Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. Januar 1999
Aktenzeichen: 6 U 6/97

(OLG Köln: Urteil v. 29.01.1999, Az.: 6 U 6/97)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 435/96- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- DM, diejenige der Verurteilung zur Auskunft gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in je-weils derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000.- DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher ihrerseits Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, sebstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Be-schwer wird auf 130.000.- DM festgesetzt.

Gründe

Die Parteien sind Anbieter von Software und computergestützen

Planungs- und Verkaufshilfen, welche im Möbelverkauf Anwendung

finden. Die bei der Kundenberatung zur Planung und Zusammenstellung

von Möbeleinrichtungen anzuwendenden sog. cad (=Computer aided

design)-Systeme der Parteien arbeiten dabei nach der sog. Tableau-

bzw. Tablett Technik, zu deren Funktionsbestandteilen - neben der

Software - ein sogenanntes "drawingboard" bzw. "Tableau" oder

"Tablett" (im folgenden: "Tablett") sowie ein Tableau- bzw.

Tablett-Overlay (im folgenden: "Overlay") gehört. Das Tablett,

bzgl. dessen näherer Ausgestaltung beispielhaft auf die bei den

Akten befindliche Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen wird, verfügt

über ein elektronisches Koordinatensystem, welches durch Anklicken

per Mouse oder Cursor an einer bestimmten Stelle einen

elektronischen Impuls auslösen kann und damit einen entsprechend

diesen Koordinaten des Tabletts in der Software definierten

Informationsbestand aufruft und auf dem Monitor des Computers

sichtbar macht. Um die Koordinaten identifizieren und die zu diesen

in der Software gespeicherten Informationen aufrufen zu können,

wird ein "Overlay" auf das Tablett gelegt, welches den

vorbezeichneten, per Mouseklick bzw. Cursor an einer bestimmten

Stelle des Tabletts zu aktivierenden Informationsbestand für den

Anwender anhand optischer, die jeweiligen Einzelheiten eines

Möbelprogramms visualisierender Symbole erkennbar macht.

Hinsichtlich des Aussehens der erwähnten Overlays wird ebenfalls

beispielhaft auf die zu den Akten gereichten Exemplare der Parteien

gemäß Anlagenkonvolut 6 zur Klageschrift und Bl. 3-3d d.A. Bezug

genommen. Auf diese Weise kann in der praktischen Anwendung durch

den Verkäufer demonstriert werden, ob ein bestimmtes Möbelprogramm

eine vom Kunden gewünschte Variante ermöglicht und kann die ggf.

gewünschte Einrichtung auf die individuellen Maße der Wohnung des

Käufers angepaßt zusammengestellt und auf dem Bildschirm des

Monitors - auch dreidimensional und aus verschiedenen Perspektiven

- aufgezeigt werden.

Beide Parteien bieten in dem vorbeschriebene cad-System u. a.

Overlays für Möbelprogramme der Fa. H. an. Die von der Beklagten

für die H.-Möbelprogramme "Spectrum", "topside", "mega-Design",

"cadre", "ventidc", "tintura", "ontano" und "ventiplusdc"

angebotenen Overlays sind Gegenstand der mit der vorliegenden Klage

geltend gemachten Beanstandungen der Klägerin. Sie hält die

bezeichneten Overlays der Beklagten für urheberrechtswidrige und

auch wettbewerblich unlautere Nachahmungen der - mit Ausnahme der

letztgenannten drei Programme ("tintura", "otano", "ventiplusdc")

- von ihr selbst für die nämlichen Programme der Fa. H. angebotenen

Overlays.

Hierzu hat die Klägerin behauptet, daß die Tablett-Technik

erstmals durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Y. C.

überhaupt für den Möbelverkauf nutzbar gemacht worden sei. Herr C.

habe erstmals in 1988 den Prototypen eines Overlays entwickelt und

unter der Bezeichnung DASS (design assistant & sales support)

vorgestellt. Nachdem dieses Produkt im Januar 1990 auf der Kölner

Möbelmesse erstmals dem Publikum präsentiert worden sei, habe die

Fa. H. sodann im Oktober 1991 in Zusammenarbeit mit ihr - der

Klägerin - begonnen, das DASS-System für H.-Möbelprogramme

einzusetzen und zu propagieren. Es seien insgesamt 13

Möbelprogramme der Fa. H., darunter die Serien "Spectrum",

"topside", "megadesign", "cadre" und "ventidc" von ihr, der

Klägerin, im DASS-System in Overlays umgesetzt und von der Fa. H.

als Verkaufshilfen erfolgreich beworben worden, was schließlich

dazu geführt habe, daß eine große Anzahl von Möbelhäusern mit dem

DASS-System und den klägerischen Overlays gearbeitet habe. Bei

alledem sei es ihr, so hat die Klägerin weiter ausgeführt,

gelungen, der Gestaltung ihrer Overlays einen eigenen Stempel

aufzudrücken, so daß diese sich von allen anderen

Mitbewerberprodukten abhöben. Wegen zahlreicher, von der Klägerin

im einzelnen dargelegter Merkmale der Gestaltung betreffend die

verwendeten Symbole und Farben sowie den Index und den Aufbau,

welche ihren Overlays ein sich von Konkurrenzerzeugnissen deutlich

absetzendes eigentümliches Erscheinungsbild vermittelten, seien

ihre Overlays von hoher wettbewerblicher Eigenart. Die

angegriffenen Overlays der Beklagten wiesen diese, für ihre - der

Klägerin - Overlays charakteristischen Merkmale sämtlich auf und

begründeten daher die Gefahr von Verwechslungen. Jeder potentielle

Anwender der Overlays der Beklagten werde aufgrund dieser

Óbereinstimmmungen annehmen, es mit denjenigen der Klägerin zu tun

zu haben, was insbesondere dann gelte, wenn man die jeweiligen

Overlays nicht unmittelbar nebeneinander, sondern mit räumlichem

und zeitlichem Abstand betrachte. Die wenigen vorhandenen

Unterschiede seien dabei nicht geeignet, die aufgrund der

Óbereinstimmungen vermittelte Gefahr von Verwechslungen zu hindern.

