Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. März 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 78/99

(BPatG: Beschluss v. 30.03.2000, Az.: 25 W (pat) 78/99)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 18. Dezember 1992 angemeldete Bezeichnung NERSOLIN soll nach Beschränkung des Warenverzeichnisses im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch für "Verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Bereich Zentrales Nervensystem" eingetragen werden. Die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgte am 30. April 1993.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 12. März 1991 angemeldeten und am 2. Dezember 1996 für "Pharmazeutische Präparate und Substanzen nämlich Lokalanästhetika" eingetragenen Marke 2 102 197 NAROPIN, deren Benutzung nicht bestritten ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluß eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Arzneimittel wiesen einen deutlichen Indikations- und Anwendungsabstand auf, so daß unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine strengen Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß die Präparate der angemeldeten Marke nunmehr der Rezeptpflicht unterworfen seien und Arzneimittelkennzeichnungen auch im allgemeinen etwas sorgfältiger wahrgenommen würden. Unter diesen Umständen hielten die Markenwörter einen ausreichenden Abstand ein. Die in diesem Zusammenhang stärker beachteten Schriftbilder unterschieden sich sowohl nach der Buchstabenanzahl als auch vor allem im Buchstabenbestand merklich in jeder Schreibweise. Aber auch im Klangbild sorgten die vokalischen und konsonantischen Abweichungen trotz gewisser Übereinstimmungen im Lautbestand und im Sprechrhythmus für einen hinreichenden Abstand der Gesamtklangbilder, die sich in sämtlichen Sprechsilben unterschieden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der angegriffenen Marke die Eintragung zu versagen.

Die Markenwörter stimmten in der Lautfolge "nar" und "ner" aufgrund der großen Ähnlichkeit der Vokale praktisch überein. Dem in der Wortmitte der angemeldeten Marke zusätzlich enthaltenen Konsonanten "s" komme wenig Bedeutung zu. Große Übereinstimmung bestehe auch zwischen den Endsilben. Der Markenstelle könne nicht gefolgt werden, soweit hinsichtlich des jeweiligen Konsonanten "r" von einer unterschiedlichen Silbenzuordnung ausgegangen werde, da beide Marken Phantasiewörter seien, bei denen dieser jeweils in gleicher Weise der Anfangssilbe zugeordnet sein könne.

Die Anmelderin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, der nach §§ 152, 158 Abs 2 Satz 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG Anwendung findet. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

Mangels näherer Bestimmung des Anwendungsbereichs und der Wirkungsweise der für die angemeldete Marke im Warenverzeichnis enthaltenen "Verschreibungspflichtigen Arzneimittel für den Bereich Zentrales Nervensystem" sind auf seiten der angemeldeten Waren nicht nur Präparate zu berücksichtigen, die wie zB die zentral wirkenden Hypnoanalgetika (zB Opiate) unmittelbar auf das Zentralnervensystem (ZNS) einwirken, also das Gehirn und Rückenmark (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch "Zentralnervensystem") -, sondern auch solche, die nur mittelbar im Zusammenhang mit ZNS-Erkrankungen stehen und eine Vielzahl unterschiedlichster Indikationsbereiche umfassen können (vgl hierzu MSD MANUAL der Diagnostik und Therapie, 4. Aufl, zu NEU 7, Zerebrovaskuläre Erkrankungen, S 2281; 2318, 2319; 2333, 2345; PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 190/98 ONDAS = OLBAS). Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an, da auch Lokalanästhetika, wie zB das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Präparat der Widersprechenden (vgl Rote Liste 1999 HG 59 Nr 25), auch zur Neuraltherapie und akuten Schmerzbekämpfung, als Leitungsanästhetika (vgl hierzu Pschyrembel, aaO "Lokalanästhesie") zB bei der Sympathicusblockade (Stellatumblockade) verwendet werden (vgl zB die Präparate HG 59 Nr 05, 10, 27 der Rl 1999) und als in das Rückenmark eingespritzte Peridual- oder Lumbalanästhetika unmittelbar auf das ZNS einwirken (vgl zB zur epiduralen Anwendung von Lokalanästhetika zB RL 1999, HG 59 Nr 08, 24). Es handelt sich deshalb bei Lokalanästhekia um typische Arzneimittel für den Bereich des Zentralnervensystems, so daß vorliegend von einer möglichen Warenidentität der beiderseitigen Waren auszugehen ist.

