Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2010
Aktenzeichen: 17 W (pat) 20/05

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2010, Az.: 17 W (pat) 20/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. März 2003 beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Bezeichnung

"Verfahren zur Reduzierung des Speicherbedarfs in einem Netzwerk umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen"

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patentamts mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 unter der Begründung zurückgewiesen, dass die mit dem Anspruch 1 beanspruchte Lehre nicht als Erfindung i. S. d. § 1 PatG angesehen werden könne und der Gegenstand des Patentanspruchs 14 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 15. November 2004 Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung beantragt sie:

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilengemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 14 vom 29. März 2004, eingegangen am 31. März 2004, 15 Seiten Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur, jeweils vom Anmeldetag, gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung und Zeichnung mit Figur vom Anmeldetag, gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hilfsantrag 1, gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hilfsantrag 1.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur Reduzierung des Speicherplatzbedarfs in einem Netzwerk umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen mit jeweils wenigstens einem Speichermedium, wobei die Datenverarbeitungseinrichtungen zur Übertragung von Datensätzen miteinander kommunizieren, dadurch gekennzeichnet, -dass die Datensätze vorbestimmter Speichermedien innerhalb des Netzwerks zur Ermittlung im Wesentlichen identischer Datensätze, die auf verschiedenen Speichermedien vorhanden sind, analysiert werden, -dass unter ermittelten gleichen Datensätzen ein Datensatz als originärer Datensatz bestimmt wird, -und dass die übrigen Datensätze gelöscht und im jeweiligen Speichermedium ein Datenlink zum Speicherort des originären Datensatzes abgelegt wird."

Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag lautet:

"Netzwerk umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen (2, 2') mit jeweils wenigstens einem Speichermedium (4), welche Datenverarbeitungseinrichtungen (2, 2') zur Übertragung von Datensätzen miteinander kommunizieren, umfassend wenigstens eine Datenverarbeitungseinrichtung (2, 2') ausgebildet zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13."

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"Verfahren zur Reduzierung des Speicherplatzbedarfs in einem Netzwerk umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen mit jeweils wenigstens einem Speichermedium, wobei die Datenverarbeitungseinrichtungen zur Übertragung von Datensätzen miteinander kommunizieren, dadurch gekennzeichnet, dass mittels einer im Netzwerk eingebundenen Datenverarbeitungseinrichtung -die Datensätze vorbestimmter Speichermedien innerhalb des Netzwerks zur Ermittlung im Wesentlichen identischer Datensätze, die auf verschiedenen Speichermedien vorhanden sind, analysiert werden, -unter ermittelten gleichen Datensätzen ein in einem Speichermedium abgelegter Datensatz als originärer Datensatz bestimmt wird, -und die als zum originären Datensatz identisch ermittelten und auf anderen Speichermedien abgelegten übrigen Datensätze gelöscht und im jeweiligen Speichermedium ein Datenlink zum Speicherort des originären Datensatzes abgelegt wird, wobei bei durch den Anwender erfolgender Anwahl eines solchen Datenlinks auf den originären Datensatz zugegriffen wird."

(Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen) Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 stimmt wörtlich mit Anspruch 14 nach Hauptantrag überein.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Verfahren zur Reduzierung des Speicherplatzbedarfs in einem Netzwerk umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen mit jeweils wenigstens einem Speichermedium, wobei die Datenverarbeitungseinrichtungen zur Übertragung von Datensätzen miteinander kommunizieren, dadurch gekennzeichnet, dass mittels einer im Netzwerk eingebundenen Datenverarbeitungseinrichtung -die Datensätze vorbestimmter Speichermedien innerhalb des Netzwerks zur Ermittlung im Wesentlichen identischer Datensätze, die auf verschiedenen Speichermedien vorhanden sind, analysiert werden, -unter ermittelten gleichen Datensätzen ein in einem Speichermedium abgelegter Datensatz als originärer Datensatz bestimmt wird, -und die als zum originären Datensatz identisch ermittelten und auf anderen Speichermedien abgelegten übrigen Datensätze gelöscht und im jeweiligen Speichermedium ein Datenlink zum Speicherort des originären Datensatzes abgelegt wird, wobei bei durch einen Anwender erfolgender Anwahl eines solchen Datenlinks auf den originären Datensatz zugegriffen wird, -und ein originärer Datensatz mit einem Sicherheitshinweis in Form eines sich bei einem durch einen Anwender erfolgenden Zugriffsversuch auf den originären Datensatz zum Zweck seiner Änderung öffnendes, an einem Monitor dem Anwender angezeigtes Hinweisfenster, oder einer Sicherheitsfunktion in Form einer Schreibschutzfunktion, die ein Überschreiben verhindert, gekoppelt wird."

(Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 unterstrichen) Der nebengeordnete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 stimmt bis auf seine Rückbeziehungen wörtlich mit Anspruch 14 nach Hauptantrag überein.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

"Verfahren zur Reduzierung des Speicherplatzbedarfs in einem Netzwerk umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen mit jeweils wenigstens einem Speichermedium, wobei die Datenverarbeitungseinrichtungen zur Übertragung von Datensätzen miteinander kommunizieren, dadurch gekennzeichnet, dass mittels einer im Netzwerk eingebundenen Datenverarbeitungseinrichtung -die Datensätze vorbestimmter Speichermedien innerhalb des Netzwerks zur Ermittlung im Wesentlichen identischer Datensätze, die auf verschiedenen Speichermedien vorhanden sind, analysiert werden, wozu mehrere der folgenden datensatzspezifischen Informationen erfaßt und ausgewertet werden:

die Art der Datensätze, der Speichername der Datensätze, die Größe der Datensätze, die Speicherzeitpunkte der Datensätze, den Datensatzersteller betreffende Speicherdaten der Datensätze, die Speicherorte, wobei bei Ermittlung zweier von der Datensatzart und vom Datensatznamen her gleichen, jedoch unterschiedlich großen Datensätze die einzelnen Daten beider Datensätze miteinander verglichen werden, und bei einer hinreichenden Übereinstimmung, insbesondere einer Übereinstimmung von wenigstens 99,95% beide als identisch behandelt werden,

-unter ermittelten gleichen Datensätzen ein in einem Speichermedium abgelegter Datensatz als originärer Datensatz bestimmt wird, -und die als zum originären Datensatz identisch ermittelten und auf anderen Speichermedien abgelegten übrigen Datensätze gelöscht und im jeweiligen Speichermedium ein Datenlink zum Speicherort des originären Datensatzes abgelegt wird, wobei bei durch einen Anwender erfolgender Anwahl eines solchen Datenlinks auf den originären Datensatz zugegriffen wird, -und ein originärer Datensatz mit einem Sicherheitshinweis in Form eines sich bei einem durch einen Anwender erfolgenden Zugriffsversuch auf den originären Datensatz zum Zweck seiner Änderung öffnendes, an einem Monitor dem Anwender angezeigtes Hinweisfenster, oder einer Sicherheitsfunktion in Form einer Schreibschutzfunktion, die ein Überschreiben verhindert, gekoppelt wird."

(Änderungen gegenüber Hilfsantrag 2 unterstrichen)

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 3 stimmt bis auf seine Rückbeziehungen wörtlich mit Anspruch 14 nach Hauptantrag überein.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass die Anmeldung eine technische und patentfähige Erfindung offenbare. Denn ihr liege eine konkrete technische Aufgabenstellung zugrunde. Durch das vorgeschlagene Verfahren werde die Nutzung des Speicherplatzes in einem Netzwerk verbessert. Außerdem werde eine verbesserte Verfügbarkeit der Daten im Netzwerk erreicht. Zur Lösung dieser Aufgabenstellung würden auch technische Mittel eingesetzt. Das beanspruchte Verfahren verlange nicht nur den Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung, sondern schlage auch konkrete technische Abläufe vor. Datensätze würden auf ihre Übereinstimmung geprüft, für identisch befundene Datensätze gelöscht und durch einen Link mit einer Ortsinformation ersetzt. Dieses Vorgehen sei aus den entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahe gelegt, so dass das Verfahren und das Netzwerk in der Fassung nach Hauptantrag als patentfähig anzuerkennen seien. Die Fassungen nach den Hilfsanträgen stellten den technischen Charakter des beanspruchten Verfahrens noch deutlicher heraus.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents als Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches nach § 1 Abs. 3 und 4 PatG nicht als Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG anzusehen ist.

