Bundesgerichtshof:
Urteil vom 17. Oktober 2013
Aktenzeichen: I ZR 41/12

(BGH: Urteil v. 17.10.2013, Az.: I ZR 41/12)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Satzungszweck unter anderem die Interessen der Synchronschauspieler wahrnimmt. Die Beklagte stellt Synchronfassungen insbesondere von Spielfilmen her. Sie legt ihren Verträgen mit Synchronschauspielern eine Mustervereinbarung zugrunde, die unter anderem die aus dem unten wiedergegebenen Klageantrag ersichtlichen Klauseln enthält. Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam und nimmt die Beklagte - gestützt auf § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 BGB - auf Unterlassung der Verwendung dieser Regelungen in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchronschauspielern bei deren Verpflichtung zur Übernahme von Sprechleistungen für die Synchronisation von Filmen folgende Vertragsklauseln zu verwenden:

I.

... wird für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produktionen, Synchronisationen usw.), an denen der Mitarbeiter mitwirkt, und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfolgend insgesamt als "Werk" bezeichnet, Folgendes vereinbart:

Klausel Nummer 1.

Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber-, Leistungs- oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mitarbeiter hiermit der Firma zeitlich und räumlich unbegrenzt, unwiderruflich und exklusiv alle Nutzungsrechte und - soweit rechtlich zulässig - für alle Nutzungsarten sowie alle hieran bestehenden vermögensrechtlichen und sonstigen Befugnisse ein, die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der umfassenden Auswertung des Werkes in allen Medien und für alle Ausführungsformen - mit und ohne technischen Hilfsmitteln - benötigt und die mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind bzw. werden, insbesondere:

1.1.

die Wiedergabe der Tonaufnahmen in jeglicher Form und Reihenfolge, einschließlich der Vorführung bzw. Wiedergabe als von einer Figur, Puppe, einem Roboter oder anderem Gegenstand gesprochen bzw. wiedergegebene Ton- oder Sprachäußerung und in jeder anderen Form, die Aufnahmen oder Texte öffentlich wahrnehmbar zu machen. Eingeschlossen ist das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück und zur Vertonung des Werkes sowie das Recht der Aufführung, Vervielfältigung und Verbreitung des so bearbeiteten Werkes; 1.2.

jede Form von Video- und Computerspielen, Computerprogrammen, Klingeltönen und anderen akustischen oder visuellen Anrufmeldungen für Telefone und Telekommunikationseinrichtungen aller Art, Verwendung des Internets, auch mit Spielservern; 1.3.

die Befugnis, das Werk oder Teile davon beliebig zu bearbeiten und in andere visuelle, musikalische, akustische und sonstige Darstellungsformen und anderer Arten von Werken zu übertragen, zum Beispiel Hörspiele, Hörbuch, Trickfilme, Comics, Computerspiele, Bühnenstücke usw.; 1.4.

eingeschlossen das Recht, Teile des Werkes, zum Bespiel Soundtrack, akustische Beiträge wie Stimmen, Texte usw. isoliert zu bearbeiten und für die Herstellung anderer Werke (Filme, Spielfilme, Zeichentrickfilme, Computerspiele, Klingeltöne oder andere akustische oder visuelle Anrufmeldungen für Telefone und Telekommunikationseinrichtungen aller Art usw. usf.) zu nutzen und zu verwerten; 1.5.

die Merchandisingrechte jeglicher Art von Waren und Leistungen, das heißt das Recht zur kommerziellen Auswertung des Werkes durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwendung von Stimmen in einer Beziehung zum Werk stehen; 1.6.

die Tonträgerrechte, das heißt das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Vermietung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Tonträgern einschließlich digitaler und anderer Speichertechniken, die unter Verwendung des Original-Soundtracks des Werkes oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Bearbeitung der Inhalte gestaltet werden, sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder sonst öffentlich vorzuführen; 1.7.

das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Tonträger, zum Beispiel Hörbuch, sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe; 1.8.

sonstige Rechte zur Nutzung und Verwertung von Sprache, Stimme, Songs usw. in allen Medien - auch unabhängig von dem Werk oder der Produktion und in Kombination mit anderen Werken - z.B. im Rahmen von Bühnenaufführungen, Musicals, Live-Shows, Freizeit-/Themenparks, Vergnügungsveranstaltungen oder sonstigen Aufführungen oder Veranstaltungen; eingeschlossen ist das Recht zur Weiterentwicklung des Werkes/der Leistungen des Mitarbeiters und deren umfassende Verwertung in Fortsetzungen und als Serie; 1.9.

alle Rechtseinräumungen und Ermächtigungen an die Firma durch diese Vereinbarungen erfolgen auch für alle Einzelelemente und ... Beiträge des Mitarbeiters, die letztendlich nicht in ein Werk eingeflossen sind. Die Firma ist somit auch zur umfassenden Nutzung und Auswertung einzelner Elemente und Teile (z.B. Soundtrack, Stimmen) und einzelner Beiträge als solche im gleichen Umfang wie zur Nutzung des gesamten Werkes oder Teilen davon berechtigt.

Vom Verbotsbegehren ausgenommen ist die Verwendung von Elementen des vorstehenden Klauselwerks, sofern sich die vom Verwender in Anspruch genommenen Nutzungsbefugnisse auf bekannte und/oder unbekannte Nutzungsarten des Filmwerks selbst beziehen, in welches die Synchronisationsleistungen des Mitarbeiters Eingang finden.

