Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 23. Juli 2002
Aktenzeichen: Not 13/02

(OLG Celle: Beschluss v. 23.07.2002, Az.: Not 13/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 23. Juli 2002 über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden. Der Antragsteller hatte sich um eine der ausgeschriebenen Notarstellen beworben, wurde jedoch abgelehnt. Er argumentierte, dass die Regelungen zur Berufswahl des Anwaltsnotars gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Er kritisierte insbesondere, dass die Auswahl der Bewerber hauptsächlich aufgrund des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung erfolge und andere notarspezifische Kenntnisse und Erfahrungen nicht ausreichend berücksichtigt würden. Der Antragsteller beantragte daher die Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung und eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück, da die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtens sei. Gemäß § 6 Abs. 3 BNotO erfolge die Auswahl der Bewerber nach deren persönlicher und fachlicher Eignung, wobei auch das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung berücksichtigt werde. Das Gericht konnte keinen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen und bestätigte somit die Entscheidung der Antragsgegnerin. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Celle: Beschluss v. 23.07.2002, Az: Not 13/02


Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 50.000 DM zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin betreibt aufgrund der in der Niedersächsischen Rechtspflege ... enthaltenen Ausschreibung das Verfahren zur Bestellung von drei Notaren für den Amtsgerichtsbezirks ... Um eine der Stelle bewarben sich u. a. der Antragsteller ... und die weiteren Beteiligten.

Der am ... in ... geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom ... zur Rechtsanwaltschaft und am ... zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht ... und dem Landgericht ... zugelassen. Seit 1996 bewarb sich der Antragsteller vergeblich auf eine der jährlich ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk ...

Mit Bescheid vom 3. Juni 2002, zugestellt am 6. Juni 2002, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er dessen Bewerbung vom 27. August 2001 um eine der drei ausgeschriebenen Notarstellen nicht zu entsprechen vermöge und dass er beabsichtigte, die Stellen den weiteren Beteiligten zu übertragen, die bei der Auswahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO, § 3 AVNot jeweils eine höhere Punktzahl erreicht hätten (Rechtsanwalt ...: 141,80 Punkte; Rechtsanwalt ...: 137,10 Punkte; Rechtsanwalt ...: 132,15 Punkte). Der Antragsteller stehe in der Reihenfolge der am Bewerbungsverfahren beteiligten mit 122,85 Punkte an 14. Rangstelle. Für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt (164 Monate zzgl. 24 Monate Ersatz- und Ausfallzeiten) wurde dem Antragsteller ebenso die Höchstpunktzahl von 45 Punkten angerechnet wie für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (51 Halbtage = 25,50 Punkte) und für beurkundete Niederschriften (992 entsprechend maximal 20 Punkte). Die Vergabe von Zusatzpunkten für diese große Zahl von Beurkundungen als Notarvertreter lehnte der Antragsgegner ab, weil sie auf eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums hinausliefe. Das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung hat der Antragsgegner mit 32,85 Punkten unter Zugrundelegung einer Prüfungsgesamtnote von 6,57 Punkten berücksichtigt. Die Prüfungsgesamtnoten der weiteren Beteiligten ..., ... und ... lauteten auf 10,36, 9,62 und 11,88 Punkten. Während der weitere Beteiligte ... sowohl aus der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als auch aus der Teilnahme an Fortbildungskursen und den beurkundeten Niederschriften die Höchstpunktzahl (45 Punkte) erreichte, wurden die Teilnahme des weiteren Beteiligten ... an Fortbildungskursen sowie dessen Beurkundungen von Niederschriften als Notarvertreter mit insgesamt 34 Punkten und die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit des weiteren Beteiligten ... mit 27,75 Punkten bewertet. Für seine hauptamtliche Tätigkeit als Notar in ... von 1993 bis 1998 erkannte die Antragsgegnerin dem weiteren Beteiligten ... 10 Sonderpunkte zu.

