Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Oktober 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 224/02

(BPatG: Beschluss v. 01.10.2002, Az.: 33 W (pat) 224/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2002 (Aktenzeichen 33 W (pat) 224/02) auf Antrag der Markeninhaberin eine Teillöschung des Dienstleistungsverzeichnisses der Marke 396 40 945 angeordnet. Das Dienstleistungsverzeichnis erhält folgende neue Fassung: "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und industrielle Forschung". Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2002 wirkungslos ist, wenn es um die teilweise Löschung der Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 1 114 308 und 2 021 041 geht.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss vom 17. April 2002 festgestellt, dass es eine teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 396 40 945 und den Widerspruchsmarken 1 114 308 und 2 021 041 gab und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Im Zuge dessen hat die Markeninhaberin eine Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses durch Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin die Widersprüche aus den genannten Marken zurückgenommen. Dadurch ist der angefochtene Beschluss der Markenstelle bezüglich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos geworden.

Das Gericht hat aus Gründen der eindeutigen Klärung der Rechtslage die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist. Es wurde keine Kostenauferlegung veranlasst, und auch eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr war nicht notwendig, da die Beschwerde nicht auf einen Verfahrensfehler des Patent- und Markenamts zurückzuführen war. Die Markeninhaberin hatte die Beschwerde lediglich eingereicht, um den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses hinauszuzögern, weshalb eine Rückerstattung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Bundespatentgericht einer Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Marke 396 40 945 durch Teillöschung zugestimmt hat. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass die angeordnete Löschung aufgrund der Widersprüche aus anderen Marken unwirksam ist. Es wurden keine Kosten auferlegt und keine Rückerstattung der Beschwerdegebühr angeordnet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.10.2002, Az: 33 W (pat) 224/02


Tenor

1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Dienstleistungsverzeichnis der Marke 396 40 945 im Wege der Teillöschung folgende Fassung:

"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und industrielle Forschung".

2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 396 40 945 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 1 114 308 und 2 021 041 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 17. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 396 40 945 und den Widerspruchsmarken 1 114 308 und 2 021 041 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Auch die von der Markeninhaberin beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht veranlaßt, denn die Beschwerde war nicht durch einen Verfahrensfehler des Patent- und Markenamts bedingt. Vielmehr sollte sie den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses hinauszögern, sodass eine Rückzahlung nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt.

Winklerv. Zglinitzki Kätker Ju






BPatG:
Beschluss v. 01.10.2002
Az: 33 W (pat) 224/02


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