Denn da die Overlays von Zeit zu Zeit entsprechend dem jeweiligen

Möbelprogramm aktualisiert werden müßten, könne so der Eindruck

entstehen, es mit verschiedenen Overlay- Versionen ein und

desselben Herstellers zu tun zu haben. Da sie - die Klägerin - bis

zum Auftreten der Beklagten auf dem Markt die einzige Herstellerin

von Overlays für den Möbelhandel gewesen sei, habe der Verkehr sich

auch gerade an die von ihr für die Overlays gewählten typischen

Gestalungselemente gewöhnt. Es verhalte sich dabei auch keineswegs

so, daß die Darstellungen ihrer Overlays die einzig mögliche und

logische Gestaltung der Inhalte der Möbelprospekte der Fa. H. unter

Nutzung der Tablett-Technik und unter Berücksichtigung

ergonomischer Anforderungen wiedergäben. Auch treffe es nicht zu,

daß der Verkehr sich überhaupt nicht für die Overlays, sondern nur

für das "Gesamtlösungsplanungssystem H." (Bl. 65 d.A.)

interessiere, bei der das Overlay lediglich einen zufällig

integrierten und in den Hintergrund tretenden Bestandteil bilde.

Das sei bereits deshalb unrichtig, weil bereits dem Overlay, d.h.

ohne Einsatz des Computers und der Software, für den geschulten

Blick nahezu sämtliche Informationen über das betroffene

Möbelprogramm zu entnehmen seien (Bl. 66 d.A.). Die Overlays

bildeten als "Schnittstelle" von Hard- und Sofware zum Anwender den

wichtigsten Bestandteil des Systems. Vor diesem Hintergrund hätten

die Beklagten aber zum einen unter den Gesichtspunkten der

identischen Nachahmung, der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der

unlauteren Behinderung gemäß § 1 UWG das Angebot und

Inverkehrbringen der Overlays zu unterlassen, was unabhängig davon

gelte, daß sie - die Klägerin - selbst für die H.-Möbelprogramme

"tintura", "ontano" und "ventiplusdc" keine eigenen Overlays

entwickelt habe. Denn auch die zu diesen Programmen von der

Beklagten angebotenen Overlays griffen die typischen und

charakteristischen Merkmale der von ihr, der Klägerin, im übrigen

erstellten Overlays auf. Neben den vorbezeicneten Gesichtspunkten

des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes könne sie - die

Klägerin - zum anderen aber auch aus Urheberrecht Unterlassung

verlangen. Denn ihre Overlays seien jedenfalls nach Maßgabe von § 2

Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt. Das insoweit

bestehende Urhebrrecht sei von den Beklagten aber verletzt worden,

indem sie die Overlays - von geringfügigen Abweichungen abgesehen -

nahezu identisch übernommen hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zu-

widerhandlung festzusetzenden Ordnungegeldes

bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise

Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,

oder von Ordnungshaft bis zu 6-monatiger Dauer

zu unterlassen,

die nachfolgend wiedergegebenen Tablett-

Overlays

"Spectrum",

"topside",

"megadesign",

"cadre",

"ventidc",

"tintura",

"ontano" und

"ventiplusdc"

anzubieten, feilzuhalten, in den Verkehr

zu bringen und/oder zu bewerben:

pp.

2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in

welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. 1.

begangen haben und welche Werbemaßnahmen sie hier-

für veranlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt

nach DM-Werten und Kalendermonaten

sowie über die Herkunft und den Vertriebsweg

der vorstehend zu Ziff I. 1. beschriebenen

Tablett-Overlays, insbesondere unter Angabe der

Namen und Anschriften der Hersteller, der Liefe-

ranten und deren Vorbesitzer;

II. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuld-

nerisch verpflichtet sind, ihr - der Klägerin -

allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in

Ziff. I. 1. gekennzeichnete Handlung bisher ent-

standen ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf urheberrechtliche Rechtsgrundlagen, so haben die Beklagten

eingewandt, könne die Klägerin ihre Klagebegehren nicht gründen. Es

handele sich bei den klägerischen Overlays insbesondere nicht um

technische Zeichnungen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Denn diese

Overlays enthielten wesentlich mehr als nur die bloße Wiedergabe

des Möbelkatalogs der Fa. H. (Bl. 42 d.A.). In der Funktion und

Darstellungsweise werde vielmehr in großem Umfang die Software

angesprochen. Jedenfalls aber reichten die zwischen den Overlays

der Parteien bestehenden Unterschiede auf, um einen

Urheberrechtsverstoß verneinen zu können. Zu berücksichtigen sei

dabei, daß die Darstellung der Möbelprogramme auf den Overlays nach

Aufbau und Ordnung im wesentlichen durch den Katalog der Fa. H.

bestimmt sei. Sie, die Beklagten, hätten für ihre Overlays auch

keineswegs diejenigen der Klägerin als Vorlagen benutzt. Letzeres

scheide schon deshalb aus, weil die Parteien jeweils verschiedene

Software benutzten. Im übrigen baue ihr Programm auf völlig anderen

Betriebssystemen auf als dasjenige der Klägerin. Die

Tablett-Technik selbst sei dabei auch seit mehr als 20 Jahren

bekannt; an dem Tablett könne die Klägerin keinerlei Rechte

beanspruchen. Aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten

könne die Klägerin einen Schutz ihrer Overlays nicht beanspruchen.