1. In der Beschreibung der Anmeldung wird einleitend ausgeführt, dass, bedingt durch die Vernetzung von Datenverarbeitungseinrichtungen, es zunehmend üblich sei, einen von einer Person erstellten Datensatz anderen Personen zukommen zu lassen. Dadurch erfolge eine einfache, schnelle und problemlose Verteilung eines Datensatzes an eine mehr oder weniger große Anzahl anderer Kommunikationsteilnehmer. Bei jeder Datenverarbeitungseinrichtung, die einen solchen Datensatz empfange, werde der Datensatz im dortigen Speichermedium abgelegt, was dazu führe, dass ein und derselbe Datensatz mehrfach in unterschiedlichen Datenverarbeitungseinrichtungen gespeichert sei. Durch diese Mehrfachspeicherung von identischen Datensätzen werde ein beachtliches Speichervolumen belegt. Ausgehend hiervon wird als der Anmeldung zugrunde liegendes Problem genannt, ein Verfahren anzugeben, das die Reduzierung des Speicherplatzes ermöglicht (vgl.

S. 2 Abs. 2 der Beschreibung).

2.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schlägt zur Reduzierung des Speicherplatzes vor, die Speichermedien der miteinander vernetzten Datenverarbeitungseinrichtungen auf "im Wesentlichen identische Datensätze" zu untersuchen. Für den Fall, dass derart identische Datensätze mehrfach in den Speichermedien aufgefunden werden, wird ein Datensatz als "originärer Datensatz" bestimmt, die übrigen "im Wesentlichen identischen Datensätze" werden gelöscht und durch einen Datenlink zum Speicherort des einen, als originär bestimmten Datensatzes ersetzt. Ein "Datenlink" führt nach den Erläuterungen in der Beschreibung beim Anwählen sofort zum Speicherort des originären Datensatzes und wird auch als "Hyperlink" benannt. Es handelt sich dabei lediglich um eine hinterlegte Adresse, die auf den originären Datensatz zeigt (vgl. S. 3 Abs. 3 der Beschreibung), also um ein einfaches Programmkonstrukt. Der Datenverarbeitungsfachmann vervollständigt die anspruchsgemäße Lehre stillschweigend dahingehend, dass bei einem Zugriff auf einen gelöschten Datensatz der dort aufgefundene Datenlink dazu benutzt wird, um auf den einen, als originär bestimmten Datensatz zuzugreifen. Auf diese Weise wird der Zugriff auf einen "im Wesentlichen identischen Datensatz" gewährleistet. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass durch das Ersetzen von im Netzwerk mehrfach abgelegten Datensätze durch Datenlinks auf einen nur einmal abgelegten Datensatz der insgesamt im Netzwerk erforderliche Speicherplatz verringert wird. Denn, wie auf S. 3 Abs. 3 der Beschreibung weiter erläutert, benötigt ein Datenlink gegenüber dem Datensatz sehr wenig Speicherplatz. Hingegen kann nicht erkannt werden, dass die anspruchsgemäße Lehre auch eine verbesserte Verfügbarkeit der Daten im Netzwerk leistet, wie die Anmelderin geltend macht. Ohne Anwendung des beanspruchten Verfahrens sind die Datensätze jeweils in den Speichermedien der einzelnen Datenverarbeitungseinrichtungen gespeichert und für diese ständig verfügbar. Die Anwendung des beanspruchten Verfahrens verlangt hingegen, dass auch das Netzwerk stets verfügbar sein muss, damit ein Zugriff auf die ggf. in anderen Datenverarbeitungseinrichtungen gespeicherten originären Datensätze gewährleistet ist. Jedenfalls in Hinsicht auf die Verfügbarkeit im Sinne einer erhöhten Ausfallsicherheit ist hierdurch kein Vorteil erkennbar.

3.

