der von Vertragsparteien als dringend überarbeitungsbedürftig angesehenen Buchführung; außerdem hat er unter anderem zu einem Pauschalpreis von 6.000,- DM netto die laufende Finanzbuchhaltung übernommen und die Entwürfe der monatlichen Umsatzvoranmeldungen erstellt. Während einer vom Finanzamt Düsseldorf-Nord angeordneten Umsatzsteuersonderprüfung erklärte die Beklagte zu 1. unter dem 8.12.1995 - zugleich im Namen ihrer Berliner Schwestergesellschaft - die fristlose Kündigung der Vertragsverhältnisse (Bl. 174 ff. GA) und beauftragte sodann die D GmbH mit der weiteren steuerlichen Beratung.

Für seine Tätigkeiten in den Jahren 1994 und 1995 hat der Kläger aus insgesamt sechs Rechnungen vom 27.12.1995 sowie vom 16. und 17.12.1996 (Bl. 32 ff. GA) eine Honorarforderung von insgesamt 92.819,44 DM hergeleitet, die er zunächst in einem am 30.12.1996 eingeleiteten Mahnverfahren gegen die Beklagte zu 1. geltend gemacht und nach Überleitung ist das streitige Verfahren auch gegen den Beklagten zu 2. weiterverfolgt hat.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 92.819,44 DM zuzüglich 11,5 % Zinsen seit dem 30.12.1996 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 7,95 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben einzelne Rechnungsansätze bestritten und sich zudem auf Verjährung berufen. Außerdem haben sie dem Kläger vorgeworfen, beide Gesellschaften durch Buchführungsfehler und unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen fast in Konkurs getrieben zu haben. Für die Berichtigung von Falschbuchungen des Klägers sowie für ihre Mitwirkwirkung bei der Umsatzsteuersonderprüfung habe die D....... GmbH unter dem 30.4.1997 sowie 31.7. und 30.9.1998 Beträge von insgesamt 19.219,20 DM berechnet (Bl. 115 ff. GA), mit denen die Aufrechnung erklärt werde. Außerdem habe das Finanzamt ausweislich seiner Umsatzsteuerbescheide vom 26.10.1998 Säumniszuschläge von insgesamt 256.769,- DM festgesetzt (Bl. 121 f. = 209, 212 GA), die gleichermaßen auf die fehlerhafte Tätigkeit des Klägers zurückzuführen seien und ebenfalls hilfsweise zur Aufrechnung gestellt würden.

Der Kläger ist diesen Gegenansprüchen nach Grund und Höhe entgegengetreten und hat sich seinerseits auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M vom 2.11.2000 (Bl. 233 ff. GA) die Beklagten zur Zahlung von 48.150,79 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 30.12.1996 sowie vorgerichtlicher Mahnkosten von 7,95 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Dabei ist es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen von einer berechtigten Honorarforderung des Klägers in Höhe von 67.369,99 DM ausgegangen, der allerdings im Umfang der von der D....... GmbH berechneten Aufwendungen herabzusetzen sei.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsmittel beider Parteien, mit der diese unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren Vortrags an ihren erstinstanzlichen Begehren festhalten. Die Beklagten rügen darüber hinaus, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anhörung des Sachverständigen abgesehen habe.

Sie beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 3.5.

2001 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3.5.2001 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 44.668,65 DM, insgesamt 92.819,44 DM zuzüglich 11 % Zinsen seit dem 30.12.1996 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 7,95 DM zu zahlen, sowie

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 292 ff. GA), die vorstehend angeführten Unterlagen, den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Die Akte ist von Bl. 201 bis 260 doppelt foliert; die zweite Nummerierung ist mit einen "x" gekennzeichnet. Die Akten 8 O 119/99 LG Düsseldorf = 23 U 146/01 OLG Düsseldorf sind beigezogen und zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsforderung begründet; das Rechtsmittel des Klägers hat in weitergehendem Umfang Erfolg.

A.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf erheblichen Verfahrensmängeln im Sinne des § 539 ZPO.

I.

Die Verfahrensrügen der Beklagten unter Ziffern IV. und V. ihrer Berufungsbegründung (Bl. 338 ff. GA) sind unbegründet. Das Landgericht war weder auf ihren Antrag noch von Amts wegen zur Anhörung des Sachverständigen M verpflichtet.

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den erstmals mit Schriftsatz vom 23.3.2001 gestellten Antrag der Beklagten auf Ladung des Sachverständigen (Seite 19, Bl. 284 GA) als verspätet im Sinne der §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO angesehen (Entscheidungsgründe unter II.5., Bl. 302 GA).

a)

Nach Eingang des Gutachtens vom 2.11.2000 hat der Einzelrichter den Parteien unter dem 15.11.2000 eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gesetzt (Bl. 259 GA); diese Verfügung ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27.11.2000 zugestellt worden (Bl. 260 GA). Eine Reaktion der Beklagten ist innerhalb der Frist nicht erfolgt; diese haben sich vielmehr mit ihrem erst am 2.1.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 29.12.2000 gebeten, bis zum 15.1.2001 zum Gutachten Stellung nehmen zu dürfen (Bl. x210 ff. GA). Nachdem auch ein Monat nach dem angekündigten Termin keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen war, hat der Einzelrichter am 16.2.2001 Verhandlungstermin auf den 5.4.2001 bestimmt (Bl. x220 RS). Die Ladung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2.3.2001 zugestellt worden (Bl. x220a GA), ohne dass irgendeine Reaktion erfolgt wäre. Erst am Freitag, den 23.3.2001, haben die Beklagten ihre mit dem Anhörungsantrag verbundene 19seitige Stellungnahme vom gleichen Tage bei Gericht eingereicht (Bl. 266 ff. GA). Im der sodann am 5.4.2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung war nach den unangegriffenen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wegen mehrerer auf den gleichen Tag abgeraunten und zum Teil umfangreichen Sachen eine Anhörung des Sachverständigen nicht möglich.

b)

Dass unter diesen Umständen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO gegeben waren, räumt auch die Berufungsbegründung der Beklagten als "durchaus zutreffend" ein (Seiten 12 f., Bl. 339 f. GA); eine Entschuldigung für die Verspätung haben die Beklagten auch im zweiten Rechtszug nicht vorgetragen. Ihr einziger Einwand, dass am 5.4.2001 eine Anhörung des Sachverständigen auch bei fristgerechter Antragstellung nicht möglich gewesen sei, liegt nach dem dargelegten Ablauf ersichtlich neben der Sache; das Landgericht hat den Verhandlungstermin erst bestimmt, nachdem die Beklagten sowohl die gerichtlich gesetzte Frist versäumt als auch die von ihnen selbst angekündigte Stellungnahme bis zum 15.1.2001 nicht eingehalten haben. Auf den Anhörungsantrag des Klägers vom 15.2.2001 kommt es schon deshalb nicht an, weil nach §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO der Antrag jeder Partei selbständig zu beurteilen ist und die Rechtzeitigkeit des einen die Verspätung des anderen nicht zu heilen vermag. Außerdem war der Antrag des Klägers ebenfalls verspätet, weil er erst nach Ablauf der zuletzt bis zum 15.2.2001 verlängerten Frist eingegangen ist (Bl. x217, x218 RS, x221 GA); auf die Frage einer Zurückweisung kam es nur deshalb nicht mehr an, weil der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung von 5.4.2001 zurückgenommen hat (Bl. 285 GA). Aber auch unabhängig hiervon können sich die Beklagten auf eine fehlerhafte Behandlung des klägerischen Anhörungsantrags nicht berufen, weil eine Rechtsmittelführer seine Beschwer nicht daraus herleiten kann, dass dem Erstgericht den Prozessgegner belastende Verfahrensfehler unterlaufen seien.

c)

Infolge der somit rechtswirksam Zurückweisung kommt die weiterhin begehrte Anhörung des Sachverständigen nach der zwingenden Vorschrift des § 528 Abs. 3 ZPO auch im zweiten Rechtszug nicht in Betracht.

2.

Zu einer Anhörung von des Sachverständigen vom Amts wegen bestand ebenfalls keine Veranlassung.

a)

§ 411 Abs. 3 ZPO ermöglicht es dem Gericht, den Sachverständigen auch ohne Antrag einer Partei zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden; dies gilt selbst dann, wenn die Partei ihr Antragsrecht wegen Verspätung verloren hat (BGH NJW 1992, 1459; NJW 1994, 1348, 1349). Die Vorschrift begründet jedoch keine Rechtspflicht zur Ladung des Sachverständigen, sondern stellt deren Anordnung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Anhörung entsteht hieraus erst dann, wenn die mündliche Erörterung des Gutachtens zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklarheiten, Lücken und Widersprüchen unumgänglich ist (BGH aaO.; NJW 1982, 2874, 2875; NJW 1984, 1408; NJW 2001, 1787, 1788; NJW 2001, 3269, 3270).

b)

Umstände dieser Art sind weder dargetan noch sonst ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der einzigen in der Berufungsbegründung der Beklagten aufgeführten Beanstandung, dass die "Verteilung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge" aus dem Gutachten vom 2.11.2000 "in keinster Weise ersichtlich" sei, obwohl ihr eine "offensichtlich streitentscheidende Bedeutung" zukomme (Seite 12, Bl. 339 GA). Über die "streitentscheidende Bedeutung" tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte hat nicht der Sachverständige, sondern das Gericht zu bestimmen; ersterem obliegt lediglich die Beantwortung der ihm vom Gericht vorgelegten Beweisfragen, zu denen die von den Beklagten vermissten Ausführungen nach der Fassung des Beweisbeschlusses vom 19.8.1999 nicht gehörten (Bl. 216 GA). Im übrigen handelt es sich bei der Abwägung von Verursachungsbeiträgen nach § 254 BGB um eine Rechtsfrage, die - wenn erheblich - vom Gericht in eigener Verantwortung zu beurteilen ist und deren Beantwortung es nicht einem Sachverständigen übertragen darf. Dementsprechend hat der Sachverständige in seinem Gutachten zu Recht von jeder Stellungnahme zu einer "Verteilung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge" abgesehen.

Sonstige Zweifel, Unklarheiten oder Widersprüche des Gutachtens oder gar "Missverständnisse des Sachverständigen bezüglich der ihm vorgegebenen Anknüpfungstatsachen haben die Beklagten weder mit ihrer Berufungsbegründung noch in ihrem dort in Bezug genommenen - verspäteten (oben 1.) - Schriftsatz vom 23.3.2001 dargetan (Bl. 266 ff. GA). Soweit sich der darin enthaltene, weitgehend unsortierte und in sich kaum noch nachvollziehbare Vortrag überhaupt mit den Ausführungen Sachverständigen befasst, wird dessen Gutachten als "sorgfältig und entsprechend den Prüfungsergebnissen des Gutachters gefertigt" gelobt (Seite 18, Bl. 283 GA) und wiederholt hervorgehoben, dass die vom Sachverständigen unbeantwortet gelassenen Fragen "im rechtlichen Bereich zu entscheiden" und als "Rechtsfragen" im Gutachten "zwangsläufig" nicht geklärt worden seien (aaO. sowie Seiten 5 und 7, Bl. 270 und 272 GA). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Sofern der danach allein noch verbleibende Zweck des im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Anhörungsbegehrens darin liegen sollte, im Wege der Frage nach der Verteilung irgendwelcher "Verursachungs- und Verschuldensbeiträge" den allein den Beklagten obliegenden Sachvortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen der von ihnen geltend gemachten Gegenansprüche zu ersetzen, würde dies auch ohne die Verspätung weder ein Anhörungsrecht aus §§ 402, 397 ZPO noch eine Anhörungspflicht nach § 411 Abs. 3 ZPO begründen.

II.

Das angefochtene Urteil ist allerdings insoweit verfahrensfehlerhaft, als das Landgericht den Beklagen unter Ziffer II.3. der Urteilsansprüche einen Ersatzanspruch wegen einer "Geldbuße" von 10.000,- DM aberkannt hat (Bl. 312 GA), den die Beklagten nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht haben. Diese haben zwar mit Schriftsatz vom 5.7.1999 mitgeteilt, dass gegen den Beklagten zu 2. ein entsprechendes "Bußgeld" verhängt worden sei (Seite 12, Bl. 100 GA). Die (Hilfs-)Aufrechnung mit einer hieraus abgeleiteten Forderung ist jedoch weder hier noch an anderer Stelle ihres erstinstanzlichen Prozessvortrags erklärt; die Wendung auf Seite 6 des in beiden Verfahren vorgelegten Schriftsatzes vom 23.3.2001 (Bl. 6 GA = Bl. 518 BA) betraf ersichtlich nur die im Parallelrechtsstreit erklärte Aufrechnung. Nachdem die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung klargestellt haben, dass sie jene Ersatzforderung im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen wollen (Seite 3, Bl. 330 GA), kommt jenem Verfahrensmangel jedoch keine über die Streitwertbemessung hinausreichende Bedeutung zu.

B.

In der Sache schulden die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten dem Kläger nach §§ 675, 611, 765, 767, 421 BGB als Honorar für seine Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 76.202,77 DM = 38.961,86 Euro (unten AA.), der sich wie folgt zusammensetzt:

Honorar gem. Urteil des Landgerichts 67.369,99 DM

Umsatzsteuervoranmeldungen 0,00 DM

erhöhter Stundensatz: Buchführung und UStVA 0,00 DM

Abschlussvorarbeiten 1.365,63 DM

unverjährte Pauschalvergütung 10.517,15 DM

79.252,77 DM

./. weitere Zahlung - 6.500,00 DM

nicht erhaltene Zahlung3.450,00 DM

Differenz - 3.050,00 DM

76.202,77 DM

Die demgegenüber von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind unbegründet (unten BB.).