Die von der Klägerin in Zusammenarbeit mit der Fa. H. entwickelten

Overlays seine nicht von hoher wettbewerblicher Eigenart. Die

Klägerin habe den Overlays in der konkreten Gestaltung zwar einen

eigenen Stempel aufgedrückt und diese mit Herkunftshinweisen

versehenen(Bl. 44 d.A.), indem sie bestimmte Farbsymbole für

bestimmte Tiefen der Möbelstücke verwende. Jedoch seien im übrigen

die Anordnung und Wiedergabe des Katalogs unter Verwendung der im

Möbelhandel üblichen und gerade auch unter Verwendung von

H.-Produkten bekannten Symbolik erfolgt (Bl. 55/57 d.A.). Vor

diesem Hintergrund könne aber eine rechtserhebliche Gefahr von

Verwechslungen nicht bestehen. Soweit sie - die Beklagten - die von

der Klägerin verwendete Farbsymbolik nutzten, hätten sie lediglich

dem Umstand Rechnung getragen, daß der Markt, d. h. der

Möbelhandel, sich an eine bestimmte Farbgebung gewöhnt habe (Bl. 45

d.A.). Zu berücksichtigen sei dabei weiter, daß dem jeweiligen

Overlay nur eine höchst untergeordnete Bedeutung zukomme. Denn die

Overlays seien nicht Gegenstand einer Einzelwerbung gegenüber den

Kunden. Diese knüpften hieran keinerlei qualitativen Funktionen

oder Herkunftsfunktionen, sondern fragten nur die Komplettlösung

ab, bei der die Overlays aber nur einen Einzelbaustein von

verschwindend geringer Bedeutung darstellten. Aus diesem Grund

scheide die Annahme aus, daß der Verkehr mit den Overlays eine

Herkunftsvorstellung verbinde. Die Möbelhändler benutzten ein

bestimmtes Programm, wobei die dazu jeweils benötigten Overlays

verwendet würden. Eine bestimmte Herkunftsvorstellung sei mithin

nicht an die Overlays, sondern an das Software-Programm gebunden.

Es sei weiter ebenfalls nicht möglich, mit einem Overlay der

Beklagten auf einem Computer zu arbeiten, der mit dem

Software-Programm der Klägerin ausgestattet sei. Denn der Computer

setze dann nicht das um, was das Overlay als gespeicherte

Information darbiete. Das gründe sich zum einen auf die teilweise

unterschiedliche Anordnung der Symbole sowie auf die

unterschiedliche Verwendung von Symbolen. Maßgeblich sei aber vor

allem, daß auf ihrem, der Beklagten, Overlay ein anderes Rastermaß

in bezug auf die Ansteuerung über das Tablett gegeben sei (Bl. 58

d.A.).

Mit Urteil vom 10. Dezember 1996, auf dessen Einzelheiten zur

näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der

Klage in vollem Umfang aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der

wettbewerbswidrigen Behinderung stattgegeben. Die Beklagten, so hat

das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen

ausgeführt, hätten die wettbewerblich eigenartigen Overlays der

Klägerin mit den angegriffenen Overlays nachgeahmt, weil letztere

alle für die klägerischen Erzeugnisse charakteristischen

Gestaltungsmerkmale in praktisch identischer Form übernommen

hätten. Dies stelle sich als unlauter dar, weil die Beklagten

hierdurch die Akzeptanz ihrer Produkte im Markt auf Kosten der

Klägerin erhöht und sich damit die Pionierarbeit der Klägerin, die

das Marktsegment mit erheblichem Entwicklungs- und Werbeaufwand

erschlossen habe, ohne rechtfertigenden Grund zunutze gemacht

hätten.

Gegen dieses ihnen am 30. Dezember 1996 zugestellte Urteil

richtet sich die am 8. Januar 1997 eingelegte Berufung der

Beklagten, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung

- mittels eines am 10. März 1997 eingegangenen Schriftsatzes

rechtzeitig begründet haben.

