Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. September 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 74/09

(BGH: Beschluss v. 29.09.2010, Az.: AnwZ (B) 74/09)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Gehörsrüge vom 22. Juli 2010 gegen den ihm am 26. August 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010, durch den der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes N. vom 20. März 2009 zurückgewiesen hat. Er meint, er habe sein Fernbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2010 hinreichend entschuldigt. Der Vermögensverfall, auf den der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestützt worden sei, bestehe nicht mehr.

II.

Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden.

1. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; Feuerich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rn. 3). Die von ihm mit einem amtsärztlichen Attest belegte Erkrankung konnte ihn ebenso wenig wie die Witterungsverhältnisse entlasten, weil ihn diese Umstände nicht unerwartet trafen. Das hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Einzelnen dargelegt. Es oblag daher dem Antragsteller, für eine Verhinderung Vorsorge zu treffen und sich entweder im Termin am 12. Juli 2010 durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen oder den - ohnehin unverzichtbaren - Vortrag zum Wegfall des Vermögensverfalls schriftlich zu halten. Auch das traf den Antragsteller nicht überraschend. Der Senat hatte ihn in der Terminsladung darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlegung des Verhandlungstermins angesichts der Gefährdung der Rechtsuchenden nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen dürfte, und ihm empfohlen, sich bei einer längerfristigen Erkrankung vertreten zu lassen.

2. Der jetzt gehaltene Vortrag zum Wegfall des Vermögensverfalls führt im Übrigen auch in der Sache nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats nur zu berücksichtigen, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist. Auf diese Rechtsprechung ist der Antragsteller mit Verfügung des Senats vom 27. Juli 2009 hingewiesen worden. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Er hat weder eine umfassende Aufstellung über seine Verbindlichkeiten noch eine nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Einnahmen vorgelegt. Deshalb kann schon von vornherein nicht beurteilt werden, ob der Antragsteller auf Dauer in der Lage sein wird, ohne Auflaufen neuer Schulden zu wirtschaften. Die Forderungen, aus denen sich der Vermögensverfall ergab, bestehen zudem nach wie vor. Ob und was sich daran durch die Klageverfahren ändern könnte, ist nicht absehbar. Ob diese Verbindlichkeiten, wie der Antragsteller jetzt meint, durch Verwertung seines Vermögens erfüllt werden können, lässt sich schon deshalb nicht beurteilen, weil der Antragsteller zu der Werthaltigkeit und Verwertbarkeit dieses Vermögens nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die danach verbleibenden Zweifel an dem Wegfall des Vermögensverfalls gehen zu Lasten des Antragstellers.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 AGH 103/08 -






BGH:
Beschluss v. 29.09.2010
Az: AnwZ (B) 74/09


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