Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 485/99

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2001, Az.: 32 W (pat) 485/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 1999 hinsichtlich "Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten" aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge VERDI-PUCCINI-ROSSINI GALA für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungenund die Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses teilweise, nämlich für die Dienstleistungen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Marke bezeichne eine festliche Veranstaltung, deren Hauptthema Verdi, Puccini und Rossini bzw. deren Werke seien. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen Erziehung und Ausbildung, aber auch im Rahmen der Dienstleistungen Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten weise die Marke lediglich auf eine derartige Veranstaltung und nicht auf einen bestimmten Anbieter hin. Da auch sportliche Aktivitäten durch künstlerische Darbietungen attraktiver gemacht würden, diene die angemeldete Marke für die gesamten genannten Dienstleistungen als beschreibender Sachhinweis. Hierdurch fehle jegliche Unterscheidungskraft; außerdem bestehe auch ein Freihaltebedürfnis, da auch Wettbewerber auf die im Rahmen der Dienstleistung angebotenen Themen hinweisen können müßten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, daß die Eintragung fremdsprachlicher Bezeichnungen dann möglich sei, wenn die Angabe im inländischen Verkehr noch nicht allgemein bekannt sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Bezüglich der Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten" steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdruckssache XII/658,1 S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwN). Dies kann der Marke für die eingangs erwähnten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden, denn insoweit kommt der Marke kein beschreibender Begriffsinhalt zu. Eine "Verdi-Puccini-Rossini Gala" liefert keinerlei beschreibenden Sachhinweis im Bereich von Erziehung, Ausbildung oder sportlicher Aktivitäten. Zum einen ist im Rahmen dieser Dienstleistungen der Begriff Gala (Veranstaltung) völlig ungebräuchlich und zum anderen ist die Kombination der Namen der Komponisten Verdi, Puccini und Rossini nicht als Sachhinweis verständlich.

Soweit "Erziehung, Ausbildung und sportliche Aktivitäten" betroffen sind, handelt es sich auch nicht um eine freihaltebedürftige Sachangabe. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mithinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Wie oben dargelegt kann nicht festgestellt werden, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine Sachangabe handelt. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden, die eine Entwicklung in dieser Richtung erwarten lassen.

Jedoch ist "Verdi-Puccini-Rossini Gala" von der Eintragung ausgeschlossen, soweit die Dienstleistungen "Unterhaltung" und "kulturelle Aktivitäten" durch diese Marke geschützt werden sollen.

Insoweit fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier die breite Masse der inländischen Musikinteressierten als Endverbraucher werden in dem angemeldeten Zeichen lediglich einen beschreibenden Hinweis auf eine Veranstaltung (insbesondere eines Konzerts) sehen, bei der Werke der Komponisten Verdi, Puccini und Rossini dargeboten werden, nicht aber ein Kennzeichen des veranstaltenden Unternehmens (vgl. BGH GRUR 1989, 626, 627 - Festival europäischer Musik). Insoweit ist die Eintragung auch wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses ausgeschlossen. Das Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben die im Verkehr zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen, nämlich deren Inhalt dienen können, weshalb die angemeldete Marke für die Wettbewerber bezüglich der Dienstleistungen "Unterhaltung" und "kulturelle Aktivitäten" freizuhalten ist.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Fa






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2001
Az: 32 W (pat) 485/99


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