Landgericht München I:
Teil-Urteil vom 24. März 2010
Aktenzeichen: 21 O 11590/09

(LG München I: Teil-Urteil v. 24.03.2010, Az.: 21 O 11590/09)

Tenor

I. Der Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Nutzungshandlungen in Bezug auf den Vorspann/Abspann der Fernsehserie "Tatort" in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009 unter Angabe des Abschlusses von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Vertragspartnern (Namen/Anschriften) sowie Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang des Vorspanns bezeichnet (zum Beispiel Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. Video, Bildplatte, DVD, Blu-ray], Klammerteil-, Buch-, Tonträger-, Themenpark-Auswertung), über die Zeiten der jeweiligen eigenen Ausstrahlungen im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), über die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellung-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Film-/Serientausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Garantiesummen, Provisionen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringentgelte und sonstige Finanzierungshilfen, sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer mit dem Vorspann betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Zeitraum und Umfang (Internet-Adressen, visits, pageviews) einer solchen Werbung/Nutzung.

II. Der Beklagte zu 2) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Nutzungshandlungen in Bezug auf den Vorspann/Abspann der Fernsehserie "Tatort" in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009, unter Angabe des Abschlusses von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Vertragspartnern (Namen/Anschriften) sowie Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang des Vorspanns bezeichnet (zum Beispiel Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. Video, Bildplatte, DVD, Blu-ray], Klammerteil-, Buch-, Tonträger-, Themenpark-Auswertung), über die Zeiten der jeweiligen eigenen Ausstrahlungen im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), über die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellung-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Film-/Serientausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Garantiesummen, Provisionen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringentgelte und sonstige Finanzierungshilfen, sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer mit dem Vorspann/Storyboard betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Zeitraum und Umfang (Internet-Adressen, visits, pageviews) einer solchen Werbung/Nutzung.

III. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Intendanten der Beklagten, verboten

a) den Vorspann der Fernsehserie "Tatort" in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009 (Anlage K 2) zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere zu senden und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne die Klägerin als Urheberin zu benennen;

und/oder

b) folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen

"Kreiert wurde der Tatort-Vorspann von ... , .../Fernsehen",

wie im Internet unter der Domain "www.daserste.de" gemäß Anlage K 4.

IV. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.8.2009 zu zahlen.

V. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.8.2009 zu zahlen.

VI. Im übrigen wird die Klage in den Anträgen 1. a) und 2. a) abgewiesen.

VII. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VIII. Das Urteil ist in den Ziffern I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils Euro 5.000,00, in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 82.500,00 sowie in den Ziffern IV. und V. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche und Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der Krimiserie Tatort.

Die Klägerin ist Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin. Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes.

Die streitgegenständliche Fernsehserie Tatort läuft seit dem Jahr 1970 im deutschen Fernsehen. Jeder einzelnen Folge der Serie geht ein Vorspann voraus. Dieser Vorspann leitet die Krimis wie folgt ein:

Zu Beginn öffnet sich in der oberen Hälfte des Bildes ein Spalt (sog. Cache), der sukzessive die Augenpartie einer Person, des vermeintlichen Opfers, freigibt. Die Person blickt geradeaus. Sodann öffnet sich in der unteren Hälfte des Bildes erneut ein Spalt, der wiederum die Augenpartie des Opfers zeigt. Die Person wendet ihren Blick in die eine Richtung. Es folgt schließlich die Öffnung eines weiteren Spalts in der Mitte des Bildes, erneut mit der Augenpartie. Die Person richtet nun ihren Blick in die andere Richtung, wodurch der Eindruck entsteht, sie beobachte ängstlich ihre Umgebung oder werde verfolgt.

Anschließend wird das rechte Auge der Person mit einem Kreuz durchzogen, welches zunächst von oben nach unten und sodann von links nach rechts das Auge der Person durchkreuzt, was beim Betrachter das Gefühl erweckt, die Person werde ins Visier genommen. Das Kreuz entwickelt sich hierauf mit Hilfe von Kreisen, die von außen nach innen das Opfer einkreisen, zu einer Zielscheibe. Diese Zielscheibe bzw. das so entstandene Fadenkreuz nimmt schließlich das gesamte Bild ein. Es folgt dann die Einblendung des Titels "Tatort", der über der Zielscheibe in einer speziellen Kleinschrift wiedergegeben wird. Der Buchstabe "o" im Wort "Tatort" wird dabei zum Mittelpunkt der Zielscheibe.

Sodann platzt das Bild auseinander, woraus der Betrachter ableiten kann, es sei ein Schuss gefallen. Hierauf erkennt man verschwommen eine Person, vermutlich den Täter, der sich die Hände vor das Gesicht hält, um nicht erkannt zu werden. Dies geschieht aus drei unterschiedlichen Blickwinkeln, worauf in dieses Bild erneut der Titel "Tatort" in der bereits bekannten Schreibweise eingeblendet wird, wobei die Buchstaben zu tanzen anfangen und etwas zerlaufen.

Hierauf folgt eine Einstellung auf die laufenden Beine des vermeintlichen Täters, der versucht, im Gegenlicht auf nassem Asphalt seiner Tat und seinen Verfolgern zu entkommen. Der Täter wird schließlich spiralförmig eingekreist, wobei ihn die über das Bild gelegten Fingerabdrucklinien im übertragenen Sinne gefangen nehmen. Zum Ende des Vorspanns folgt noch einmal der Titel der Serie auf dem Fadenkreuz, wobei unterschiedliche Hintergründe ein- und abgeblendet werden.

Der Vorspann zur Serie Tatort entstand im Jahr 1969 unter Mitwirkung eines verantwortlichen Redakteurs des Beklagten zu 1), des Zeugen ... , dessen Aufgabe es war, den Trailer zu einer damals erst geplanten neuen Krimiserie entwickeln und ausarbeiten zu lassen. Der Zeuge ... wandte sich zu diesem Zweck an die inzwischen liquidierte Produktionsfirma ... , für die die inzwischen verstorbenen Herren .. und ... tätig waren. Bei der Entwicklung des Vorspanns kam es zu einer Einbindung der Klägerin durch die Verantwortlichen der ... .

Der letztlich erstellte Vorspann läuft € samt eines hieraus abgeleiteten vereinfachten Nachspanns € seit dem 29.11.1970 bei sämtlichen Ausstrahlungen von Folgen der Krimiserie durch die Beklagten und wurde seit diesem Zeitpunkt nicht verändert. Die Klägerin ist in den Tatort-Folgen nicht als Urheberin des Vor- oder Abspanns genannt. Für ihre Mitwirkung beim Entstehen des Vorspanns erhielt die Klägerin im Jahr 1970 eine Einmalvergütung von der Produktionsgesellschaft ... Film in Höhe von DM 2.500,00 brutto (Euro 1.278,23). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der ... existierte nicht. Die Beklagten sind auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zur ... berechtigt, den streitgegenständlichen Vor- und Abspann filmisch auszuwerten.

Die Klägerin behauptet, für den Vorspann zur damals neuen Krimiserie, deren Produktion und Fortgang noch weitgehend in den Sternen gestanden habe, sei im Jahr 1969 ein Wettbewerb zwischen den Sendeanstalten der ARD ausgerufen worden. Da die vom verantwortlichen Redakteur des Beklagten zu 1), dem Zeugen ... , beauftragte Produktionsfirma ... über keine eigenen Produktionsmittel verfügt habe, habe sie sich an die Klägerin mit dem Auftrag gewandt, den Vorspann zur neuen Krimiserie zu entwickeln und auszuarbeiten. Der für die ... tätige, inzwischen verstorbene ... habe die Klägerin aus der Zusammenarbeit bei früheren Projekten persönlich gekannt und sie daher gebeten, zunächst eine Geschichte in Form eines Storyboards für den Vorspann zu entwickeln und anzufertigen. Die Klägerin habe im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe hierauf ein entsprechendes Storyboard in Form eines Leporellos nach der Art von Anlage K1 entwickelt. Dieses Leporello sei die Arbeitsgrundlage für sämtliche Beteiligten bei der nachfolgenden Herstellung des Vorspanns gewesen. So habe sich der für die technische Umsetzung der Trickaufnahmen verantwortliche Zeuge ... des Leporellos bei der Produktion ebenso bedient wie die Beteiligten der benötigten Realaufnahmen. So sei bei den Innenaufnahmen der Augen in der Maximilianstraße sowie bei den Außenaufnahmen der laufenden Beine eines Schauspielers, des Zeugen ... , am alten Münchner Flughafen in Riem das Storyboard für den Vorspann eins zu eins umgesetzt worden. Ergänzend habe die Klägerin bei der Produktion des Vorspanns sowohl bei den Innenaufnahmen, den Außenaufnahmen als auch bei den Trickaufnahmen der Vorspann- und Abspannsequenz, der Erstellung der Caches, des animierten Fadenkreuzes, des Titels, der tanzenden Buchstaben, der Bildvorlagen für die Trickaufnahmen, der Zeichnung der Spirale und des Fingerabdrucks sowie des Fadenkreuzes im Nachspann selbst mitgewirkt und diese gestaltet bzw. gezeichnet.

