Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. November 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 181/03

(BPatG: Beschluss v. 16.11.2004, Az.: 24 W (pat) 181/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 16. November 2004 (Aktenzeichen: 24 W (pat) 181/03) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2003 aufgehoben wird.

Die Anmelderin hatte die Bezeichnung "politikerscreen.de" als Marke für verschiedene Dienstleistungen angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie begründete dies damit, dass die Bezeichnung nach Art einer Internetadresse gebildet sei und das Suffix ".de" nur auf die Länder-Top-Level-Domain hinweise. Der Bestandteil "politikerscreen" sei zudem eine beschreibende Aussage, die sich darauf beziehe, dass die Dienstleistungen die Darstellung von Politikern mittels eines Bildschirms betreffen.

Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Sie argumentierte, dass es sich bei dem Begriff "politikerscreen" um eine sprachunübliche Wortneubildung handle und dass der Begriff "screen" mehrdeutig sei. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens beschränkte die Anmelderin das Verzeichnis der Dienstleistungen.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig und auch in der Sache begründet ist. Für die verbleibenden Dienstleistungen, die betriebswirtschaftliche Beratung, Vermietung von Werbeflächen, Telefondienst, Betrieb von Online-Shops und Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, fehlt der angemeldeten Marke weder Unterscheidungskraft noch unterliegt sie einem Freihaltungsbedürfnis.

Das Gericht stellte fest, dass die angemeldete Marke aus einer Zusammenfügung der Wörter "Politiker" und "screen" bestehe und dass die Verbindung dieser Begriffe nichts Ungewöhnliches sei. Es verwies auf Beispiele im Verkehr, in denen ähnlich gebildete Begriffe verwendet werden. Das Markenwort "politikerscreen" weise auf ein bildschirmgebundenes Medium hin, über das Informationen über Politiker angeboten werden können. Es lasse jedoch keinen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen erkennen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Die angemeldete Marke unterliegt somit weder dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch einem Freihaltungsbedürfnis.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.11.2004, Az: 24 W (pat) 181/03


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnungpolitikerscreen.deist ursprünglich als Marke für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

"betriebswirtschaftliche Beratung; Meinungsforschung; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Herausgabe von Statistiken; Vermietung von Werbeflächen; politische Beratung;

Sammeln und Liefern von Nachrichten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Telefondienst;

Organisation von Internetplattformen; Betrieb von Internetplattformen; Umsetzung von Internetplattformen; Betrieb von Online-Shops; Informationsrecherchen; Vermittlung von Informationen; Organisation und Durchführung von politischen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von politischen Kampagnen; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen; Dienstleistungen eines Redakteurs".

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 11. März 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Bezeichnung "politikerscreen.de" sei nach Art einer Internetadresse gebildet. Das Suffix ".de" weise insoweit lediglich auf die entsprechende Länder-Top-Level-Domain hin. Eine herkunftskennzeichnende Funktion komme ihm nicht zu. Der somit maßgebliche weitere Bestandteil "politikerscreen" erschöpfe sich in der beschreibenden Aussage, daß sich die beanspruchten Dienstleistungen mit der Darstellung von Politikern mittels eines Bildschirms befaßten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei dem Begriff "politikerscreen" um eine sprachunübliche Wortneubildung handle. Die angemeldete Marke kombiniere insoweit in phantasievoller Weise das deutsche Wort "Politiker" mit dem der englischen Sprache entnommenen technischen Fachbegriff "screen". Der Begriff "screen" sei darüber hinaus mehrdeutig.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis der Dienstleistungen beschränkt auf:

"betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Werbeflächen; Telefondienst; Betrieb von Online-Shops; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen".

Insoweit beantragt sie, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. In dem zuletzt noch entscheidungserheblichen Umfang ist sie auch in der Sache begründet. Für die nach der vorgenommenen Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen verbleibenden Dienstleistungen

"betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Werbeflächen; Telefondienst; Betrieb von Online-Shops; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen"

entbehrt die angemeldete Marke weder jeder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit als beschreibende Angabe einem Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen oder wenn es sich um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem unmittelbaren Wortsinn, nicht aber als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou"; GRUR 2003, 343, 344 "Buchstabe Z"). Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Die angemeldete Marke besteht im wesentlichen aus einer Zusammenfügung der Wörter "Politiker" und "screen" zu dem Begriff "politikerscreen". Der englische Begriff "screen" ist in der Bedeutung "Bildschirm" in die deutsche Sprache eingegangen. Die Verbindung der genannten Begriffe weist nichts ungewöhnliches auf. So wird im Verkehr etwa der ähnlich gebildete Begriff "Nachrichtenscreen" verwendet. Darüber hinaus hält die Junge Union Dreieich auf ihrer Homepage einen Link "Politikscreen" bereit. Ein gleichlautender Link findet sich auch auf der Homepage der SPD Krefeld (vgl. hierzu Senatsbeschluß v. 6.7.2004, 24 W (pat) 171/02). Von einer phantasievollen Wortbildung kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.

Inhaltlich weist das Markenwort "politikerscreen" auf ein bildschirmgebundenes Medium bzw. auf ein Informationsportal hin, über das Informationen über Politiker angeboten werden und bezogen werden können. Die angemeldete Marke läßt insoweit jedoch keinen Bezug zu den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen erkennen. Weder im Hinblick auf "betriebswirtschaftliche Beratung" und die "Vermietung von Werbeflächen" noch im Hinblick auf die Dienstleistung "Telefondienst", den "Betrieb von Online-Shops" oder die "Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen" läßt sich der angemeldeten Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt entnehmen. Sonstige Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft liegen ebenfalls nicht vor.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke in dem zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Umfang auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

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BPatG:
Beschluss v. 16.11.2004
Az: 24 W (pat) 181/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a89e8a2470ce/BPatG_Beschluss_vom_16-November-2004_Az_24-W-pat-181-03




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