Zu Unrecht, so führen die Beklagten zur Begründung ihres

Rechtsmittels aus, habe das Landgericht den Vertrieb der

streitgegenständlichen Overlays untersagt. Was die Overlays

"tintura", "ontano" und "ventiplusdc" angehe, folge dies schon

daraus, daß auf ihrer - der Beklagten - Seite mangels

vergleichbarer Overlays der Klägerin kein wettbewerblicher Eingriff

vorliegen könne. Habe die Klägerin aber keine vergleichbaren

Overlays aus ihrer Produktion vorgelegt, könne sie nicht für sich

in Anspruch nehmen, vor ihnen - den Beklagten - derartige Overlays

gefertigt zu haben (Bl. 165 d.A.) und auch insoweit Schutz

beanspruchen. Darüber hinaus, so machen die im übrigen auf ihr

erstinstanzliches Vorbringen verweisenden Beklagten geltend,

scheitere die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens

hinsichtlich aller Overlays daran, daß sie, die Beklagten, die

Produkte der Klägerin nicht nachgeahmt hätten. Die Overlays würden

lediglich als Teil eines aus Hard- und Software bestehenden

Komplettpakets verkauft und bildeten dabei nicht nur einen

kostenmäßig verschwindend geringen Anteil, sondern seien auch für

die Kaufentscheidung der Kunden von lediglich untergeordneter

Bedeutung. Jedenfalls aber wiesen die Overlays der Parteien ihrer

Gestaltung nach grundlegende Unterschiede auf mit der Folge, daß

schon dem flüchtigen Betrachter die Abweichungen deutlich würden

und daher entgegen der Würdigung des Landgerichts von einer

planmäßigen und detaillierten Óbernahme nicht die Rede sein könne

(Bl. 169 d.A.). Soweit Óbereinstimmungen der Overlays vorhanden

seien, würden diese durch den Aufbau des Kataloges der Fa. H. und

die ohnehin schon bekannten Formen und Rastermaße bestimmt (Bl. 169

d.A.). Sei aber davon auszugehen, daß die Anordnung und Wiedergabe

der H.-Einrichtungsserien unter Verwendung bestimmter, im

Möbelhandel üblicher und gerade auch bei H.-Produkten bekannter

Symbolik erfolge, bleibe für eine wettbewerbliche Eigenart der

klägerischen Overlays praktisch kein Raum (Bl.170 d.A.). Das gelte

auch im Hinblick auf die vom Landgericht in dem angefochtenen

Urteil hervorgehobene Darstellung der Höhe der einzelnen Möbelteile

in Form von Säulen. Die Darstellung von Möbelhöhen in Säulenform

sei in den Katalogen der Fa. H., die als erste das Rasterprnzip für

die Planung und Darstellung von Möbelwänden entwickelt habe, schon

seit Jahrzehnten üblich. Die Klägerin habe in ihren Overlays

lediglich die in den H.-Katalogen nebeneinander stehenden Säulen

"übereinandergeschoben" und daraus eine einzige Säule gemacht. Es

könne weiter auch nicht auf den Umstand abgestellt werden, daß die

Klägerin die Tiefe der Möbel durch Farben darstelle. Denn auf die

Kolorierung allein könne zur Begründung der wettbewerblichen

Eigenart nicht abgestellt werden. Im übrigen aber setzten sie, die

Beklagten, die Farbsymbolik auch anders ein (Bl. 171 d.A.). Die

Overlays der Klägerin müßten bei alledem als die schlichte

Umsetzung des H.-Katalogs auf ein DIN A 3-Blatt eingeordnet werden,

die weder urheberschutzfähig, noch einem ergänzendenden

wettbewerblichen Leistungsschutz zugänglich sei. Es handele sich

bei ihnen lediglich um "gezeichnete Gebrauchsanweisungen" in Form

von Óbersichtsblättern in gefälliger Ausgestaltung (Bl. 247 d.A.),

die praktisch die Funktion einer Tastaturbeschriftung auf einer

"normalen" Computer- oder Schreibmaschinentatstatur erfüllten. Wenn

bei dieser Sachlage überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz der

Overlays zu erwägen sei, so könne allenfalls ein solcher aus § 2

Abs. 1 Nr. 4 UrhG ("Werke der angewandten Kunst")in Betracht

gezogen werden. Den dafür wiederum vorauszusetzenden Grad an

Individualität und eigenschöpferischer Gestaltungshöhe wiesen die

Overlays jedoch nicht auf. Jedenfalls aber sei der Schutzbereich

der Darstellungen derart eingeschränkt, daß nach den vorhandenen

Abweichungen der beanstandeten Overlays eine Verletzung der an den

klägerischen Overlays etwa bestehenden Urheberrechte ausscheide.

Schließlich sei die Klägerin aber auch nicht aktivlegitimiert,

etwaige urheberrechtliche Rechtspositionen geltend zu machen. Zum

einen handele es sich bei der Gestaltung der Overlays nicht um eine

Alleinentwicklung des geschäftsführenden Gesellschafters Y. C. der

Klägerin. Denn die Fa. H. habe ganz konkrete Vorgaben zur

Gestaltung sowohl der einzelnen Elemente als auch zu deren

Anordnung auf dem Overlay gemacht. Dementsprechend hätten ca. 30 -

40 Sitzungen stattgefunden, in welchen die Overlays gemeinsam

entwickelt worden seien (Bl. 401 d.A.). Selbst wenn aber Herr Y. C.

als alleiniger Urheber der Overlays anzusehen sei, so sei zu

bestreiten, daß die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte

hieran erworben habe.

Die Beklagten beantragen,

unter Ànderung des am 10. Dezember 1996

verkündeten

Urteils des Landgerichts Köln -31 O

435/96- die Klage

abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Klägerin, die ebenfalls ihr

erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, hält das

landgerichtliche Urteil den tatsächlichen und rechtlichen Angriffen

der Beklagten in jeder Hinsicht stand. Sie, die Klägerin, könne für

ihre Overlays wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 1 UWG unter

den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Absatzbehinderung und des