Mit dem am 13. Juni 2002 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Juni 2002 erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2002 und die Neubescheidung seines Antrags auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk ...

In der Sache vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass die Regelungen zur Berufswahl des Anwaltsnotars in § 6 BNotO und § 3 AVNot zu einem faktischen Berufsverbot führten und deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen. Seine Bewerbung um eine Notarstelle sei allein aufgrund des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung erfolglos geblieben. In allen anderen Bereichen habe er die Maximalpunktzahl nach § 3 AVNot erreicht. Während für die in den Jahren 1996 und 1997 ausgeschriebenen Notarstellen die von ihm jetzt erreichte Gesamtpunktzahl bei weitem ausgereicht hätte, um sich erfolgreich auf eine der ausgeschriebenen Stellen zu bewerben, sei die für eine erfolgreiche Bewerbung notwendige Punktzahl seither von 109,95 auf 132,15 Punkte angestiegen. Der Antragsteller müsse daher gewärtigen, auch in Zukunft keinen Erfolg bei einer Bewerbung um eine Notarstelle zu haben, weil es immer Bewerber geben werde, die allein aufgrund ihrer besseren Examensnote zum Zuge kommen würden. Damit zielten die Regelungen in §§ 6 Abs. 1 BNotO, 3 AVNot im Ergebnis ausschließlich auf die Note des zweiten Staatsexamens ab und ließen bereits vorhandene notarspezifische fachliche Kenntnisse sowie in der Praxis erworbene Erfahrungen völlig außer Acht, was den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht werde. Anders als bei der Auswahl der Bewerber für das Nurnotariat unter Assessoren jugendlichen Alters gehe es bei dem Anwaltsnotariat um die Auswahl unter Rechtsanwälten, die schon über eine gewisse Berufserfahrung verfügten und zwar in der Regel mindestens seit 15 Jahren, was für die Erreichung der Maximalpunktzahl erforderlich sei. Dabei komme die Vergabe einer Notarstelle der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gleich, sodass das Prinzip der Bestenauslese nach Maßgabe der bisherigen beruflichen Leistungen und erworbenen Kenntnisse zu erfolgen habe. Die in den Zugangsregelungen erfolgte gleichwertige Gewichtung der Examensnote einerseits und der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit sowie der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und/oder der Vornahme von Urkundsgeschäften als Notarvertreter andererseits, werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Sämtliche vorgenannten Bereiche ließen nicht einmal ansatzweise einen verlässlichen Rückschluss auf die fachliche Eignung eines Bewerbers um eine Notarstelle zu. Wer sich als Rechtsanwalt auf Strafverteidigung verlegt habe, sei möglicherweise seit 10 Jahren nicht mehr mit den für den Notar wichtigen Bereichen des materiellen Zivilrechts oder gar des Beurkundungs- und Grundbuchrechts in Kontakt gekommen. Wer sich frühzeitig auf den Besuch freiwilliger Vorbereitungskurse verlege, aber erst nach vielen Jahren zum Notar bestellt werde, ohne zuvor praktisch in diesem Bereich gearbeitet zu haben, werde in der Ausübung seines neuen Berufs von dem in diesen Kursen vermeintlich vermittelten Wissen nicht mehr profitieren können, weil er es nicht zeitnah habe anwenden können. Wer vor 15 Jahren in