Amtsgericht Essen:
Urteil vom 20. November 2006
Aktenzeichen: 23 C 146/06

(AG Essen: Urteil v. 20.11.2006, Az.: 23 C 146/06)

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.11.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Versandhandel mit diversen Hardwarekomponenten für PC und sonstige Computer. In diesem Zusammenhang betreibt er unter anderem einen eigenen Online-Shop unter der Domain "...#...." und ist sogenannter PowerSeller auf dem Online-Marktplatz eBay. Die Beklagten betreiben eine Anwaltskanzlei und stellen ihre Leistungen unter anderem auf einer eigenen Website dar. Der Kläger erhielt am 04.11.05 unaufgefordert Werbung per E-Mail zugesandt - diese im Namen der Beklagte abgesendet unter der e-Mail ***.** am 04.11.05 um 14:36 Uhr. Es handelte sich dabei um eine von den Beklagten selbst als sogenannte Infowerbung titulierte Werbung, mit welcher die Beklagten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH für die von ihr angebotenen Dienstleistungen warben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Ausdruck der E-Mail vom 04.11.05. Die Beklagten wurden mit anwaltlichen Schreiben abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der damit verbundenen Kosten aufgefordert. Die Beklagten gaben letztlich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, der zufolge sich die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) persönlich vertragsstrafenbewehrt gegenüber dem Kläger verpflichteten, es zu unterlassen, Werbung unter Verwendung elektronischer Post an den Kläger zu senden, ohne dass eine diesbezügliche Einwilligung vorliegt. Die im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Kosten glichen die Beklagten nicht aus.

Der Kläger trägt vor, die Beklagten seien zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Beklagten hätten unverlangt Werbung per E-Mail an den Kläger versendet und diesen damit unzumutbar belästigt. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 € sei angemessen. Insbesondere sei gerade bei geschäftlichen E-Mail-Adressen der Grad der Belästigung durch unerwünschte E-Mails von erheblicher Bedeutung im Hinblick auf Zeit- und Kostenaufwand für das Löschen entsprechender Nachrichten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Vertretung in einem Abmahnverfahren falle eine 1/3 Regelgebühr nach Nummer 2400 VV RVG an, was zuzüglich Post und Telekommunikationsgebühren eine Summe von 755,80 € ausmache.

Der Kläger macht mit der Klage zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 651,80 € geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 &-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.05 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Kläger sei für den Verstoß gegen wettbewerbliche Vorschriften nicht klagebefugt. Ansprüche aus § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 3 UWG kämen daher nicht in Betracht. Auch ein Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB ergebe sich nicht. Die Störung sei als äußerst gering zu bewerten. Die Beklagten hätten davon ausgehen dürfen, dass auf Seiten des Klägers ein besonderes Interesse an der Information über die aktuelle Rechtssprechung bestanden habe. Wiederholungsgefahr sei nicht zu erkennen.

Der Gegenstandswert mit 15.000,00 € seit vollkommen übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachs- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und wie ausgeurteilt begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch in Hohe von 651,80 € gemäß §§ 689 Satz 1, 677, 670 BGB sowie als Schadensersatz nach § 823 Absatz 1, 2 BGB in Verbindung mit § 7 Absatz 1, 2 Nummer 3 UWG zu. Die Beklagten haben dem Kläger unstreitig verlangt Werbung per E-Mail übersandt. Indem sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 16.11.05 unterzeichnet haben, haben sie selbst zu erkennen gegeben, dass sie durch die Unterzeichnung vorgenannter Erklärung anerkennen, dass sie durch die unaufgeforderte Übersendung der Werbung rechtswidrig gehandelt haben.

Dies ergibt sich aber auch bereits aus Gesetz.

Unstreitig haben die Beklagten dem Kläger Werbung unter Verwendung von elektronischer Post zugesandt, ohne das eine Einwilligung des Klägers als Adressat vorlag. Die Werbungsübersendung belästigt den Kläger unzumutbar. Die Zusendung unverlangter Werbemitteilung gegen den Willen des Adressaten stellte eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot einer unzumutbaren Belästigung nach §§ 3, 7 UWG dar und erweißt sich als Beeinträchtigung im Sinne von § 823 Absatz 1, 2 BGB. Der Kläger macht keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch da, er kann sich aber auf § 7 UWG als Schutzgesetz im Rahmen von § 823 BGB berufen. Der Kläger ist als Versandhändler tätig. Er erhält überwiegend im eCommerce täglich mehrere E-Mails. Wenn er zugleich ungefragt E-Mails zu Werbezwecken übersandt bekommt, ist er in seinem Geschäftsbetrieb erheblich gestört und belästigt. Er muss dieses nicht hinnehmen. Auf die ständige Rechtssprechung wird verwiesen (vergleiche nur KG, Urteil vom 22.06.04, 9 W 53/04).

Auch das einmalige Absenden einer unverlangten E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb da. Denn bereits das einmalige Fehlverhalten birgt die Gefahr einer Wiederholung in sich. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einem erneuten Verstoß gerechnet werden kann (vergleiche BGH MDR 2000, 1233). Derartige Umstände haben die Beklagen allerdings nicht ausreichend dargetan.

Eine einzige E-Mail eines einzelnen Versenders reicht bereits insoweit für die Wiederholungsgefahr aus, als diese im Zusammenwirken mit weiteren einzelnen E-Mails anderer einzelner Versender geeignet ist, den Geschäftsbetrieb in nicht hinnehmbarer Weise nachhaltig zu beeinträchtigen.

Zurecht hat der Kläger daher die Beklagten abgemahnt. Die Beklagten haben die mit dieser Abmahnung verbundenen Kosten zu tragen. Der Kläger konnte von einem Gegenstandswert bis zu 15.000,00 € ausgehen. Es wird beispielhaft verwiesen auf den Beschluss des OLG Hamm vom 11.03.05 (MMR 2005, 378), nach dem bei auf Unterlassung unerwünschte E-Mail oder Fax Werbung gerichteten Klage von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte bis zu 10.000,00 € angenommen werden. Im vorliegenden Fall ist das Interesse des Klägers, nicht durch unerbetene E-Mail belästigt und in der geregelten Arbeit behindert zu werden, überdurchschnittlich hoch. Der Kläger ist ausschließlich im Bereich des eCommerce tätig. Seine E-Mail-Adresse unterhält er unter anderem für Kontakte mit Kunden sowie zur Abwicklung von Geschäften. Derartige Geschäftsabwicklung ist aber bis zur Unmöglichkeit hin verteilt, wenn seine Geschäftsadresse durch unerbetene E-Mail blockiert wird.

Es war wie erkannt zu entscheiden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Absatz 1 BGB.






AG Essen:
Urteil v. 20.11.2006
Az: 23 C 146/06


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