Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juni 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 65/00

(BPatG: Beschluss v. 06.06.2001, Az.: 32 W (pat) 65/00)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 1997 und vom 26. November 1999 werden aufgehoben. Die Marke 395 30 379 wird gelöscht.

G r ü n de I Gegen die unter der Nr 395 30 379 für die Warennatürliches Süßmittel, insbesondere Zucker aus Zuckerrohr, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementeneingetragene Wortmarke NATU-SWEET ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke Nr 395 07 275 NATU, die eingetragen ist ua für die Waren Honig, Melassesirup.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Widersprechende Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er verwende "NATU" als Serienzeichen und besitze noch weitere eingetragene Marken mit dem Wortbestandteil "NATU". Unterlagen hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung überreicht.

Der Widersprechende beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 1997 und vom 26. November 1999 aufzuheben und die Marke 395 30 379 zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, neben den dem Widersprechenden gehörenden Marken seien eine Reihe von Marken mit dem Bestandteil "NATU" registriert; "NATU" sei also kein Zeichen des Widersprechenden. Auch besitze sie selbst die älteren Rechte an "Natu", ,nämlich die Marke 1 076 632 "Natugranforte mit Priorität vom 24.7.1984 für "Speisekleie".

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die angegriffene Marke ist nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu löschen, denn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke und Identität der durch die beiden Marken erfassten Waren besteht für das Publikum die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr war dabei unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Mit "Honig, Melassesirup" einerseits und "natürliches Süßmittel, insbesondere Zucker aus Zuckerrohr, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen" andererseits stehen sich identische Waren gegenüber.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "NATU" ist durchschnittlich. Sie ist nicht dadurch geschwächt, dass sie in dem Wort "Natur" enthalten ist, denn "NATU" ist eine sprachunübliche und damit eigenwillige und phantasievolle Verkürzung des Wortes "Natur". Ebensowenig kann von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, denn ein sie bedingender Sachverhalt ist weder unbestritten noch gerichtsbekannt. Der Vortrag der Widersprechenden hinsichtlich einer gesteigerten Kennzeichnungskraft durch Benutzung mehrerer Marken oder Serienzeichen ist nicht hinreichend substantiiert (vgl BGH MarkenR 2000, 364 - Carl Link).

Bei dieser Sachlage ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den Marken "NATU-SWEET" und "NATU" feststellbar.

Die angegriffene Wortmarke "NATU-SWEET" besteht aus zwei durch Bindestrich verbundene Elemente. Sie erweckt den Eindruck, aus dem Hause der Widersprechenden zu stammen. Das Widerspruchszeichen "NATU" ist identisch und eigenständig und steht am Wortanfang. Es ist ein eigenwilliges Wort, das gegenüber der beschreibenden Angabe der Geschmacksrichtung "SWEET" - hier eine Selbstverständlichkeit- als die eigentliche Marke hervortritt. Die angegriffene Marke erscheint als Serienzeichen der Widersprechenden gebildet: Voranstellen der Hauptmarke (Herstellername oder Marke für eine Warengattung), der eine Nebenmarke oder nur eine beschreibende Angabe folgt, die Sorte, Typ, Qualitätsstufe ua einer Ware aus der Gattung kennzeichnet.

Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass ein rechtserheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke "NATU-SWEET" der Widersprechenden zuordnet (vgl Klaka/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 9 Rdnr 213ff, 221 mwN).

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Winkler Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.06.2001
Az: 32 W (pat) 65/00


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