Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 20/02

(BPatG: Beschluss v. 10.04.2002, Az.: 29 W (pat) 20/02)

Tenor

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

"Marktplatz-Koblenz.de"

für die Dienstleistung Betreiben eines "elektronischen Marktplatzes/electronic mall" im Internetist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden. Den Zurückweisungsbeschluß vom 4. Dezember 2001 hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Anmelderin am 20. Dezember 2001 zugestellt erhalten. Dieser hat mit am 28. Dezember 2001 eingegangenem Schriftsatz für die Anmelderin Beschwerde eingelegt, wobei die Zahlung einer Beschwerdegebühr nicht erwähnt wird. Eine Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden. Erst nach Hinweis durch den Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Vertreter der Anmelderin mit am 12. März 2002 per Fax eingegangenen Schriftsatz der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eine Abbuchungsermächtigung erteilt.

Die Anmelderin beantragt, ihr hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung trägt sie vor, bei der Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei eine weitere Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht notiert worden. Mit Einlegung der Beschwerde sei die Rechtsmittelfrist insgesamt als erledigt angesehen worden. Die Fristenüberwachung sei einer darin erfahrenen und grundsätzlich zuverlässigen Mitarbeiterin, die regelmäßig stichprobenartig von den Anwälten kontrolliert werde, übertragen worden. Diese Tatsachen könnten glaubhaft gemacht werden, wenn der Senat dies für erforderlich halten sollte.

II.

Nachdem die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen ist, gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG), wobei der Senat der Wertung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG folgend die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendet (vgl. auch BPatG Mitt. 1996, 51 - quickslide).

1. Nach § 66 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall bis zum 21. Januar 2002, einem Montag, zu zahlen. Da dies nicht geschehen ist, hat die Anmelderin die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt.

2. Der fristgemäße Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Anmelderin nicht ohne Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die Anmelderin hat keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten. Zum einen hat der Vertreter der Anmelderin nicht dargelegt, worin seine Mitarbeiterin, der die Fristenüberwachung übertragen ist, erfahren war, wie und worüber sie belehrt worden ist und wer - der Vertreter der Anmelderin selbst oder die Mitarbeiterin - die Rechtsmittelfrist mit der Einlegung der Beschwerde insgesamt für erledigt gehalten hat. Zum anderen hat - und daran scheitert die Wiedereinsetzung vor allem - nach ständiger Rechtsprechung ein Anwalt jedenfalls die Fristen selbst zu kontrollieren und eine fristwahrende Eingabe auf Vollständigkeit und die Einhaltung der Voraussetzungen für eine wirksame Verfahrenshandlung selbst zu überprüfen (vgl. BPatGE 18, 208; BGH GRUR 1979, 626; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 43; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 116 Ziff. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rn. 17). Dies ist hier aber offenbar nicht geschehen, weil der Vertreter der Anmelderin den Beschwerdeschriftsatz unterzeichnet hat, ohne sicherzustellen, dass die Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahlt wird und ohne dass ihm aufgefallen ist, dass - anders als üblicherweise in Rechtsmittelschriftsätzen - in dem Schriftsatz nichts hinsichtlich der Zahlung einer Beschwerdegebühr vermerkt ist. Dieser Umstand hätte den Vertreter der Anmelderin wenigstens zu Rückfragen bei seiner Mitarbeiterin und zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage veranlassen müssen.

Baumgärtner Pagenberg Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.04.2002
Az: 29 W (pat) 20/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a7cb7f529023/BPatG_Beschluss_vom_10-April-2002_Az_29-W-pat-20-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share