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag kann nicht als Erfindung auf technischem Gebiet i. S. d. § 1 PatG anerkannt werden.

3.1 Das in Rede stehende Verfahren zur Reduzierung des Speicherplatzbedarfs in einem Netzwerk, das mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen umfasst, wird zweifelsfrei mit Mitteln der Datenverarbeitung ausgeführt, d. h. mittels eines Computerprogramms implementiert.

In Hinsicht auf computerimplementierte Erfindungen führt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl. BGH in GRUR 2002, 143) aus, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 1 PatG, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" nicht als Erfindungen anzusehen sind, eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden kann, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert. Die Abgrenzung der für Datenverarbeitungsanlagen bestimmten Programme, für die als solche Schutz begehrt wird, von computerbezogenen Gegenständen, die § 1 II Nr. 3 PatG (nunmehr § 1 III Nr. 3 PatG) nicht unterfallen, führt dazu, dass Ansprüche, die zur Lösung eines Problems, das auf den herkömmlichen Gebieten der Technik besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Computer vorschlagen, grundsätzlich patentierbar sind. "Danach kann ein Programm patentiert werden, wenn es in technische Abläufe eingebunden ist, etwa dergestalt, dass es Messergebnisse aufarbeitet, den Ablauf technischer Einrichtungen überwacht oder sonst steuernd bzw. regelnd nach außen wirkt". Eine derartige Außenwirkung entfaltet das vorliegende Verfahren bzw. Programm nicht; es ist nicht in technische Abläufe eingebunden, sondern befasst sich mit der Verwaltung von Datensätzen in einem Netzwerk.

3.2 In der zitierten Entscheidung wird weiter ausgeführt, dass "den in der Regel dem Patentschutz zugänglichen Lehren vergleichbar ist auch ein Verfahren, mit dem vermittels einer Datenverarbeitungsanlage durch Prüfung und Vergleich von Daten ein Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung technischer Gegenstände erledigt werden kann, wenn diese Lösung durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt ist" (vgl. hierzu auch BGH in GRUR 2000, 498 "Logikverifikation"). Das in Rede stehende Verfahren zur Reduzierung des Speicherplatzbedarfs lehrt zwar die Prüfung und den Vergleich von Daten; es verkörpert aber weder einen Zwischenschritt in einem Herstellungsprozess, noch beruht es auf technischen Überlegungen. Denn die Frage, ob ein Datensatz nur einmal gehalten und durch geeignete Adressierung von mehreren Benutzern aufgefunden, oder ob er mehrfach bei den einzelnen Benutzern gehalten wird, ist jedenfalls vorderhand organisatorischer Art.

3.3 In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seine Entscheidung "Seitenpuffer" (vgl. GRUR 1992, 33) schließlich noch einer weiteren Gruppe von Lehren aus dem Bereich der computerimplementierten Erfindungen grundsätzlich Patentfähigkeit zugestanden: "Gleiches trifft zu, wenn die Lehre die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht". Die anspruchsgemäße Lehre, Datensätze auf mehrfache Speicherung zu überprüfen, nur einmal zu halten und durch Vorsehen von geeigneter Adressierung deren Auffinden zu ermöglichen, betrifft nicht die (prinzipielle) Funktionsfähigkeit einer Datenverarbeitungsanlage in technischer Hinsicht. Denn in technischer Hinsicht arbeitet die Datenverarbeitungsanlage (bzw. die vernetzten Datenverarbeitungseinrichtungen) entsprechend ihrer Bestimmung. Sie führt die einzelnen Programmbefehle in der ihr vorgegebenen Weise aus. Ein von der vorausgesetzten Arbeitsweise abweichendes Zusammenwirken der (für sich bekannten) Elemente einer Datenverarbeitungsanlage, wie sie Gegenstand der Entscheidung "Seitenpuffer"