Aufgrund der Urheberschaft der Klägerin sei es unzutreffend, wenn die Beklagten - wie beispielsweise im Internet unter der Domain www.daserste.de (Anlage K4) -behaupteten, dass der Tatort-Vorspann vom Zeugen ... als Redakteur des Beklagten zu 1) kreiert worden sei.

Die Klägerin behauptet, allein im Jahr 2008 seien insgesamt 480 mal Folgen des Tatorts im Programm von ARD und ORF ausgestrahlt worden, so dass durchschnittlich an jedem einzelnen Tag des Jahres mindestens ein bis zwei Folgen im Fernsehen zu sehen gewesen seien. Rechne man dies auf die letzten 40 Jahre hoch, ergebe sich, dass es in diesem Zeitraum rund 19.200 Ausstrahlungen von Tatort-Folgen gegeben habe. Hinzu kämen noch Ausstrahlungen von anderen Sendern zum Beispiel im Pay-TV und Ausstrahlungen im Ausland, zum Beispiel in der Schweiz, Holland, Italien und in Belgien. Zudem werde die Serie auf Video und DVD (Anlage K11) ausgewertet und Folgen würden teilweise in Kinos aufgeführt. Weiter existierten Tatort-Bücher und Tatort-CDs (Anlage K17), für die jeweils Teile des von der Klägerin geschaffenen Vorspanns, z.B. das Fadenkreuz mit dem Schriftzug, genutzt würden. Schließlich werde der Vorspann auch bei Filmtouren eingesetzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden aufgrund der exorbitanten Auswertung des Tatort-Vorspanns durch die Beklagten nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz und dessen einfachgesetzlicher Ausprägung in § 36 UrhG a.F. und § 32a UrhG n.F. gegen die Beklagten Ansprüche auf Nachvergütung zu. Daneben könne die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung der Nutzung des Vorspannes verlangen, sofern sie darin € wie bisher € nicht als Urheberin benannt sei.

Zur Bezifferung ihres Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung als Urheberin stehe der Klägerin ein zeitlich unbeschränkter, umfassender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagten wegen der umfangreichen und langjährigen Nutzung des Tatort-Vorspanns zu. Für entsprechende Beteiligungsansprüche der Klägerin bestünden nämlich greifbare Anhaltspunkte, zumal es sich bei dem in exorbitanter Weise ausgewerteten Werk um den einzigen Vorspann im deutschen Fernsehen handle, der seit 40 Jahren unverändert laufe. Der Vorspann habe zudem in weiten Teilen der Bevölkerung erheblichen Wiederkennungswert, was auch durch entsprechende Markenanmeldungen der Beklagten für den Schriftzug und das Fadenkreuz zum Ausdruck komme. Die Beklagten seien verpflichtet, für sämtliche Ausstrahlungen der ARD Auskünfte zu erteilen, da zwischen den Sendeanstalten der ARD ein unbeschränkter Programmaustausch stattfinde. Nur der Beklagte zu 1) als Auftraggeber habe originärer Rechtserwerber werden können und habe die Rechte an die anderen Landesrundfunkanstalten übertragen.

Die Beteiligungsansprüche könnten von der Klägerin als Urheberin der für den Vorspann des Tatorts verwendeten vorbestehenden Werke in Form des Storyboards bzw. Leporellos, der Caches, des animierten Fadenkreuzes, des Titels mit und ohne tanzende Buchstaben zeitlich unbeschränkt auch unter dem Geltungszeitraum des § 36 UrhG a.F. geltend gemacht werden. Die Klägerin sei allerdings wegen ihrer leitenden Tätigkeit während der Filmaufnahmen selbst auch Filmurheberin. Im Hinblick auf die "Erträgnisse" bzw. "Erträge und Vorteile" im Sinne von § 36 UrhG a.F. und § 32a UrhG n.F. seien sämtliche Einnahmen der Beklagten maßgeblich. Zu berücksichtigen seien daher neben Werbeeinnahmen auch die von den Beklagten vereinnahmten Rundfunkgebühren. Zwischen den Voraussetzungen des § 36 UrhG a.F. und § 32a UrhG n.F. brauche in zeitlicher Hinsicht nicht unterschieden zu werden, weil es sich dabei um Daueransprüche handle und ein grobes Missverhältnis unter dem alten § 36 UrhG automatisch perpetuiert werde und in ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a UrhG n.F. übergehe.

Da der Urheber grundsätzlich an jeder Werknutzung angemessen zu beteiligen sei, seien sogenannte Buy-Out-Vergütungen, d.h. einmalige Pauschalzahlungen, niemals als angemessene Vergütung anzusehen, sofern das Werk € wie hier € fortlaufend genutzt werde. Auf den Film- und Fernsehbereich übertragen bedeute dies für Urheber wie die Klägerin, dass regelmäßig eine Vergütung oder Beteiligung aufgegliedert nach Nutzungsformen wie Free-TV, Pay-TV, Internet, Videogramm, Verkäufe ins In- und Ausland sowie angemessene Wiederholungsvergütungen für Sendungen im Free-TV zu bezahlen seien.

Maßgeblich seien für die Berechnung die von den Beklagten erzielten Bruttoeinnahmen. Darüber hinaus seien aufgrund der hohen Ausstrahlungsfrequenz, die für Verwerter häufig kostenlos seien, auch die Wiederholungssendungen als solche berücksichtigungsfähig.

Da der an die Klägerin gezahlten Einmalvergütung von Euro 1.278,23 sowohl für ihre Arbeitsleistung an dem Leporello und der Mitwirkung bei den Filmarbeiten als auch für die Rechtseinräumung mutmaßlich Einkünfte der Beklagten in vielfacher Millionenhöhe gegenüberstünden, sei im Rahmen des § 36 UrhG a.F. auch davon auszugehen, dass das eingetretene Missverhältnis unerwartet gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, als der Vorspann erstellt wurde, sei noch nicht einmal klar gewesen, ob die Serie überhaupt in Produktion gehen würde, geschweige denn, dass sie auch nach 40 Jahren noch immer mit demselben Vorspann in vielfacher Art und Weise genutzt würde.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, sie als Urheberin des Vorspanns bei der Ausstrahlung der Tatort-Folgen zu benennen. Sofern sie in irgendeiner Weise einer Einschränkung ihres Urheberbenennungsrechts zugestimmt habe, sei eine solche Beschränkung spätestens mit den anwaltlichen Schreiben der Klägervertreter vom 22.5.2009 (Anlage K6) und 4.6.2009 (Anlage K9) gegenüber beiden Beklagten wirksam widerrufen worden. Sonach ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Ausstrahlungen ohne entsprechende Benennung. Es sei in der Praxis z.B. bei der James-Bond-Filmserie durchaus üblich, dass der Schöpfer des Vorspanns bei jedem Film genannt werde. Gleiches gelte beispielsweise für den Architekten der Fernsehserie Lindenstraße. Die von den Beklagten behauptete anderweitige Branchenübung sei nicht geeignet, ein nach dem Gesetz bestehendes Benennungsrecht einzuschränken. Dies könne allenfalls durch eine vertragliche Vereinbarung geschehen, die jedoch nicht existiere.