AA.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus seinen Rechnungen vom 27.12.1995 sowie vom 16. und 17.12.1996 eine unverjährte Honorarforderung in Höhe von 76.202,77 DM zu.

I.

Das in der Rechnung 1473/350 vom 17.12.1996 (Anlage K 4, Bl. 37 ff.) berechnete Zeithonorar für die manuelle Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) der Monate Juli, September und Oktober 1995 (Bl. 38 GA) kann der Kläger nicht beanspruchen.

1.

Der Gebührenanspruch ist schon deshalb unbegründet, weil die Abrechnung der Leistungen nach Zeitgebühren den vertraglichen Vereinbarungen widerspricht. Der Kläger hat nach den insoweit zutreffenden Ausführungen seiner Berufungsbegründung (Seiten 4 ff., Bl. 352 ff. GA) den Honoraranspruch für Buchführung und UStVA-Entwürfe in der Weise ermittelt, dass er sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand berechnet und die von der Beklagten eingezogenen Beträge als "Vorschüsse" in Abzug gebracht hat. Diese Berechnungsweise steht mit den Vertragsabsprachen vom 19.7.1994 nicht in Einklang.

Gemäß Ziffer I.1. des Steuerberatungsvertrages (Bl. 24 GA) schuldete der Kläger die komplette laufende Buchführung "einschließlich Aufbereitung und Bearbeitung der vom Auftraggeber ... zur Verfügung zu stellenden Belege"; es handelte sich somit im eine sogenannte "Vollbuchführung" im Sinne des § 33 Abs. 1 StBGebV (vergl. BGH NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.). Darüber hinaus hat der Kläger nach Ziffer I.2. des Vertrages die Fertigung der monatlichen UStVA-Entwürfe übernommen, die nach der Regelung des § 33 Abs. 8 StBGebV durch die Gebühr aus Abs. 1 jener Vorschrift abgegolten wäre. An ihrer Stelle haben die Vertragsparteien jedoch unter Ziffer III.2. lit. c ein ausdrücklich als "Pauschalvergütung" bezeichnetes Honorar von monatlich 6.000,- DM netto vereinbart, das "unabhängig vom Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen bzw. erbrachten Leistung des Auftraggebers zu zahlen" war (Bl. 26 GA). Nach dem unmissverständlichen Wortlaut jener Vertragsklausel handelte es sich somit nicht um - einer späteren Verrechnung zugängliche - "Vorschüsse" im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 Satz 1 StBGebV, sondern um eine Pauschalvergütung nach § 14 StBGebV, durch die alle hiervon erfassten Tätigkeiten ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Aufwand abschließend abgegolten sein sollten. Damit scheidet sowohl eine nachträgliche Berechnung dieser Leistung nach Zeitaufwand im Sinne des § 13 StBGebV wie auch eine Saldierung des hieraus ermittelten Gesamtbetrages mit den erhaltenen Pauschalen aus.

Daran ändern auch die maschinenschriftlichen Ergänzungen unter Ziffer 3. der "gesonderten Erklärung" auf der letzten Seite des Steuerberatervertrags vom 19.7.1994 (Bl. 27 GA) nichts. Gemäß Satz 1 von Ziffer III.2. lit. b) des Vertragsformulars bedurfte eine Honorierung nach Zeitgebühren einer "gesonderten Gebührenvereinbarung" (Bl. 26 GA), die sich in den maschinenschriftlichen "Ergänzungen bzw. Änderungen zum Vertragsinhalt" gerade nicht auf die durch die Pauschalvergütung abgegoltenen Leistungen erstreckte. Auch nach dem Verständnis des Klägers sollte diese - andernfalls sinnlose - Sonderregelung nur für Leistungen gelten, die als "Nebenarbeiten" oder "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Buchführung" im Sinne des § 33 Abs. 7 StBGebV über die von der Monatsauschale erfassten Tätigkeiten hinausgingen (Schriftsatz vom 15.2.2001, Seite 10, Bl. x 230 GA).

Der gleichzeitig erhobene Einwand, die Voraussetzungen für die Abgeltung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Pauschalgebühr seien entfallen, weil die Finanzbuchhaltung für die Zeit ab Juli 1995 durch Verschulden der Beklagten nicht fertiggestellt und die "Finanzbuchhaltungspauschale" für diese Monate nicht erhoben worden sei, liegt ebenso neben der Sache wie die im folgenden nicht mehr näherer erläuterte Rechtsauffassung des Klägers, es müsse deshalb eine "Honorarregelung 'Dienstvertrag bei Kündigung'" gelten (Seiten 14 und 16 f. GA, Bl. x234 und x236 f. GA). Ein Steuerberater kann von den vertraglichen Abrechnungsmodalitäten nicht dadurch einseitig abweichen, dass er vereinbarte Pauschalen nicht berechnet oder eigenmächtig als "Vorschüsse" versteht; hiervon scheint nunmehr auch die Berufungsbegründung des Klägers auszugehen (vergl. unten III.).

Damit scheidet ein Zeithonorar für die von den (pauschalierten) Gebührentatbeständen der § 33 Abs. 1 und 8, 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV erfassten Leistungen von vornherein aus.

2.

Aber auch für darüber hinausgehende "Nebenleistungen" in Zusammenhang mit der Erstellung der UStVA-Entwürfe für die streitbefangenen Monate kann der Kläger kein zusätzliches Honorar beanspruchen. Er - der Kläger - beanstandet zwar mit Recht, dass der Sachverständige unter Ziffer B.IV.2.b) seines Gutachtens vom 2.11.2000 aus rechtlich unzutreffenden Billigkeitserwägungen zur Verneinung eines Honoraranspruchs gelangt ist (Bl. 250 f. GA); tatsächliche oder vermeintliche Unbilligkeiten rechtfertigen nicht die Aberkennung berechtigter Vergütungsforderungen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil bereits eine Rechtsgrundlage für eine Zusatzvergütung nicht ersichtlich ist; dies gilt auch dann, wenn der Mehraufwand für die "manuelle" Erstellung der UStVA auf die Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten der Beklagten zu 1. und insbesondere die - auch vom Sachverständigen bestätigten - Unzulänglichkeiten ihres Belegwesens zurückzuführen ist.

a)

Für eine vertraglich vereinbarte Vergütung des dieses Mehraufwandes ist nichts ersichtlich.

Der Steuerberatungsvertrag vom 19.7.1994 bietet für eine zusätzliche Zeitgebühr keine Grundlage. Die - nach Ziffer III.2. lit. b) allein in Betracht kommenden - Regelungen unter Ziffer 3. der "gesonderten Erklärung" (Bl. 27 GA) erfassen den geltend gemachten Sonderaufwand für die Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht. Satz 1 der maschinenschriftlichen Ergänzung erstreckt sich auf diese Leistungen nicht, weil sich jene Regelung nur mit "Nebenarbeiten ... zur Finanz- und Lohnbuchhaltung", also mit den nach Abschnitt I. Ziffern 1. und 3. zum Vertragsumfang gehörenden Leistungen befasst. Hierzu zählt die unter Ziffer 2. gesondert aufgezählte und auch in der sonstigen Vertragsterminologie als selbständige Angelegenheit betrachtete Fertigung der monatlichen UStVA-Entwürfe nicht; die Vertragsparteien sind vielmehr nach ihrem übereinstimmenden Vortrag davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen aus den DATEV-Auswertungen der Finanzbuchhaltung abgeleitet werden können und deshalb hierfür keine gesondert zu honorierenden Neben- oder Abstimmungsarbeiten anfallen können. Aus dem gleichen Grunde stellen diese Tätigkeiten auch keine "anderen steuerberatenden Leistungen" im Sinne von Satz 2 von Ziffer 3. der "gesonderten Erklärung" dar; hierzu zählen vielmehr nach Systematik und Zweck der Regelungen nur solche, die nicht zu den - in Satz 1 abschließend geregelten - "Nebenarbeiten" gehören (vergl. unten III.2.a). Nach der insoweit zutreffenden Rechtsauffassung des Sachverständigen bot der Vertragstext somit aus der - nach § 133, 157 BGB allein maßgeblichen - Sicht der Beklagten zu 1. keinen Anhalt für die Annahme, dass ein etwaiger Mehraufwand für eine manuelle Erstellung der UStVA-Entwürfe eine zusätzliche Vergütung auslösen könne. Hiervon ist bei Rechnungsstellung auch der Kläger selbst ausgegangen, der den Vergütungsanspruch nicht aus den Vertragsabreden vom 19.7.1994, sondern als Gebühren aus §§ 33 Abs. 7, 10 StBGebV berechnet und zur Begründung ausgeführt hat, dass die UStVA wegen eines "abgebr.(ochenen) Auftrags" keine "Ergänzung zur FiBu" gewesen seien (Bl. 38 GA).

Für eine nach Vertragsabschluss getroffene Honorarabrede hat der Kläger auch in seiner Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Sachverständigen im Schriftsatz vom 15.2.2001 (Seiten 13 ff. GA, Bl. x233 ff. GA) nichts vorgetragen; sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Darstellung des von seinen Mitarbeitern erbrachten Arbeitsaufwands. Ein Vertrag kann jedoch durch eine - auch aufwendige - Tätigkeit des Steuerberaters nicht einseitig erweitert oder ergänzt werden; hierzu bedarf es vielmehr selbst dann einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, wenn der Mehraufwand erst durch diesen verschuldet worden ist (BGH NJW-RR 1996, 375, 376 f. und unten b.bb mwN.). Erklärungen dieser Art hat der Kläger nicht vorgetragen.

b)

Die in der Rechnung des Klägers herangezogene Bestimmung des § 33 Abs. 7 StBGebV kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht.

aa)

Jene Regelung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht bereits deshalb anwendbar, weil die Beklagte zu 1. ihm die für die Anfertigung der UStVA-Entwürfe erforderlichen Unterlagen nach den Feststellungen der Sachverständigen lediglich in ungeordneter Form zur Verfügung gestellt hat.

§ 33 Abs. 7 StBGebV ist eine Auffangregelung für die Vergütung einer Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Buchführung. Eine solche Hilfeleistung setzt voraus, dass der Steuerberater bereits mit Buchführungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV betraut ist; sie bezieht sich deshalb im Wesentlichen auf damit zusammenhängende Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die nicht bereits unter die übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.). Gemäß Ziffer I.1. des Steuerberatungsvertrages hatte Beklagte zu 1. dem Kläger jedoch neben der kompletten Buchführung im Sinne des § 33 Abs. 1 StBGebV auch die Erstellung der UStVA-Entwürfe übertragen; von der hierfür vereinbarten Pauschalgebühr sollten sämtliche Leistungen ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Aufwand abgedeckt sein (oben 1.). In einem solchen Fall sind nach § 12 Abs. 1 und 2 StBGebV alle der Vorbereitung oder Durchführung der geschuldeten Leistungen dienende Tätigkeiten durch die Gebühr nach § 33 StBGebV abgegolten, so dass der Steuerberater für die der Angelegenheit zuzuordnenden Einzelarbeiten keine weitere Gebühr verlangen darf. Ergibt sich für ihn aus der vereinbarten Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber eine erhebliche, in der Regel nicht anfallende Mehrarbeit, so kann der Steuerberater die Auswirkungen auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall bei der Festlegung einer angemessenen Rahmengebühr (§ 11 StBGebV) oder Pauschalvergütung (§ 14 Abs. 4 StBGebV) berücksichtigen; eine Vergütung, die über das in der Gebührenverordnung festgelegte Entgelt hinausgeht, kann er dagegen nur über eine § 4 StBGebV entsprechende Vereinbarung mit dem Mandanten erreichen (BGH aaO.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 13).

Zu den bei Fehlen einer solchen Vertragsabsprache durch die Gebühr nach § 33 Abs. 1, 14 StBGebV abgegoltenen Vor- und Nebenarbeiten zählen jedoch auch das Sortieren ungeordneter Belege, ihre Prüfung, Berichtigung oder Ergänzung, die Vornahme hierdurch veranlasster Umbuchungen sowie alle sonstigen die Verbuchung vorbereitenden Tätigkeiten (vergl. OLG Hamm GI 1987, 112 [LS]; OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] GI 1988, 83 und GI 1997, 250; OLG Celle OLGR 94, 307, 308; Eckert, StBGebV, 3. Aufl. 2001, §§ 32-33, Anm. 3 mit 2). Allein die mangelnde Ordnung der ausgehändigten Belege rechtfertigt daher keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus § 33 Abs. 7 StBGebV; die entsprechenden Leistungen des Klägers waren vielmehr durch die vereinbarte Pauschalhonorierung abgegolten.

bb)

Die Berechnung von Zeitgebühren aus §§ 33 Abs. 7, 13 StBGebV für die manuelle Anfertigung von UStVA-Entwürfen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 1. ihren unter Ziffer III.1. Abs. 1 des Vertrags niedergelegten Verpflichtung zu richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Belegübergabe und Information (Bl. 25 GA) nicht nachgekommen ist.

