Amtsgericht Wipperfürth:
Urteil vom 11. März 2002
Aktenzeichen: 1 C 405/01

(AG Wipperfürth: Urteil v. 11.03.2002, Az.: 1 C 405/01)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen 180,78 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.08.2001.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

(ohne Tatbestand im Hinblick auf den Streitwert gemäß § 313 a ZPO)

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten den zuerkannten Zahlungsanspruch gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn der Beklagte ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist der gebotenen Auskunftspflicht nachgekommen, was dazu geführt hat, dass die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe eine Drittschuldnerklage erhoben hat, wodurch anrechenbare Kosten in zuerkannter Höhe entstanden sind.

Die Auskunftsverpflichtung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Beklagten ist mit der ordnungsgemäßen Zustellung des formell wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie der darin enthaltenen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung in § 840 ZPO entstanden. Die Zustellung eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses löst einen Auskunftsanspruch nach § 840 Abs. 1 ZPO aus (BGH NJW 1981, 990). Die Auskunftspflicht knüpft nicht an den Bestand einer gepfändeten Forderung an, sondern daran, dass der in Anspruch Genommene potentieller Drittschuldner sein könnte. Gerade über die Frage, ob dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner ein der Pfändung unterliegender Anspruch zusteht, soll Auskunft erteilt werden. Damit ist Inhalt des Auskunftsanspruches, dem Gläubiger so schnell wie möglich Klarheit über seine Befriedigungsaussichten zu verschaffen. Diese Erklärungspflicht des Drittschuldners dient nicht nur dem Gläubigerinteresse, sondern ist auch Ausdruck staatlicher Ordnungsinteressen, die eine Gerichtsbelastung durch unnötige Prozesse verhindern soll. Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, auf einen bloßen Verdacht hin den vermuteten Drittschuldner mit einer Klage zu überziehen.

Jedenfalls genügte die mündliche Auskunft des Beklagten nicht der für § 840 ZPO erforderlichen Form, da bei Erklärungen gegenüber dem Gläubiger die Schriftform unerlässlich ist (Thomas/Putzo, 20. Aufl. Rd.Ziff. 7 zu § 840 ZPO). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Gläubigerseite ausdrücklich auf dieses Erfordernis verzichtet hat. Insoweit ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichtes die Richtigkeit der Beklagtenbehauptung ergeben. Denn der beklagtenseits gehörte Zeuge hat die Beklagtenbehauptung nicht eindeutig bestätigt. Vielmehr hat er lediglich angegeben, dass beklagtenseits eine mündliche Auskunft der Klägerin gegenüber erfolgt sei, nicht hingegen bestätigt, dass die Klägerin daraufhin ausdrücklich auf eine schriftliche Erklärung verzichtet habe und eine Erledigung der Angelegenheit ausdrücklich erklärt habe. Insoweit hatte der Zeuge nämlich keine genaue Erinnerung mehr. Der Beklagte ist damit beweisfällig geblieben für seine Behauptung.

Da der Beklagte nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt hatte, musste die Klägerin Drittschuldnerklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg erheben (hier CA 1579/01). Erst im Laufe des Prozesses erteilte der Beklagte am 20.07.2001 schriftlich Auskunft, woraufhin die Klägerseite Klagerücknahme erklären musste. Veranlasst der Pfändungsgläubiger durch nicht rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung seiner Auskunftspflicht einen aussichtslosen Prozess, so ist es nicht gerechtfertigt, ihn dafür noch entgegen § 840 Abs. 2 ZPO durch die entsprechende Anwendung des § 12a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz zu begünstigen. Insoweit kann auf die ausführliche Begründung des Urteils des Amtsgerichtes Wipperfürth im Verfahren 1 C 369/98 vom 11.11.1998 verwiesen werden, die die Klägerin in Kopie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Der Beklagte ist verpflichtet, die Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übernehmen. Diese Kosten errechnen sich wie folgt:

Gegenstandswert: 4.000,00 DM

Prozessgebühr §§ 11, 31 I 1 BRAGO 10/10: 265,00 DM

Post - / Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO: 39,80 DM

Zwischensumme netto: 304,80 DM

16% Mehrwertsteuer § 25 BRAGO: 48,77 DM

Summe: 353,57 DM

Einwendungen zur Höhe sind nicht geltend gemacht worden und auch gerichtlicherseits nicht erkennbar.

Die Zinsforderung hat ihre Berechtigung in §§ 284 ff. BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ff ZPO.






AG Wipperfürth:
Urteil v. 11.03.2002
Az: 1 C 405/01


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