der zweiten Staatsprüfung mit dem Schwerpunkt "öffentliches Recht" ein hervorragendes Ergebnis erzielt habe, werde dem während der Beurkundung seines ersten Grundstückskaufvertrages geäußerten Wunsch der Beteiligten, auch noch ein Wegerecht und ein Nießbrauchsrecht zu bestellen, wohl kaum so entsprechen können, dass neben einer sinnvollen schuldrechtlichen Vereinbarung auch die Eintragung der Rechte in das Grundbuch ohne Zwischenverfügung des Grundbuchamtes erfolge. Auch die Aufnahme von Niederschriften als Vertreter eines Notars sei kein Ausweis fachlicher Qualifikation, wenn diese Niederschriften von dem Notar oder dessen Bürovorsteher vorbereitet und von dem Vertreter lediglich verlesen würden. Demgegenüber werde das einzige Kriterium für die bereits erbrachte fachliche Leistung, nämlich die Mitarbeit in einem Notariat, dessen Amtsinhaber zur Rechtsanwaltssozietät des Bewerbers gehöre, völlig ausgeblendet. Dies sei um so unverständlicher, als sich die Anwaltsnotare schon immer darum bemüht hätten, ihre anwaltlichen Sozien frühzeitig und intensiv an die Aufgaben eines Notars heranzuführen. Der Antragsteller behauptet, er habe sich zunächst in Bürogemeinschaft und dann in Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar ... parallel zu dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen seit 1988 in immer größer werdenden Umfang in das Notariat eingearbeitet und sei mit der Vorbereitung notarieller Urkunden mit oft hohem Schwierigkeitsgrad betraut worden. In den letzen 12 Jahren habe er durch den Notar ... in Verbindung mit den Fortbildungskursen eine Ausbildung genossen, die der eines Notarassessors während seiner Vorbereitungszeit durchaus vergleichbar sei, allerdings ergänzt um die forensische Erfahrung eines Rechtsanwalts. An den Zugangsregelungen in §§ 6 BNotO, 3 AVNot sei weiter zu kritisieren, dass in Großstädten, wie in ..., die Notarstellen wegen des geringen Bedarfs von Notaren und der großen Nachfrage ausschließlich nach Maßgabe der Examensnoten vergeben würden, ohne notarspezifische fachliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen in irgendeiner Weise zu prüfen und bei der Vergabe der Stellen zu berücksichtigen. Für die Mehrheit der Rechtsanwälte, die nicht zu den wenigen Juristen gehörten, die vor vielen Jahren am Ende ihrer Ausbildung die Examensnoten "gut" oder gar "sehr gut" erreicht hätten, komme dies im Hinblick auf den Beruf des Anwaltnotars einem Berufsverbot gleich. Die einschränkenden Regelungen seien schon zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht geeignet, die Qualität der notariellen Amtstätigkeit dadurch zu sichern, dass durch einen verminderten Zugang zu diesem Beruf für jeden Notar rein rechnerisch genug Urkundsgeschäfte übrig blieben. Es werde weiter so sein, dass einige Notare besonders viel zu tun hätten, während andere, die über einen geringeren Bekanntheitsgrad oder schlechte Verbindungen zu Maklern oder Steuerberatern verfügten, weiterhin nur gelegentlich Urkundsgeschäfte tätigten. Die Auswahl der wirklich besten Bewerber sei nicht sichergestellt. Während im Bereich des Nurnotariats die Bewerber während ihres Vorbereitungsdienstes sorgfältig und intensiv ausgebildet würden, könne Anwaltsnotar jeder werden, der das Glück habe, einen gute Note in der zweiten Staatsprüfung zu bekommen.