Ein Steuerberater kann sich in der Regel keine Sonder- oder Zusatzgebühr verschaffen, indem er von sich aus den vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber

übernommenen Buchführungsteil überwacht, berichtigt oder ergänzt, weil dies auf eine einseitige Ausweitung des Inhalts und Umfangs des Mandats und der damit verbundenen Vergütungspflicht hinausliefe; das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Mehrarbeit seines Steuerberaters verschuldet hat (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; OLG Celle OLGR 1994, 307, 308; Zugehör aaO.). Zwar kann dieser Mehraufwand ausnahmsweise als eine - durch die Gebühren nach § 33 Abs. 1 ff. StBGebV nicht abgegoltene und eine gesonderte Gebühr auslösende - eigenständige weitere Angelegenheit zu bewerten sein, wenn die Buchführungsarbeit des Auftraggebers so fehlerhaft oder unvollständig ist, dass der Steuerberater sie gleichsam neu vornehmen muss, um seine eigene Auftragsarbeit ordnungsgemäß erledigen zu können. Auch in einem solchen Fall darf aber der Steuerberater den vereinbarten Inhalt und Umfang des Mandats nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers ausdehnen, indem er von sich aus die Buchführung erneuert und dafür eine Zusatzgebühr verlangt. Ein Vertrag kann nicht einseitig, sondern nur im Einverständnis des anderen Vertragspartners geändert werden (§ 305 BGB). Darüber hinaus folgt aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die vertragliche Nebenpflicht, den Vertragszweck durch leistungstreues Verhalten zu sichern, den Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung nicht zu schädigen und ihn über Umstände zu unterrichten, deren Mitteilung er redlicherweise erwarten darf; diese Pflicht hat besonderes Gewicht, wenn der Vertrag auf Dauer angelegt und nur ein Vertragspartner fachkundig ist. Deswegen muss der Steuerberater vor einseitiger Ausführung nicht vereinbarte Leistungen den Mandanten zur Ermöglichung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung auf die Mängel oder Unvollständigkeiten des ihm obliegenden Buchführungsteils sowie auf die ihn treffende zusätzlich entstehende Vergütungspflicht für die Mehrleistungen hinweisen; bei Verletzung dieser Vertragspflicht kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung erwachsen, der gemäß § 249 BGB einem Verlangen des Steuerberaters nach einer Vergütung für die unvereinbarte Sonderleistung entgegensteht (BGH NJW-RR 1996, 375, 377 mwN.; OLG Düsseldorf [13. ZS] GI 01, 227, 228; Zugehör aaO.).

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil der Beklagte weder sein rechtsgeschäftliches Einverständnis mit einer manuellen Fertigung der UStVA-Entwürfe erklärt hat noch von einer Vergütungserwartung des Klägers für den damit verbundenen Mehraufwand ausgehen musste (oben a).

II.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung einen über die zuerkannte Mittelgebühr von 107,50 DM hinausgehenden Stundensatz von 131,25 DM weiterverfolgt, hat sein Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg.

1.

Für die manuelle Erstellung der UStVA-Entwürfe scheidet eine Anhebung der Zeitgebühr von vornherein aus, weil dem Kläger insoweit überhaupt kein Mehrvergütungsanspruch zusteht (oben I.2.). Gleiches gilt, soweit der Kläger für seine gesamten Tätigkeiten bei der Finanzbuchhaltung ein Zeithonorar berechnet hat. Dieses ist zwar mangels Berufungsangriffs der Beklagten insoweit der Überprüfung des Senats entzogen, als das Landgericht dem Kläger die Mittelgebühr von 107,50 DM zugesprochen hat (§§ 636, 537 ZPO); anderes gilt jedoch für die mit der Berufung des Klägers weiterverfolgte Erhöhungsbeträge. Insoweit ist die Klage jedoch bereits dem Grund nach unschlüssig, weil der Kläger die von der vereinbarten Pauschale erfassten Grundleistungen nach § 33 Abs. 1 StBGebV - einschließlich der davon erfassten Sortierungstätigkeiten (oben I.2.b.aa) - nicht nach Zeitgebühren abrechnen durfte (oben I.1.) und der darüber hinausgehende Sonderaufwand weder in den Rechnungen noch im Prozessvortrag des Klägers ausgewiesen ist.

2.

Unabhängig hiervon steht dem Kläger für die Nebenarbeiten zur Finanz- und Lohnbuchhaltung keine über den Mittelsatz hinausgehende Zeitgebühr zu.

a)

Eine vertragliche Abrede über die konkrete Höhe des Gebührensatzes haben die Parteien nicht getroffen.

Satz 2 der maschinenschriftlichen Ergänzungen unter Ziffer 3. der "gesonderten Erklärung" (Bl. 27 GA) scheidet als Rechtsgrundlage für den vom Kläger berechneten Aufschlag von 25 % von vornherein aus, weil diese Vertragsregelung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Ziffer I.1. der Gründe, Bl. 297 GA) nur für "andere steuerberatendende Leistungen" gilt damit die im voranstehenden Satz geregelten "Nebenarbeiten (u.a. Abstimmungsarbeiten, soweit vom Mandanten zu vertreten) zur Finanz- und Lohnbuchhaltung" nicht erfasst. Den abweichenden Auslegungsversuchen des Klägers in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.2.2001 (Seiten 10 ff., Bl. x230 ff. GA) ist schon durch den unmissverständlichen Wortlaut jener Vertragsregelungen der Boden entzogen; aus dem Zusammenhang beider Bestimmungen ergibt sich vielmehr, dass sich die Parteien lediglich hinsichtlich der in Satz 2 geregelten sonstigen steuerberatenden Tätigkeiten, nicht aber wegen der von Satz 1 erfassten "Nebenarbeiten" zu einer einvernehmlichen Festlegung des konkreten Gebührensatzes in der Lage gesehen haben, weil Art und Umfang eines "vom Mandanten zu vertretenen" Abstimmungsbedarfs seinerzeit überhaupt nicht absehbar waren.

Für eine nachvertragliche Vereinbarung des Inhalts, dass der Aufschlag von 25 % zur Mittelgebühr auch für die Nebenarbeiten gelten solle, hat der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen. Auf eine in seiner Berufungsbegründung hervorgehobene "Vertragspraxis" (Seite 2, Bl. 350 GA) kommt es schon deshalb nicht an, weil diese die zur Abänderung von Vertragsabsprachen erforderliche rechtsgeschäftliche Willensübereinstimmung der Parteien nicht ersetzt. Im übrigen erschöpft sich das hierzu in Bezug genommene Vorbringen im Schriftsatz vom 15.2.2001 in der Darlegung, dass er - der Kläger - bereits in seiner als Anlage K 24 beigefügten Rechnung vom 27.6.2001 (Bl. x252 ff. GA) sowie in sonstigen früheren Abrechnungen einen Stundensatz von 131,25 DM berechnet und die Beklagte zu 1. diese anstandslos beglichen habe (Seiten 11 f., Bl. x231 f. GA). Ein Steuerberater kann jedoch durch vertragswidrige Abrechnung seiner Leistungen keine einseitige Änderung der mit seinem Auftraggeber getroffen Absprachen herbeiführen; hierzu bedarf es vielmehr dessen Zustimmung (oben I.2.a und b.bb mwN.). Der Begleichung von (unberechtigten) Rechnungsforderungen kommt jedoch als bloße Tathandlung keinerlei rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt zu; ihr liegt nicht einmal ein Erklärungsbewusstsein des Auftraggebers zugrunde.

b)

Auch aus Satz 1 der "Ergänzungen" unter Ziffer 3. der "gesonderten Erklärung" i.V. mit §§ 13 und 11 StBGebV ergibt sich kein weitergehender Vergütungsanspruch des Klägers; die mit seiner Berufung erhobene Rüge, der Sachverständige und das Landgericht hätten die Bestimmung des § 11 StBGebV übersehen (Seiten 3 f., Bl. 351 f. GA), ist ebenso unzutreffend wie unberechtigt.

aa)

Nach den übereinstimmenden Regelungen der §§ 12 BRAGO, 11 StBGebV ist dem rechtlichen oder steuerlichen Berater bei Rahmengebühren ein Bestimmungsrecht übertragen; ihm obliegt somit, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH NJW 1987, 3203). Billiges Ermessen in diesem Sinne bedeutet jedoch nicht, dass ein Steuerberater den konkreten Gebührensatz nach freiem Belieben festsetzen dürfe. Er hat vielmehr nicht nur die ihm durch die Bemessungsgrundsätze des § 11 StBGebV gesetzten Grenzen einzuhalten, sondern auch das ihm eingeräumte Ermessen in jedem Einzelfall tatsächlich auszuüben; erst dann kann ihm ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Ermessensspielraum zugebilligt werden (OLG Düsseldorf [13. ZS] OLGR 1999, 106 f. mwN.). Aus diesem Grund muss der Steuerberater im Streitfall sowohl seine Ermessensausübung wie auch die ihr zugrunde liegenden Gesichtspunkte eingehend darlegen und gegebenenfalls beweisen, weil nur dann die Gerichte zu der Feststellung in der Lage sind, ob eine konkret bestimmte Gebühr noch innerhalb eines tolerierbaren Bereichs liegt. Dies gilt für jede den Mindestsatz überschreitende Bestimmung in besonderem Maße dann, wenn der Steuerberater - wie hier - sogar eine die Mittelgebühr übersteigende Gebühr beansprucht; in einem solchen Fall hat er im Einzelnen zu erläutern, dass eine Überschreitung mit Rücksicht auf eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, einen überdurchschnittlichen Umfang seiner Arbeiten oder wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeiten angemessen ist. Wird sein Vorbringen diesen Anforderungen nicht gerecht, so kann er allenfalls die Mittelgebühr verlangen, weil diese in Durchschnittsfällen im Rahmen des § 11 StBGebV die angemessene Gebühr darstellt (BGH NJW-RR 01, 494; Senat, GI 2002, 72, 74; OLG Düsseldorf [18. ZS] StB 1986, 160; GI 1990, 115; OLG Düsseldorf [13. ZS] GI 1994, 133; OLGR 1999, 106; GI 2001, 197, 199; OLG Hamm GI 1990, 101; NJW-RR 1999, 510).

bb)

Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger kein über die Mittelgebühr des § 13 StBGebV hinausgehender Honoraranspruch zu. Ein kontrollfreier Ermessenspielraum steht ihm bereits deshalb nicht zu, weil er das ihm in § 11 StBGebV eingeräumte Ermessen überhaupt noch ausgeübt hat; nach eigener Darstellung hat er vielmehr lediglich den 25 %igen Aufschlag aus der - nicht einschlägigen (oben a) - Regelung in Satz 2 der "Ergänzungen" zum Vertrag vom 17.4.1994 hinzuaddiert (Schriftsatz vom 15.2.2001, Seite 12, Bl. x232 GA). Konkrete Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Charakter der "Nebenarbeiten" hat er ebenfalls nicht dargelegt; sie ergeben sich auch nicht aus dem mit seiner Berufungsbegründung in Bezug genommenen Gutachten vom 2.11.2000. Dort hat der Sachverständige vielmehr angenommen, dass von den Mitarbeitern des Klägers ausgeführten Abstimmungs-, Sortier und Kontrollarbeiten dem Anforderungsniveau der Qualifikation von Steuerfachangestellten entspreche und deshalb nach der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des OLG Düsseldorf die Mittelgebühr angemessen sei (Seiten 11 f. und 20, Bl. 245 f. und 254 GA). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Ausführungen zeigt auch die Berufung nicht auf; die erschöpft sich vielmehr in dem Vorbringen, dass Geschäftsbereich oder -struktur der Beklagten zu 1. ungewöhnlich seien und "hohe Anforderungen an das Belegsystem der Buchführung sowie an den Ordnungswillen der damit betrauten Personen" stellten (Seite 3, Bl. 351 GA). Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb bedeutungslos, weil hierdurch das Anforderungsniveau der durchgeführten Arbeiten nicht in Frage gestellt wird. Er kann darüber hinaus bei der Bemessung der Zeitgebühr für die - hier allein in Rede stehenden - Nebenarbeiten zur Finanz- und Lohnbuchhaltung keine Rolle spielen, weil Satz 1 der "Ergänzungen" nur die damals nach Art und Umfang unabsehbaren ("verschuldeten") Abstimmungs- und sonstige Nebenarbeiten erfasste (oben a), während die - bei Vertragsabschluss bekannte - "Geschäftsstruktur" der Beklagten zu 1. und die hiermit verbundenen Anforderungen an das Belegsystem der Buchführung nicht im Rahmen der §§ 33 Abs. 7, 34 Abs. 5 StBGebV, sondern bereits bei der Bemessung des Gebührenssatzes der Rahmengebühr (§ 11 StBGebV) oder der angemessenen Pauschalvergütung (§ 14 Abs. 4 StBGebV) für die Grundleistungen nach §§ 33 Abs. 1 ff., 34 Abs. 2 ff. StBGebV zu berücksichtigen waren (BGH NJW-RR 1996, 375, 376 und oben I.2.b.aa) und tatsächlich berücksichtigt worden sind. Auch für die Nebenarbeiten zur Finanz- und Lohnbuchhaltung kann er Kläger deshalb keine über die Mittelgebühr hinausgehende Vergütung verlangen.

3.

Anderes gilt dagegen, soweit das Landgericht im Anschluss an die Berechnungen des Sachverständigen den berechneten Stundensatz auch für Abschlussvorarbeiten herabgesetzt hat; insoweit hat die Berufung des Klägers Erfolg.

