(BPatG: Beschluss v. 13.07.2004, Az.: 24 W (pat) 95/04)
Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 2 097 327 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 16. Januar 2004 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 097 327 aufgrund des Antrags auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29. März 2004 den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).
Über eine Fortführung des Löschungsverfahrens von Amts wegen hat das Bundespatentgericht nicht zu befinden. Eine Sachprüfung war daher nicht veranlasst (vgl dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 54 Rdnr 9).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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