Die gebotene stärkere Berücksichtigung des Nachweises einer praktischen Tätigkeit als Angestellter oder Sozius eines Notars bei der Auswahlentscheidung führe zwar dazu, dass Bewerber aus Rechtsanwaltskanzleien, in denen auch Anwaltsnotare tätig seien, faktisch bessere Aussichten hätten, Notare zu bewerben. Das sei jedoch nicht als nachteilig anzusehen und sei auch in anderen Berufen üblich, zum Beispiel im Bereich des Wirtschaftsprüfers.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 3. Juni 2002 über den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befinden sowie

der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk ... freizuhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge vom 11. Juni 2002 auf gerichtliche Entscheidung und auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die verfassungsrechtlichen Rügen des Antragstellers gegen die von ihm vorgenommene Bewerberauswahl nicht verfingen. Die Argumentation des Antragstellers laufe vielmehr auf eine unvertretbare Bevorzugung in Sozietäten tätiger Rechtsanwälte hinaus, namentlich solcher in größeren Kanzleien und könne deshalb vor der Verfassung keinen Bestand haben. Die in § 6 Abs. 3 BNotO enthaltene subjektive Zulassungsbeschränkung genüge Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, weil zwingende Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst gehörten, die Beschränkung erforderten. Da die Notarinnen und Notare über eine große Bandbreite der Rechtsmaterien eine beratende und betreuende Funktion zu übernehmen und öffentliche Urkunden zu erzeugen hätten, müsse gewährleistet sein, dass nicht nur ihre persönliche Eignung, sondern auch ihr fachliches Wissen und ihre berufliche Vorerfahrungen den hohen Anforderungen des Berufs genügten. Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern sei derjenige auszuwählen, der die besten fachlichen Voraussetzungen für das Amt mit sich bringe. Zur Erreichung des Ziels der Bestenauslese sei die Regelung des § 6 Abs. 3 BNotO geeignet, weil sie die allgemeinen Leistungen, die jede Bewerberin oder jeder Bewerber ohnehin aufzuweisen habe, ebenso berücksichtige wie die Leistung, die sie gezielt zur Vorbereitung auf den Notarberuf erbringen könnten. Dabei sei das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung in besonderer Weise ein geeignetes Auswahlkriterium. Wenn auch das Wissen um den Prüfungsstoff mit der Zeit verblasse, gelte dies nicht für das juristische Grundverständnis, die Fähigkeit zur praktischen Rechtsanwendung und zur Falllösung sowie die Transferkompetenz, die durch das Examen ebenfalls geprüft und ausgewiesen würden und die den Grund für die Berücksichtigung des Staatsexamens bei der Notarauswahl abgäben. In der Examensnote komme insoweit die Fähigkeit des Prüflings zum Ausdruck, in juristischen Kategorien denken zu können und auch unbekannte Sachverhalte innerhalb vertretbarer Zeit einer angemessenen Lösung zuzuführen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit sei ein geeignetes Eignungskriterium, weil die langjährige Anwaltstätigkeit ein Indiz für berufspraktische Erfahrungen begründe, welche zur Eignung für das Notaramt beitrügen, wie z. B. die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicherheit im Umgang mit dem rechtssuchenden Bürger sowie die Erfahrung mit einer Vielzahl von Rechtssuchenden. Da es weder Kriterien zur Beurteilung der Inhalte der anwaltlichen Tätigkeit gebe noch die Justizverwaltung in der Praxis eine realistische Möglichkeit besitze, die Inhalte der anwaltlichen Tätigkeit oder die Qualität der Berufsausübung in einer die gleichmäßige Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber wahrenden Weise zu beurteilen, bestehe praktisch keine andere geeignete Möglichkeit, die