Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. November 2004
Aktenzeichen: 6 W (pat) 330/02

(BPatG: Beschluss v. 25.11.2004, Az.: 6 W (pat) 330/02)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I Gegen die am 20. Juni 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 196 49 487 mit der Bezeichnung "Bremsbacke für Trommelbremsen" ist am 19. September 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Anspruch 1 sei unzulässig erweitert und dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle die Patentwürdigkeit.

In der Einspruchsbegründung vertritt die Einsprechende die Auffassung, dass das Merkmal der "gabelförmigen Lageröffnung" des Anspruchs 1 in den ursprünglichen Unterlagen an keiner Stelle offenbart sei, der Anspruch 1 somit unzulässig erweitert sei. Weiterhin seien die Merkmale des Anspruchs 1 bereits aus der im Prüfungsverfahren genannten DE 34 21 534 A1 bekannt, und auch die US-PS 2 528 707 offenbare bereits einen seitlichen Versatz der Bremsbackenstege im Bereich der Abstützung am Bremsbolzen.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentunterlagen mit 3 Patentansprüchen und einem Blatt Beschreibung vor und beantragt, das Patent mit den Ansprüchen 1 - 3 und der Beschreibung, beides vom 25. November 2004, sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der gesamte im Verfahren befindliche Stand der Technik keine Anregung geben könne, den Steg im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges seitlich zu versetzen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Bremsbacke (3) für Trommelbremsen, bei denen zwei Bremsbackenstege (3b) der durch eine Spreizvorrichtung (4) gegen die Kraft einer Rückzugfeder (5) spreizbaren, kreisringsegmentförmigen Belagträger (3a) mittels einer gabelförmigen Lageröffnung (3d) auf einem gemeinsamen Bremsbolzen (2) am Bremsschild (1) abgestützt sind, wobei der Umschlingungswinkel der Lageröffnung (3d) größer als 170¡ ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsbacke (3) mit einem einzigen Steg (3b) versehen ist, der im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges (3b) seitlich zur Längsmitte des Belagträgers (3a) versetzt ist".

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 wird auf die eingereichten Unterlagen und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der auf die Einspruchsgründe unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs 1 Nr 4 PatG) und fehlende Patenwürdigkeit (§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG) gestützte, frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist bezüglich des Einspruchsgrundes unzulässige Erweiterung ausreichend substantiiert und zulässig. Dies wurde auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen, denn sie beantragt in ihrem Schriftsatz vom 31. März 2003 nur den Einspruchsgrund in Bezug auf §21 Abs 1 Nr 1 PatG (mangelnde Patentfähigkeit) als unzulässig, denjenigen bezüglich des Einspruchsgrundes nach § 21 Abs 1 Nr 4 PatG (unzulässige Erweiterung) jedoch lediglich als unbegründet zurückzuweisen.

Wenn jedoch von mehreren Einspruchsgründen nur einer substantiiert ist, so ist der Einspruch insoweit zulässig und eröffnet damit der entscheidenden Instanz, in diesem Falle dem Bundespatentgericht, zusätzlich zu dem zulässig geltend gemachten Einspruchsgrund von Amts wegen einen anderen Einspruchsgrund, zB auch einen von der Einsprechenden unzulässig erhobenen Grund, zu prüfen.

3. Letztlich bedarf es einer Klärung der Frage, ob der Patentanspruch 1 unzulässig erweitert ist, jedoch nicht, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus der in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden überreichten und in das Verfahren eingeführten DE-OS 28 18 682 ist eine Bremsbacke für Trommelbremsen bekannt, bei denen zwei Bremsbackenstege der durch eine Spreizvorrichtung gegen die Kraft einer Rückzugfeder spreizbaren, kreisringsegmentförmigen Belagträger mittels einer gabelförmigen Lageröffnung auf einem gemeinsamen Bremsbolzen am Bremsschild abgestützt sind, wobei der Umschlingungswinkel der Lageröffnung größer als 170¡ ist (vergleiche Text S 10, letzter Satz; S 11 Zeilen 4 - 6; S 12 bis Z 15 und S 21, le Abs bis S 22 Abs 1 iVm den Figuren). Dass sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aus der DE-OS 28 18 682 bekannt sind, stellt auch die Patentinhaberin nicht in Abrede. Darüber hinaus ist aber auch bereits das Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 aus der DE-OS bekannt, wonach die Bremsbacke mit einem einzigen Steg versehen ist. In der Beschreibungseinleitung, S 10, wird nämlich die Bremsbacke beschrieben, für die die Erfindung nach der DE-OS besonders geeignet ist, wobei Bremsbacken mit Einzel- oder Doppelsteg gleichwertig nebeneinander genannt werden.