Nach § 35 Abs. 3 StBGebV erhält der Steuerberater für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventarunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz die Zeitgebühr. Jene Leistungen gehören nicht zur Finanz- oder Lohnbuchhaltung im Sinne der §§ 33 oder 34 StBGebV und werden deshalb auch durch die Vergütungsregelung über damit zusammenhängende "Nebenarbeiten" in Satz 1 der "Ergänzungen" unter Ziffer 3. der "gesonderten Erklärung" nicht erfasst; es handelt es sich vielmehr um "andere steuerberatende Tätigkeiten" des Klägers im Sinne von Satz 2 dieser Regelung. An die darin individualvertraglich vereinbarte Erhöhung der Mittelgebühr um 25 % ist die Beklagte zu 1. auch dann gebunden, wenn der verlangte Stundensatz von 131,25 DM ohne jene Abrede einer Billigkeitskontrolle nach § 11 StBGebV, 315 BGB nicht standhalten würde; dementsprechend steht dem Kläger über die zuerkannte Gebühr von 107,50 DM hinaus ein Mehrbetrag von 23,75 DM zu.

Dass für die Berichtigung von Inventaranlagen die in den Rechnungen 1470/352 (letzte Pos., Bl. 42, 44 GA) und 1468/350 (vorletzte Pos., Bl. 53, 57 f. GA) angesetzten 50 Arbeitstunden tatsächlich angefallen sind, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel; hieraus errechnet sich ein weitergehender Honoraranspruch des Klägers in Höhe von (23,75 DM x 50 zzgl. 15 % MWSt. =) 1.365,63 DM.

III.

Das mit seiner Berufungsbegründung geltend gemachte Verlangen des Klägers auf Zahlung der vereinbarten Pauschale für den Zeitraum von Juli bis Oktober 1995 in Höhe von 27.600,- DM ist dagegen zulässig und begründet.

1.

Der Kläger ist weder aus verfahrens- noch aus materiellrechtlichen Gründen an einer (teilweisen) Neuberechnung seines Honoraranspruchs gehindert.

a)

Sein erstmals im zweiten Rechtszug erhobenes Verlangen auf Pauschalzahlung stellt keine nach §§ 523, 263 ZPO unzulässige (Eventual-)Klageänderung dar.

Der Kläger hat nach seinen Ausführungen unter Ziffer I.2. der Berufungsbegründung zwar in erster Linie den ihm aberkannten Anspruch auf Vergütung für die manuelle Anfertigung der UStVA-Entwürfe aus der Rechnung 1473/350 vom 17.12.1996 mit der - rechnerisch zutreffenden - Begründung weiterverfolgt, dass das darin berechnete Zeithonorar für alle Tätigkeiten in Zusammenhang Umsatzsteuervoranmeldung und Buchführung in den Monaten Juli bis Oktober 1995 um 4.225,85 DM hinter der im gleichen Zeitraum anfallenden Pauschale zurückbleibe und deshalb entgegen der Auffassung des Sachverständigen nicht unangemessen hoch sein könne (Seiten 4 ff., Bl. 532 ff. GA). Er hat aber später unter Ziffer I.5. ausgeführt, dass er jedenfalls einen vertraglichen Anspruch auf die Pauschalen habe und sich insoweit an einer Präzisierung der Berechnungsgrundlagen auch aus Rechtsgründen nicht gehindert sehe (Seite 13, Bl. 361 GA). Der darin liegende (hilfsweise) Übergang zur Pauschalvergütung stellt keine Klageänderung im der §§ 263 ff. ZPO dar, weil der Streitgegenstand hierdurch nicht verändert worden ist. Dem Honorarverlangen liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde; der Kläger verlangt weiterhin Vergütung seiner Leistungen für Buchführung und UStVA in den Monaten Juli bis Oktober 1995. Er will bei unverändertem Klagegrund lediglich die Höhe dieses Anspruchs in anderer Weise bestimmen, in dem er ihn nicht mehr aus dem Saldo eines für sämtliche Leistungen berechneten Zeithonorars und der vereinnahmten Gelder (vergl. oben I.1.), sondern allein aus der Höhe der vereinbarten Pauschalvergütung ermittelt. Eine derartige Abweichung von früheren tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen stellt jedoch, wie sich bereits aus § 264 Nr. 1 ZPO ergibt, keine Änderung des Streitgegenstandes dar; soweit sie zu einer Erhöhung des Klageantrags führt, ist dies durch Nr. 2 jener Vorschrift gedeckt.

b)

Diese Neuberechnung ist entgegen der offenbar von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen. Abgesehen von seiner - vorliegend nicht in Rede stehenden - Bestimmung innerhalb der Rahmengebühr nach §§ 12 BRAGO, 11 StBGebV ist ein rechtlicher oder steuerlicher Berater im Rechtsstreit über die Honorarforderung nicht an seine Gebührenrechnung gebunden. Er darf deshalb sowohl irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen nachfordern wie auch zu niedrig angesetzte Gebühren und Auslagen nachträglich erhöhen (BGH NJW 1987, 3203; NJW-RR 1995, 758, 759 f.; NJW-RR 1995, 1335, 1337 mwN.).

2.

Der Anspruch ist auch sachlich berechtigt. Dem Kläger steht für seine im Zeitraum von Juli bis Oktober 1995 erbrachten Leistungen zwar kein Zeithonorar, wohl die unter Ziffer III.2. lit. c des Steuerberatungsvertrags vereinbarte Pauschalvergütung von monatlich 6.000,- DM netto zu (oben I.1.). Dieser Anspruch ist nach §§ 628 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 5 StBGebV ist in vollem Umfang entstanden, obwohl der Kläger nach eigenem Eingeständnis nicht alle von der Monatspauschale abgegoltenen Leistungen erbracht hat und diese wegen der Kündigungserklärung der Beklagten vom 8.12.1995 auch nicht mehr erbringen konnte.

a)

Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Rechtsanwalt oder Steuerberater wie jeder andere Dienstverpflichtete im Falle einer Kündigung des Auftraggebers einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil seiner Vergütung beanspruchen. Dieser Vergütungsanteil berechnet sich für rechtliche oder steuerliche Berater nach den bereits angefallenen Gebühren. Die Gebühren entstehen, sobald der Berater aufgrund eines Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat; bereits mit der ersten Tätigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, ist die Gebühr in voller Höhe verdient. Nach §§ 13 Abs. 3 BRAGO, 12 Abs. 4 StBGebV ist es deshalb auf bereits entstandene Gebühren grundsätzlich ohne Einfluss, wenn der Auftrag vor Erledigung der Angelegenheit durch Kündigung oder in sonstiger Weise beendet wird. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass dem Berater trotz vorzeitiger Beendigung seines Auftrags die bereits verdienten Gebühren in voller Höhe verbleiben, sofern er auch nur eine (erste) Tätigkeit zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes vorgenommen hat (BGH NJW 1987, 315, 316; NJW 1995, 1954; LG Duisburg GI 2001, 265, 256).

So liegt der Fall hier. Unstreitig hat der Kläger für die streitbefangenen Monate nicht nur drei UStVA erstellt, sondern auch die Durchführung der Finanzbuchhaltung in Angriff genommen; damit waren die vereinbarten Monatspauschalen in voller Höhe von (4 x 6.000,- DM zzgl. MWSt. =) 27.600,- DM verdient.

b)

Der Honoraranspruch ist auch nicht nach Satz 2 des § 628 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

aa)

Jene Bestimmung enthält einen Ausnahmetatbestand gegenüber Satz 1 dieser Vorschrift und somit eine Einwendung, deren tatsächliche Voraussetzungen im Rechtsstreit der Auftraggeber nachzuweisen muss. Er hat deshalb darzulegen und zu beweisen, das ein vertragswidriges Verhalten des Beraters zur Kündigung geführt habe und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen infolgedessen entfallen sei (BGH NJW 1982, 437, 438; NJW 1995, 1954; BGH NJW 1997, 188, 189 mwN.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 15). Ein vertragswidriges Verhalten in diesem Sinne setzt die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus; dem Auftraggeber obliegt daher der Nachweis, dass der Berater durch eine schwerwiegende Unzuverlässigkeit oder in sonstiger Weise die vertraglich geschützten Interessen des Vertragspartners so beeinträchtigt hat, dass ihm - dem Auftraggeber - infolge der darin liegenden positiven Vertragsverletzung eine weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 95, 1954, 1955 mwN.). Ein Interessewegfall ist gegeben, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Beraters nicht (mehr) wirtschaftlich verwerten konnte oder kann, sie also für ihn nutzlos geworden sind (BGH NJW 1982, 437, 438; NJW 1985, 41 mwN.).

bb)

Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht einmal ansatzweise entnehmen; diese setzen sich in ihrem Prozessvortrag weder mit dem Vergütungsverlangen des Klägers noch mit den im Kündigungsschreiben vom 8.12.1995 erhobenen Beanstandungen überhaupt auseinander. Aber auch unabhängig davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben.

Hinsichtlich der - schon für sich allein den Pauschalvergütungsanspruch für die Monaten Juli, September und Oktober 1995 begründenden (oben a) - drei UStVA kann sich die Beklagte zu 1. unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärungen schon deshalb nicht auf einen Interessewegfall berufen, weil sie die vom Kläger gefertigten Entwürfe durch Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt tatsächlich verwertet hat. Im übrigen war der Beklagten zu 1. aus den im Parallelrechtsstreit als Anlage ST 33 vorgelegten Anschreiben bekannt, dass sämtliche Steuerfälligkeitsbenachrichtigungen des Jahres 1995 wegen des unzureichenden Standes der Finanzbuchhaltung nicht auf DATEV-Auswertungen, sondern auf - naturgemäß ungenauen - Schätzungen des Klägers und seiner Mitarbeiter ("Additionsstreifen") beruhten. Der weitere Vortrag ihrer Berufungsbegründung, der Kläger habe jedenfalls anhand der ihm vollständig vorliegenden Belege sachlich richtige UStVA-Entwürfe fertigen können, weil die nachfolgend beauftragte D....... GmbH sich aufgrund identischer Belegmasse hierzu in der Lage gesehen habe (Seiten 6 f., Bl. 333 f. GA), steht in unerklärtem Widerspruch zum eigenen Vortrag der Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.3.

2001, nach dem "der Mandant" - also die Beklagte zu 1. - durch die für jenes Unternehmen tätige Ehefrau ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten "so lange getreten wurde", bis er die für die UStVA erforderlichen Belege in buchungsfähiger Weise eingereicht habe (Seiten 13 f., Bl. 278 f. GA). Im übrigen hätte der Verzicht auf Schätzungen vorausgesetzt, dass die erforderlichen Belege dem Steuerberater gerade zum Zeitpunkt ihrer Anfertigung vorliegen; diesen - ihr obliegenden (oben aa) - Nachweis kann die Beklagte zu 1. nach eigenem Eingeständnis jedoch ebenso wenig führen wie ihre Berliner Schwestergesellschaft im Parallelrechtsstreit (Berufungsbegründungen vom 16.8.2001, Seite 8, Bl. 335 GA, sowie Seite 5, Bl. 576 BA; Schriftsatz vom 19.12.2001, Seite 2, Bl. 608 GA). Auf welche sonstige, nicht einmal für den Sachverständigen ersichtliche Weise der Kläger unter diesen Umständen die monatlich anfallenden UStVA-Entwürfe hätte fertigen sollen, haben auch die Beklagten beider Verfahren nicht dargelegt.

Ebenso wenig ist nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB der vertragliche Pauschalvergütungsanspruch des Klägers für den Monat August 1995 erloschen, in dem der Kläger lediglich mit der Durchführung der Finanzbuchhaltung begonnen hatte. Zwar kann eine Leistung eines Beraters für den Auftraggeber auch dann ohne Interesse sein, wenn dieser wegen ihrer Mängel einen anderen Berater bestellen musste, für den die gleichen Gebühren entstanden sind wie für den ersten (BGH NJW 1985, 41; NJW 1095, 1954, 1955; NJW 1997, 188, 189); diese Voraussetzungen sind jedoch ebenfalls nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die D....... GmbH von einem Rückgriff auf die Vorarbeiten des Klägers abgesehen hat, reicht hierfür nicht aus; erforderlich ist vielmehr der den Beklagten obliegende Nachweis, dass die Leistungen in einem Maße ungenügend waren, dass sie keinerlei taugliche Grundlage für ihre - durch die Kündigung unterbrochene - Fortschreibung waren. Hiervon kann jedoch nicht die Rede sein; die durch das Ehepaar Littau rechtlich wie steuerlich beratenen Beklagten haben in beiden Verfahren allenfalls punktuelle Bearbeitungsmängel einer noch längst nicht abschließend aufbereiteten und für weit zurückreichende Zeiträume zurückzubeziehenden Buchhaltung aufgezeigt, ohne darzulegen, weshalb diese bei ungestörter Vertragsführung einschließlich der Einhaltung der der Beklagten zu 1. obliegenden Mitwirkungspflichten keiner Korrektur hätte zugeführt werden können (vergl. unten BB.I.2.b.dd).

Aus eben diesem Grunde fehlt es darüber hinaus auch an einem die Kündigung vom 8.12.1995 rechtfertigenden vertragswidrigen Verhalten des Klägers im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser hat in beiden im vorliegenden Rechtsstreit wie auch im - von beiden Parteien in Bezug genommenen - Parallelverfahren detailliert vorgetragen und belegt, dass sich der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sämtlichen mündlichen und schriftlichen Empfehlungen zu einer sachgemäßen Ausgestaltung des Belegwesens entzogen und wegen Qualifikation und Fluktuation ihres Personals zu einer zutreffenden Beantwortung von Rückfragen außer Stande gesehen habe. Dem sind weder die Beklagten noch die Berliner Schwestergesellschaft in einer den Anforderungen des § 138 ZPO entsprechenden Weise entgegengetreten; auch die zusammenfassende Darstellung in den Gutachten des Sachverständigen M haben sie nicht in Abrede gestellt (vergl. unten BB.I.2.b.bb). Ein Auftraggeber, der sich auf diese Weise seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten an der Erstellung einer den tatsächlich Gegebenheiten entsprechenden Buchhaltung verletzt und dem Steuerberater dadurch selbst einen wichtigen Grund zur Vertragsbeendung im Sinne des § 626 BGB liefert, kann diesem nicht umgekehrt als vertragswidriges Verhalten zur Last legen, dass ihm im Zuge der erst durch die eigene Pflichtverletzung des Auftraggebers erforderlich gewordenen umfangreichen Abstimmungs- und Kontrollarbeiten vereinzelte Fehlzuordnungen unterlaufen sind.

