Verwaltungsgericht Münster:
Beschluss vom 8. Mai 2014
Aktenzeichen: 6 L 776/13.A

(VG Münster: Beschluss v. 08.05.2014, Az.: 6 L 776/13.A)

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2014 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin nach dem Beschluss vom 9. Dezember 2013 (6 L 776/13. A) zu erstattenden Kosten wird abgelehnt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2014 ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgesetzt. Eine Verfahrensgebühr ist im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht (erneut) entstanden, nachdem sie schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (6 L 850/12.A) entstanden war. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Ist der Rechtsanwalt also - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig. Etwas Abweichendes folgt nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann. Denn das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs. Das stellt § 16 Nr. 5 AVG als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar. Diese Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Für beide Verfahren geht das Gesetz typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris (zu § 40 Abs. 2 BRAGO); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 9 C 11.3040 -, juris, Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 35 KE 32.12, 34 L 222.11 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 L 218/13.A.

Ist mithin im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Verfahrensgebühr zu Unrecht festgesetzt worden, gilt dies auch für die erfolgte Festsetzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Da diese Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, 20 % der Gebühren - höchstens 20,00 EUR - beträgt, kann sie nur dann festgesetzt werden, wenn Gebühren entstanden sind. Dies ist hier jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Statt der Pauschale kann die Antragstellerin daher nur die - hier nicht geltend gemachten - tatsächlichen Auslagen verlangen (vgl. Nr. 7001 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).






VG Münster:
Beschluss v. 08.05.2014
Az: 6 L 776/13.A


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