Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 26. Februar 2013
Aktenzeichen: 3-05 O 110/12, 3-05 O 110/12

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 26.02.2013, Az.: 3-05 O 110/12, 3-05 O 110/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 (Aktenzeichen 3-05 O 110/12) entschieden, dass bei den Beschlussfassungen zu zwei Ergänzungsverlangen ein Stimmverbot für bestimmte Fonds bestand. Diese Fonds wurden als mögliche Anspruchsgegner in den Ergänzungsanträgen genannt. Das Landgericht begründet dies damit, dass solche Stimmverbote dazu dienen, dass die Stimmabgabe sich am Gesellschaftsinteresse orientiert und nicht an den Eigeninteressen des Abstimmenden. In diesem Fall ging es um Schadensersatzansprüche wegen Kursstützungsmaßnahmen und der Verschmelzung der Beklagten mit einer anderen Gesellschaft.

Das Landgericht erklärte die Beschlüsse zu diesen Ergänzungsverlangen für nichtig, da die P-Fonds trotz des Stimmverbots abstimmen durften. Bei den beiden anderen Anträgen wurde die Klage hingegen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens müssen zu einem Drittel von der Klägerin und zu zwei Dritteln von der Beklagten getragen werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn Sicherheit in Höhe von 120% des Betrags geleistet wird, der eingefordert werden soll.

Das Urteil beruht auf dem Sachverhalt, dass die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Fonds geltend gemacht hat, die bei den Hauptversammlungen über die Ergänzungsverlangen abgestimmt haben. Das Landgericht hat entschieden, dass die Fonds ein Stimmverbot hätten haben müssen, da sie möglicherweise von den Schadensersatzansprüchen betroffen sind. Die Beschlüsse wurden daher für nichtig erklärt. Allerdings wurde der Antrag zu einem anderen Ergänzungsverlangen abgewiesen, da hier kein Stimmverbot vorlag. Die Klägerin muss einen Teil der Kosten des Verfahrens tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Frankfurt am Main: Urteil v. 26.02.2013, Az: 3-05 O 110/12, 3-05 O 110/12


Ergeben sich weder aus dem Antrag noch aus dem Vortrag der Klageschrift tatsächliche Umstände, die einen Anfechtungsgrund nach § 243 AktG begründen sollen, sondern nur aus einer mit der Klageschrift eingereichten und in Bezug genommenen Anlage, so ist dem Kern nach in der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ein Anfechtungsgrund nicht dargetan, wenn innerhalb der Frist lediglich die Klageschrift per FAX ohne Anlagen, das Original der Klageschrift mit Anlagen aber erst nach der Anfechtungsfrist bei Gericht eingeht.

Tenor

1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main, wonach das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt II.9 (€Ergänzungsverlangen 2") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A l GmbH, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H GmbH & Co. KGaA, die A AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I US Strategy Fund, Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe,

sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung der T auf die Gesellschaft zum 08.12.2010 entstanden sind, insbesondere daraus, dass die Verschmelzung für die Gesellschaft wirtschaftlich erheblich nachteilig war und dass den vorbezeichneten Unternehmen als Kommanditaktionären der TIG Themis Industries Group GmbH & Co. KGaA zunächst im Dezember 2009 im Wege einer Privatplatzierung eine Umtauschrelation von 1 Aktie der T gegen 1 Aktie der Gesellschaft angeboten wurde, wohingegen der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer mit Prüfungsbericht vom 19.07.2010 lediglich eine Umtauschrelation von 5 Aktien der Gesellschaft gegen 6 Aktien der T als angemessen feststellte."

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt II.9 (€Ergänzungsverlangen 2") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H H GmbH & Co. KGaA, die A. AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I Strategy Fund, I Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe,

sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung der T auf die Gesellschaft zum 08.12.2010 entstanden sind, insbesondere daraus, dass die Verschmelzung für die Gesellschaft wirtschaftlich erheblich nachteilig war und dass den vorbezeichneten Unternehmen als Kommanditaktionären der T zunächst im Dezember 2009 im Wege einer Privatplatzierung eine Umtauschrelation von 1 Aktie der T gegen 1 Aktie der Gesellschaft angeboten wurde, wohingegen der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer mit Prüfungsbericht vom 19.07.2010 lediglich eine Umtauschrelation von 5 Aktien der Gesellschaft gegen 6 Aktien der T als angemessen feststellte."

beschlossen wurde und dass von der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main der besondere Vertreter Herr Rechtsanwalt F bestellt wurde.

3. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main, wonach das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt 11.10 (€Ergänzungsverlangen 3") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H GmbH & Co. KGaA, die A AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I Strategy Fund, I Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe, sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit Kursstützungsmaßnahmen durch Einflussnahme über die vorbezeichneten Unternehmen, insbesondere die sogenannten P-Fonds, sowie durch möglichen Insiderhandel insbesondere seitens der A AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft im Jahr 2011 entstanden sind."

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

4. Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt 11.10 (€Ergänzungsverlangen 3") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H GmbH & Co. KGaA, die A AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds Strategy Fund, I Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe, sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit Kursstützungsmaßnahmen durch Einflussnahme über die vorbezeichneten Unternehmen, insbesondere die sogenannten Pearlfisher-Fonds, sowie durch möglichen Insiderhandel insbesondere seitens der A. AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft im Jahr 2011 entstanden sind."

beschlossen wurde und dass von der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main der besondere Vertreter Herr Rechtsanwalt F bestellt wurde.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages jeweils vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB xxxx).

Komplementärin ist die A. GmbH.

Die Beklagte ist eine sogenannte Private-Equity-Gesellschaft, die geschäftsmäßig Beteiligungen an anderen Gesellschaften erwirbt. Die Klägerin ist Kommanditaktionärin mit einem Anteil von mehr als 5 %.

Die Beklagte lud mit undatierten Schreiben und Veröffentlichung im Bundsanzeiger vom 20.7.2012 zu ihrer Hauptversammlung am 28.8.2012 ein. Wegen der Einzelheiten dieser Einladung wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K6, Sonderband Anlagen KV) verwiesen.

Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 16.3.2012 (Anlage K7, Sonderband Anlagen KV) die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten, die Komplementärin und die Geschäftsführung der Komplementärin zur Geltendmachung der entsprechenden Schadensersatzansprüche aufgefordert hatte € wobei dieses Schreiben in der Sache unbeantwortet blieb -, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 3.8.2012 die Beklagte dazu auf, die Tagesordnung der auf den 28.08.2012 einberufenen Hauptversammlung der Beklagten um die in den Klageanträgen zu 1 bis 3 genannten Gegenstände zu ergänzen und diese Ergänzung unverzüglich bekannt zu geben.

Dem kam die Beklagte mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14.8.2012 nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K9, Sonderband Anlagen KV) verwiesen.

Am 28.8.2012 fand diese Hauptversammlung der Beklagten statt. Der Notar Br erstelle hierzu ein notarielles Protokoll zu seiner Ur. Nr. 847/2012B. Der Versammlungsleiter vertrat hier die Auffassung, dass die in der Hauptversammlung anwesenden bzw. vertretenen Kommanditaktionäre I Strategy Fund, I Opportunity Fund und I Equity Fund (im Folgenden P-Fonds) bei der Abstimmung über die Ergänzungsanträge keinem Stimmverbot unterlägen. Wegen der Einzelheiten dieser Versammlung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des notariellen Protokolls (Anlage K10, Sonderband Anlagen KV) Bezug genommen.

Die Ergänzungsanträge zu 1 und 2 wurden mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen mit 1.969.778 Nein-Stimmen, bei 1.000.857 Ja-Stimmen und 640.182 Enthaltungen im umgekehrten Subtraktionsverfahren abgelehnt, wobei die P-Fonds mit 1.419.300 Stimmen gegen die Ergänzungsverlangen stimmten.

Der Ergänzungsantrag zu 3 wurden mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen mit 1.969.778 Nein-Stimmen, bei 1.004.857 Ja-Stimmen und 636.182 Enthaltungen im umgekehrten Subtraktionsverfahren abgelehnt, wobei die P-Fonds mit 1.419.300 Stimmen gegen das Ergänzungsverlangen stimmten.

Die Klägerin ist der Auffassung, das die sog. P Fonds bei der Abstimmung über die Ergänzungsverlagen nicht mit hätten abstimmen dürfen, da für diese ein Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 AktG bestanden hätte. Gegenstand der Beschlussfassungen seien auch Ansprüche gegen diese P Fonds.