3.

Die Differenz zwischen dem demnach in voller Höhe entstandenen Anspruch auf Pauschalvergütung für Buchhaltung und UStVA im Zeitraum von Juli bis Oktober 1995 von insgesamt 27.600,- DM und dem auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen zuerkannten Zeithonorar für die Buchführung in den Monaten Juli und August 1995 von (8.707,50 DM + 2.472,50 DM zzgl. 15 % MWSt. =) 12.857,- DM beläuft sich auf 14.743,- DM.

IV.

Die Verjährungseinrede der Beklagten ist lediglich gegenüber der erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachten Mehrforderung für die Buchführungs- und UStVA-Leistungen in Höhe von 4.225,85 DM begründet; im übrigen ist sie ungerechtfertigt.

1.

Die - allein maßgebliche (BGH NJW 1997, 516; NJW-RR 2001, 494, 495) - zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB ist mit den Wirkungen des § 217 BGB rechtzeitig unterbrochen worden.

a)

Die Zweijahresfrist wurde für Honorarforderungen aus 1995 gemäß §§ 198, 201 BGB, 7 StBGebV frühestens ab 1.1.1998 in Gang gesetzt (vergl. BGH aaO.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 14) und vor ihrem Ablauf durch die am 30.1.1997 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides (Bl. 5 GA) unterbrochen (§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nichts anderes gilt für Gebührenansprüche aus bereits 1994 erledigten Angelegenheiten, weil der Kläger den Mahnantrag bereits am 30.12.1996 und somit während der noch bis Ende 1996 laufenden Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB eingereicht hat (Bl. 2 GA); dieser Vorgang hatte über § 693 Abs. 2 ZPO ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung.

aa)

Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne des §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach Sinn und Zweck dieser Regelungen. Die anspruchstellende Partei dadurch soll bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs geschützt werden, denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs (BVerfG NJW 1994, 1853; BGHZ 122, 23, 27 = NJW 1993, 1585, 1586; BGH NJW 1993, 2811 f.; NJW 2001, 885, 887) Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung des Mahngesuchs im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGHZ 103, 20, 28 f. = NJW 1988, 1980, 1982; BGH NJW 1993, 2811, 2812; NJW 1999, 3125); geringfügig in diesem Sinne sind Verzögerungen von bis zu 14 Tagen (BGH NJW 1994, 1073, 1074; NJW 1995, 1419, 1420; NJW 2000, 2282). Die Zeitdauer der Verzögerung wird erst vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist berechnet; Verzögerungen der Zustellung, die auf einen unverjährten Zeitraum fallen, sind daher unschädlich (BGH NJW 1995, 2230, 2231 mwN.; NJW 1995, 3380, 3381). Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird ebenfalls nicht eingerechnet (BGH NJW 2000, 2282); da die Partei keinen Einfluss auf den Zustellungsbetrieb des Gerichts hat, gereichen ihr nur solche Verzögerungen zum Nachteil, die in ihrem eigenen Bereich entstanden und daher von ihr zu verantworten sind (BGH NJW 1986, 1347, 1348; BGH NJW 1988, 1259, 1260). Beruht eine Verzögerung auf einer sachlich nicht gebotenen Rückfrage des Gerichts, so hat der Gläubiger die Verzögerung nicht zu vertreten (BGH NJW 1984, 242; NJW 2001, 885, 887).

bb)

Nach diesen Maßstäben war die Zustellung vom 30.1.1995 "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO. Die einzige zuvor eingetretene Verzögerung beruht darauf, dass der Rechtspfleger des Mahngerichts den Kläger unter dem 10.1.1997 zur Vervollständigung seiner Privatanschrift aufgefordert hat (Bl. 3 GA); hierdurch wird durch die nach jener Vorschrift eintretende Vorwirkung der Einreichung des Mahnbescheids nicht berührt.

Die Verfügung des Rechtspflegers ist dem Kläger ausweislich seines Eingangsstempels am 16.1.1997 eingegangen und fünf Tage später per Telefax vollständig beantwortet worden (Bl. 4 GA); diese Zeitspanne ist nach den dargelegten Grundsätzen selbst dann nicht erheblich, wenn man sie überhaupt als schuldhafte Verzögerung ansehen wollte. Die sonstigen Zeiträume vor wie nach dieser Korrespondenz fielen nicht in die Einflusssphäre des Klägers und können schon deshalb das Tatbestandsmerkmal "demnächst" nicht in Frage stellen.

Im übrigen war die Auflage des Rechtspflegers sachlich ungerechtfertigt. Ein Steuerberater ist wie jeder gewerblich Tätige weder durch §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch aus sonstigen Rechtsvorschriften gehindert, seine Forderungen unter seiner (unbeanstandet auch im angefochtenen Urteil aufgeführten) Büroanschrift gerichtlich geltend zu machen; diese war im Mahnantrag vollständig angegeben (Bl. 2 GA). Die demnach völlig überflüssige Verfügung des Rechtspflegers kann dem Kläger deshalb auch verjährungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen (vergl. BGH aaO.).

b)

Die somit zunächst wirksam unterbrochene Verjährungsfrist ist zwar gemäß § 211 Abs. 2 BGB dadurch erneut in Gang gesetzt worden, dass der Rechtsstreit nach Überleitung ins streitige Verfahren nicht mehr betrieben wurde; sie ist aber vor ihrem Ablauf durch Weiterbetreiben im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift erneut unterbrochen worden.

aa)

Die Unterbrechung der Verjährung endet nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erst in dem Zeitpunkt, zu dem der Prozessstillstand tatsächlich eintritt, sondern bereits mit der letzten Prozesshandlung (BGH NJW-RR 1995, 1335, 1336). Hierzu zählen jedoch entgegen der offenbar von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht nur Rechtsakte derjenigen Partei, welche die Verjährung unterbrochen hat; die - weit auszulegende - gesetzliche Bestimmung lässt darüber hinaus auch alle Handlungen des Gegners oder des Gerichts genügen, die in irgendeiner Weise auf den Gang des Verfahrens einwirken und der Förderung des Rechtsstreits dienen sollen (BGH NJW 87, 382, 383; Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 211, Rn. 6). Bei gerichtlichen Prozesshandlungen kommt es hierfür nicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme, sondern den ihres Zugangs an (BGHZ 88, 174, 175 = NJW 1983, 2699, 2700; BGHZ 134, 387, 390 f. = NJW 1997, 1777, 1778; BGH NJW 1984, 2102, 2103 f.; NJW-RR 1998, 954; BayVerfGH NJW 1988, 1372).

bb)

Danach ist die Unterbrechungswirkung vorliegend jedenfalls nicht vor Zugang der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 ZPO entfallen, die eine Prozesshandlung im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt (BGHZ 134, 387, 390 f. = NJW 1997, 1777, 1778) und dem Kläger am 7.4.1997 zugestellt worden ist (Bl. 10 GA). Die hierdurch erneut in Gang gesetzte Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB erst mit dem Ablauf des 7.4.1999. An diesem Tag ist jedoch die Anspruchsbegründung des Klägers eingegangen (Bl. 11 GA), durch die dieser den Rechtsstreit weiterbetrieben hat; gemäß §§ 211 Abs. 2 Satz 2 , 209 Abs. 1 BGB ist somit die neue Verjährung vor ihrem Ablauf erneut unterbrochen worden.

2.

Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich dem Grunde nach auch auf die erstmals im zweiten Rechtszug verlangte Zahlung des Pauschalhonorars für die Monate Juli bis Oktober 1995 (oben III.); lediglich wegen des sich hieraus ergebenden Mehrbetrages von 4.225,85 DM ist die Forderung verjährt.

a)

Eine Klage und die ihr in § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB gleichgestellte Zustellung eines Mahnbescheides unterbrechen die Verjährung der Ansprüche zwar grundsätzlich nur in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage oder dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden (BGHZ 66, 142, 147 = NJW 1976, 960; BGHZ 104, 6, 12 = NJW 1988, 1778, 1779; BGH NJW 1983, 388, 389; NJW 1993, 2439, 2440; NJW 1999, 2110, 2111; NJW 2000, 2678, 2679). Maßgebend für den Umfang der Verjährungsunterbrechung sind jedoch weder die vom Kläger vorgetragene rechtliche Begründung seiner Forderung nicht seine hierauf beruhenden Berechnungen, sondern allein der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand, der durch den Antrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Im Rahmen dieses den Streitgegenstand bildenden prozessualen Leistungsanspruchs umfasst die zur Verjährungsunterbrechung führende Rechtshängigkeit alle materiellrechtlichen Ansprüche (§ 194 BGB), die den Klageantrag zu begründen vermögen. Ergibt sich aus dem Lebenssachverhalt ein anderer gleichgerichteter materiellrechtlicher Anspruch als der in der Klage bezeichnete, mit dem sich die behauptete Rechtsfolge begründen lässt, gehört er gleichermaßen zum Streitgegenstand mit der Folge, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage auch für ihn gilt (BGH aaO.; BGHZ 132, 240, 242 f. = NJW 1996, 1743; BGH NJW 1983, 2813; NJW 1996, 117, 118; NJW 1998, 1303, 1304; NJW 2000, 3492, 3493; Palandt-Heinrichs, § 209 BGB, Rn. 13).

Danach erstreckte erfasste die Unterbrechungswirkung vorliegend auch die Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Pauschalvergütung. Der Kläger hat keine anderen prozessualen Anspruche in den Rechtsstreit eingeführt, sondern seine Honoraransprüche für Buchführung und UStVA-Entwürfe der Monate Juli bis Oktober 1995 in einer nunmehr den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Weise neu berechnet (oben I.1.); darin liegt keine Änderung des Streitgegenstandes (oben III.1.a).

b)

Der Höhe nach ist die Forderung dagegen wegen eines Teilbetrages von 4.225,85 DM verjährt.

Die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB ergreift den prozessualen Anspruch grundsätzlich auch der Höhe nach nur in dem Umfang, in dem er gerichtlich geltend gemacht worden ist (oben a mwN.). Nach den zutreffenden Berechnungen seiner Berufungsbegründung hat der Kläger in Mahn- und erstinstanzlichem Klageverfahren als Vergütung für Buchhaltung und UStVA-Entwürfe der Monate Juli bis Oktober 1995 lediglich einen Betrag von 23.244,15 DM brutto verlangt (Seite 8, Bl. 356 GA); nur in diesem Umfang ist deshalb die Verjährung unterbrochen worden. Bei Geltendmachung des Mehrbetrages war dagegen die bereits am 1.1.1996 in Gang gesetzte Verjährungsfrist längst abgelaufen.

Ein Ausnahmefall, in dem sich die Verjährungswirkung ausnahmsweise auch auf bislang nicht einklagte Forderungsanteile erstreckt, ist vorliegend nicht gegeben. Eine sogenannte "unabgegrenzte Teilklage", bei der die Verjährung jedes einzelnen von mehreren nicht hinreichend voneinander abgegrenzten Teilansprüchen bis zur Höhe der Gesamtklagesumme unterbrochen wird (vergl. BGH NJW 1996, 2152, 2153 mwN.); hat der Kläger nicht erhoben; er hat vielmehr seine gesamte, in den zugrunde liegenden Rechnungen nachvollziehbar und abschließend ermittelten Vergütungsforderungen gerichtlich geltend gemacht. Damit ist jeweils nur in Höhe der sich hieraus ergebenden Einzelforderungen die Verjährung unterbrochen worden; dass die Ermittlung der Forderungshöhe auf einer vertragswidrigen Berechnungsweise beruht, hat allein der Kläger zu verantworten und kann ihm schon deshalb auch verjährungsrechtlich nicht zugute kommen. Der weiter anerkannte Sonderfall, dass sich die Anspruchsberechnungsgrundlagen durch Preissteigerungen oder sonstige nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklungen geändert haben (vergl. Palandt-Heinrichs aaO., Rn. 14 mwN.), ist ebenfalls nicht gegeben.

Wegen des Mehrforderung von 4.225,85 DM sind die Beklagten somit zur Leistungsverweigerung berechtigt (§ 222 Abs. 1 BGB); damit reduziert sich die über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehende Forderung von 14.743,- DM (oben III.3.) auf 10.517,15 DM.

V.

Insgesamt ergibt sich hieraus ein Gesamtanspruch in Höhe von 76.202,77 DM.

1.

Der nach der - im übrigen nicht angefochtenen - landgerichtlichen Entscheidung berechtigte Honoraranspruch des Klägers von 67.369,99 DM erhöht sich wegen der Mehrbeträge für Abschlussvorarbeiten (oben II.3.) und unverjährter Pauschalvergütung (oben III. und IV.2.b) auf insgesamt (67.369,99 DM + 1.365,63 DM + 10.517,15 DM =) 79.252,77 DM. Hierbei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach seinem eigenen unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 15.2.2001 einerseits eine weitere Zahlung der Beklagten zu 1. über 6.500,- DM erhalten, andererseits in seinen Rechnungen einen tatsächlich nicht erhaltenen Betrag von 3.450,- DM in Abzug gebracht hat Seite 18, Bl. x238 GA). Bei einer Differenz von 3.050,- DM reduziert sich der noch offene Gebührenforderung auf 76.202,77 DM; dies entspricht einem Betrag von 38.961,86 Euro.