anwaltliche Tätigkeit anders als über ihre Dauer als Auswahlkriterium heranzuziehen. Die Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet würden, sei dadurch gekennzeichnet, dass es berufspraktisches, zur Wahrnehmung des Amtes als Notar förderliches Wissen in überprüfbarer Weise vermitteln solle. Da nur die erfolgreiche Teilnahme berücksichtigt werde, sei diese Art der Vorbereitung ebenfalls ein geeignetes Kriterium für den Eignungsvergleich. Demgegenüber könnten nicht leistungsbezogene Auswahlkriterien, wie die reine Wartezeit oder das Ergebnis des ersten juristischen Staatsexamens, nicht zugrunde gelegt werden. Sämtliche verbleibenden Kriterien, die für die Eignung zum Notar Aussagekraft besäßen, müssten herangezogen werden, weil nur so ein Gesamtbild der fachlichen Eignung für das Notariat erreicht werden könne und nur anhand aller aussagefähigen Erkenntnisse und Kriterien ein Leistungsvergleich möglich sei. Die Regelung in § 6 Abs. 3 BNotO wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Demgegenüber wäre die Durchführung eines formalisierten Examens zur Prüfung der notarrelevanten Kenntnisse mit einem unvertretbaren Aufwand und mit einer erheblichen Belastung für die Bewerber verbunden. Die Kombination der Anwendung verschiedener Auswahlkriterien mit der Begutachtung der fachlichen Kenntnisse aufgrund eines von der Notarkammer durchzuführenden Fachgesprächs sei von dem Gesetzgeber verworfen worden, weil er eine starke an objektiven Umständen ausgerichtete und für die Bewerber eher abschätzbare Reihenfolge für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern angestrebt habe. Der Gesetzesvorbehalt des § 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei durch die Regelung in § 6 Abs. 3 GG und die sie grundrechtskonform umsetzenden Verwaltungsvorschriften gewahrt. Die Gewichtung des Eignungsvergleichs in einem Punktesystem gewährleiste eine stärker an objektiven Umständen ausgerichtete und für die Bewerber eher abschätzbare Rangfolge. Demgegenüber würde der Verzicht auf das Punktesystem zu Lasten der Kalkulierbarkeit und Transparenz des Auswahlverfahrens gehen und außerdem einen unverhältnismäßigen, kaum noch zu bewältigenden Verwaltungsaufwand erfordern. Die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien in der AVNot entspreche der Vorgabe, die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Die hauptberufliche Anwaltstätigkeit einerseits und Berufsvorbereitungsleistungen andererseits würden annähernd gleichrangig gewichtet. Eine Überbewertung des Examensergebnisses und der Hinweis auf die höchstmögliche erreichbare Punktzahl (5 x 18 Punkte) können nicht unterstellt werden, weil sich die ganz überwiegende Masse der Examensergebnisse im Bereich der Noten befriedigend und ausreichend bewege, womit ein Punktespektrum von 20 bis 45 Punkten abgedeckt würde. Auch heute lägen noch etwa 80 % der Examensergebnisse nicht höher als "befriedigend" und damit unter 9 Punkten. Unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit der drei übergeordneten Kriterien - Staatsexamen, Anwaltstätigkeit und Berufsvorbereitung - sei keinem Kriterium ein unangemessenes Übergewicht gegeben worden. Daher sei für die Berufsvorbereitungsleistungen eine gemeinsame Höchstpunktzahl festgelegt worden. Soweit die Höchstpunktzahl für Urkundsgeschäfte - isoliert betrachtet - niedriger liege als diejenige für die Fortbildung, beruhe dies darauf, dass die Fortbildung eine umfassendere Vorbereitung auf ein leistungsfähiges Notariat ermögliche. Außerdem werde insoweit der Aspekt der Chancengleichheit berücksichtigt, weil die Bewerberinnen und Bewerber, die mit Anwaltsnotaren assoziiert seien, leichter als andere die Möglichkeit zu einer Notarvertretung hätten.