Zudem seien die P-Fonds in vielfacher Weise mit der A-Gruppe verstrickt. So sei der Fondsmanager der P-Fonds, die V AG, eine Enkelgesellschaft der A AG, der Muttergesellschafterin der Komplementärin

Bei Beachtung des Stimmverbots hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschlüsse jeweils gefasst worden wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 28.9.2012 (Bl. 3 ff d. A.) und die ergänzenden Schriftsätze vom 7.1.2013 (Bl. 94 ff d. A.) und 12.2.2013 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. Den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main, wonach das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt II.8 (€Ergänzungsverlangen 1") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H GmbH & Co. KGaA, die A AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I Strategy Fund, I Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe,

sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit

a) Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der seit 2005 jährlich an die A GmbH und deren Rechtsvorgängerin zu entrichtenden nicht marktüblichen Tätigkeits- und Haftungsvergütungen gemäß § 8 Abs. 2 der jeweils gültigen Satzung der Gesellschaft in den Fassungen vom 16.08.2004 bis zum 29.03.2010 und gemäß § 8a der seither jeweils gültigen Satzungen der Gesellschaft entstanden sind,

b) Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit den von der Gesellschaft seit 2005 an die vorbezeichneten Unternehmen geleisteten Zahlungen für sonstige Kosten im Sinne von § 8b der derzeit gültigen Satzung der Gesellschaft, insbesondere für vermeintliche oder tatsächlich erbrachte Beratungsleistungen der vorbezeichneten oder anderer den vorbezeichneten Gesellschaften wirtschaftlich zuzurechnenden Unternehmen, unter besonderer Berücksichtigung der Höhe und Marktüblichkeit dieser Zahlungen und Leistungen entstanden sind."

abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären;

2. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main, wonach das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt II.9 (€Ergänzungsverlangen 2") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H GmbH & Co. KGaA, die A. AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I Strategy Fund, I Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe,

sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung der T auf die Gesellschaft zum 08.12.2010 entstanden sind, insbesondere daraus, dass die Verschmelzung für die Gesellschaft wirtschaftlich erheblich nachteilig war und dass den vorbezeichneten Unternehmen als Kommanditaktionären der T zunächst im Dezember 2009 im Wege einer Privatplatzierung eine Umtauschrelation von 1 Aktie der T gegen 1 Aktie der Gesellschaft angeboten wurde, wohingegen der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer mit Prüfungsbericht vom 19.07.2010 lediglich eine Umtauschrelation von 5 Aktien der Gesellschaft gegen 6 Aktien der T als angemessen feststellte."

abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären;

3. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main, wonach das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt 11.10 (€Ergänzungsverlangen 3") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH, insbesondere Herrn Andreas Lange, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H GmbH & Co. KGaA, die A AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I Strategy Fund, Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe, sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit

Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit Kursstützungsmaßnahmen durch Einflussnahme über die vorbezeichneten Unternehmen, insbesondere die sogenannten Pearlfisher-Fonds, sowie durch möglichen Insiderhandel insbesondere seitens der A. AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft im Jahr 2011 entstanden sind."

abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären;

4) festzustellen, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt II.8 (€Ergänzungsverlangen 1") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A Management GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der GmbH & Co. KGaA, die A AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I Strategy Fund, I Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe, sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit

a) Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der seit 2005 jährlich an die A. GmbH und deren Rechtsvorgängerin zu entrichtenden nicht marktüblichen Tätigkeits- und Haftungsvergütungen gemäß § 8 Abs. 2 der jeweils gültigen Satzung der Gesellschaft in den Fassungen vom 16.08.2004 bis zum 29.03.2010 und gemäß § 8a der seither jeweils gültigen Satzungen der Gesellschaft entstanden sind,

b) Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit den von der Gesellschaft seit 2005 an die vorbezeichneten Unternehmen geleisteten Zahlungen für sonstige Kosten im Sinne von § 8b der derzeit gültigen Satzung der Gesellschaft, insbesondere für vermeintliche oder tatsächlich erbrachte Beratungsleistungen der vorbezeichneten oder anderer den vorbezeichneten Gesellschaften wirtschaftlich zuzurechnenden Unternehmen, unter besonderer Berücksichtigung der Höhe und Marktüb-lichkeit dieser Zahlungen und Leistungen entstanden sind."