2.

Eine mit der Berufung der Beklagten verlangte "Verrechnung" mit eingezogenen Abschlagszahlungen auf das Pauschalhonorar für die Monate August bis Oktober 1995 in Höhe von 9.000,- DM netto kommt dagegen nicht in Betracht. Die vereinbarte Honorarpauschale war in jenen Monaten in vollem Umfang verdient (oben III.), so dass der Beklagten zu 1. weder aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB noch einem sonstigen Rechtsgrund ein verrechnungsfähiger Erstattungsanspruch zusteht. Die für 1995 eingezogenen Beträge, zu denen auch die abgebuchten Abschläge gehören, hat der Kläger in seiner Rechnung 1468/350 in Abzug gebracht (Anlage K 7, Seite 2, Bl. 53 GA), die bereits der erstinstanzlichen Honorarermittlung zugrunde lag; die Herabsetzung des dort veranschlagten Betrags um tatsächlich nicht gezahlte 3.450,- DM (oben 1.) hat mit den hier in Rede stehenden Abbuchungen nichts zu tun. Für weitergehende Erfüllungshandlungen haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nichts vorgetragen.

VI.

Eine Herabsetzung der Vergütungsforderung um die von der D....... GmbH berechneten Honorare von insgesamt 19.219,20 DM kommt nicht in Betracht; die vom Sachverständigen für geboten gehaltene "Anrechnung der Ersparnis der unzweifelhaft gebotenen Nachbesserungsarbeiten" (Gutachten unter C., Bl. 255 GA) scheidet bereits aus Rechtsgründen aus.

Eine "Anrechnung von Ersparnissen" bei vorzeitig beendeten Steuerberatungsverträgen sehen weder StBGebV noch BGB vor; die Kündigung des Auftraggebers hat vielmehr gemäß §§ 828 Abs. 1 Satz 1 BGB, 12 Abs. 4 StBGebV zur Folge, dass dem Steuerberater die bereits aus der ersten Tätigkeit verdienten Gebühren in voller Höhe verbleiben (oben III.2.a mwN.). Erst recht handelt es sich bei den Tätigkeiten der D....... GmbH nicht um "Nachbesserungsarbeiten" im Sinne des § 633 BGB; jene Vorschrift ist auf das Vertragsverhältnis der Parteien unanwendbar.

Verträge mit Steuerberatern sind - ebenso wie solche mit Rechtsanwälten (vergl. Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 5 mwN.) - allenfalls dann werkvertraglicher Natur, wenn der Berater ausschließlich einen einmalige, in sich abgeschlossenen Einzelauftrag übernommen hat und dieser auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs gerichtet ist (vergl. BGH [X. Zivilsenat] NJW 2000, 1107). Ist der Steuerberater dagegen - wie hier - im Zuge eines Dauermandats mit der umfassenden Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers betraut worden, so schuldet er nicht derartige (erfolgsgerichtete) Einzelleistungen, sondern eine weit darüber hinausreichende steuerliche Beratung und Betreuung. In einem stellen Fall handelt es sich um einen einheitlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter, auf den gemäß § 675 BGB nicht die §§ 631 ff., BGB, sondern die der § 611 ff. BGB Anwendung finden (BGHZ 54, 106, 107 f. = NJW 1970, 1596; BGHZ 78, 335, 338 = NJW 1981, 401; BGHZ 115, 382, 386 = NJW 1992, 307, 308 mwN.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 4). Dabei spielt es keine Rolle, ob einzelne von dem Auftrag erfasste Leistungen bei isolierter Betrachtung als werkvertragsähnlich angesehen werden können; ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Steuerberater bei ordnungsgemäßer Verrichtung der von ihm geschuldeten Dienste des öfteren auch greifbare Ergebnisse zustande zu bringen hat. Dies gilt auch dann, wenn zu den vom Steuerberater geschuldeten Tätigkeiten auch die Durchführung der Buchhaltung, die Anfertigung von Bilanzen oder die Abgabe von Steuererklärungen gehört; schon wegen der Abhängigkeit dieser Leistungen von den erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers kann jener das Leistungsversprechen des Steuerberaters nicht dahin auslegen, dass dieser trotz jener außerhalb seiner Einflusssphäre liegenden Fehlerquellen die (Erfolgs-)Haftung für eine mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmende Richtigkeit seiner Arbeiten oder gar deren Anerkennung durch die Finanzbehörden übernehmen will (BGHZ 115, 382, 387 f. = NJW 1992, 307, 308). Aus den gleichen Gründen kommt auch eine - ohnehin nicht verlangte - "Minderung" der Vergütungsforderung nicht in Betracht, da das Dienstvertragsrecht der § 611 ff. BGB keine § 634 BGB vergleichbare Vorschrift kennt; der Auftraggeber kann Aufwendungen zur Behebung von Fehlern des Steuerberaters vielmehr nur im Wege der Aufrechnung mit Ersatzansprüchen vergütungsmindernd geltend machen (dazu unten BB. I.).

VII.

Die geltend gemachten Nebenforderungen sind nur teilweise gerechtfertigt.

1.

Die unverjährte Mehrforderung aus der Pauschalvergütung in Höhe von insgesamt 23.244,15 DM (= 11.884,55 Euro) war bis zur Geltendmachung in der Berufungsbegründung des Klägers weder fällig noch einforderbar (§§ 7, 9 StBGebV); die Beklagten gerieten insoweit erst mit der Zustellung vom 21.9.2001 (Bl. 373 GA) in Zahlungsverzug (§ 284 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Zinssatz richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB neuer Fassung, weil der Anspruch erst nach dem 1.5.2000 fällig geworden ist (Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).

Hinsichtlich der weitergehenden Forderungen von 52.958,62 DM (= 27.077,31

Euro) ist dagegen bereits am 31. (nicht: 30.) Dezember 1996 Verzug eingetreten, weil die Honorarforderungen mit Rechnungsstellung fällig wurden und die Beklagte zu 1. die auf den Vortag befristete Zahlungsaufforderung des Klägers vom 17.12.1996 (Bl. 62 GA) unbeachtet gelassen hat (§ 284 Abs. 1 Satz 1, 187 Abs. 1 BGB). Die Höhe des Zinsanspruchs beläuft sich allerdings gemäß § 288 Abs. 1 BGB alter Fassung nur auf 4 %, weil die Neufassung der Vorschrift nach Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf vor dem 1.5.2000 fällig gewordene Ansprüche keine Anwendung findet.

2.

Ein aus der Inanspruchnahme von Bankkredit bei der C AG abgeleiteter weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu. Die vorgelegten Schreiben dieses Kreditinstituts vom 5.3.1998 (Bl. 61 GA) und 20.9.2001 (Bl. 606 BA) verhalten sich lediglich über eine - nicht einmal ununterbrochene - Kreditschuld auf dem Geschäftskonto in Höhe von 35.000,- DM. Darüber hinaus war jedenfalls die erstgenannte Zinsbescheinigung auch "zur Vorlage beim OLG Dresden" bestimmt, ohne dass der Kläger hierzu irgendwelche Erläuterungen abgegeben hätte. Unter diesen Umständen fehlt es ein einem schlüssigen Vortrag dazu, dass der Kläger im Falle fristgerechter Begleichung gerade der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen zur Rückführung des Kredits willens und in der Lage gewesen wäre.

Die im Parallelverfahren vorgelegte Zinsbescheinigung der Stadtsparkasse Düsseldorf vom 2.10.2001 (Bl. 605 GA) vermag einen weitergehenden Zinsanspruch schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger einen hieraus abgeleitendenden Schaden nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat (§ 308 Abs. 1 ZPO); das Begleitschreiben vom 27.10.2001 ist ausdrücklich nur zum Verfahren 23 U 146/01 eingereicht (Bl. 604 GA). Sollte der darin enthaltene Vergleich der Gesamtdarlehensbeträge mit der Summe der Klageforderungen beide Verfahren in einem abweichenden Sinne zu verstehen sein, wäre der vorliegend verlangte Zinsschadensersatzanspruch jedenfalls unschlüssig; der Kläger legt nicht dar, für welche der Verzugszeiträume wegen welcher Forderungen

(oben 1.) welche der - nach Zeiträumen und Höhe divergierenden - Zinsbelastungen aus welcher Kreditinanspruchnahme als Schaden geltend gemacht werden soll.

3.

Soweit der Kläger darüber hinaus Ersatz der für Mahnantragsformular und Porto verauslagten Beträge in von 7,95 DM (= 4,06 Euro) verlangt hat, ist die Klage unzulässig.

Jener Teilanspruch ist nicht deshalb nach §§ 536, 537 ZPO der Beurteilung des Senats entzogen, weil die Beklagten die zuerkennende Entscheidung des Landgerichts nicht ausdrücklich mit ihrer Berufung angegriffen haben. Diese haben sich unter Ziffer I. ihrer Rechtsmittelbegründung auf Verjährung der geltend gemachten Honorarforderungen berufen und hierauf (sogar in erster Linie) ihr Klageabweisungsbegehren gestützt (Bl. 330 ff. GA). Infolgedessen ist dem Senat der gesamte Klageanspruch zur Entscheidung angefallen; hierzu gehören auch die aus dem angegriffenen Hauptanspruch abgeleiteten und gemäß § 244 BGB von der verjährungseinrede erfassten Nebenforderungen. Diese hat das Berufungsgericht auch insoweit von Amts wegen auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen, als der Berufungsführer keine Beanstandungen erhoben hat (BGH NJW 1994, 1656, 1657; DtZ 1995, 406, 408; NJW 1997, 314 f.).

Danach erweist sich das Zahlungsverlangen mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, weil dem Kläger ein wesentlich einfacherer Weg zur Durchsetzung seiner Forderung zur Verfügung steht. Aufwendungen für Mahnantragsformular und Porto gehören zu den Kosten des Mahnverfahrens, die der Kläger dort als "Auslagen des Antragstellers" hätte ansetzen können und nunmehr nach Abschluss des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann. Der Feststellung derartiger Aufwendungen im gerichtlichen Erkenntnisverfahren bedarf es daher nicht; die Einrichtung des wesentlich einfacher ausgestalteten und zudem dem Rechtspfleger übertragenen Kostenfestsetzungsverfahrens dient vielmehr umgekehrt dazu, das Erkenntnisverfahren von derartigen außergerichtlichen Aufwendungen der Parteien freizuhalten.

BB.

Den Beklagten stehen keine aufrechnungsfähigen Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu; auf die Regelung unter Ziffer 12. Abs. 3 der "Allgemeinen Auftragsbedingungen" (Bl. 31 GA) kommt es deshalb nicht an.

I.

Ersatz der von der D....... GmbH für ihre Tätigkeiten in Rechnung gestellten Beträge von insgesamt 19.219,20 DM schuldet der Kläger nicht.

1.

§ 635 BGB scheidet aus Anspruchsgrundlage aus, da die Rechtsbeziehungen zur Beklagten zu 1. nicht dem Werkvertragsrecht unterliegen (oben AA.VI.); § 628 Abs. 2 BGB ist ebenfalls unanwendbar, weil die Kündigung vom 8.12.1995 nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Klägers veranlasst worden ist (oben AA.III.2.b.). Auch Schadensersatzansprüche aus Verzug stehen der Beklagten zu 1. mangels Mahnung nicht zu, weil die Versäumung gesetzlicher Fristen für steuerlichen Erklärungen im Verhältnis der Vertragsparteien nicht nach § 284 Abs. 1 BGB verzugsbegründend wirkt (BGHZ 115, 382, 387 ff. = NJW 1992, 307, 308; BGH NJW 2002, 825; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 11 und 16). Somit allein verbleibende Ersatzansprüche aus positiver Vertragverletzung setzen den dem Auftraggeber obliegenden Nachweis voraus, dass durch eine objektive Pflichtverletzung des Steuerberaters seine geschützten Vermögensunteressen betroffen worden sind und ihm - dem Auftraggeber - hierdurch der Höhe nach bestimmte Nachteile erwachsen sind, die bei pflichtgemäßem Handeln des Steuerberaters nicht entstanden wären (Zugehör aa0., 17 mwN.). Hieran fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht.

2.