Schließlich bestätige die tatsächliche Entwicklung nicht die Annahme eines Übergewichts der Examensnote.

Die weiteren Beteiligten, die wie die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, verteidigen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin.

II.

Der gemäß §§ 111 Abs. 1, 2 und 4 BNotO i. V. m. § 39 BRAO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Senat mit Zustimmung sämtlicher Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf daher keiner Entscheidung.

Die von der Antragsgegnerin gemäß dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2002 beabsichtigte Übertragung der ausgeschriebenen drei Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts ... an die weiteren Beteiligten ist rechtmäßig und beeinträchtigt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich bei der hier vorliegenden Konkurrenzsituation mehrerer geeigneter Bewerber um die ausgeschriebenen Notarstellen die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Abbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Dem trägt die Vorschrift des § 3 AVNot norminterpretierend für die konkrete Rechtsanwendung Rechnung, in der vorgesehen ist, dass Notarbestellungen unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung im Regelfall nach den Punktzahlen der Bewerber vorgenommen werden, deren Ermittlung nach Maßgabe der Einzelregelungen in §§ 3 Abs. 1 und 2 AVNot erfolgt. Die von dem Antragsteller nicht angegriffene Ermittlung der Punktzahlen für die weiteren Beteiligten, die jeweils eine deutlich höhere Punktzahl als der von dem Antragsgegner für den Antragsteller festgesetzte Punktwert von 122,85 ergab, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Antragsteller wendet sich auch nicht gegen die im Einklang mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AVNot vorgenommene Punktbewertung des Ergebnisses seiner die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981: 6,57) mit 32,85 Punkten, der Dauer der hauptberuflich Tätigkeiten in Monaten mit dem Maximalwert von Punkten und der Fortbildungskurse mit 25,50 Punkten. Für die hohe Zahl der beurkundeten Niederschriften (992) hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot den Maximalwert von 20 Punkten berücksichtigt, sodass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 AVNot für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen und für die im Rahmen einer Notarvertretung aufgenommenen Niederschriften insgesamt der Maximalwert von 45 Punkten anzurechnen war.

Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der umfangreichen Beurkundungstätigkeit des Antragstellers als Vertreter des Notars ... ist demgegenüber nicht gerechtfertigt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NdsRpfl 1994, 330; DNotZ 1999, 241, 242; Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01) ist die Bewertungsobergrenze für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen geboten, um zu verhindern, dass die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und dass Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen. Die Antragsgegnerin verweist mit Recht darauf, dass die Argumentation des Antragstellers in diesem Punkt auf eine unvertretbare Bevorzugung derjenigen Rechtsanwälte hinausliefe, die in Sozietäten größerer Kanzleien tätig seien. Auch die von dem Antragsteller angestrebte Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium hat die Antragsgegnerin mit Recht abgelehnt, weil sie die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen würde (vgl. BGH Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01).