a. a. O. war, ist nicht erkennbar. Die Anmelderin wendet hiergegen ein, dass das beanspruchte Verfahren die Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage verbessere. Denn der freiwerdende Speicherplatz stehe für andere Aufgaben zur Verfügung und die Einrichtung arbeite schneller. Auch werde die Gefahr von Programmabstürzen wegen zu geringen Speicherplatzes verringert. Diesen Argumenten ist nicht zu folgen. Es mag zwar zutreffen, dass die von der Anmelderin angeführten Vorteile eintreten. Der Eintritt dieser Vorteile beruht jedoch nicht auf einer technischen Leistung, sondern ist bedingt durch die gewählte Art der Organisation der Datensätze. Dass eine bestimmte Art der Verwaltung von Datensätzen, -ebenso wie ein in der einen oder anderen Weise erstelltes Programm -spezifische Auswirkungen auf den Speicherbedarf oder die Arbeitsgeschwindigkeit einer Datenverarbeitungsanlage zeigt, begründet für sich noch keine technische Leistung.

3.4 Eine beanspruchte Lehre kann nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann als auf technischem Gebiet liegend anerkannt werden, wenn sie Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (vgl. "Suche fehlerhafter Zeichenketten"

a. a. O., ebenso "Anbieten interaktiver Hilfe" in GRUR 2005, 141 und "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten" in GRUR 2009, 479, 480).

Solche Anweisungen finden sich im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht. Die Überprüfung von Datensätzen eines Netzwerks auf Mehrfachablagen und das Ersetzen der mehrfach abgelegten Datensätze durch ein Datenlink auf einen als originär bestimmten Datensatz verlangen vom Fachmann nicht die Lösung einer konkreten technischen Problemstellung, also eine Auseinandersetzung mit den zur Ausführung des Verfahrens verwendeten technischen Mitteln, sondern nur eine mehr oder weniger geschickte Organisation des Zugriffs auf Datensätze. Über solche als außertechnisch anzusehenden Vorgänge der Speicherung und Auswertung von Daten (vgl. BGH "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten" a. a. O., 480, re. Sp.) hinaus kann in dem Anspruch keine Anweisung erkannt werden, deren Auffindung eine technische Leistung erforderte und die nachfolgend einer Bewertung auf erfinderische Tätigkeit unterzogen werden könnte.

4. Dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ist Anspruch 14 nebengeordnet, der auf ein Netzwerk gerichtet ist, das mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen umfasst, von denen wenigstens eine so ausgebildet sein soll, dass sie das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 13 ausführen kann. In Hinsicht auf die vorrichtungsmäßige Ausgestaltung des Netzwerks und der Datenverarbeitungseinrichtungen geht der Anspruch 14 nicht über die bereits im Anspruch 1 enthaltenen Angaben hinaus. Die in Bezug genommenen verfahrensmäßigen Anweisungen zum Verwalten von Datensätzen können, wie oben erläutert, nicht als auf technischem Gebiet liegend anerkannt werden. Das Netzwerk nach Patentanspruch 14 kann daher ebenso wie das Verfahren nach Anspruch 1 nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden.

Eine andere Bewertung des Anspruchs 14 ist auch nicht dadurch geboten, dass dieser Anspruch seiner Kategorie nach formal auf eine Vorrichtung, nämlich ein Netzwerk gerichtet ist. Denn die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderliche Patentfähigkeit aufweist, ist nicht allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und unabhängig davon zu beantworten, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (vgl. BGH in GRUR 2002, 143, 145 re. Sp. "Suche fehlerhafter Zeichenketten"). Bei dem vorliegenden Anspruch 14 stehen die verfahrensmäßigen Abläufe bei der Auswertung und ggf. Löschung von Datensätzen im Vordergrund. Angaben zur vorrichtungsmäßigen Ausgestaltung des Netzwerks finden sich nur insoweit, als sie für das Verständnis des Verfahrens zur Speicherplatzreduzierung erforderlich sind. Angesichts dieses Umstandes erscheint es nicht sachgerecht, lediglich die für sich gesehen zweifellos als technisch anzuerkennenden gegenständlichen Merkmale einer Bewertung auf erfinderische Tätigkeit zu unterziehen und die verfahrensmäßigen Abläufe außer Acht zu lassen.