Der Kläger haftet der Beklagten nicht auf Ersatz der von der D....... GmbH unter dem 31.7. und 30.9.1998 für "Korrekturbuchungen der vorhandenen Finanzbuchhaltung" in Rechnung gestellten Beträge (Bl. 117 f., 119 f. GA).

a)

Überprüfungs- und Korrekturarbeiten können grundsätzlich zwar grundsätzlich eine adäquate und zurechenbare Folge einer fehlerhaften Steuerberatung sein (BGH NJW 1985, 1964, 1965; NJW 1991, 2833, 2836; NJW 1999, 2435, 2436; Senat, NZG 2002, 284, 286 = GI 2002, 65, 72); dies gilt auch dann, wenn aus den Fehlern des Steuerberaters letztlich kein weitergehender Schaden entstanden ist (OLG Düsseldorf [13. ZS] GI 2001, 180, 182). Der Auftraggeber muss aber im einzelnen vortragen, dass die Kosten für derartige Arbeiten durch die pflichtwidrige Handlung des Steuerberaters hervorgerufen worden sind (BGH NJW 93, 2181, 2183). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht.

b)

Ihrem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, dass ihnen in Höhe der Rechnungsbeträge ein Schaden entstanden sei. Hinsichtlich der in den Rechnungen der D...... GmbH ausgewiesen Umsatzsteuerbeträge fehlt es hieran bereits deshalb, weil die Beklagte zu 1. vorsteuerabzugsberechtigt ist. Soweit die Tätigkeiten der Steuerberatungsgesellschaft die Buchhaltung der seit Mai 1994 rechtlich selbständigen Berliner Schwestergesellschaft oder der ihr zugeordneten Münchener Niederlassung betreffen, fehlt es ebenfalls an einem der Beklagten zu 1. entstandenen Schaden. Gegenstand und Umfang der sonstigen abgerechneten Arbeiten haben die Beklagten trotz wiederholter Aufforderung des Klägers nicht in einer erwiderungsfähigen Weise dargelegt; soweit ihnen ein besonderer Einarbeitungsaufwand zugrunde liegt, hat der Kläger dafür nicht einzustehen, weil er die Kündigung vom 8.12.1995 nicht durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat (oben AA.III.2.b.). Im übrigen belief sich der mit der D...... GmbH vereinbarte Stundensatz nach im Parallelverfahren "Abtretungserklärung" vom 17.4.1996 (Bl. 83 GA) lediglich auf 100,- DM netto, so dass eine Rechtsgrundlage für den später berechneten Satz von 120,- DM nicht ersichtlich ist. Auf all diese Gesichtspunkte hat bereits der Kläger hingewiesen, ohne das dies die Beklagten zu einer Präzisierung ihres Vorbringens veranlasst hätte.

c)

Unabhängig davon lässt sich weder dem Sachvortrag der Beklagten noch den von ihnen in Bezug genommen Ausführungen des Sachverständigen eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Klägers entnehmen.

aa)

Dieser haftet nicht bereits deshalb, weil die Buchhaltung die tatsächlichen Geschäftsvorfälle der Beklagten zu 1. nicht zutreffend wiedergab. Zwar gehört es zu den Pflichten eines Steuerberaters, die ihm übertragene Buchführung in einer Weise zu organisieren, dass sie sachgemäß, kontinuierlich und zeitnah erledigt werden kann (Senat, Urteil vom 6.11.2001 - 23 U 16/01 -). Auch in diesem Rahmen schuldet er seinem Auftraggeber jedoch nur die ordnungsgemäße Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben, nicht aber eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Buchhaltung als Erfolg seiner Tätigkeit (oben AA.VI. mwN.).

bb)

Der Kläger hat auch keine ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Steuerberater verpflichtet, durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch Rückfrage bei dem Mandanten den Sachverhalt aufzuklären. Er ist somit seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (BGH NJW-RR 1986, 1348, 1349; NJW 1991, 2831; NJW 1999, 3482, 3483). Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Steuerberater die Buchführung sowie die Anfertigung von Jahresabschlüssen und (fristgebundenen) Steuererklärungen übernommen hat. Soweit er zur Abgabe der Erklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären. Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss er durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten erforderlichenfalls rechtzeitig belehren. Weist die Buchhaltung des Mandanten formelle Mängel auf, hat der steuerliche Berater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 1992, 307, 309 mwN.; BGH NJW-RR 1991, 794, 795.; Senat OLGR 2002, 78, 81 = NZG 2002, 284, 286 = GI 2002, 65, 89 mwN.). Ist nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich, darf sich der steuerliche Berater nicht mit dem begnügen, was ihm sein Mandant vorlegt oder berichtet. Er hat sich vielmehr durch gezielte Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen (Senat, aaO.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 14; jeweils mwN.).

Diesen Verpflichtungen ist der Kläger nach der zutreffenden Auswertung des Akteninhalts im Gutachten vom 2.11.2000 nachgekommen. Ausweislich der in beiden Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie seiner unwidersprochenen schriftsätzlichen Darlegungen hat er unmittelbar nach Beginn der Tätigkeit das nach eigenen Worten "völlig falsche Rechnungswesen" der Beklagten zu 1. analysiert und nicht nur detaillierte Vorschläge für seine Änderungen unterbreitet, sondern auch über eine Anpassung des von ihr - der Beklagten zu 1. - verwendeten EDV-Programms auf die Anfertigung aussagekräftiger Unterlagen als Grundlage für eine sachgemäße Führung der Finanzbuchhaltung hinzuwirken versucht. Er hat die Beklagten darüber hinaus schriftlich wie mündlich auf die Unvollständigkeit und Unverwertbarkeit des von ihnen vorgelegten Belegguts hingewiesen, sie zur Umstellung ihres Beleg- und Rechnungswesens aufgefordert und vor den nachteiligen Folgen einer unzutreffenden Buchführung für die Anfertigung steuerlicher Erklärungen gewarnt. Er hat sich schließlich um die Klärung der für ihn unerklärlichen Geschäftsvorgänge bemüht und ist, nach dem sämtliche Änderungsvorschläge unbeachtet geblieben sind und alle Aufklärungsversuche an mangelnder Mitwirkung oder Qualifikation des Beklagten zu 2. und seiner Mitarbeiter sowie dem Ausscheiden des zuvor für die Beklagte zu 1. tätigen Finanzbuchhalters gescheitert waren, zur Ermittlung der tatsächlich angefallenen Geschäftsvorfälle in umfangreiche Einzelprüfungen in den verschiedenen Zweigniederlassungen der Beklagten zu 1. eingetreten.

Welche weitergehenden Anstrengungen der Kläger für eine ordnungsgemäße Aufarbeitung und Fortschreibung der unstreitig "chaotischen" Finanzbuchhaltung hätte vornehmen sollen, ist weder von den Beklagten aufgezeigt noch aus dem Gutachten des Sachverständigen ersichtlich; auch dieser hat insoweit keinerlei Versäumnisse des Klägers festzustellen vermocht. Unter diesen Umständen beruhte die im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehende Unvollständigkeit der Buchhaltung nicht auf der Verletzung dem Kläger obliegender Ermittlungs- oder Hinweispflichten, sondern allein darauf, dass die Beklagte seinen Vorschlägen für eine sachgemäße Ausgestaltung ihres Belegwesens nicht Folge geleistet und ihren vertraglichen Informationspflichten trotz fortlaufender Aufforderungen des Klägers nicht nachgekommen ist.

cc)

Die somit dem Kläger nicht anzulastende "Unordnung des Kontokorrents und unzulängliche Belegorganisation im Rechnungswesen der Beklagten" stellt auch deren Berufung nicht mehr in Abrede; für die nunmehr unternommenen Versuche der Beklagten, ihre eigenen Versäumnisse unter rechtlichen Gesichtspunkten dem Kläger aufzubürden, besteht keine Grundlage.

Dass dieser bei Vertragsabschluß von "Aufräumarbeiten" gewusst und die Nebenarbeiten zur Finanzbuchhaltung individualvertraglich übernommen hat, ist ebenso zutreffend wie unerheblich, weil dies die Beklagte zu 1. im Zuge der späteren Vertragsabwicklung nicht von ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der - ohne ihre Hilfe überhaupt nicht möglichen - sachgemäßen Erstellung der Buchführung zu entbinden vermochte und der Kläger die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Hinweispflichten erfüllt hat. Damit stellt sich auch die Frage nach "unterschiedliche Wissensstufen" oder einen als "prägend" bezeichneten "besonderen Kenntnishorizont der Vertragsparteien" nicht; eine "Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge" nach § 254 BGB kommt erst dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters feststeht. Bereits hieran fehlt es jedoch, weil der Kläger den ihm gerade aus seinem "Wissensvorsprung" obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist; der Umstand, dass die Beklagten seinen Hinweisen keine Folge leisten wollten, kann ihm nicht zugerechnet werden. Es unterliegt der freien Entscheidung des Mandanten, ob dieser den Hinweisen, Vorschlägen und Warnungen seines rechtlichen oder steuerlichen Beraters folgt oder die ihm empfohlenen Maßnahmen unterlässt. Hat der Berater - wie hier (oben bb) - die ihm obliegenden Belehrungspflichten erfüllt, so hat er seinen Vertragspflichten genüge getan; zeigt sich der Auftraggeber dennoch uneinsichtig, so braucht der Berater nicht zu versuchen, den Widerstand mit aller Macht zu überwinden (BGHZ 97, 372, 376 = NJW 1986, 2043, 2044; BGHZ 126, 217, 220 = NJW 1994, 3295, 2397; BGH NJW 1988, 706, 707; NJW 1996, 2571, 2572; G. Fischer, NJW 99, 2993, 2995; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/00, 1, 9). Der Kläger haftet deshalb auch aufgrund seines "besonderen Kenntnishorizonts" nicht dafür, dass der Beklagte zu 2. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. deren - ebenso selbstverständliche wie vertraglich geregelte - Obliegenheit zur Mitwirkung an einer zutreffenden Buchhaltung ignoriert und die wiederholten Warnungen des Klägers in den Wind geschlagen hat.

Aus den gleichen Gründen kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die D....... GmbH bei ihrer späteren Tätigkeit die Beklagten durch ein längerfristiges "Treten" zur Aushändigung vollständiger Belege hat veranlassen können (Schriftsatz vom 23.3.2001, Seite 14, Bl. 279 GA); zu derartigen Maßnahmen war der Kläger nicht verpflichtet. Ein rechtlicher oder steuerlicher Berater wird seinen Vertragspflichten bereits dadurch gerecht, dass er - wie der Kläger - seinen Mandanten zur Mitwirkung auffordert und (sofern nicht offensichtlich) auf die andernfalls drohenden Nachteile hinweist; eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit seiner Belehrungen, deren fortlaufende Wiederholung oder gar ein intensives "Treten" seines Auftraggebers schuldet er nicht (BGHZ 126, 217, 220 = NJW 1994, 3295, 2397; BGH NJW 1987, 1322, 1323; NJW 1995, 2842, 2843; NJW 1996, 2571, 2572; NJW-RR 2002, 1351, 1352 f.; G. Fischer und Zugehör aaO.).

dd)

Schließlich haftet der Kläger der Beklagten auch nicht deshalb auf Ersatz der für die Neuerstellung der Finanzbuchhaltung angefallenen Kosten, weil ihm nach dem - vom Sachverständigen bestätigten - Vortrag der Beklagten einzelne Buchungsfehler unterlaufen sind.

Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater haftet nur dann aus positiver Vertragsverletzung, wenn der dem Mandanten entstandene Nachteil auf eine Verletzung von Vertragspflichten rückführbar ist; Pflichtverletzungen, die den Schaden nicht herbeigeführt haben, erfüllen den Haftungstatbestand nicht. Ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich deshalb nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre; der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.). Insoweit trägt der Mandant die - lediglich durch den Beweis des ersten Anscheins und die gegenüber § 286 ZPO geringeren Anforderungen des § 287 ZPO geminderte - Darlegungs- und Beweislast; er hat deshalb nachzuweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Vermögensnachteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten wäre (BGHZ 123, 311, 313 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 134, 212, 214 = NJW 1997, 1008; BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 17 f.; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 19; jeweils mwN.). An das Erfordernis einer substantiierten Darlegung des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden sind auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn - wie hier - der Auftraggeber oder der von ihm nach Vertragsbeendigung hinzugezogene Steuerberater über alle erforderlichen Unterlagen verfügt (vergl. BGH NJW 2002, 825, 827 mwN.).

Diesen somit ihnen obliegenden Nachweis haben die Beklagten nicht erbracht; die Aufwendungen für die Tätigkeiten der D....... GmbH wären vielmehr auch dann angefallen, wenn den Mitarbeitern des Klägers die vorgetragenen Buchungsfehler nicht unterlaufen wären. Die von jener Gesellschaft vorgenommene vollständige Neuerstellung der Finanzbuchhaltung war auch ohne diese Fehler bereits deshalb erforderlich, weil sie sich im Zeitpunkt der Kündigungserklärung aufgrund der damals vorherrschenden "Unordnung des Kontokorrents und unzulängliche Belegorganisation im Rechnungswesen der Beklagten" sowie wegen der Außerachtlassung der Änderungsvorschläge und Informationsersuchen des Klägers in einem - mit den Worten der Beklagten - "katastrophalen" Zustand befand; hierfür hat der Kläger nicht einzustehen (oben aa bis cc). Damit fehlt auch an dem nach § 249 BGB erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Eine "kausale Verbindungslinie" in diesem Sinne ist - entgegen der Behauptung im Schriftsatz vom 19.12.2001 (Seite 4, Bl. 379 GA) - weder in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5.7.1999 (Seiten 18 f., Bl. 106 f. GA) aufgezeigt noch vom Sachverständigen bestätigt worden; die Ausführungen auf Seite 21 seines Gutachtens (Bl. 255 GA) enthalten hierzu über bloße Billigkeitserwägungen hinaus keinerlei Feststellungen.

3.