Schließlich könne die Klägerin von den Beklagten auch Ersatz der für ihre vorgerichtlichen Abmahnungen (Anlagen K6 und K10) entstandenen Anwaltskosten in Höhe von jeweils Euro 1.005,40 verlangen.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Der Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Nutzungshandlungen in Bezug auf den Vorspann/Abspann der Fernsehserie "Tatort" in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009 (Anlage K 2), unter Angabe des Abschlusses von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Vertragspartnern (Namen/Anschriften) sowie Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang des Vorspanns bezeichnet (zum Beispiel Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. Video, Bildplatte, DVD, Blu-ray], Klammerteil-, Buch-, Tonträger-, Themenpark-Auswertung), über die jeweiligen Ausstrahlungszeiten im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), über die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellung-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Film-/ Serientausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Garantiesummen, Provisionen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringentgelte und sonstige Finanzierungshilfen, sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer mit dem Vorspann betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Zeitraum und Umfang (Internet-Adressen, visits, pageviews) einer solchen Werbung/Nutzung;

b) an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1.7.1999 eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen gemäß lit. a) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise zu b):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß lit. a) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Weiter hilfsweise zu b):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für Handlungen gemäß lit. a) zu leisten.

2. Der Beklagte zu 2) wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Nutzungshandlungen in Bezug auf den Vorspann/Abspann der Fernsehserie "Tatort" in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009 (Anlage K 2), unter Angabe des Abschlusses von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Vertragspartnern (Namen/Anschriften) sowie Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang des Vorspanns bezeichnet (zum Beispiel Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. Video, Bildplatte, DVD, Blu-ray], Klammerteil-, Buch-, Tonträger-, Themenpark-Auswertung), über die jeweiligen Ausstrahlungszeiten im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), über die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellung-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Film-/Serientausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Garantiesummen, Provisionen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringentgelte und sonstige Finanzierungshilfen, sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer mit dem Vorspann/Storyboard betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Zeitraum und Umfang (Internet-Adressen, visits, pageviews) einer solchen Werbung/Nutzung;

b) an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1.7.1999 eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende weiteren angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen gemäß lit. a) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise zu b):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß lit. a) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Weiter hilfsweise zu b):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für Handlungen gemäß lit. a) zu leisten.

3. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Intendanten der Beklagten, verboten

a) den Vorspann der Fernsehserie "Tatort" in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009 (Anlage K 2) zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere zu senden und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bzw. entsprechender Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne die Klägerin als Urheberin zu benennen.

und/oder

b) folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen

"Kreiert wurde der Tatort-Vorspann von ...

.../Fernsehen",

wie im Internet unter der Domain "www.daserste.de" gemäß Anlage K 4.

4. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu bezahlen.

5. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten wenden ein, vor der Entstehung des Tatortvorspanns sei es keineswegs zu einem Wettbewerb zwischen verschiedenen ARD-Anstalten gekommen. Vielmehr habe es Treffen zwischen dem verantwortlichen Redakteur der Beklagten zu 1), dem Zeugen ... , den beiden Geschäftsführern der ... , den Herren ... und ... , sowie der Klägerin gegeben, bei dem die Teilnehmer intensiv über die Gestaltung des Storyboards, die Farbgebung, die Spirale und ähnliches diskutiert hätten. Die tatsächlichen Gestaltungen seien jedoch nicht der Klägerin zuzuschreiben, sondern seien gemeinsam erarbeitet worden. Dass die Klägerin dabei einen eher untergeordneten Beitrag geleistet habe, zeige sich daran, dass sie mit dem an sie gezahlten Honorar von DM 2.500,00 brutto von der insgesamt an die ... für die Auftragsproduktion gezahlten Summe von DM 20.000,00 bis DM 25.000,00 lediglich einen geringen Betrag erhalten habe. Dies deute darauf hin, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung keineswegs viele Wochen an der Umsetzung ihres geistigen Konzepts sowie den nachfolgenden Filmaufnahmen gearbeitet habe.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Klägerin stehe kein Anspruch auf weitere angemessene Vergütung als Urheberin für die vermeintliche Erstellung des Storyboards/Leporellos sowie ihre vermeintliche Mitwirkung bei den Filmarbeiten zu. Mangels entsprechender greifbarer Anhaltspunkte bestehe auch kein Auskunftsanspruch.

Bei dem Tatort-Vorspann handle es sich lediglich um ein sogenanntes rahmenbegleitendes Werk, das in etwa mit einem Firmenlogo vergleichbar sei, da es lediglich eine Art Kennzeichnungsfunktion für die Tatort-Folgen erfülle. Der Vorspann existiere damit € anders als sonstige Werke € nicht um seiner selbst willen, sondern ausschließlich "zu Diensten" eines anderen Werkes. Die häufige Nutzung eines Vorspanns sei damit wesensimmanent. Sie wirke sich auch nicht auf den Erfolg der Tatort-Folgen aus, da diese von den Zuschauern nicht wegen ihres Vorspanns sondern wegen des redaktionellen Konzepts der Reihe und den schöpferischen Leistungen der Mitwirkenden angesehen würden. Insofern sei der Vorspann austauschbar und berechtige nicht zur Nachvergütung.

Soweit die Beklagten das Fadenkreuz als registrierte Marke z.B. auf Vervielfältigungsstücken von DVDs oder CDs oder in der Werbung nutzten, liege darin ein vom Vorspann völlig unabhängiges Element.

Die Klägerin sei als Miturheberin nicht allein berechtigt, die Nachvergütungsansprüche nach § 36 UrhG a.F. und § 32a UrhG n.F. geltend zu machen. Wegen § 8 UrhG könnten dies nur sämtliche Miturheber gemeinsam. Die Nachvergütung sei von einer gesonderten Geltendmachung durch einen einzelnen Miturheber ausgeschlossen, da sonst die übrigen Miturheber oder Verwerter das Risiko trügen, dass der Anspruchsteller einen größeren Anteil erhalte, als es seinem Schaffensanteil entspreche. Nichts anderes könne auch im Filmbereich gelten, da der Gesetzgeber hier keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorgesehen habe.

Gegenüber Ansprüchen aus § 32a UrhG seien zudem solche aus § 32 UrhG vorrangig, d.h. sie kämen nur dann zum Tragen, wenn das auffällige Missverhältnis nicht durch den Anspruch aus § 32 UrhG beseitigt worden sei.

Im übrigen könnten auch Rundfunkgebühren nicht als "Erträge" oder "Erträgnisse und Vorteile", die im Zusammenhang mit der Werknutzung stehen, angesehen werden. Da die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten der Grundversorgung der Gesamtbevölkerung dienten, hätten die Rundfunkgebühren die Funktion sicherzustellen, dass die Anstalten ihren konkreten Programmauftrag erfüllen können. Insoweit stünden sie in keinem Bezug zum ausgestrahlten Sendematerial. Da öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auch einem eingeschränkten Werbeverbot ab 20.00 Uhr unterlägen, könne bei der Ausstrahlung des Tatorts nach diesem Zeitpunkt nicht davon die Rede sein, dass im Zusammenhang mit den Folgen Werbeeinnahmen erzielt würden. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags der Beklagten ließen sich die von ihnen vereinnahmten Rundfunkgebühren auch nicht bestimmten Programmen zuordnen, da sie keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm seien, sondern der Finanzierung der Gesamtveranstaltung des Rundfunks dienten.

