Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 5. Mai 2014
Aktenzeichen: L 22 R 85/14 B PKH

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 05.05.2014, Az.: L 22 R 85/14 B PKH)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 wird insoweit geändert, als die Beiordnung von Rechtsanwalt S E, A mit der Maßgabe erfolgt, dass dadurch keine höheren Kosten entstehen, als sie bei Beiordnung eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Berlin niedergelassenen Rechtsanwalts und zusätzlicher Beiordnung eines in F niedergelassenen Verkehrsanwalts entstehen würden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der im August 1951 geborene Kläger, der von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung begehrt, wohnt in S.

Mit Bescheid vom 21. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab: Trotz eines lumbalen Bandscheibenleidens könne der Kläger auch ausgehend von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Bauhelfer zumutbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein.

Dagegen hat der Kläger am 29. Juli 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Am 29. November 2013 hat er unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 hat das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz in F zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Berlin ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. Januar 2014 eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten.

Er ist der Ansicht, seiner uneingeschränkten Beiordnung stehe das Mehrkostenverbot nicht entgegen, denn dadurch entstünden noch geringere Kosten als durch die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes. Ein Berliner Rechtsanwalt sei von dem Wohnsitz des Klägers noch weiter entfernt als ein Frankfurter Rechtsanwalt. Der Kläger sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Die daher notwendige Einschaltung eines Dolmetschers entfalle vorliegend allein deshalb, weil der beigeordnete Prozessbevollmächtigte die Sprache des Klägers spreche.

Die Beklagte sieht keine Bedenken gegen eine uneingeschränkte Beiordnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers als beigeordneter Rechtsanwalt beschwerdebefugt.

Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Die Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ortsansässigen Rechtsanwalts berührt damit den (eigenen) Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der außerhalb dieses Gerichtsbezirks ortsansässig ist.

Die Beschwerde ist auch im Wesentlichen begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht eine Beschränkung der Beiordnung allein zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Berlin ortsansässigen Rechtsanwaltes angeordnet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat Anspruch auf eine Beiordnung im tenorierten Umfang, denn auch dadurch wird das Mehrkostenverbot nicht verletzt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend, also auch § 121 ZPO über die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Allerdings bestimmt § 121 Abs. 4 ZPO: Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

Daraus folgt, dass in der Regel ein im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist, weil (allein) dadurch sichergestellt ist, dass keine zusätzlichen Reisekosten anfallen.

Ordnet das Gericht ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was zugleich die Möglichkeit ausschließt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung €zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts€ (nunmehr nach Änderung des § 121 Abs. 3 ZPO zum 01. Juni 2007 €zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts€) zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte € BRAGO € (der mit In-Kraft-Treten des RVG zum 01. Juli 2004 in § 46 Abs. 2 RVG nicht übernommen wurde, weil diese Vorschrift wegen § 121 Abs. 3 ZPO dem Gesetzgeber als entbehrlich erschien - vgl. Bundestag-Drucksache 15/1971 S. 200 -, ohne dass dies bedeutet, dass Reisekosten eines auswärtigen beigeordneten Rechtsanwalts nunmehr grundsätzlich zu erstatten wären € vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 46 Rdnr. 4) nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht (im Gerichtsbezirk) niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil besondere Umstände im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht (im Gerichtsbezirk) niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 23. Juni 2004 € XII ZB 61/04, abgedruckt in BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749).

Zur Beurteilung, ob besondere Umstände die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts erfordern, sind die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Prozessführungsfähigkeiten der Partei maßgebend (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 30. Auflage 2014, § 121 Rdnr. 18; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004, XII ZB 61/04 unter Hinweis auf Zöller, a.a.O., 24. Auflage, § 121 Rdnr. 18).

Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann, oder wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Dabei ist im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BRAGO (nunmehr des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Hauptbevollmächtigten) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht € BVerfG €, Beschluss vom 04. Februar 2004 € 1 BvR 596/03 € abgedruckt in NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des BGH zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO anzusehen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 € XII ZB 61/04, m.w.N.; zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Verkehrsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vgl. auch Bundesarbeitsgericht € BAG -, Beschluss vom 18. Juli 2005 € 3 AZB 65/03, abgedruckt in NJW 2005, 3083; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 € XI ZB 1/06, abgedruckt in NJW 2006, 3783). Insbesondere Ausländern, bei denen sprachliche Schwierigkeiten mit Rechtsunsicherheit zusammenzutreffen pflegen, ist häufig ein Verkehrsanwalt beizuordnen (Geimer in Zöller, a.a.O., § 121 Rdnr. 18).

Ausgehend davon bestehen vorliegend besondere Umstände für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts.

Der Kläger ist in S wohnhaft, so dass ihm eine Informationsreise zu einem Prozessbevollmächtigten in Berlin nicht zumutbar und angesichts der Einkommensverhältnisse bei der vom Sozialgericht erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung auch nicht möglich ist.