Heraufbeschwörens der Gefahr einer betrieblichen

Herkunftsverwechslung beanspruchen. Das gelte von vorneherein auch

in bezug auf die von den Beklagten angebotenen Overlays "tintura",

"ontano" und "ventiplus- dc". Denn auch insoweit verwendeten die

Beklagten die gleichen Symbole und Farben, wie sie für die von ihr

- der Klägerin - angebotenen Overlays kennzeichnend seien. Die

Beklagten behinderten folglich auch mit diesen Overlays ihren, der

Klägerin, Absatz. Es müsse ferner Berücksichtigung finden, daß ihre

Overlays, die auf einem eigenständigen Anordnungs- und

Kennzeichnungssystem beruhten, vom Gegenstand und von der

graphischen Gestaltung her zu einer Serie gehörten, als deren

Komplettierung sich die vorbezeichneten Overlays der Beklagten

andienten. Insgesamt ändere auch die Abgabe der Overlays zusammen

mit Soft- und evtl. Hardware nichts an der Wettbewerbswidrigkeit

des Verhaltens der Beklagten. Die Overlays seien sowohl im

Verhältnis zu den Herstellern bzw. Anbietern von Möbelprogrammen

als auch im Verhältnis gegenüber den Möbeleinzelhändlern wichtige

und deshalb werblich auch eigens herausgestellte Teile der

Leistungen jeweils beider Parteien (Bl. 438 d.A.). Die

streitgegenständlichen Overlays hätten dabei auch durchaus ein

"Eigenleben"; sie könnten - bei entsprechender Einweisung und

leicht zu bewerkstelligender Anpassung - für jegliche Software und

für jegliches Standard-Betriebssystem benutzt werden. Im übrigen

aber, so führt die Klägerin ferner aus, könne sie auch

urheberrechtlichen Schutz für ihre Overlays beanspruchen, die als

Darstellungen technischer Art i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

einzuordnen seien. Die Original-Overlays, die von ihrem

geschäftsführenden Gesellschafter Y. C. geschaffen worden seien und

an denen sie - die Klägerin - die ausschließlichen Nutzungsrechte

innehabe, stellten nicht nur eine bildliche oder zeichnerische

Wiedergabe von Möbelprospekten oder -preislisten dar. Vielmehr

erfaßten die Overlays ohne Wiedergabe der Formen der Möbel ein

ganzes Programm in einer abstrahierenden Darstellung technischer

Art, die aus dem großen Spielraum möglicher Gestaltungsformen durch

einen eigenständigen Aufbau, eine klare Anordnung, eine

durchgehende Systematik, eine besondere Symbolik und eine bewußte

Farbgebung individuell geprägt sei. Es treffe weiter nicht zu, daß

Y. C. die Overlays nach konkreten Vorgaben der Fa. H. entwickelt

habe. Ebenfalls unzutreffend sei es, daß die Overlays in

gemeinsamer Entwicklung von Herrn C. und der Fa. H. geschaffen

worden seien. Die Gestaltung der Overlays gehe vielmehr allein auf

Herrn Y. C. zurück. Dieser habe ihr, der Klägerin, das

ausschließliche Nutzungsrecht an allen bereits entstandenen und

noch entstehenden Overlays eingeräumt (Bl. 501 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der

Parteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen

gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 23. Oktober 1998

(Bl. 527 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen L. und Brüchle.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das

Protokoll vom 23. Oktober 1998 (Bl. 521-526 d.A.) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

e:

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige

Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten - wie in

dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil geschehen - zur

Unterlassung verurteilt, die beanstandeten Overlays anzubieten, zu

bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Als ebenfalls

berechtigt erweist sich die daneben erfolgte Verurteilung zur

Auskunft sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der

Beklagten. Dabei kann es jedoch dahinstehen, ob sich die

klägerseits geltend gemachten und durch das landgerichtliche Urteil

zugesprochenen Ansprüche aus den Gesichtspunkten des ergänzenden

wettbewerblichen Leistungsschutzes, insbesondere in Form des

Unlauterkeitstatbestandes der durch systematische Nachahmung

bewirkten Behinderung nach Maßgabe von § 1 UWG herleiten lassen.

Das bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil die

vorbezeichneten Klagebegehren jedenfalls schon nach den

urheberrechtlichen Sonderschutztatbeständen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 7,

23, 97 Abs. 1, UrhG begründet sind.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG

Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der

streitegegeständlichen acht Overlays ("Spectrum", "topside",

"megadesign", "cadre", "ventidc", "tintura", "ontano" und

"ventiplusdc") sowie der Werbung hierfür verlangen. Diese

Produkte stellen sich sämtlich als "sonstige Umgestaltungen" der

von der Klägerin wiederum angebotenen, als technische Darstellungen

im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützten

Overlays dar, die gemäß § 23 UrhG nicht ohne Einwilligung des

Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht

oder verwertet werden dürfen. Da eine derartige Zustimmung des als

alleiniger Urhebers der klägerischen Overlays anzusehenden

geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin Y. C. hier jedoch

unzweifelhaft nicht vorliegt, ist die Klägerin aus den nachfolgend

dargestellten Gründen aktivlegitimiert, die aus dieser

unberechtigten Verwertung der Overlays folgende Verletzung der in

Anbtrahc tder klägerischen Overlays bestehenden Urhebrrechte in

Form eines eigenen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen.

Im einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:

a) Bei den von der Klägerin angebotenen

Overlays "Spectrum", "Topside", "megadesign", "cadre" und

"ventidc" handelt es sich sämtlich um im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.

7 UrhG urheberrechtlich geschützte Darstellungen technischer

Art.

Als Darstellung technischer Art

geschützt ist ein sich des Ausdrucksmittels der graphischen

Darstellung bedienender Plan,welcher der Vermittlung von

Informationen über den dargestellten Gegenstand dient und der als

eine unter Ausschöpfung eines Spielraums für individuelles Schaffen

entstandene eigenschöpferische Leistung einzuordnen ist (vgl.

Schricker, Urhebrrecht, Rdn. 122 f/125 zu § 2 UrhG;

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Auflage, Rdn. 80 zu § 2 UrhG -

jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Dabei ist es von vornherein

unschädlich, daß sich die klägerischen Overlays mit der Darstellung

von Möbelprogrammen befassen. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

verwandte Begriff der "Technik" ist weit auszulegen (vgl.