Auch eine rechnerische Verminderung der von der Klägerin erhaltenen Vergütung von DM 2.500,00 brutto lasse sich nicht damit begründen, dass zwischen erbrachten Arbeitsleistungen und der Rechteeinräumung unterschieden werden müsse. Vielmehr entstünden Urheber- und Leistungsschutzrechte aufgrund des Schöpfungsprinzips durch einen nicht von einer Arbeitsleitung trennbaren Schöpfungsakt, weshalb beides als Einheit angesehen und stets auch einheitlich vergütet werde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auch sog. Buy-Out-Vergütungen nicht generell unangemessen sondern€ insbesondere in der Filmbranche € allgemeiner Branchenstandard. Ginge man davon aus, dass Pauschalhonorare grundsätzlich unredlich seien, wäre die Regelung des § 32a UrhG überflüssig, da sie einen zusätzlichen Anspruch für einen besonderen wirtschaftlichen Erfolg eines Werkes voraussetze. Wenn aber bereits bei der Festsetzung der angemessen Vergütung stets nur ein Beteiligungshonorar als angemessen erachtet würde, wären die Voraussetzungen der Norm tatbestandlich niemals erfüllt. Schon die Existenz und die Systematik des Gesetzes sprächen somit für die generelle Zulässigkeit von Pauschalhonoraren. Hiervon gehe auch der Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialien aus, wenn er ausdrücklich Pauschalvergütungen im Hinblick auf Sammelwerke nenne. Gerade bei Werkformen, die durch die Mitwirkung einer Vielzahl von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten entstehen, sei eine Erlösbeteiligung durch fortlaufende Vergütungen faktisch unmöglich. Zudem seien Beiträge von untergeordneter Bedeutung von vornherein pauschal abgeltungsfähig. Gerade Filmwerke unterschieden sich von anderen Werken durch die Vielzahl der Mitwirkenden und die hohen Herstellungskosten, wodurch Pauschalvergütungen zum vertraglichen Grundmodell würden. Dies habe der Gesetzgeber auch darin berücksichtigt, dass er für Filmwerke in den §§ 88 ff. UrhG Sonderbestimmungen geschaffen habe. Die Notwendigkeit, möglichst umfassende Verwertungsbefugnisse in der Hand des Produzenten zu sammeln, machten eine Sonderstellung von Filmwerken notwendig, um diesem eine Refinanzierung seiner Investitionen zu garantieren. Bei rahmenbegleitenden Werken, wie sie der Vorspann darstelle, müsse dies erst recht gelten, da sie ausschließlich Kennzeichenfunktion hätten und auf häufigen Einsatz ausgerichtet seien.

Die Auskunftsanträge der Klagepartei seien nicht in zulässiger Form gestellt, da zwischen Anspruchsgrund und -inhalt nicht unterschieden werde. Zudem müsse die Zumutbarkeit für den Auskunftsverpflichteten berücksichtigt werden. Dem Anspruchsteller könne ein Auskunftsanspruch nur insoweit eingeräumt werden, als die Angaben unbedingt notwendig seien, damit er seinen Anspruch auf Vertragsanpassung berechnen können. Es fehle beim Sachvortrag der Klagepartei bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Werkes in einem groben oder auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen der Beklagten stehe. Der Auskunftsanspruch könne sich auch nicht auf sämtliche Ausstrahlungen in der ARD beziehen, da die Beklagten die Rechte am Vorspann nicht an ihre Schwesteranstalten innerhalb der ARD weiterlizenziert hätten. Vielmehr gebe es jeweils einzelne Auftragsproduktionsverträge mit den ARD-Anstalten (Anlagen B6, B7), in denen davon die Rede sei, dass die Rechte "wie auf die übrigen ARD-Anstalten" auch auf den jeweiligen Vertragspartner übertragen würden. Die Auskunftserteilung hinsichtlich Unterlizenzverträgen sei nicht erforderlich. Bezüglich ausländischer Lizenznehmer sei der Auskunftsanspruch auch unschlüssig, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass der Vorspann auch im Ausland ausgewertet worden sei. Ebensowenig habe sie etwas zu sonstigen Verwertungsformen wie Kino, Buch, Tonträger, Themenparks, CDs oder dem Internet vorgetragen. Der sich auf Werbeeinnahmen beziehende Auskunftsantrag sei ebenso wie der Antrag hinsichtlich der Fördergelder unsinnig, da die Klägerin als öffentlich-rechtliche Anstalt keine Fördergelder beziehe und der Tatort nur in der werbefreien Zeit nach 20.00 Uhr ausgestrahlt werde. Genauso fehle jeder Vortrag zur Nutzung im Internet.

Die Beklagten erheben hinsichtlich der Auskunftsansprüche die Einrede die Verjährung. Die Klägerin habe wie jeder halbwegs an der Fernsehlandschaft in Deutschland Interessierte Kenntnis von der Nutzung des Vorspanns und der Tatort-Reihe gehabt, so dass Ansprüche für einen Zeitraum vor dem 1.1.2005 verjährt seien.

Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen unterbliebener Namensnennung im Vorspann zu. Die Urheberbenennung sei bei Vorspannen nicht branchenüblich. Daher hätten die Klägerin und die ... im Rahmen ihrer schuldrechtlichen Vereinbarung auch zugrundegelegt, dass die Klägerin nicht ausdrücklich genannt werde. Sofern für die Art und Weise der Namensnennung eine bestimmte Branchenübung bestehe, sei davon auszugehen, dass diese Branchenübung stillschweigend vereinbart sei. Gerade aufgrund der Beteiligung einer Unzahl von Urhebern sei gerade im Film- und Fernsehbereich eine Benennung aller Beteiligten unüblich. Vor- und Abspann würden ansonsten vollkommen überfrachtet, so dass das Namensbenennungsrecht derjenigen Urheber und Leistungsschutzberechtigten, die das Werk inhaltlich geprägt haben, verwässert würde. Zudem stehe im Fernsehbereich für den Abspann nur ein zeitlich eng begrenzter Zeitrahmen zur Verfügung. Es müsse darauf geachtet werden, dass die maßgeblichen Urheber in der Vielzahl der Nennungen nicht untergingen.

Ein Rückruf, wie ihn die Klägerin hier geltend machen wolle, könne nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein solcher wichtiger Grund liege für die Urheberbenennung der Klägerin jedoch nicht vor. Könnte ein Urheber den Verzicht auf Namensnennung voraussetzungslos zurückrufen, bestünde für den Verwerter trotz entsprechender vertraglicher Abreden keinerlei Vertragssicherheit. Der bloße Zeitablauf genüge als Rückrufsgrund nicht. Zudem übe die Klägerin den Rückruf begründungslos und aus heiterem Himmel nach 40 Jahren aus. Ihr sei auch keineswegs aufgrund der fehlenden Benennung - beispielsweise bei Lizenzanfragen - die Möglichkeit abgeschnitten gewesen, ihr Werk anderweitig zu verwerten. Die hiesige Klägerin habe sämtliche Rechte an dem Vorspann auf die Beklagten übertragen und habe selbst keinerlei Rechte, die sie anderweitig verwerten könne. Zudem finde hinsichtlich des Vorspanns keinerlei Zweitverwertung statt. Somit könne die Klägerin durch die fehlende Urheberbenennung keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten haben. Umgekehrt habe hinsichtlich der ursprünglich geplanten Nutzung auch keine sachliche Veränderung stattgefunden. Der Vorspann des Tatorts habe sich nicht von seinem ursprünglichen Kontext durch umfangreiche andere Verwertung, äußere Bearbeitung, Veränderung oder sonstige Umgestaltung entfernt. Die Klägerin übe den Rückruf augenscheinlich nur aus, um Druck auf die Beklagten auszuüben. Die neben einem wichtigen Grund im Rahmen des Rückrufs notwendige Interessenabwägung gehe zudem nicht zugunsten der Klägerin aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass durch den Zeitablauf von über 40 Jahren der bei den Beklagten geschaffene Vertrauenstatbestand wesentlich höher zu bewerten sei als das Interesse der Klägerin an einem Rückruf. Der Nennungsanspruch sei zudem verwirkt, da er schon seit dem Jahr 1970 bestanden hätte.

Die Auskunftsansprüche auf der Grundlage von § 32a UrhG seien im übrigen nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2009 (Bl. 94/96 d.A.) im Termin vom 16.12.2009 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... . Hinsichtlich der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16.12.2009 (Bl. 186/207 d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird weiter auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Stufenklage ist in der Auskunftsstufe (Anträge 1. a) und 2. a)) gegen beide Beklagte zulässig und begründet. Im Hinblick auf die Unterlassungsanträge (Anträge 3. a) und b)) und die Zahlungsanträge (Anträge 4. und 5.) ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet.