20Ohne Erfolg rügt der Antragsteller auch die zunehmenden Bedeutung der besseren Note in der zweiten juristischen Staatsprüfung für das Ergebnis des Auswahlverfahrens. Zwar führt ein vergleichsweise geringes Angebot an Notarstellen bei einer großen Zahl von Bewerbern dazu, dass die Zahl derjenigen Bewerber zunimmt, die die erreichbaren Höchstpunktzahlen für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit einerseits und die Fortbildungskurse sowie beurkundeten Niederschriften andererseits (insgesamt: 90 Punkte) erreicht haben, sodass dem Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung entscheidende Bedeutung für die Stellenbesetzung zukommen kann. Dies rechtfertigt es jedoch auch im vorliegenden Fall nicht, von dem in § 3 AVNot für den Regelfall vorgesehenen Auswahlverfahren abzusehen. Insbesondere hat der Senat auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn die Entscheidung über die Vergabe der Notarstelle lediglich von einer minimalen Abweichung in den Punktwerten der beteiligten Bewerber für das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung abhängig ist, sodass es an einem aussagekräftigen Beleg für einen Eignungsvorteil des besser beurteilten Bewerbers fehlen und die Vergabe der Stellen an diesen Bewerber außer Verhältnis zu den Nachteilen stehen könnte, die sich aus dieser Entscheidung für die abgelehnten Bewerber ergeben würde. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass die an zweiter und dritter Rangstelle stehenden weiteren Beteiligten ... und ... schon nicht die mögliche Höchstpunktzahl aus der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit einerseits und der Fortbildungskurse sowie beurkundeten Niederschriften andererseits (insgesamt: 90 Punkte) erreicht haben. Der Beteiligte ... hat statt der höchstmöglichen Punktzahl für Fortbildungskurse und beurkundete Niederschriften von 45 Punkten insoweit lediglich 35 Punkte erzielt. Außerdem wurden diesem Beteiligten als Ausweis seiner besonderen Eignung 10 Sonderpunkte für die beanstandungsfreie ausgeübte Tätigkeit als hauptamtlicher Notar in ... vom 26. März 1993 bis 30. April 1998 zuerkannt. Der weitere Beteiligte ... hat aus der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit statt des maximalen Punktwertes von 45 Punkten lediglich 27,75 Punkte erreicht. Hinzu kommt, dass die Abweichung des Ergebnisses der zweiten Staatsprüfung in der Punktzahl zwischen den Punktwerten des Antragstellers von 6,57 und den Punktwerten der weiteren Beteiligten ... (10,36), ... (9,62) und ... (11,88) nicht als so geringfügig anzusehen ist, dass ihr für das Auswahlverfahren keine Aussagekraft mehr zukommen könnte. Im Gegenteil liegt der Punktwert der weiteren Beteiligten als besonderer Ausdruck ihrer fachlichen Eignung jeweils mehr als eine Notenstufe höher. Die fachliche Eignung stellt indessen gerade den umfassenden Auswahlmaßstab für das Amt des Notars dar (vgl. BGHZ 124, 327; 130, 356, 359). Dabei kommt dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zu (vgl. BGH NdsRpfl 1994, 330, 333; BGH NJW-RR 2002, 705). Die abschließende juristische Staatsprüfung ist nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der gewährleisteten Kontrolle der Selbstständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet, dass juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und damit auch für das Notaramt besitzen (vgl. BGH NdsRpfl 1994, 330, 332). In diesem Zusammenhang verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass das juristische Grundverständnis, die Fähigkeit zur praktischen Rechtsanwendung und zur Falllösung sowie die Transferkompetenz, die durch das Examen ebenfalls geprüft und ausgewiesen würden, im Gegensatz zu dem bloßen Wissen um den Prüfungsstoff nicht schon mit zunehmenden zeitlichen Abstand von der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung verblassten.

Inhalt und Qualität der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers als Anwalt und Notarvertreter entziehen sich dagegen ohne eine nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchzuführende formalisierte Prüfung der notarrelevanten Kenntnisse einer auch für die Mitbewerber nachvollziehbaren Bewertung. Allein die berufliche Zusammenarbeit mit einem Anwaltsnotar und deren Dauer lassen dagegen keinen verlässlichen Rückschluss auf die Eignung des Bewerbers zu.

22Der Senat hält vor diesem Hintergrund an seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 16. August 2001 - Not 16/01) fest, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den sonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt ist (vgl. auch BGH NdsRpfl 1994, 330; Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 -; BVerfG NJW 1987, 887), sodass eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt. Der Erlass und die Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung, die das Bundesverfassungsgericht in dem ebenfalls die Besetzung einer Notarstelle in Hannover betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BVR 838/01) auf den Antrag eines Rechtsanwalts als abgelehnter Bewerber erlassen hat, beruht auf einer bloßen Folgenabwägung. Das BVerfG hält zwar die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers in dem Parallelverfahren zwar nicht für offensichtlich unbegründet, den Ausgang des Verfahrens jedoch für offen.

Überdies ist für den Senat nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass die Anwendung der für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern maßgeblichen Vorschriften der §§ 6 Abs. 3 BNotO, § 3 AVNot in Anbetracht der erheblichen unterschiedlichen Eignungsmerkmale des Antragstellers einerseits und der weiteren Beteiligten andererseits zu einer nicht durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigten Einschränkung des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG geführt hat. Danach besteht kein Grund, das vorliegende Verfahren auszusetzen und damit die Bestellung der weiteren Beteiligten zu Notaren auf unabsehbare Zeit zu blockieren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach dem geschätzten Interesse des Antragstellers gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 3 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt worden.






OLG Celle:
Beschluss v. 23.07.2002
Az: Not 13/02


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