Schricker, a.a.O., Rdn. 123 zu § 2 UrhG). Entscheidend ist, daß die

Darstellung der Belehrung oder Unterrichtung, also der Vermittlung

von Informationen über den dargestellten Gegenstand dient. Das aber

ist bei den hier zu beurteilenden Overlays der Klägerin sämtlich

der Fall, da diese objektiv geeignet sind, sowohl die

Möbelverkäufer, als auch die durch diese beratene Kundschaft über

Einzelheiten des jeweils in Rede stehenden Möbelprogramms und der

sich daraus ergebenden Kombinationsmöglichkeiten zu unterrrichten.

Der objektive Informationszweck der Overlays erschöpft sich darin

allerdings nicht. Denn die Overlays dienen auch dazu, die zu dem

enstprechenden Möbelprogramm in der Software gespeicherten

Datenbestände anhand graphischer Ausdrucksmittel zu visualisieren.

Àhnlich einer Konstruktionszeichnung vermitteln die Overlays daher

unterrichtende Angaben über einen im weiten Sinn technischen

Informationsgegenstand, so daß sie nach den Maßstäben der

vorbezeichneten Definition als Darstellungen technischer Art

eingeordnet werden können. Einem Konstruktionsplan ähnlich,

vermitteln die Overlays Informationen über den Inhalt der Software,

der anhand einer bestimmten graphischen und farblichen Symbolik

optisch wahrnehmbar gemacht ist und so für den Anwender

"entschlüsselt" werden kann. Auch danach vermitteln die Overlays

daher unterrichtende Angaben über einen im weiten Sinne technischen

Gegenstand, so daß sie insgesamt als nach den maßstäben der

vorbezeichneten Definition als "Darstellungen technischer Art" i.

S. von " 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG eingeordnet werden können.

Ihnen kommt weiter auch die für die

urheberrechtliche Werkqualität erforderliche schöpferische

Eigentümlichkeit zu.

Dabei ist zwar von vornherein davon

auszugehen, daß der mittels der Overlays dargestellte Inhalt,

nämlich die Möbelprogramme der Fa. H. selbst, nicht geeignet sind,

den Urheberschutz der Overlays zu begründen. Denn insoweitgeben die

Overlays lediglich Informationen und Gestaltungsformen aus den

Katalogen der Fa. H. wieder, die keine eigenschöpferische Leistung

des Urhebers der hier zu beurteilenden Overlays darstellen.

Maßgeblich ist vielmehr darauf abzustellen, ob die konkrete

Darstellung der Möbelprogramme der Fa. H., wie sie in den Overlays

der Klägerin ihren Ausdruck findet, als eigenschöpferische Leistung

einzuordnen ist. Eben das kann im Streitfall bejaht werden, da die

in den klägerischen Overlays verwendeten graphischen

Ausdrucksmittel unter Ausnutzung eines Spielraums für

schöpferisches Schaffen eine individuelle Handschrift

eigenschöpferischer Prägung aufweisen. Das aber vermittelt den

Overlays die für die Begründung der Werkqualität i. S. von § 2 Abs.

2 UrhG erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit, die bei

Darstellungen technischer Art nicht an die ästhetische Wirkung,

sondern an die Individualität der Gestaltung anknüpft (vgl.

Fromm/Nordemann, a.a.O., Rdn. 80 zu § 2 UrhG m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Beklagte ist

die zur Erstellung der klägrischen Overlays erbrachte Leistung

nicht auf die bloße Zusammenstellung und Mitteilung des in den

Katalogen der Fa. H. bereits vorgefundenen Informationsmaterials

unter Verwendung der dort bereits vorgegeben Symbole und Schlüssel

reduziert, um dieses in Form eines "virtuellen" Katalogs für das

Medium des Computers nutzbar zu machen. Die Overlays bieten über

die Mitteilung des in den Möbelkatalogen enthaltenen

Informtionsbestandes hinaus eine eigenständig ordnende

Zusammenstellung der darin enthaltenen Einzelinformationen und

dabei vor allen Dingen eine eigene, soch von den Vorgaben des H.

Katalogs lösende Symbolik betreffend die Maße der einzelnen

Möbestücke und der sich daraus ergebenden Kombinationen. Denn in

den klägerischen Overlays sind die jeweiligen Höhenmaße der zu

einem Programm gehörenden Möbelstücke in einer bestimmten Ordnung

durch "Säulen" ausgedrückt; ferner ist durch die Verwendung einer

bestimmten in sämtlichen Overlays einheitlich eingesetzten und

definierten Farbgebung die jeweilige Tiefe der Gegenstände

symbolisiert. Selbst wenn - wie die Beklagten das einwenden - die

im übrigen eingehaltene Systematik der Anordnung der

"Arbeitsfläche" auf dem Overlay sowie der Positionierung der

einzelnen Möbelstücke bzw. der dazu dargestellten Informationen im

wesentlichen ergonomischen Gesetzen sowie der Erwägung folgen

sollte, daß es sich bei den meisten Anwendern des cad-Systems um

Rechtshänder handeln dürfte, ist jedenfalls mit der beschriebenen

Farbsymbolik und den "Höhensäulen" ein einheitlicher

Zeichenschlüssel neu geschaffen worden. Diese sämtliche Overlays

durchziehende Systemtik vermittelt den Darstellungen eine besondere

Óbersichtlichkeit und ein individuelles Gepräge, die auch

keinesfalls zwangsläifig vorgegeben Gestzmäßigkeiten folgt, sondern

unter Ausschöpfung eines individuellen Spielraums geschaffen wurde.