1. Die Klägerin hat greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihr sowohl für die Zeit vor dem 28.3.2002 Ansprüche auf Nachvergütung nach der Bestsellerregelung des § 36 UrhG a.F. als auch für die Zeit ab dem 29.3.2002 (§ 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG) Ansprüche auf Fairnessausgleich gemäß § 32a Abs. 1 UrhG n.F. gegen beide Beklagte zustehen.

a) Im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitige Mitwirkung der Klägerin beim Entstehen des Tatort-Vorspanns hat die Klägerin durch die Aussage der im Termin vom 16.12.2009 vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass zum einen das Storyboard bzw. Leporello als Grundlage des Vorspanns von ihr stammt und sie zudem bei der filmischen Umsetzung sowohl des Trickteils als auch des Realfilmteils des Vorspanns die Dreharbeiten mit geleitet hat. Somit ist die Klägerin hinsichtlich des Leporellos als Urheberin eines vorbestehenden Werkes nach § 89 Abs. 3 UrhG, hinsichtlich des Vorspanns selbst als Filmherstellerin im Sinne von § 88 UrhG anzusehen.

aa) Eine Gesamtschau der Zeugenaussagen vom 16.12.2009 hat bei der Kammer keinen Raum für ernsthafte Zweifel gelassen, dass das entsprechend dem Beispiel in Anlage K1 erstellte Leporello von der Klägerin selbst stammt. Im einzelnen:

Der Zeuge ... als verantwortlicher Redakteur beim Beklagten zu 1) konnte sich trotz der vergangenen Zeit noch daran erinnern, dass er im Jahr 1969 den Auftrag, einen Entwurf für den Vorspann zu erstellen, an die ... herangetragen habe. Im Verlauf der Gespräche mit den dort zuständigen Herren ... und ... sei ihm die Klägerin als Grafikerin vorgestellt worden und in diesem Zusammenhang sei auch im Laufe der Gespräche das Wort Storyboard gefallen. Das dem Zeugen als Anlage K1 vorgehaltene Leporello habe dem von ihm bei der Redaktionskonferenz in Köln präsentierten Storyboard entsprochen. Wer es genau gemacht habe, wisse er allerdings nicht mehr und habe auch nicht genau beobachten können, was die Rolle der Klägerin bei der ... gewesen sei.

Diesen Aspekt der Herkunft des Storyboards konnte der Zeuge ... als der damals verantwortliche Trickfilmer ergänzen. Er wisse zwar ebenfalls nicht, ob damals ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, dass das Storyboard von der Klägerin stamme. Er habe sie jedoch als gute Grafikerin gekannt und bereits aus den Gesamtumständen habe sich ergeben, dass das Storyboard von ihr erstellt worden sei. Mit fremden Federn hätte sie sich nach Auffassung des Zeugen ... nicht geschmückt. Der Zeuge ... konnte auch angeben, dass das Storyboard Grundlage für die nachfolgenden Dreharbeiten war. Die einzelnen Elemente der Trickbestandteile wie das Fadenkreuz, die Titel, die tanzenden Buchstaben, die Spirale bzw. der Fingerabdruck sowie die Caches für die Augen seien sowohl hinsichtlich Lage wie auch Bewegung vorgegeben worden. Seines Wissens hätten diese Elemente von der Klägerin gestammt, wenngleich er natürlich nicht bei deren Anfertigung zugegen gewesen sei.

An die Anfertigung wiederum konnte sich zumindest schemenhaft der ebenfalls vernommene Ehemann der Klägerin, der Zeuge ... , erinnern, der glaubhaft darlegen konnte, dass sie immer wieder Entwürfe für den Tatort-Vorspann gemacht habe und die Caches mit Sicherheit von seiner Frau stammten.

In besonderer Weise hat die Aussage der Zeuge ... die Kammer von der Urheberschaft der Klägerin am Leporello überzeugt, die eine relativ genaue und aufgrund ihres spürbaren ästhetischen Interesses als Architektin auch nachvollziehbare Erinnerung an das Leporello hatte. Als langjährige Freundin der Klägerin habe sie 1969 oder 1970 davon erfahren, dass diese Entwürfe für einen Vorspann für eine geplante Krimiserie fertigen sollte. In diesem Zusammenhang habe sie von der Klägerin auch ein in etwa inhaltlich und formal der Anlage K1 entsprechendes Storyboard zu sehen bekommen. Die Zeugin konnte sogar angeben, dass das damalige Leporello im Vergleich zur jetzigen Anlage K1 im Format etwas größer, d. h. 20 bis 25 cm groß, war und die Augen in Farbe abgebildet waren. Äußerst lebhaft konnte die Zeugin wiedergeben, dass ihr die Klägerin damals die einzelnen Sequenzen erklärt habe, z.B. wie durch die Szenenfolge ein Verdacht entsteht, weil die Augen zuerst nach vorne gerichtet sind und dann zur Seite wandern. Den Anfang mit dem Fadenkreuz habe sie anhand des Leporellos von der Klägerin als ein Symbol für die Fahndung erläutert bekommen. Insofern war die eigene Begeisterung der Zeugin auch bei der jetzigen Einvernahme noch deutlich zu spüren, als sie bekundete, dass ihr beim Titel "Tatort" das nach links verschobene Wort imponiert habe, wodurch der Titel mit dem "o" ins Zentrum des Fadenkreuzes rückte. Ferner habe sie beim damaligen Storyboard, das sie als fertiges Ergebnis gesehen habe, auch den stilisierten Fingerabdruck sehr gut gefunden. Hände, Beine und die Spirale um die Beine seien ebenfalls bereits abgebildet gewesen.

bb) Auch an der tatsächlichen Mitwirkung der Klägerin bei der Umsetzung der Trick- wie auch der Realaufnahmen für den Vorspann hat die Kammer nach der Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel mehr. Wenngleich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits 40 Jahre zurück lag und bei den Zeugen teilweise eine gewisse Solidarität der kreativ Tätigen zueinander zu spüren war, ergaben sich aus den Aussagen selbst keine Ungereimtheiten, die das Gericht zweifeln lassen würden, dass die Klägerin auch die filmische Umsetzung ihres Storyboards leitend betreut und überwacht hat.

Insbesondere der Zeuge ... konnte sehr klar wiedergeben, dass die Klägerin bei den Tricktischaufnahmen ebenso wie sein Assistent dabei gewesen sei. Er sei sich zudem ziemlich sicher, dass sie auch selbst dafür gezeichnet habe, wenngleich aufgrund der Mitwirkung seines Mitarbeiters nach so langer Zeit die Beiträge nicht mehr sicher zuordenbar seien. Nach der Gesamtsituation habe die Bestimmung der künstlerischen Tätigkeit aber auf jeden Fall der Klägerin oblegen. Bei den Aufnahmen selbst sei sein Mitarbeiter von der Klägerin angewiesen worden. Die Elemente der Trickbestandteile wie Fadenkreuz, Titel, tanzende Buchstaben, Spirale und Fingerabdruck seien insoweit von der Klägerin vorgegeben gewesen.

Auch der Zeuge ... konnte sich sehr deutlich an die Mitwirkung der Klägerin bei den Filmarbeiten erinnern. Er habe die Klägerin bei der Firma ... kennengelernt, als in den Geschäftsräumen in einer Art provisorischem Studio Fotoaufnahmen von den Augen und den abwehrenden Händen gemacht worden seien. Am Nachmittag seien dann unter Leitung der Klägerin auf dem Flughafen Filmaufnahmen gemacht worden, bei denen er wegen der von ihr geforderten Wiederholungen viel laufen musste. Er habe sie damals für eine Mitarbeiterin des ... gehalten, da sie jedenfalls eine offizielle, leitende Funktion ausgeübt habe. Wie ein Regisseur oder Aufnahmeleiter habe sie bei den Filmaufnahmen die Direktiven gegeben.