Für den Fachmann - einen Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung mit der Konstruktion von Fahrzeugbremsen, insbesondere Trommelbremsen - ist es somit selbstverständlich, dass die in der DE-OS 28 18 682 beschriebenen und dargestellten konstruktiven Einzelheiten sowohl bei Bremsbacken mit einem einzigen Steg als auch bei denen mit Doppelstegen anwendbar sind. Neu ist damit gegenüber der DE-OS beim Patentanspruch 1 nur mehr das Merkmal, dass der Steg im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges seitlich zur Längsmitte des Belagträgers versetzt ist.

Die Figuren 4 und 5 sowie der zugehörige Text ab Seite 21, vorletzte Zeile der DE-OS 28 18 682 zeigen und beschreiben die Abstützung zweier Bremsbacken mit Doppelstegen auf einem einzigen Schwenkzapfen. Dabei ist die gabelförmige Lageröffnung einer der beiden Versteifungsstege jeder Bremsbacke axial versetzt, damit sie einen Sitz auf dem Schwenkzapfen neben der gabelförmigen Lageröffnung des Versteifungssteges der anderen Bremsbacke einnehmen kann (vgl S 22, Zeilen 1 - 8). Weiterhin ist in Figur 5 dargestellt, dass die Abstützung der Bremsbacken mit den gleichartigen Doppelstegen völlig symmetrisch erfolgt, so dass auf die Bremsbacken keine Kippmomente einwirken können.

Wenn der Fachmann dieses bekannte Prinzip der Bremsbackenabstützung mittels Doppelstegen auf eine Bremsbacke mit einem einzigen Steg anwenden will - welche Möglichkeit bereits auf Seite 10, letzte 2 Zeilen der DE-OS angesprochen wird - so wird er darauf achten, dass die Krafteinleitung von der Lagerstelle auf die Bremsbacken kippmomentenfrei erfolgt. Dies ist bei einer Bremsbacke mit einem einzigen Steg jedoch nur möglich, wenn die Krafteinleitung in die Stege in der Längssymmetrielinie der Bremsbacke erfolgt, was eine Abstützung der Stege mit einer möglichst geringen Versetzung seitlich zur Längsmitte des Belagträgers nebeneinander auf dem Bremsbolzen erfordert. Diese gängigen fachmännischen Überlegungen, die bei Bremsbacken mit Doppelstegen bereits in der DE-OS verwirklicht sind, führen den Fachmann bei Verwendung einer Bremsbacke mit einem einzigen Steg ohne erfinderische Überlegungen direkt dazu, diesen im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges seitlich zur Längsmitte des Belagträgers zu versetzen. Damit ergibt sich für den Fachmann eine Bremsbacke mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1, ausgehend von der Lösung nach der DE-OS 28 18 682, durch einfache und gängige fachliche Überlegungen, die keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfen.

Der Einwand der Patentinhaberin, dass im gesamten Stand der Technik eine Versetzung des Steges um mindestens eine halbe Stegstärke nirgends angesprochen werde, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die dieser Lösung zugrunde liegenden Überlegungen wie kippmomentenfreie Krafteinleitung und Symmetrie der Steglagerausbildung sind nämlich bereits in der DE-OS 28 18 682 bei Bremsbacken mit Doppelstegen berücksichtigt und verwirklicht, so dass es lediglich einer handwerklich und konstruktiv einfachen Übertragung dieser bekannten Prinzipien auf Bremsbacken mit einem einzigen Steg bedurfte.

Der Patentanspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 und 3.

Riegler Schmidt-Kolb Schneider Müller Cl






BPatG:
Beschluss v. 25.11.2004
Az: 6 W (pat) 330/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a877852ca525/BPatG_Beschluss_vom_25-November-2004_Az_6-W-pat-330-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 25.11.2004, Az.: 6 W (pat) 330/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

19.03.2024 - 06:57 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
Hessisches LAG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: 4/12 Sa 523/07VG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2008, Az.: 11 L 1783/07OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2008, Az.: 23 W 72/08LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2006, Az.: 11 O 376/05LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2004, Az.: 38 O 76/04BPatG, Beschluss vom 13. September 2000, Az.: 26 W (pat) 90/00OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2005, Az.: 2 Ws 130/05BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/15BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2004, Az.: 33 W (pat) 192/02BGH, Urteil vom 11. April 2002, Az.: I ZR 317/99