Der Blick auf die dem gestalterischen Umfeld zuzuordnenen Overlays

dritter Anbieter gemäß Anlagenkonvolut 26 zum Schrifsatz der

Klägetin vom 4.November 1996,, die alle nicht aus dem Möbelbereich,

sondern überwiegend aus dem Baustoffhandel stammen, belegt, daß die

dortigen Gestaltungen, auch soweit sie farbig gehalten sind, sich

einer deutlich abweichenden Darstellungsform der Vermittlung von

Informationen betreffend die Höhe und Tiefe der symbolisierten

Produkte bedienen. Das belegen weiter auch die von der Klägerin als

Anlage 5 zum Schriftsatz vom 24.Februar 1997 vorgelegten

Gestaltungsbeispiel, in denen die Höhen der Möbel nicht in

Säulenform, sondern in Form "geknickter" Stäbchen symbolisiert

sind. Daß die in den klägerischen Overlays verwendete Darstellung

zur Höhen- und Farbsymbolik vor diesem Hintergrund unter

Ausschöpfung eines gestalterischen Spielraums geschaffen worden

ist, haben die Beklagten auch zunächst selbst eingeräumt, indem sie

in erster Instanz vortragen ließen, daß die Overlays in der

konkreten Gestaltung von der Klägerin einen "eigenen Stempel"

erhalten haben, indem diese bestimmte Farbsymbole für bestimmte

Tiefen der Möbelstücke verwende. Soweit die Beklagten anschließned

eingewandt haben,in der Darstellung der verschiedenen Höhen in

einer Säule liege keine besondere eigenschöpferische Leistung, weil

lediglich die in den Katalogen der Fa. H. treppenförmig

nebeneinander dargestellten Höhen "übereinandergeschoben" worden

seien, vermag das keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

Ungeachtet des Umstandes, daß an die für den Urheberschutz nach

Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG vorauszusetzende Gestaltungshöhe

keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen ( vgl. BGH GRUR

1987, 360/361 - "Werbepläne"-; BGH GRUR 1998, 916/917 -"

Stadtplanwerk"-; Schricker, a.a.O., Rdn. 127 zu § 2 UrhG), und die

"Säulenform" auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Einwands

der Beklagen den danach erforderlichen Grad an Individualität

aufweist, ist sie jedenfalls in Kombination mit der Farbsymbolik

von ausreichender eigenschöpferischer Qualität.

Dies alles würdigend weisen die

klägersichen Overlays den für die Urheberschutzfähigkleit

voruszusetzenden Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit auf, der -

auch wenn als solche vorbekannte Gestaltungsmittel verwendet worden

sind - in der individuellen Kombination der Höhen- und Farbsymbolik

als durchschnittlich anzusiedeln ist.

b) Die Beklagtenhabe das mithin an den

klägerischen Overlays bestehende Urhebrrecht bzw. der insoweit

betshenden urherrechtlichen Verwertungsrechte durch das Angebot und

den Vertrieb ihrer Overlays auch verletzt.Denn es handelt sich bei

den Overlays der Beklagten um in unfreire benutzng der Overlays der

Klägerin entstandene Umgestaltungen i. S. von § 23 UrhG, die nur

mit Einwilligung des Urhebers verwertet werden dürfen.

Bei der Prüfung, ob eine unfreie

Benutzung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, durch

welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des

benutzten Originals bestimmt wird und wie hoch danach der Grad der

Eigentümlichkeit, von dem wiederum der Schutzumfang abhängt,

anzusiedeln ist. Sodann ist durch einen Vergleich der sich

gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in

welchem Umfang eigenschöpferische Züge des geschützten Werks

übernomen worden sind, wobei letzlich ein Vergleich des

Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Gestaltungen maßgebend

ist, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in

einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 1998,

917/918 -"Stadtplanwerk"- m.w.N.).

Ein nach diesen Maßstäben

vorzunehmender Vergleich der sich gegenüberstehenden Overlays der

Parteien ergibt dabei, daß die vorstehende, die schöpferische

Eigentümlichkeit sämtlicher klägerischen Overlays und deren

Gesamteindruck prägende Höhen- und Farbsymbolik durchgängig bei

allen Overlays der Beklagten wiederzufinden ist. Die Beklagten

haben dabei auch selbst eingeräumt, die nämliche Farbsymbolik bei

ihren Overlays zu verwenden, weil der Möbelhandel sich an die

benutzte Farbgebung gewöhnt habe. Auch wenn die Overlays der

Beklagten dabei im übrigen - insbesondere bei den Overlays zu den

Möbelprogrammen "megadesign" und "cadre" - teilweise deutliche

Abweichungen in der Anordnung der Möbelteile aufwiesen, durchzieht

sie als den Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmendes

Gestaltunsgelemnt gerade die wiederum für den Gesamteindruck der

klägerischen Overlays typische graphische Darstellung der Höhen der

Möbelteile in Säulenform sowie der jeweiligen Tiefen durch

Verwendung einer bestimmten Farbsymbolik. Ungeachtet der bei den

Overlays der Beklagten festzustellenden Veränderungen, bildet sich

das gestalterische Konzept der klägerischen Overlays noch deutlich

erkennbar in ihnen ab und bleibt es als Vorlage erkennbar. Das gilt

auch hinsichtlich der drei Overlays der Beklagten ("ontano",

"tintura", "ventiplusdc"), welche von der Klägerin nicht selbst

in ihrem Programm angeboten werden. Denn die den individuellen

Gesamteindruck der klägerischen Overlays maßgeblich prägende Farb-

und Höhensymbolik findet sich auch in diesen Overlays wieder und

verleiht diesen wiederum ihr Gepräge. Auch insoweit liegt daher

eine Óbernahme der eigenschöpferischen Elemente der Overlays der

Klägerin vor, die als Vorlagen durch diese Umgestaltungen noch

durchschimmern.