Diese Aussage erscheint insofern überzeugend, als sie in einem Detail, nämlich der häufigen Wiederholung der Laufaufnahmen auf dem Flughafen, mit der Aussage des Zeugen ... , dem damaligen Kameramann für die Realaufnahmen, übereinstimmt. Zwar habe er konkrete Anweisungen vom verstorbenen Zeugen ... bekommen, könne allerdings nicht ausschließen, dass noch dritte Personen, dabei etwa auch die Klägerin, im Hintergrund Anweisungen gegeben haben. Der Zeuge ... habe aber jedenfalls bei den Laufaufnahmen mit ihm im Auto gesessen. Diese Laufaufnahmen, bei denen der Zeuge ... von hinten ins Bild laufe und die Ausnutzung der Reflexe durch die Nässe verursacht werde, hätten aufgrund der Vielzahl der Aufnahmen oft wiederholt werden müssen.

Auch die Zeugin ... , die vormalige Mitarbeiterin des Trickfilmers ... , konnte sich trotz ihrer ansonsten offenbar geringen Befassung mit dem streitgegenständlichen Vorspann zumindest daran erinnern, dass die Klägerin bei dessen Dreh mit dabei war.

cc) Sowohl bei den Aussagen zum Leporello als auch denen zu den eigentlichen Filmaufnahmen wirkte auf die Kammer besonders überzeugend, dass die Zeugen nach einem Zeitraum von 40 Jahren keineswegs vorgaben, sich an alle Details erinnern zu können, ihre Kenntnisse jedoch auch aufgrund ihrer deutlich spürbaren Professionalität bei den Kernfragen zur Herstellung des Vorspanns nachvollziehbar dargestellt waren und sich direkte Widersprüche bei diesen Kernfragen nicht ergeben haben. Lediglich bei nebensächlichen Details, wie der Frage, ob die Außenaufnahmen in Riem und die Innenaufnahmen von den Augen und Händen am Vormittag oder Nachmittag gedreht wurden, widersprachen sich beispielsweise die Zeugen ... und ... . Dies macht nach Auffassung der Kammer aber deutlich, dass die Aussagen eine tatsächlich vorhandene € naturgemäß aufgrund des Zeitablaufs € aber lückenhafte Erinnerung wiedergeben und von den Beteiligten in keiner Weise koordiniert waren oder zielgerichtet ein bestimmtes Beweisergebnis herbeiführen sollten. Gerade auch die deutlich spürbare emotionale Befassung mit dem Thema, wie sie bei der Zeugin ... vorhanden war, oder die charmant und humorvoll vorgetragene Schilderung des Zeugen ... , wie er mit einer Handkamera auf dem von der Feuerwehr nass gespritzten Rollfeld des alten Flughafens Riem dem Zeugen ... in einer 2CV-Ente hinterher chauffiert wurde, belegen die Authentizität der geschilderten Vorgänge. Hierfür spricht auch, dass sich der Zeuge ... (Bl. 193 d.A.) und die Zeugin ... (Bl. 199 d.A.) auf Vorhalt des Beispiel-Leporellos in Anlage K1 konkret an das Vorhandensein weiterer Elemente im Original wie die tanzenden Buchstaben, den Fingerabdruck sowie Hände und Beine erinnern konnten, die in Anlage K1 selbst gar nicht vorhanden sind.

76b) Sowohl die Bestsellerregelung des § 36 UrhG a.F. als auch die Fairnessregelung des § 32a UrhG n.F. sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Da die Klägerin wegen des Leporellos sowohl Urheberin eines vorbestehenden Werkes als auch - wegen ihrer leitenden Mitwirkung bei den Dreharbeiten - Filmherstellerin im urheberrechtlichen Sinne ist, kann sie sich auch für Sachverhalte bis zum 28.3.2002 auf § 36 UrhG a.F. berufen. Nach § 90 Satz 2 UrhG a.F. war für den Geltungszeitraum des § 36 UrhG a.F. lediglich der Filmurheber, nicht aber der Urheber vorbestehender Werke von den Nachvergütungsansprüchen ausgeschlossen. Für den Zeitraum ab dem 29.3.2002 kann sich die Klägerin unter beiden Aspekten auf den Fairnessausgleich nach § 32a UrhG n.F. stützen.

77Der Auffassung der Beklagten, die entsprechenden Regelungen seien vorliegend nicht anzuwenden, weil es sich um ein sogenanntes rahmenbegleitendes Werk handle, kann nicht gefolgt werden. Sie findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte oder im Gesetzeszweck eine Grundlage. Sowohl Bestsellerparagraph als auch Fairnessparagraph sind € mit der oben genannten Einschränkung € grundsätzlich bei sämtlichen Werkarten anwendbar, sofern diese € wie hier € urheberrechtlich schutzfähig sind (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32a, Rdn. 13). Das Gesetz unterscheidet insofern nicht zwischen Werken, die als solche auswertbar sind, und solchen, die aufgrund ihres Zusammenhangs nur gemeinsam mit anderen Werken ausgewertet werden sollen. Die Unterscheidung in rahmenbegleitende Werke und sonstige Werke, die nicht lediglich Hinweisfunktion haben, wird - soweit ersichtlich - außer in der vom Beklagtenvertreter zitierten obergerichtlichen Entscheidung ansonsten weder von Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Sofern die Beklagten diesbezüglich geltend machen möchten, dass rahmenbegleitende Werke wenig zum Erfolg der begleiteten Hauptwerke beitragen, kommt es hierauf für die Nachvergütungsansprüche gerade nicht an (BGH, GRUR 1991, 901, 902 € Horoskopkalender).

78c) Die Klägerin ist auch allein berechtigt, ihre Ansprüche auf Nachvergütung aus § 36 UrhG a.F. und § 32a UrhG n.F. geltend zu machen. Im Hinblick auf das Leporello ist sie € wie erläutert € nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohnehin Alleinurheberin. Im Hinblick auf ihre Rolle als Filmherstellerin gemäß § 88 UrhG mag sie zwar nur Miturheberin neben den beteiligten Personen, insbesondere den Kameraleuten und dem ebenfalls in leitender Funktion tätigen Zeugen ... , sein. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass diese als Miturheber nur gemeinschaftlich Klage erheben könnten. § 8 UrhG findet auf die Nachvergütungsregelungen weder unmittelbar noch analog Anwendung (vgl. Czychowski, in: Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl., § 32, Rn. 142; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32a, Rn. 66; LG München I, GRUR-RR 2009, 385, 387 € Das Boot). Anders als bei den in § 8 UrhG geregelten Fällen geht es bei den Ansprüchen auf Nachvergütung nicht um das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung eines in Miturheberschaft geschaffenen Werkes, das den Miturhebern nur zur gesamten Hand zusteht. Vielmehr wird die Verwertung des Werkes selbst durch die weitere Beteiligung einzelner Urheber nicht tangiert, so dass nicht einzusehen ist, dass die Urheber grundsätzlich nur eine gemeinsame Klagebefugnis besitzen. Vielmehr finden die Ansprüche auf Nachvergütung ihre Grundlage in dem zwischen dem Urheber und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten und können daher als vertragliche Ansprüche grundsätzlich von jedem Vertragspartner ohne Mitwirkung von Dritten geltend gemacht werden (vgl. ausführlich LG München I, GRUR-RR 2009, 385, 387 € Das Boot).

d) Aufgrund des Sachvortrags der Klagepartei ergeben sich auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der an die Klägerin gezahlten Vergütung und den "Erträgen und Vorteilen" aus der Nutzung des Tatort-Vorspanns im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG n.F. bzw. den "Erträgnissen" im Sinne von § 36 UrhG a.F. ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis besteht.