Kollisionsmindernd wirkt sich zugunsten der Anmelderin aus, daß auf Seiten der Anmeldewaren eine Rezeptpflicht im Warenverzeichnis festgeschrieben ist und die Widerspruchswaren wohl regelmäßig unmittelbar durch den Arzt verabreicht werden. Deshalb stehen als maßgebende Verkehrskreise die Fachleute, insbesondere Ärzte und Apotheker, deutlich im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal, vgl zur einseitigen Rezeptpflicht auch BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone), welche aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher. Wenngleich hierdurch weder Markenbenennungen durch weniger geschulte medizinische Hilfskräfte oder durch Laien ausgeschlossen werden können (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), so sind diese doch deutlich reduziert. Im übrigen pflegen auch Laien allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), so daß nicht auf den flüchtigen Verbraucher abzustellen ist (vgl auch BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER).

Auch wenn trotz Rezeptpflicht an den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand noch strenge Anforderungen gestellt werden, sind diese nach Auffassung des Senats in jeder Hinsicht eingehalten sind.

Danach unterscheiden sich die in keiner Sprechsilbe übereinstimmenden Vergleichsmarken "NER-SO-LIN" und "NA-RO-PIN" deutlich in ihrem klanglichen Gesamteindruck, wozu nicht nur die deutliche Vokalabweichung in der Anfangssilbe, sondern auch das unterschiedliche Konsonantengerüst der Markenwörter mit ihren abweichenden Anlauten in den weiteren Sprechsilben beitragen, so daß selbst bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder undeutlicherer Artikulation eine hinreichende Unterscheidung der Wörter gewährleistet ist. Der Auffassung der Widersprechenden, daß die in der Anfangssilbe gegenüberstehenden Vokale "e" und "a" eine große Ähnlichkeit aufweisen, vermag der Senat ebensowenig zu folgen wie der Annahme, daß von einer Aussprache der Widerspruchsmarke wie "NAR-O-PIN" auszugehen sei. Denn eine derartige Sprechweise liegt nach den üblichen Sprachregeln, die auch bei Phantasiewörtern Anwendung finden, außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit und muß deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 9 Rdn 89). Im übrigen würde selbst eine derartige Sprechweise zu keiner größeren klanglichen Annäherung der Markenwörter führen und keine Verwechslungsgefahr begründen.

Im schriftbildlichen Markenvergleich, der im Hinblick auf die Rezeptpflicht sogar im Vordergrund steht, halten die sich gegenüberstehenden Markenwörter in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Sie weisen durch die in ihrer Kontur deutlich abweichenden Buchstaben, insbesondere der sich im regelmäßig stärker beachteten Anfangsbestandteil gegenüberstehenden Buchstaben "E" und "A", und durch ihre unterschiedliche Wortlänge figürliche Abweichungen auf, die selbst bei Großschreibung zu einem nicht verwechselbaren Gesamtschriftbild führen. In Normalschrift oder bei handschriftlicher Wiedergabe kommt durch die in der Widerspruchsmarke enthaltene Unterlänge des "p", der in der jüngeren Marke die Oberlänge des "l" entgegensteht, ein weiteres deutliches Unterscheidungsmerkmal hinzu. Hierbei ist auch noch zu berücksichtigen, daß die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im Klangbild, das häufig bei flüchtiger mündlicher Benennung entsteht, zumal vorliegend das Unterscheidungsvermögen des Fachverkehrs im Vordergrund steht.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Knoll Brandt Engels Pü






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Az: 25 W (pat) 78/99


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