Handelt es sich nach alledem bei

sämtlichen Overlays der Beklagten um in unfreier Benutzung

entstandene Umgestaltungen der klägerischen Overlays, dürfen

erstere nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden, die im

Streitfall aber unzweifelhaft nicht vorliegt.

c) Die Klägerin ist dabei auch

aktivlegitimiert, den sich aus der Verletzung des

Zustimmungserfordernisses ergebenden urheberrechtlichen

Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme hat sich zu Óberzeugung des erkennenden Senats

herausgestellt, daß der Klägerin die ausschließlichen Nutzungrechte

an den klagegegenständlichen Overlays durch deren alleinigen

Urheber, herrn Y. C., eingeräumt worden sind. Hat die Klägerin aber

die ausschließlichen Nutzungsrechte und damit auch das exklusive

Recht zur Verwertung der von Herrn Y. C. geschaffenen Overlays

erhalten, erwachesn ihr aus aus der Verwertung der Umgestaltungen

durch die Beklagte Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen

Position, so daß sie sachlegitimiert ist, die Unterlassung dieses

Verhaltens durch die Beklagten zu fordern.

Davon, daß Herr C. als Urheber der

Overlays anzusehen ist, spricht von vorneherein die Vermutung des §

10 Abs. 2 UrhG. Denn sämtliche, von der Klägerin vorgelegten

Overlays tragen im Copyright-Vermerk den Namen des

geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin, was als Angabe von

dessen Urheberschaft anzusehen ist. Soweit die Beklagten in diesem

Zusammenhang behauptet haben, Mitarbeiter der Fa. H. hätten in

Zusmamenarbeit mit Herrn C. die Overlays entwickelt, so daß diese

als Miturheber anzusehen seien, ist das nicht geeignet, die für die

Alleinurheberschaft des Herrn C. sprechende Vermutung des § 10 Abs.

2 UrhG zu widerlegen. Allein der Umstand, daß die Overlays in

gemeinsamer Zusammenarbeit des Hern C. mit Mitarbeitern der Fa. H.

enmtstanden seien, reicht dafür nicht aus. Denn daraus geht nicht

hervor, daß diese Mitarbeiter auch einen konkreten gestalterischen

Beitrag geleistet haben. Mangels Darlegung, welcher konkrete

Beitrag durch welche Mitarbeiter der Fa. H. insoweit geleistet

worden sein soll, ist der Vortrag der Beklagten aber als

unsubstantiiert zu beachten und liefe die Vernehmung des in diesem

Zusammenhang von ihnen benannten Zeugen auf einen unzulässigen

Ausforschungsbeweis hinaus. Ist daher Herr Y. C. als Alleinurheber

der Overlays anzusehen, so hat dieser der Klägerin auch in wirksam

die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran eingeräumen können und

auch tatsächliche eingeräumt. Die hierzu vernommenen Zeugen L. und

B. haben bekundet, daß Herr C. die an den Overlays bestehenden

Rechte als Kapital in die u. a. zu deren Verwertung gegründete

Klägerin eingebracht hat und anschließend auch ausschließlich eine

derartige Verwertung durch diese stattgefunden habe. Anhaltspunkte,

die Anlaß zu Zweifeln in bezug auf die Glaubhaftigkeit dieser

bekundungen der Zeugen oder ihre persönliche Glaubwürdigekit

bieten, sind dabei nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht

aus dem beklagtenseits eingewandten Umstand, daß sich das von dem

Zeugen L. bekundete Einbringen der Overlays in das

Gesellschaftvermögen nicht in den Bestimmungen des

Geselschaftvertrages wiederfinde. Denn eine solche Abrede kann

ebensogut auf einer internen Vereinbarung zwischen der Klägerin und

Herrn C. beruhen, ohne förmlich im Gesellschaftsvertrag

Berücksichtigung zu finden. Im übrigen spricht der unter Ziff. 5.1.

des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 1998 innerhalb

des eingeräumten Schriftsatznachlasses vorgelegte "Business-Plan"

nicht dafür, daß Herr C. nicht nur Urheber an den Overlays ("tablet

layout") ist, sondern daß er die hieran bestehenden Rechte exklusiv

der Klägerin eingeräumt hat.

Erweist sich nach alledem das Unterlassungsbegehren der Klägerin

als begründet, gilt im Ergebnis gleiches hinsichtlich der weiter

geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Festellung der

Schadensersatzpflicht, die der Klägerin auf der Grundlage der §§ 97

Abs. 1 UrhG mit § 242 i.V. BGB zustehen. Denn es ist nicht nur

davon auszugehen, daß der Klägerin aus dem Inverkehrbringen der

beanstandeten Overlays durch die Beklagten aller Wahrscheinlichkeit

nach überhaupt ein Schaden entsteht, sondern auch davon, daß die

Klägerin zu dessen Bezifferung der geforderten Auskunft bedarf.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert

sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 29.01.1999
Az: 6 U 6/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a7cd11c21c59/OLG-Koeln_Urteil_vom_29-Januar-1999_Az_6-U-6-97


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