80Zum einen ergeben sich diese Anhaltspunkte bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin eine pauschale Einmalzahlung, d. h. eine sogenannte Buy-Out-Vergütung, erhalten hat. Wenngleich eine Pauschalvergütung nicht automatisch dazu führt, dass die an den Urheber geflossene Gegenleistung als unangemessen anzusehen ist, wird bei einer fortlaufenden Nutzung eines Werkes dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an den wirtschaftlichen Nutzen einer jeden Werknutzung zu beteiligen ist, hierdurch in der Regel nur unzureichend und daher stattdessen am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (BGH NJW 2010, 771, 773 € Talking to Addison; BGH, GRUR 2005, 148, 151 € Oceano Mare). Wenngleich dieser auf § 32 UrhG bezogene Maßstab hier nicht streitentscheidend ist, sprechen aufgrund der im vorliegenden Fall exorbitanten Verwertungen des Tatort-Vorspanns durch die Beklagten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalvergütung der Klägerin, in einem auffälligen und sogar groben Missverhältnis zu den Erträgnissen und Vorteilen bzw. Erträgen der Beklagten stehen. Es ist im vorliegenden Verfahren unstreitig, dass der Vorspann von den Beklagten seit dem Jahr 1970 bis dato unverändert genutzt wird, wobei es mindestens wöchentlich, teilweise wohl sogar kalendertäglich zu Ausstrahlungen jedenfalls in Form von Wiederholungen kommt. Insoweit sind auch gerade in den dritten Programmen der beiden Beklagten ständige Wiederholungen gerade älterer Tatortfolgen zu beobachten. Überdies werden die Tatortfolgen gerichtsbekanntermaßen gerade in jüngerer Zeit wieder verstärkt auf Bild- bzw. Bild-Tonträgern in Form von DVD oder Blu-ray ausgewertet, wobei sich Sammlungen, die nach den Standorten der ermittelnden Kommissare geordnete Folgen enthalten, beim Publikum erheblicher Beliebtheit erfreuen. Bei dieser einem weiten Publikumskreis bekannten Auswertung über einen Zeitraum von nunmehr 40 Jahren, der nicht nur der Krimiserie selbst, sondern auch dem Vorspann bei den Zuschauern Kultcharakter verschafft hat, liegt ein Auseinanderfallen von Vergütung und Erträgen im Sinne eines groben oder auffälligen Missverhältnisses deutlich auf der Hand. Gerade die besondere Bekanntheit des aus dem Vorspann stammenden und von der Klägerin entwickelten Tatortlogos zeigt, dass ihr Werkbeitrag auch im Verhältnis zu den gesamten Krimifolgen keineswegs von einer solch untergeordneten Bedeutung war, dass dieser mit einem Pauschalbetrag von DM 2.500,00 im Jahr 1970 aus der für § 36 UrhG a.F. und § 32a UrhG n.F. maßgeblichen Ex-Post-Betrachtung auch nur ansatzweise als ihrer schöpferischen Leistung entsprechend vergütet gewertet werden kann.

e) Soweit die Klägerin im Hinblick auf den Umfang der Auskunftsverpflichtung der Auffassung ist, die Beklagten hafteten für sämtliche Ausstrahlungen in der ARD, also auch diejenigen der mit den Beklagten verbundenen Schwesteranstalten, kann dem aber nicht gefolgt werden. Vielmehr haben die Beklagten nur für die eigenen Ausstrahlungen in ihren eigenen, insbesondere dritten, Programmen und den von ihnen ausgehenden Ausstrahlungen im Gesamtprogramm der ARD sowie den übrigen ARD-Kanälen einzustehen. Insoweit waren die Klageanträge in den Ziffern I. und II. des Tenors einschränkend abzuändern und die Klage war im übrigen abzuweisen. Die Beklagten haben nämlich mit den Anlagen B6 und B7 Einzelproduktionsverträge betreffend den Beklagten zu 2) und den Saarländischen Rundfunk sowie die ... vorgelegt, aus denen sich schließen lässt, dass keineswegs - entsprechend dem Vortrag der Klagepartei - der Beklagte zu 1) den Vorspann zunächst lizenziert bekommen und dann Unterlizenzen an seine Schwesteranstalten vergeben hat. Insoweit bestehen gegenüber den Beklagten direkte einzelvertragliche Beziehungen im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG, so dass auch nur eine Haftung für die eigenen Erträgnisse und Vorteile sowie ein darauf bezogener beschränkter Auskunftsanspruch bestehen.

82f) Der Auskunftsanspruch umfasst nach Auffassung der Kammer sämtliche Erträgnisse seit dem Entstehen des Werks im Jahr 1969. Grundsätzlich geht der vorbereitende Auskunftsanspruch auf alle Informationen, die der Berechtigte benötigt, um seinen Hauptanspruch zu berechnen. Da aufgrund der einmaligen Pauschalvergütung die von der Klägerin erhaltenen DM 2.500,00 brutto auf den gesamten Nutzungszeitraum von 1970 bis dato zu beziehen sind (vgl. LG München I, GRUR-RR 2009, 385, 388 € Das Boot), sind diese in den Geltungszeiträumen des § 36 UrhG a.F. und § 32a UrhG n.F. gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG zu den dortigen Erträgnissen in Beziehung zu setzen. Zwar mögen hinsichtlich § 36 UrhG a.F. nur die Erträgnisse in unverjährter Zeit eine Rolle spielen. Im Rahmen der alten Bestsellerregelung ist jedoch als Anspruchsvoraussetzung zu prüfen, ob die erzielten Erlöse unerwartet waren, d.h. ob zum Zeitpunkt der Werkentstehung und Zahlung der Vergütung mit den erzielten Erträgnissen der Beklagten gerechnet werden konnte. Eine derartige Betrachtung ist naturgemäß nur dann möglich, wenn sich der Berechtigte einen Überblick über den Verlauf der Erträge erzielen kann, ohne dass ab Werkentstehung bis zum Verjährungseintritt eine Informationslücke entsteht.

83Die Kammer geht vorliegend von einer kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB aus. Die für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB darlegungsbelasteten Beklagten (Palandt-Heinrichs, 69. Aufl., § 199, Rn. 46) haben insoweit lediglich darüber spekuliert, dass die Klägerin wie jeder interessierte Fernsehzuschauer am Umfang der Tatortauswertung interessiert sei und hierzu Kenntnisse besitze. Dieser pauschale Vortrag ist € ohne dass es auf den Besitz eines Fernsehgerätes ankommt € nicht geeignet, konkrete Kenntnisse der Klägerin vom gesamten Auswertungsumfang, zu deren Zweck sie den hiesigen Auskunftsanspruch gerade geltend macht, zu belegen. Somit ist davon auszugehen, dass Nachvergütungsansprüche der Klägerin jedenfalls für den Zeitraum von 10 Jahren vor dem Eingang der hiesigen Klage am 23.6.2009, also seit 23.6.1999 geltend gemacht werden können.

Soweit die Beklagten der Auffassung sind, der klägerische Auskunftsanspruch sei zu weit gefasst, da er auch Werbeeinnahmen, Rundfunkgebühren und Fördergelder aufführe oder Verwertungsarten wie beispielsweise die Verwertung in Themenparks nenne, für die es keine Anhaltspunkte gebe, vermag dies den Auskunftsanspruch ebenfalls nicht zu Fall zu bringen. In den Anträgen führt die Klagepartei die Verwertungsformen, z. B. die Themenparks, nur als Beispiele an, begehrt aber umfassende Auskunft über sämtliche Nutzungshandlungen. Insoweit stellt sich erst durch die Auskunft selbst der Umfang der Nutzung heraus, den Beklagten bleibt es unbenommen, gegebenenfalls eine Nullauskunft zu erteilen.

85Vom Auskunftsanspruch und den entsprechenden Hauptansprüchen nach § 36 UrhG a.F. und § 32a UrhG n.F. umfasst werden auch Förder-, Werbe- und Gebühreneinnahmen. Fördergelder mögen zwar bei einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt eher fernliegend sein, für die Frage der Vorwegnahme des Betragsverfahrens gilt jedoch das gleiche wie bei den Nutzungsbeispielen. Die entsprechenden Formulierungen widersprechen auch nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, da sie aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannt und hinreichend deutlich gefasst sind (vgl. LG München I, GRUR-RR 2009, 385, 386 € Das Boot).