Ob ihm ein ausländischer Verkehrsanwalt beigeordnet werden könnte, muss vorliegend nicht entschieden werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts notwendig wäre, kann zwar die o. g. Rechtsprechung des BGH zur Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht unberücksichtigt bleiben. Es würde ansonsten eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung eines ausländischen Beteiligten bedeuten, wenn man ihm verwehren würde, das in der Regel erforderliches Informations- und Beratungsgespräch mit einem Anwalt in der Nähe seines Wohnsitzes zu führen. Die Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist daher in der Regel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. Oberlandesgericht € OLG € München, Beschluss vom 16. Februar 2011 € 11 W 224/11 m. w. N., zitiert nach juris). Ob daraus jedoch folgt, dass ein solcher ausländischer Rechtsanwalt auch beigeordnet werden könnte (vgl. Geimer in Zöller, a.a.O., § 121 Rdnr. 18; umfassend dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Januar 2012 € OVG 2 M 30.11, abgedruckt in NJW 2012, 1749), kann dahin stehen. Der Kläger hat einen solchen ausländischen Rechtsanwalt nicht herangezogen.

Da dem Kläger nicht zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Berlin aufzusuchen, könnte er jedenfalls eine Informationsreise zu einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt, der von Spanien aus näher erreichbar wäre, unternehmen. Dafür käme der in F niedergelassene Prozessbevollmächtigte in Frage. Es ist gegenwärtig auch nicht ausgeschlossen, dass im weiteren gerichtlichen Verfahren ein persönliches Beratungsgespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten erforderlich sein könnte. Ungeachtet dessen ist bereits jetzt zu berücksichtigen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Muttersprache, einen Berberdialekt, ebenfalls spricht. Der Informationsaustausch kann daher unmittelbar ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers bisher telefonisch erfolgen. Schließlich kommt hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren betreffend die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten für den Kläger tätig war und er daher detaillierte Kenntnisse über dessen versichertes Berufsleben besitzt, die für den im August 1951 geborenen Kläger im Rahmen der Beurteilung von Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) relevant sein können.

Es liegen mithin besondere Umstände vor, die die Zuziehung eines Verkehrsanwalts rechtfertigen.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die beschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ortsansässigen Rechtsanwalts schon deswegen unzulässig gewesen ist, weil dies ohne eine vorherige Nachfrage angeordnet worden ist. Ob ein Gericht die Einschränkung ohne Nachfrage bei dem betroffenen Rechtsanwalt anordnen darf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat im Beschluss vom 10. Oktober 2006 € XI ZB 1/06 unter Darstellung der dazu vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten eine solche Einschränkung ohne ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des betroffenen Rechtsanwalts auch mit Blick auf dessen eigenes Beschwerderecht für zulässig erachtet, da in einem Beiordnungsantrag eines Rechtsanwalts, bei dem die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen ist, regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer entsprechenden Einschränkung der Beiordnung enthalten ist, es sei denn in einem solchen Beiordnungsantrag wird einer solchen Einschränkung ausdrücklich widersprochen (zur Kritik an dieser Entscheidung vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., § 46 Rdnrn. 42 bis 45).

Eine gänzlich unbeschränkte Beiordnung kommt allerdings nicht in Betracht. Sie ist auch bei der gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt. Derjenige, der auf Kosten der Landeskasse durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, soll nicht bessergestellt werden als eine nicht bedürftige Person, die diese Vertretung aus eigenen Mitteln bestreiten und die kostengünstigste und sparsamste Variante auswählen muss (so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Juni 2011 - L 8 AY 1/11 B, zitiert nach juris). Danach ist lediglich die Zuziehung eines am Wohnort niedergelassenen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2011 € 4 WF 116/11, zitiert nach juris). Soweit dem die tägliche Praxis entgegengehalten wird, wonach eine bemittelte Partei ohne weiteres bereit wäre, die höheren Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen, weshalb der Verkehrsanwalt heute nur noch selten vorkommt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 46 Rdnr. 49), ist darauf hinzuweisen, dass solche Reisekosten (anstelle der Kosten eines Verkehrsanwalts) jedenfalls nicht die zur Kostentragung verpflichtete Gegenseite zu erstatten hätte, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund anderes hinsichtlich der Staatskasse zu gelten hätte. Im Übrigen ist ohnehin nicht auf die Bemittelten im Allgemeinen, sondern auf die Bemittelten im unteren Einkommens- (und Vermögens-)bereich abzustellen. Bei diesen kann jedoch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie die höheren Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten (anstelle der geringeren Kosten eines Verkehrsanwalts) selbst zu tragen bereit wären.

Die Beschwerde kann daher nicht in vollem Umfang erfolgreich sein.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss v. 05.05.2014
Az: L 22 R 85/14 B PKH


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a74bac8949b2/LSG-der-Laender-Berlin-und-Brandenburg_Beschluss_vom_5-Mai-2014_Az_L-22-R-85-14-B-PKH




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share