Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 12. September 2013
Aktenzeichen: 2 A 2524/12

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.09.2013, Az.: 2 A 2524/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss entschieden, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig ist. Der Kläger hat sowohl die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels als auch die Frist zur Begründung des Antrags versäumt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt, jedoch hat er den Antrag erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Zustellung erfolgte durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten des Klägers. Der Zustellungsversuch an einem Samstag ist unschädlich, da es keine besonderen gesetzlichen Beschränkungen gibt. Der Kläger hat keinen Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften vorgetragen und die Postzustellungsurkunde bestätigt die ordnungsgemäße Zustellung. Der Kläger war zudem nicht ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Das Organisationsverschulden des Klägers wird daran deutlich, dass er nicht sicherstellt, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig beim Gericht eingehen. Der Kläger hat auch keine ausreichenden Vorkehrungen für den Fall einer Erkrankung getroffen, bei der ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen sollte. Aufgrund dieser Gründe wurde der Antrag als unzulässig verworfen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.09.2013, Az: 2 A 2524/12


Tenor

Der Zulassungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 107,18 € festgesetzt

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt (1.). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm nicht gewährt werden (2.). Unbeschadet dessen ist der Antrag deshalb unzulässig, weil der Kläger auch die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt hat (3.).

1. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Das Urteil ist dem Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, am 6. Oktober 2012, einem Samstag, zugestellt worden. Die Antragsfrist, auf die der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist, lief daher am 6. November 2012, einem Dienstag, ab. Der Antrag ist indes erst am 8. November 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Der Tag der Zustellung ergibt sich aus der Zustellungsurkunde, die sich in den Gerichtsakten befindet. Nach dem darauf angebrachten Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück in den zu den Geschäftsräumen des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten nicht möglich war. Die Zustellung ist danach gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten am 6. Oktober 2012 erfolgt. Nach § 180 Satz 2 ZPO gilt die Zustellung mit der Einlegung als bewirkt.

Unschädlich ist, dass der Zustellungsversuch an einem Samstag und damit außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten der Kanzlei des Klägers erfolgt ist. Das steht einer Ersatzzustellung und dem Eintritt der Zustellungsfiktion nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO nicht entgegen. In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Zustellungsrechts zum 1. Juli 2002 wird zwar nur der Fall angesprochen, dass die Zustellung vor den üblichen Öffnungszeiten erfolgt. Für den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellung an einem Samstag erfolgt, gilt indes nichts anderes. Die Vorschrift selbst sieht keinerlei Beschränkung vor. Dies entspricht auch dem mit der Regelung verfolgten Ziel. Der hohe Anteil an Niederlegungen sollte reduziert und darüber hinaus den Zustelldiensten eine einfachere Möglichkeit der Ersatzzustellung für den Fall eröffnet werden, dass eine Zustellung in den Geschäftsräumen daran scheitert, dass sie nicht geöffnet haben.

Vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 21; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 2 B 20.07 -, NJW 2007, 3222 = juris Rn. 4 ; BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93 -, NJW 2007, 2186 = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008 - IV R 78.05 -, BFH/NV 2008, 1860 = juris Rn. 16, 34.

Ein Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften, welche die Zustellungsfiktion des §180 Satz 2 ZPO entkräften würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der Zusteller insbesondere entsprechend § 180 Satz 3 ZPO Ort und Datum der Zustellung auf dem Briefumschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt.

Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger unter der Zustelladresse, die er selbst in der Klageschrift als einzige Zustelladresse angegeben hat, nur seine Kanzleiräume unterhält und keine Wohnung. Denn die Vorschriften über die Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO betreffen gerade auch die Zustellung in den Geschäftsräumen mithin unter der Geschäftsadresse der Person, der zugestellt werden soll. Für die Zustellung einer an die Geschäftsadresse adressierte Sendung durch Einlegung in den zugehörigen Briefkasten hat der Zusteller danach nicht etwa zuvor die Wohnung des Adressaten zu ermitteln und muss er selbst eine bekannte Wohnung nicht notwendig aufsuchen.

Vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 180 Rn. 2.

Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des OLG Düsseldorf vom 8. September 2009 - I-24U 28/09 - (juris) ist damit nicht einschlägig. Es verhält sich allein zur fehlenden Beweiskraft der Zustellungsurkunde dafür, dass der Zustellungsempfänger unter der Anschrift wohnt, auch wenn auf der Zustellungsurkunde von der "Wohnung" des Zustellungsadressaten die Rede ist. Demgegenüber dokumentiert vorliegend die Postzustellungsurkunde nur den (vergeblichen) Versuch einer Zustellung in den Geschäftsräumen des Adressaten.

2. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht zu gewähren, weil Tatsachen weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind, aus denen sich herleiten ließe, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten.

Ohne Verschulden ist eine Frist nur dann versäumt, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt angewendet hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Ein Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Verfahrensbeteiligte gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dabei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 6 C 23.01 -, juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 9, m. w. N.

Davon ausgehend beruht die Fristversäumung im Streitfall auf einem (anwaltlichem) Verschulden des Klägers. Der Irrtum über den Ablauf der Rechtsmittelfrist wäre bei der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen (1). Die Fristversäumung ist auch nicht mit der geltend gemachten Erkrankung hinreichend entschuldigt (2).