beschlossen wurde und dass von der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main der besondere Vertreter Herr Rechtsanwalt F bestellt wurde;

5) festzustellen, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt II.9 (€Ergänzungsverlangen 2") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A l GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H GmbH & Co. KGaA, die A AG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I Strategy Fund, Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe,

sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung der T auf die Gesellschaft zum 08.12.2010 entstanden sind, insbesondere daraus, dass die Verschmelzung für die Gesellschaft wirtschaftlich erheblich nachteilig war und dass den vorbezeichneten Unternehmen als Kommanditaktionären der T zunächst im Dezember 2009 im Wege einer Privatplatzierung eine Umtauschrelation von 1 Aktie der T gegen 1 Aktie der Gesellschaft angeboten wurde, wohingegen der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer mit Prüfungsbericht vom 19.07.2010 lediglich eine Umtauschrelation von 5 Aktien der Gesellschaft gegen 6 Aktien der T als angemessen feststellte."

beschlossen wurde und dass von der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main der besondere Vertreter Herr Rechtsanwalt F Frankfurt am Main, bestellt wurde;

6. festzustellen, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main das Ergänzungsverlangen zu Tagesordnungspunkt 11.10 (€Ergänzungsverlangen 3") mit dem Wortlaut:

€Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG insbesondere gegen die A GmbH, die gegenwärtigen und ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH, insbesondere Herrn L, die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der H GmbH & Co. KGaA, die A lAG und deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die X Unternehmensgruppe GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, insbesondere C und P, die ABC GmbH und deren gegenwärtige und frühere Geschäftsführer, die I Service AG sowie die Fonds I Strategy Fund, I Opportunity Fund und I Equity Fund und deren gegenwärtige und ehemalige Organe, sowie Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit Kursstützungsmaßnahmen durch Einflussnahme über die vorbezeichneten Unternehmen, insbesondere die sogenannten Pearlfisher-Fonds, sowie durch möglichen Insiderhandel insbesondere seitens der A AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft im Jahr 2011 entstanden sind."

beschlossen wurde und dass von der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2012 in Frankfurt am Main der besondere Vertreter Herr Rechtsanwalt F Frankfurt am Main, bestellt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es für die P-Fonds bei der Abstimmung über die Ergänzungsanträge kein Stimmverbot gegeben habe. Zwar seien diese bei den Anspruchsgegner in den Ergänzungsanträgen genannt, der Hintergrund der Ansprüche gegen die Fonds bleibe jedoch im Dunkeln. Zudem könnte es gegen diese keine Ansprüche gegeben, da es sich um rechtlich unselbständige Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach Liechtensteinischem Recht handle. Die V AG sei nicht Verwaltungsgesellschaft der Fonds, sondern es sei die I AG Verwaltungsgesellschaft und die J Vermögensvewaltungs AG sei Fondsmanager dieser Fonds. Kursmanipulationen durch diese Fonds hätten keine stattgefunden. Die Benennung dieser Fonds sei nur erfolgt, um ein Stimmverbot bei den Ergänzungsverlangen zu generieren. Zudem hätten die Beschlüsse bei Annahme gegen das Gesetz verstoßen. Der Inhalt der Begehren sei nicht hinreichend bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 10.12.2012 (Bl. 52 ff d. A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 12.2.2013 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur hinsichtlich der Anfechtungsklage und der Feststellungsklage über die Beschlüsse zu den sog. Ergänzungsverlangen 2 und 3 begründet; im Übrigen jedoch unbegründet.

Bei den Beschlussfassungen zu diesen sog. Ergänzungsverlangen 2 und 3 bestand entgegen der Auffassung der Beklagten ein Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 S. 1 AktG (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 2051; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 147 Rz. 3) der Fonds I Strategy Fund, Opportunity Fund und I Equity Fund (im folgenden P Fonds). Bei Nichtberücksichtigung deren insgesamt 1.419.300 Nein-Stimmen wären der Antrag zum sog. Ergänzungsverlangen 2 mit 1.000.857 Ja-Stimmen gegen 550.478 Nein-Stimmen bei 640.182 Enthaltungen und der Antrag zum Ergänzungsverlangen 3 mit 1.004.857 Ja-Stimmen 550.478 gegen Nein-Stimmen und 636.182 nicht abgelehnt sondern angenommen worden.

Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG ist ein Aktionär bereits dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll.

Das Stimmverbot bezweckt die Neutralisierung von Sonderinteressen eines Aktionärs, die ihrer Art nach typischerweise dazu führen würden, dass sich die Stimmabgabe nicht am Gesellschaftsinteresse, sondern am Eigeninteresse des Abstimmenden orientiert. Dieser Normzweck kommt aber ebenfalls zum Tragen, wenn - wie vorliegend - wegen desselben Sachverhalts Ansprüche nicht nur gegen die Fonds sondern auch gegen die verwaltende Investmentgesellschaft im Raum stehen, wobei hier mangels näher substantiierter Darlegungen zum Verhältnis dieser Fonds zu der Kapitalgesellschaft, deren nicht parteifähiges Sondervermögen sie sein sollen, dahingestellt bleiben kann, ob die Pearlfisherfonds überhaupt Aktionäre sind und nicht die verwaltende Gesellschaft als Aktionär anzusehen ist (vgl. § 32 InvG bei Anwendung deutschen Rechts). Jedenfalls sind u .a. Gegenstand der Ergänzungsanträge zu 2) und zu 3) behauptete Schadensersatzansprüche wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit Kursstützungsmaßnahmen durch diese Fonds und in Zusammenhang mit der Verschmelzung mit der T aufgrund der diese Fonds abweichend von der festgestellten Verschmelzungsrelation angebotenen Aktien. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Fonds mangels Parteifähigkeit auf Schadenersatz verklagt werden könnten, sondern ggf. nur die I Service AG als ihre Muttergesellschaft. Es liegt bereits ein Stimmverbot begründendes Eigeninteresse dieser Fonds € selbst wenn sie ggf. ihre Stimmrechte unabhängig vor der Muttergesellschaft ausüben konnten € vor, da es ggf. um ein etwaiges schadensersatzauslösendes Fehlverhalten von ihnen gehen soll, auch wenn letztlich Anspruchsgegner die Muttergesellschaft wäre.

Es kommt für das Stimmverbot grundsätzlich nicht darauf an, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht (vgl. OLG München AG 2008, 864; OLG Frankfurt am Main AG 2004; 104; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rz. 24 m.w.Nachw.). Zwar wird man, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auszuschließen, von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen müssen, so z.B. in Fällen, in denen offensichtlich unbegründete Ansprüche gegen den Aktionär in die Beschlussfassung aufgenommen werden, nur um ein Stimmverbot desselben herbeizuführen (OLG München a.a.O.). Ein solcher Rechtsmissbrauch ist vorliegend jedoch für die Beschlussfassung zu den Ergänzungsverlangen 2 und 3 nicht feststellbar, da es u. a. um Verhalten dieser Fonds wegen Kursstützungsmaßnahmen und bei der Verschmelzung der Beklagten mit der T geht.

Diese Gründe eines möglichen Schadensersatzanspruchs wurden auch in der Anfechtungsfrist durch die Einreichung des FAX der Klageschrift ohne Anlagen am 28.9.2012 bereits dem Kern nach vorgetragen, ohne dass es auf den Inhalt der erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist mit dem Original der Klageschrift eingegangenen Anlagen ankommt.

Die tatsächlichen Gründe möglicher Ansprüche in diesen Ergänzungsverlangen zu 2 und 3 ergeben sich hinreichend bereits aus den Klagenanträgen hinsichtlich dieser Ergänzungsverlagen, so dass der Streitgegenstand schon hierdurch ohne weiteres bestimmbar ist und später die Übereinstimmung mit den geltend gemachten Ansprüchen festgestellt werden kann (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main a.a.O.; LG München AG 2008, 92). Es wird bereist aus den angekündigten Klageanträgen zu den Ergänzungsverlangen hinreichend deutlich, dass es hier um Schadensersatzansprüche wegen Bevorzugung u. a. auch der Pearlfisher-Fonds bei der Verschmelzung mit der T durch den im Dezember 2009 im Wege einer Privatplazierung vorgenommene Umtausch von einer Aktie der T in eine Aktie der Beklagten sowie wegen Kursstützungsmaßnahmen durch die P-Fonds gehen soll.