Der Kläger schuldet den Beklagten zu 1. auch keinen Ersatz der ihr von der D......GmbH unter dem 30.4.1997 für ihre Tätigkeit im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung berechneten Vergütung (Bl. 119 f. GA).

a)

Auch insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines auf eine Pflichtverletzung des Klägers rückführbaren Schadens. Hinsichtlich Umsatzsteuer und Mehrvergütungssatz mangelt es bereits an Nachweis eines Vermögensnachteils (vergl. oben 2.b); im übrigen haben die Beklagten nicht dargelegt, weshalb und in welchem Umfang die von der D....... GmbH berechneten Beträge bei vertragsgemäßer Leistung des Klägers nicht angefallen wären. Betriebsprüfungen werden nicht vom Steuerberater, sondern von den Finanzbehörden angeordnet; sofern der Mandant bei ihrer Durchführung die entgeltliche Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, handelt es um grundsätzlich um Kosten, die unabhängig von früheren Verhalten des Steuerberaters anfallen und deshalb von ihm auch nicht zu ersetzen sind. Anderes gilt lediglich insoweit, als der Berater durch ein vorangegangenes pflichtwidriges Handeln einen im einzelnen vorzutragenden Mehraufwand verursacht hat; hierzu enthält jedoch der Vortrag der Beklagten trotz der wiederholten schriftsätzlichen Hinweise des Klägers keinerlei Angaben.

b)

Unabhängig davon ist der zur Aufrechnung gestellte Ersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben; der Kläger hat keinerlei Vertragspflichten verletzt, die die von der D....... GmbH berechneten Tätigkeiten verursacht haben können.

aa)

Der Kläger haftet der Beklagten nicht bereits dafür, dass das Finanzamt überhaupt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgenommen hat. Diese ist nicht wegen irgendwelchen - als Pflichtverletzung allein in Betracht kommenden (oben 2.c) - Buchungsfehlern des Klägers angeordnet worden, sondern lediglich deshalb, weil die UStVA für Dezember 1993 insgesamt dreimal berichtigt worden war. Für die beiden ersten Fassungen ist der Kläger schon deshalb nicht verantwortlich, weil sie noch von dem zuvor für die Beklagten tätigen Steuerberater Braun angefertigt worden waren. Dass der Kläger diese - unstreitig unrichtigen - Erklärungen im Zuge der Vollstreckungsverhandlungen mit dem Finanzamt berichtigt hat, begründet keine Pflichtverletzung. Zur Korrektur unrichtiger UStVA ist ein Steuerberater nicht nur berechtigt, sondern im Interesse seines steuerpflichtigen Auftraggebers sogar verpflichtet; die hierfür maßgeblichen Gründe hat der Kläger der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 2.9.1994 mitgeteilt (Bl. 427 BA). Bereits zuvor hatte er den Steuerberater Braun nach dessen Schreiben vom 9.8.1994 (erfolglos) um Mithilfe bei der Aufklärung der für die Steuererklärung maßgeblichen Daten gebeten (Anlage ST 25 zur Beiakte). Unter dem 19.10.1994 hat er die Beklagte zu 1. eingehend darüber unterrichtet, dass er wegen des unzureichenden Zustandes der übernommenen Finanzbuchhaltung die Anfrage des Finanzamts zur UStVA für Dezember 1993 nicht beantworten könne und ihr empfohlen, "die zur Zeit bestehende Steuerschuld zu begleichen" (Anlage ST 34 zur Beiakte); dem ist die Beklagte zu 1. nicht nachgekommen. Welche sonstigen Maßnahmen der Kläger zur Abwendung der nur aufgrund dieser Zahlungsverweigerung eingeleiteten Betriebsprüfung hätte vornehmen können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

bb)

Der Kläger hat der Beklagten zu 1. auch nicht dafür einzustehen, dass die Betriebsprüfung nachträglich auf andere Zeiträume erweitert worden ist. Auch dies beruht nicht auf irgendwelchen - erst in den nachfolgenden Prüfungen festgestellten - Fehlbuchungen des Klägers; die Erweiterung des Prüfungsumfangs ist allein deshalb erfolgt, weil das Finanzamt die Richtigkeit der vom Kläger lediglich auf der Grundlage von Schätzungen entworfenen UStVA bezweifelte und die Beklagte zu 1. die dortigen Ansätze nicht nachzuweisen vermochte. Hierfür trägt der Kläger keine Verantwortung, weil er ohne ausreichender Belege auf Schätzungen angewiesen war (oben AA.III.2.b.bb); die Annahme der Beklagten, der Kläger müsse unter Gesichtspunkten wie "Mitverschulden" oder "hypothetischem Kausalverlauf" das Fehlen von Belegen beweisen, liegt neben der Sache, weil es vorliegend bereits um die Frage einer Pflichtverletzung geht und den Auftraggeber insoweit die volle, nicht einmal durch § 287 ZPO herabgesetzte Beweislast trifft (BGH NJW 1996, 2571 f.; NJW 1999, 2437; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 16 f.; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 17; jeweils mwN.). Etwaigen verbleibenden Darlegungsobliegenheiten (vergl. BGH NJW 2002, 825) ist der Kläger jedenfalls durch seine eingehenden Ausführungen in beiden Rechtsstreitigkeiten nachgekommen; dass sie den somit ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen und vollständigen Vorlage des für die Erstellung der UStVA-Entwürfe erforderlichen Belegguts nicht erbringen können, haben die Beklagten beider Verfahren ausdrücklich eingeräumt (Berufungsbegründungen vom 16.8.2001, Seite 8, Bl. 335 GA, sowie Seite 5, Bl. 576 BA; Schriftsatz vom 19.12.2001, Seite 2, Bl. 608 GA).

cc)

Sonstige Pflichtverletzungen des Klägers, die die Inanspruchnahme steuerlicher Beratung im Zuge der vom Finanzamt vorgenommenen Sonderprüfungen erforderlich gemacht haben könnte, haben die Beklagten nicht vorgetragen; für den Zustand der - für die Anforderung zutreffender Steuererklärungen unabdingbaren - Finanzbuchhaltung ist er nicht verantwortlich (oben 2.b). Damit scheidet auch jeder Anspruch auf Ersatz der unabhängig von seiner Tätigkeit angefallenen Honoraransprüche der D....... GmbH aus.

II.

Schließlich hat die Beklagte zu 1. auch keinen Anspruch auf Ersatz der gegen sie verhängten Säumniszuschläge.

1.

Zwar können auch Säumniszuschlage einen nach § 249 BGB ersatzpflichtigen Schaden des Auftraggebers darstellen, wenn diese ohne einen Fehler des Steuerberaters nicht angefallen wären (vergl. BGH NJW-RR 91, 794). Auch insoweit trifft den Steuerberater keine Erfolgs- oder Verzugshaftung (oben I.1.); er hat seinem Auftraggeber vielmehr nur dann Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu leisten, wenn er die ihm obliegende Pflicht, die rechtzeitige Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht erfüllt hat, und gegen seinen Auftraggeber gerade deshalb Säumniszuschläge verhängt worden sind (BGHZ 115, 382, 391 = NJW 92, 307, 309; BGH NJW-RR 91, 794, 795). Dies war vorliegend nicht der Fall.

2.

Es fehlt bereits ein einer nachvollziehbaren Darlegung des zuletzt auf noch 97.054,73 DM bezifferten Schadens.

a)

Der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten vermögensmäßig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde; der Geschädigte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.). Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Der Auftraggeber genügt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens (oben I.1.b.dd mwN.) deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandene Vermögensnachteile herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle - auch ihm günstige - Umstände einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (BGH NJW 1998, 982, 983; OLG Köln OLGR 1999, 265, 267; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 19; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 18).

Von dieser Verpflichtung ist er auch unter dem von den Beklagten für sich in Anspruch genommenen "Gesichtspunkten der sogenannten Sowiesokosten, ersparter Aufwendungen und der Vorteilsanrechnung" (Berufungsbegründung Se1te 10 unter Ziffer 4., Bl. 37 GA) nicht befreit. Mit "ersparten Aufwendungen" im Sinne der §§ 615, 649 BGB hat die Schadensermittlung bei Säumniszuschlägen überhaupt nichts zu tun; die - auch für "Sowiesokosten" einschlägigen - Regeln der Vorteilsausgleichung gelten erst dann, wenn das schädigende Ereignis das Vermögen des Betroffenen durch Einwirkung auf einen bestimmten Gegenstand durch Abfluss von Geldmitteln oder durch Belastung mit einer Verbindlichkeit geschmälert hat und es darum geht, ob dieser Beeinträchtigung ein anderweitiger, auf das Schadensereignis zurückzuführender Vermögensvorteil gegenübersteht. Ist dagegen zu ermitteln, ob und inwieweit eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, sich für ihn als günstig oder ungünstig erweist, so lässt sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Vermögenslage "unter dem Strich" schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre (BGH NJW 1998, 982, 983 mwN.). Dies gilt auch dann, wenn ein Auftraggeber seinen Steuerberater dafür verantwortlich machen will, dass er - der Mandant - tatsächlich bestehende Steuerschulden nicht fristgerecht beglichen und die Finanzbehörden deshalb gegen Säumniszuschläge verhängt hat.

b)

Eine Schadensermittlung in diesem Sinne haben die Beklagten weder in Kenntnis der zutreffenden Darlegungen des Sachverständigen (Gutachten Seiten 7 ff., 22, Bl. 241 ff., 256 GA) noch nach den hierauf bezugnehmenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (Ziffer I.4. der Gründe, Bl. 301 GA) vorgenommen, wonach den Säumniszuschlägen während des langen Zeitraums der Vorenthaltung der Steuerschuld entstandene Zinsersparnisse sowie ertragssteuerliche Vorteile gegenüberstehen. Auch zweitinstanzlicher Schriftsatz vom 19.12.2001 (Seite 8 unter Ziffer II.1., Bl. 383 GA) enthält hierzu keine nachvollziehbare und erwiderungsfähige Schadensberechnung der anwaltlich wie steuerlich beratenen Beklagten.

2.

Unabhängig davon ist der Anspruch bereits dem Grunde nach ungerechtfertigt, weil die Festsetzung der Säumniszuschläge nicht auf einer Pflichtverletzung des Klägers beruht; es kann daher dahinstehen, ob eine Aufrechnung bereits deshalb ausscheidet, weil die Beklagten diese Beträge nach eigenem Vortrag überhaupt nicht beglichen, sondern sich in bis Februar 2002 andauernde Erlassverhandlungen mit dem Finanzamt über die Hauptsteuerschulden eingelassen und nur diese bezahlt haben.

Säumniszuschläge fallen nur dann, wenn ein Steuerpflichtige tatsächlich entstandene Steuerschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig begleicht. Diese Obliegenheit trifft jedoch nicht den Steuerberater, sondern den Auftraggeber selbst; ein schadensursächliches Verhalten des Beraters kann deshalb nur dann vorliegen, wenn er den Mandanten in irgendeiner Weise von der rechtzeitigen

und vollständigen Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen abgehalten hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat die Verhängung der Säumniszuschläge nicht dadurch herbeigeführt, dass er zu niedrige Steuererklärungen abgegeben habe; die Beklagte legt ihm vielmehr zur Last, überhöhte Umsatzsteuerverbindlichkeiten ermittelt zu haben. Dass der Kläger die UStVA nicht rechtzeitig zur Unterzeichnung vorgelegt habe, behaupten die Beklagten ebenfalls nicht; soweit der Beklagte zu 2. diese Erklärungen gelegentlich oder gar öfter nicht an das Finanzamt weitergeleitet hat, weil ihm die mangels aussagekräftiger Buchhaltung vorgenommenen Schätzungen des Klägers missfielen, hat jener dies nicht zu verantworten. Schließlich hat der Kläger der Beklagten zu 1. auch nicht angeraten, von einer Tilgung der Steuerverbindlichkeiten abzusehen; er hat vielmehr wiederholt - und erfolglos - auf deren Ausgleich gedrängt (Anlagen ST 30 und ST 34 zur Beiakte). Ob und inwieweit es der erst nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Kläger beauftragten D....... GmbH gelungen ist, durch ein "Treten" der Beklagten oder sonstiger Weise die Finanzbuchhaltung zu vervollständigen und auf dieser Grundlage unter Einbeziehung "verrechenbarer Guthaben" in Verhandlungen eine Herabsetzung der Steuerschuld herbeiführen, ist demgegenüber unerheblich; die Säumniszuschläge sind vielmehr allein aufgrund der eigenverantwortlichen Entscheidung der Beklagten verhängt worden, überhaupt keine Tilgungsleistungen auf die Steuerverbindlichkeiten zu erbringen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.6.2001 (BGBl. I. S. 1887). Die Befugnis zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ergibt sich nunmehr aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Streitwert erster Instanz:

(92.819,44 DM + 19.219,20 DM +

67.369,99 DM =) 179.408,63 DM = 91.730,18 Euro

Streitwert für den Berufungsrechtszug:

Berufung des Klägers:

(44.668,65 DM + 4.225,85 DM =) 48.894,50 DM = 24.999,36 Euro

Berufung der Beklagten:

(44.150,79 DM + 19.219,20 DM +

76.202,77 DM =) 139.572,76 DM = 71.362,42 Euro

insgesamt: 188.467,26 DM = 96.361,78 Euro

Da die Beklagten die der Klage zugrunde liegenden Honoraransprüche über ihr Vorbringen gegen einzelne Rechnungsansätze hinaus im vollem Umfang mit der Verjährungseinrede angegriffen haben, handelt es bei den geltend gemachten Gegenforderungen mit Ausnahme derer wegen der "Geldbuße" (oben A.II.) um (gestufte) Hilfsaufrechnungen im Sinne des § 19 Abs. 3 GKG; wegen der abweichenden Wertfestsetzung der angefochtenen Entscheidung hat der Senat von der Ermächtigung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch gemacht. Von der im zweiten Rechtszug verlangten Pauschalvergütung war lediglich der Mehrbetrag von 4.225,85 DM hinzuzurechnen, weil es sich im übrigen bei unverändertem Streitgegenstand (oben B.BB.III.1.b.) nicht um einen Hilfsanspruch im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG handelt.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 03.05.2002
Az: 23 U 152/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a978058d654a/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_3-Mai-2002_Az_23-U-152-01




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