5.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass explizit angegeben ist, dass die Analyse der Datensätze, die Bestimmung des originären Datensatzes und die Löschung der übrigen Datensätze mittels einer im Netz eingebundenen Datenverarbeitungseinrichtung erfolgt und die Datensätze in Speichermedien abgelegt sind. Diese Konstellation wurde bereits bei der Wertung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unterstellt. Ebenso wurde unterlegt, dass bei einem Zugriff des Anwenders auf einen Datenlink auf den originären Datensatz zugegriffen wird (siehe oben Abschnitt 2), wie nunmehr im letzten Merkmal des Anspruchs 1 ergänzt. Insofern ergibt sich durch diese Ergänzungen in sachlicher Hinsicht keine Änderung gegenüber dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Entsprechend trifft dies auch für Anspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 zu im Vergleich mit Anspruch 14 nach Hauptantrag. Hinsichtlich der Patentfähigkeit des Hilfsantrags 1 ist daher entsprechend auf die Ausführungen zum Hauptantrag zu verweisen.

6.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom dem gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass der originäre Datensatz mit einem Sicherheitshinweis oder mit einer Sicherheitsfunktion in Form einer Schreibschutzfunktion gekoppelt wird. Der Sicherheitshinweis soll so gestaltet sein, dass bei einem Zugriffsversuch auf den originären Datensatz dem Anwender ein Hinweis angezeigt wird. Wie auf S. 6 Abs. 2 der Beschreibung erläutert, soll durch diese Sicherheitsmaßnahmen ein unbeabsichtigtes Überschreiben des (einen) originären Datensatzes verhindert werden. In der Ausgabe eines Warnhinweises an den Anwender, dass er versuche, auf einen originären Datensatz zuzugreifen (und ihn ggf. zu verändern), kann nur eine Maßnahme der Bedienerführung erkannt werden. Eine Anweisung, die sich damit auseinander setzt, wie ein solcher Zugriff mit technischen Mitteln erkannt und angezeigt oder wie die Schreibschutzfunktion realisiert wird, lässt sich dieser Anspruchsfassung hingegen nicht entnehmen. Das Verfahren gemäß dieser Anspruchsfassung kann daher in Ermangelung von Anweisungen, die der Lösung eines konkreten Problems mit technischen Mitteln dienen, ebenfalls nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden.

Entsprechendes gilt für den nebengeordneten, auf ein Netzwerk gerichteten Anspruch 11.

7.

Der Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass er Angaben darüber enthält, wann Datensätze als im Wesentlichen identisch bewertet werden. Hierzu sollen einerseits mehrere der datensatzspezifischen Informationen ausgewertet werden, wie Art, Speichername, Größe, Speicherzeitpunkt, Datensatzersteller und Speicherort, also Informationen, die gewöhnlich der Verwaltung von Datensätzen dienen. Andererseits sollen bei der Ermittlung von zwei Datensätzen, die in Datensatzart und Datensatznamen übereinstimmen, aber unterschiedlich groß sind, die einzelnen Daten der Datensätze verglichen werden. Bei einer Übereinstimmung von mehr als 99,95 % sollen beide Datensätze als identisch behandelt werden. Auch in dieser Ergänzung kann keine Anweisung erkannt werden, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Letztlich liegt dies daran, dass als einziges technisches Mittel eine aus mehreren vernetzten Datenverarbeitungseinrichtungen bestehende Datenverarbeitungsanlage verwendet wird, die unter geeigneter Programmierung die gewünschten Verfahrensschritte ausführt. Aber allein deshalb, weil eine Lehre bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert, kann sie nicht schon als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden (siehe oben Abschnitt 3.1).

Diese Ausführungen gelten entsprechend für den nebengeordneten, auf ein Netzwerk gerichteten Anspruch 8, mit dem das Verfahren nach Anspruch 1 ausgeführt werden soll.

Bei dieser Sachlage war weder dem Hauptantrag noch einem der Hilfsanträge der Anmelderin zu folgen. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentund Markenamts war folglich zurückzuweisen.

Dr. Fritsch Prasch Eder Dr. Thum-Rung Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2010
Az: 17 W (pat) 20/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a95c4ebe2389/BPatG_Beschluss_vom_14-Januar-2010_Az_17-W-pat-20-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share