(1) Der Irrtum über den Fristablauf ist nicht entschuldigt. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Ihm fällt ein Organisationsverschulden zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Anweisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen, einschließlich derer zu ihrer Begründung, zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird. Er muss deshalb den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Dazu muss er Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet werden und der Fristenlauf zuverlässig überwacht wird. Dabei ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs gehalten, wenn es um die Vorbereitung der fristgebunden Prozesshandlungen geht. Das muss in der Büroorganisation gewährleistet sein.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997- 2 C 13.97 -, juris Rn. 10, und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris, Rn. 12.

Das bedeutet bei Zustellung gegen Zustellungsurkunde, dass der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und vom Rechtsanwalt darauf zu prüfen ist, welcher Tag als der der Zustellung notiert ist. Wegen der im Falle der Ersatzzustellung durch Einlegen der Briefsendung in den Briefkasten - wie dargestellt - unbeschränkten Fiktionsregelung des § 180 Satz 2 ZPO muss im Weiteren gewährleistet sein, dass der Posteingang regelmäßig auf außerhalb der Geschäftszeiten ersatzzugestellte Briefsendungen überprüft wird und als Ausgangspunkt für die Fristenkontrolle das auf dem Umschlag nach § 180 Abs. 3 ZPO vermerkte Niederlegungsdatum vorgegeben wird.

Vgl. Anm. Kugele zu BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 2 B 30.07 -, NJW 2007, 3222 = juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93 -, NJW 2007, 2186 = juris Rn. 11; BFH, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2013 - VIII R 2.09 -, juris Rn. 92.

Gemessen hieran hat der Kläger nicht dargetan, dass ihn als Rechtsanwalt an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kein eigenes Verschulden trifft.

Der Posteingang und dessen Kontrolle im Büro des Klägers lässt besondere Vorkehrung im Hinblick auf die Behandlung durch Zustellungsurkunde übermittelte Postsendungen, namentlich wenn sie - wie hier - in den Briefkasten eingelegt worden sind, nicht erkennen. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgt die Fristenkontrolle ersichtlich - auch bei Sendungen gegen Zustellungsurkunde - allein anhand des Eingangsstempels.

(2) Soweit der Kläger geltend macht, bis zum 5. November 2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, begründet dies ebenfalls keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Nach gefestigter Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt, wie nicht zuletzt auch § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verdeutlicht, wonach ein Rechtsanwalt für seine Vertretung (schon dann) sorgen muss, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben.

Vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 74.04 -, juris Rn. 5f., m. w. N.

Vorkehrungen dieser Art hat der Kläger, der nach eigenen Angaben über zwei Monate arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein will, nicht ausreichend getroffen; er räumt vielmehr selber ein, dass das Urteil seinem Vertreter gar nicht erst vorgelegt worden sei.

Soweit der Kläger mit dem Bemerken, bei dem Urteil habe es sich nicht um allgemeine Kanzleipost gehandelt, sagen will, das Urteil sei deshalb nicht vertretungsweise zur Kenntnis genommen und weiteres von seinem Vertreter nicht veranlasst worden, weil es einen eigenen Prozess des Klägers betraf, ergibt sich nichts anderes. Denn auch ein Rechtsanwalt, der einen Prozess über seine Kanzlei führt, hat entsprechend sicherzustellen, dass er bei eigener Verhinderung zuverlässig zeitnah Kenntnis von fristauslösenden Zustellungen in seinen Angelegenheiten erlangt und ggfs. Weiteres veranlassen kann. Andernfalls hat er einen Vertreter entsprechend zu betrauen.

3. Im Übrigen ist der Antrag allein schon deshalb unzulässig und damit zu verwerfen, weil er nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Diese Frist, auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen hat, ist inzwischen abgelaufen. Die Zustellung des Urteils ist - wie ausgeführt - am 6. Oktober 2012 bewirkt worden, so dass die Begründungsfrist am 6. Dezember 2012, einem Donnerstag, endete. Unbeschadet der Ankündigung in der Antragsschrift ist eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz bis heute nicht erfolgt.

Nichts anderes gilt, wenn man mit dem Kläger einen Mangel in der Zustellung unterstellen und für den Beginn des Fristenlaufs nach Maßgabe des § 189 ZPO auf den Posteingangsstempel (8. Oktober 2012) abstellen wollte. Danach gilt ein Schriftstück dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Ausgehend vom Posteingangsstempel wäre der Zulassungsantrag danach jedenfalls bis Montag, den 10. Dezember 2012 zu begründen gewesen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere war der Kläger nicht etwa durch den Streit über die Einhaltung der Frist zur Antragstellung und die hierauf bezogene - hilfsweise - beantragte Wiedersetzung in die vorigen Stand gehindert, die Begründung fristgerecht einzureichen.

Bei der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO handelt es sich um eine Frist, die von der einmonatigen Einlegungsfrist unabhängig ist. Sie ist eine selbständige Frist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils beginnt, wenn die Frist zur Einlegung des Zulassungsantrags versäumt und deshalb Wiedereinsetzung beantragt worden ist. Ein Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrags für die Einlegungsfrist kann daher in diesen Fällen nur durch eine form- und fristgerechte Begründung des Rechtsmittels gesichert werden.

Vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Bezug auf die Begründungsfristen für die Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1993 - 1 B 178.93 -, juris Rn. 2, und vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 -, NJW 1992, 2780 = juris Rn. 2; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60 Rn. 27.

Schließlich bedarf es keiner weiteren Hervorhebung, dass die Gründe, die der Kläger mit Antragsschriftsatz vom 21. November 2012 für die Versäumung der Frist für die Stellung des Zulassungsantrags geltend macht, erst recht nicht die Versäumung der Begründungsfrist rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.)

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 12.09.2013
Az: 2 A 2524/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a8cad523e683/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_12-September-2013_Az_2-A-2524-12




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