Ob bei der Beklagten wegen dieser Vorgänge Schadensersatzansprüche gegenüber den P-Fonds bzw. der Muttergesellschaft bestehen, ist - wie ausgeführt € für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, zumal u. U. die Gesellschaft ggf. sich Ansprüchen von Aktionären ausgesetzt sehen könnte (vgl. BGH NZG 2012, 263), was zu einem Schaden der Gesellschaft führen würde und sich aus § 147 AktG nicht ergibt, dass die Ansprüche bereits bezifferbar sein müssen, sondern auch ggf. eine Feststellungsklage möglich ist (vgl. Schroer in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 147, Rz. 33).

Hingegen ist der Antrag zu der Beschlussfassung zu dem Ergänzungsverlangen 1 unbegründet.

Hier lag kein Stimmverbot für die P-Fonds vor. Die Nennung der P-Fonds und ihrer Muttergesellschaft als mögliche Anspruchsgegner erweist sich daher als rechtsmissbräuchlich, um hier ein Stimmverbot herleiten zu können.

Zwar werden auch hier die P-Fonds und ihre Muttergesellschaft die I Service AG als mögliche Anspruchsgegner genannt, doch ist weder aus dem angekündigten Antrag oder der in der Anfechtungsfrist nur per FAX eingegangen Klageschrift ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage hier Schadensersatzansprüche gegen die Fonds bzw. ihre Muttergesellschaft hergeleitet werden könnten. Es ist daher dem Kern nach in der Anfechtungsfrist nicht dargetan, warum hier über die Nennung der Fonds als mögliche Anspruchsgegner hinaus, die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs überhaupt bestehen kann. Weder aus dem angekündigten Antrag zum Ergänzungsverlangen 1 hinsichtlich der überhöhten Managementvergütung oder sonstigen erbrachen Zahlungen noch aus dem Vortrag in der Klageschrift ergibt sich, was dieser Vorgänge mit den P-Fonds bzw. ihrer Muttergesellschaft zu tun haben sollen. Zwar ist auch die Kammer der Ansicht, dass konzernrechtliche Ersatzansprüche Gegenstand des Klageerzwingungsrechts nach § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG sind (so auch OLG München AG 2008, 264; LG München a.a.O., Bernau AG 2011, 894), doch ist selbst, wenn man die von der Klägerin dargestellte konzernrechtliche Verbindung der Beklagten mit den P-Fonds unterstellt, allein nach dem Vorbringen in der Klageschrift in keinster Weise ersichtlich, auf welcher tatsächlicher Grundlage hier Ansprüche nach §§ 311, 317 AktG gegen die Pearlfisherfonds oder deren Muttergesellschaft bestehen könnten. Allein eine konzernrechtliche Verbindung führt nicht zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich. Hier ist es vielmehr erforderlich das eine nachteilige Veranlassung in irgendeiner Weise erfolgt (vgl. BGH NZG 2012, 1030; Mag NZG 2012, 1287). Um einen Anspruch und damit ein Stimmverbot der P-Fonds hier annehmen zu können, hätte es schon einer zumindest rudimentären Darlegung in der Anfechtungsfrist bedurft, in welcher Weise diese auf die Gewährung der Vergütung uns sonstiger Zahlungen an die Komplementärin Einfluss genommen haben oder hätten nehmen können.

Allein der Hinweis, dass die Fondsmanagergesellschaft der P-Fonds eine Enkelgesellschaft der A AG sei, genügt hierzu nicht.

Soweit sich aus den mit dem Original der Klageschrift am2.20.2012 nach Ablauf der Anfechtungsfrist am 28.9.2012 abgelaufenen Anfechtungsfrist von einem Monat nach der Hauptversammlung eingereichten Anlage K7 und K9 hier tatsächliche Umstände ergeben, wonach gegen diese Fonds durch die Ausübung ihres Stimmrechts bei der Festsetzung von Zahlungen an die Komplementärin ein Schadensersatzanspruch sich ergeben könnte, so ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da es nicht in der Anfechtungsfrist erfolg ist. Es ist unter der Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsmaxime unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der Einzelheiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag (vgl. BGH NJW 2009, 999).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 26.02.2013
Az: 3-05 O 110/12, 3-05 O 110/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a7543ac27cec/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_26-Februar-2013_Az_3-05-O-110-12-3-05-O-110-12


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