Im Rahmen der Auswertung bei den Beklagten als gebührenfinanzierten Sendern sind im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des Tatorts sowohl Werbeeinnahmen als auch das Gebührenaufkommen zu berücksichtigen, die die Produktion bzw. den Erwerb von Sendeinhalten und deren Ausstrahlung erst ermöglichen. Die gesendeten Programminhalte, so auch die hier streitgegenständlichen Krimifolgen, sind die Legitimation für den Erwerb der Gebühren der Fernsehnutzer und haben daher für den Sender per se einen Geldwert. Somit sind € ohne dass es auf den zeitlichen Bezug der Werbung zum hier ausgestrahlten Programm ankommt € sowohl Werbeeinnahmen als auch das Gebührenaufkommen der Beklagten grundsätzlich Bezugsmaßstab der Ausgleichsansprüche und vom Auskunftsanspruch mitumfasst (vgl. LG München I, GRUR-RR 2007, 187, 192 € Kobold-TV). Die Kammer geht zudem davon aus, dass die Beklagten auch Werbeeinnahmen mit ganz konkretem Bezug zum Tatort erzielen, zumal die Folgen gerichtsbekanntermaßen vom Hersteller einer bekannten Biersorte aus dem Sendegebiet des Beklagten zu 2) "präsentiert" werden, über deren € gerade im Sendegebiet des Beklagten zu 1) fragliche € geschmackliche Eignung hierzu allerdings nicht entschieden zu werden braucht.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten weiter ein Anspruch auf Unterlassung der Ausstrahlung von Tatortfolgen ohne die Benennung der Klägerin als Urheberin des Vor- und Nachspanns gemäß §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG zu.

a) Zwischen den Parteien existiert unstreitig keine ausdrückliche € etwa von ... weitergereichte € vertragliche Vereinbarung über den Verzicht der Klägerin auf ihren Nennungsanspruch aus § 13 UrhG. Auch stillschweigend hat die Klägerin auf ihre Urhebernennung nicht verzichtet. Grundsätzlich kann das Urhebernennungsrecht zwischen den Parteien vertraglich beschränkt werden, so lange dies nicht einem Verzicht für alle Zeiten gleichkommt (vgl. LG München I, ZUM 2003, 64, 66 € Pumuckl). An eine einschränkende Vereinbarung und ihren Nachweis sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Im Zweifel ist nach dem Grundsatz der Zweckübertragungslehre zugunsten des Urhebers und seines Benennungsrechts zu entscheiden. Zwar kann sich eine stillschweigende Vereinbarung über den Verzicht auch aus der Branchenübung und der Verkehrssitte ergeben, nicht jede entsprechende Regel ist jedoch verbindlich. Vielmehr dürfte eine bestimmte Handhabung zwischen dem wirtschaftlich stärkeren Verwerter und dem wirtschaftlich schwächeren Urheber vielfach nur eine branchenübliche, aber den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufende Unsitte sein (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 26).

aa) Vorliegend fehlt es bereits an einer zureichenden Darlegung der Beklagten, warum und aus welchen Tatsachen sich vorliegend eine beachtliche Branchenübung ergeben soll. Die für eine von der Nennungspflicht abweichende Branchengepflogenheit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 13, Rn. 28) haben zwar zunächst argumentativ dargelegt, welche Gesichtspunkte € wie eine angebliche Verwässerung und Überfrachtung von Vor- und Abspannen € grundsätzlich für einen branchenüblichen Verzicht auf die Urheberbenennung sprechen, ausreichende Tatsachen, beispielsweise in Form von Aufstellungen, welche Serien den Urheber in Vor- oder Abspann nennen und welche dies nicht tun, haben die Beklagten dagegen nicht angebracht. Als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten, die Tag für Tag viele Stunden an Serienmaterial ausstrahlen, sitzen sie jedoch im Prinzip an der Quelle und hätten die entsprechenden Informationen ohne weiteres ins Verfahren einführen können.

Nicht ausreichend ist nach Auffassung der Kammer insoweit auch der Vortrag der Beklagten, wonach in den Tarifverträgen über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen, die beide Beklagten abgeschlossen haben (Anlagen B11 und B15), die entsprechenden Mitarbeiter grundsätzlich dann nicht in angemessener Weise genannt werden müssen, wenn die Urheberbenennung nicht rundfunküblich ist. Dieser Bezug auf die Rundfunküblichkeit ist von der Beklagtenseite ebenso wenig mit Tatsachen unterlegt wie dies bei der hier fraglichen Branchenübung der Fall ist. Unbehelflich ist auch der Vortrag der Beklagten, selbst berühmte Regisseure würden bei Werbefilmen auf ihre Nennung verzichten (vgl. Bl. 170 d.A.). Insoweit ist nicht einsichtlich, warum Werbematerial, bei dem naturgemäß das beworbene Produkt im Mittelpunkt steht, mit der hier streitgegenständlichen Krimiserie vergleichbar sein soll, deren Vorspann allein bereits einen überragenden Wiedererkennungswert und sogar Kultcharakter in weiten Bevölkerungskreisen hat.

91bb) Das Urheberbenennungsrecht der Beklagten ist auch nicht verwirkt. Grundsätzlich setzt die Verwirkung eines Anspruches ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus, d.h. der Berechtigte darf es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht haben und der Verpflichtete muss sich darauf eingerichtet haben und nach dem Verhalten des Berechtigten auch darauf haben einrichten dürfen, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. Palandt-Heinrichs, 69. Aufl., § 242, Rdn. 87). Vorliegend sind zwar seit Ausstrahlung der Tatortfolgen ohne Urheberbenennung der Klägerin für den Vorspann knapp 40 Jahre vergangen, die Klägerin hat jedoch in der Vergangenheit bis zur Abmahnung durch den hiesigen Klägervertreter gegenüber den Beklagten schlicht nichts unternommen, woraus diese in irgendeiner Weise hätten ableiten können, dass die Klägerin ihr Urheberbenennungsrecht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde.

b) Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des im Internet befindlichen Satzes "Kreiert wurde der Tatortvorspann von ... / Fernsehen." aus §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG zu.

Die Falschbenennung des Urhebers ist insoweit ein Unterfall der fehlerhaften Urheberbenennung und begründet ebenfalls einen Unterlassungsanspruch (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 13, Rn. 34). Zwar mögen die Beklagten die entsprechende Äußerung inzwischen wieder von ihrer Internetseite unter der Domainwww.daserste.de(Anlage K4) genommen haben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die allein die Wiederholungsgefahr entfallen lassen würde (vgl. etwa Schricker-Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97, Rn. 42 m.w.N.), haben sie jedoch unstreitig nicht abgegeben.

3. Aufgrund der Verletzung des Urheberbennennungsrecht der Klägerin haben die Beklagten gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG auch jeweils die Kosten der Abmahnung vom 3.6.2009 (Anlage K6) und 12.6.2009 (Anlage K10) zu erstatten.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung wurde hinsichtlich der Ziffern I. und II. der geschätzte Aufwand der Auskunftserteilung berücksichtigt. Hinsichtlich Ziffer III. war für die Sicherheitsleistung der mögliche Vollstreckungsschaden (OLG München, MDR 1980, 409) zu bemessen. Die Kammer geht dabei von der Überlegung aus, dass der Aufwand für das Einfügen der Urheberbenennung pro Tatortfolge ca. Euro 1.250,00 beträgt, da sich die Produktionskosten pro Tatortminute auf geschätzte Euro 15.000,00 belaufen und die Urheberbenennung kaum länger als 5 Sekunden eingeblendet sein dürfte. Nach den auf ihrer eigenen Websitewww.daserste.deverfügbaren Informationen strahlen beide Beklagte in den kommenden zwei Monaten elf Tatortfolgen aus, was auf das Jahr hochgerechnet 66 Tatorte ergibt. Hieraus errechnet sich bei einer möglichen Dauer eines Berufungsverfahrens von einem Jahr der Betrag der Sicherheitsleistung von Euro 82.500,00.






LG München I:
Teil-Urteil v. 24.03.2010
Az: 21 O 11590/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a8e9d9ec5cd5/LG-Muenchen-I_Teil-Urteil_vom_24-Maerz-2010_Az_21-O-11590-09




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