II.

Klausel Nummer 4.

Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor- oder Abspann oder bei der Werbung für die zu bearbeitenden Werke wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchronschauspielern bei deren Verpflichtung zur Übernahme von Sprechleistungen für die Synchronisation von Filmen folgende Vertragsklauseln, soweit sie unterstrichen sind, zu verwenden:

I. ... wird für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produktionen, Synchronisationen usw.) an denen der Mitarbeiter mitwirkt, und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfolgend insgesamt als "Werk" bezeichnet, Folgendes vereinbart:

Klausel Nummer 1.

Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber-, Leistungs- oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mitarbeiter hiermit der Firma zeitlich und räumlich unbegrenzt, unwiderruflich und exklusiv alle Nutzungsrechte und - soweit rechtlich zulässig - für alle Nutzungsarten sowie alle hieran bestehenden vermögensrechtlichen und sonstigen Befugnisse ein, die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der umfassenden Auswertung des Werkes in allen Medien und für alle Ausführungsformen - mit und ohne technischen Hilfsmitteln - benötigt und die mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind bzw. werden, insbesondere:

II. Klausel Nummer Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor- oder Abspann oder bei der Werbung für die zu bearbeitenden Werke wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen (KG, GRUR-RR 2012, 362 = ZUM-RD 2012, 519). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht die angegriffenen Klauseln für wirksam erachtet hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

I. Soweit das Berufungsgericht die Verwendung eines Teils der angegriffenen Regelungen untersagt hat, ist es von einem Verstoß der insoweit verwendeten salvatorischen Klauseln gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgegangen. Die in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Klauseln hat es dagegen nicht für unwirksam erachtet und insoweit einen Anspruch des Klägers aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB verneint.

Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne offenbleiben, ob die angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als reine Leistungsbeschreibungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen seien. Jedenfalls hielten die Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Den Vorschriften der § 31 Abs. 5 und § 88 Abs. 1 UrhG komme keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Frage zu, in welchem Umfang einzelne Nutzungsrechtsübertragungen zulässig seien. Die Vorschriften hätten allein die Funktion von Auslegungsregeln. Daran habe sich auch nichts durch die Neufassung des Urheberrechtsgesetzes 2002 und die Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung gemäß § 11 Satz 2 UrhG geändert. Die angegriffenen Klauseln verstießen auch nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Urheberrecht unter der Prämisse einer möglichst geringen Aufgabe der Ausschließlichkeitsrechte stehe, sei unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ein Interesse des Verwerters in der Filmbranche an einer umfassenden Rechteübertragung gegeben.

II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1, § 31 Abs. 5, §§ 88 ff. UrhG.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG komme keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Bewertung der Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlt es im Streitfall.

Entgegen der Auffassung der Revision führen § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 12 f. - Pauschale Rechtseinräumung; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 392 - ComicÜbersetzungen I, mwN), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln. Eine Anwendung der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und seines Schutzgedankens kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht.

Vertragliche Regelungen, die - wie im Streitfall - die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen. Soweit die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertragliche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende konkretindividuelle Prüfungsmaßstab, während bei der Inhaltskontrolle ein abstraktgenereller Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 16 ff. - Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN). Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155), insbesondere aus der Einführung des § 11 Satz 2 UrhG (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 21 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN).

b) Die Revision macht erfolglos geltend, den §§ 88 ff. UrhG lasse sich das gesetzliche Leitbild entnehmen, dass dem Filmhersteller lediglich der Erwerb filmbezogener Nutzungsrechte erleichtert werde, während filmfremde Verwertungen nicht zu den schützenswerten Interessen des Verwerters zuzurechnen seien. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass auch die Regelung des § 88 Abs. 1 UrhG als Sondervorschrift gegenüber § 31 Abs. 5 UrhG kein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Voraussetzung für die Qualifizierung einer Regelung als Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine gesetzliche Grundentscheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN; BGHZ 193, 268 Rn. 53 - Honorarbedingungen Freie Journalisten). Daran fehlt es im Hinblick auf § 88 Abs. 1 UrhG ebenso wie in Bezug auf die weiteren Bestimmungen gemäß § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG. Diese Vorschriften sind - wie § 31 Abs. 5 UrhG und der Übertragungszweckgedanke - bloße Auslegungsregeln (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, GRUR 2005, 937, 939 = WRP 2005, 1542 - Der Zauberberg; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. IV/270, S. 98 zu § 98 des Entwurfs und S. 100 zu § 99 des Entwurfs; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 88 Rn. 2, § 89 Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 88 Rn. 1 ff., § 89 Rn. 1 f., § 92 Rn. 2). Dem Umstand, dass die besondere, gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG grundsätzlich vorrangige Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG auf eine umfassende Rechteeinräumung zu Gunsten des Filmherstellers abzielt (vgl. BGH, GRUR 2005, 937, 939 - Der Zauberberg), kann nicht die gesetzliche Grundentscheidung entnommen werden, dass Nutzungsrechte, die über die filmische Verwertung im engeren Sinne hinausgehen, beim Urheber verbleiben müssen. Für filmferne Rechte gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze des § 31 Abs. 5 UrhG.

2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass der Verwerter in der Filmbranche selbst dann ein schützenswertes Interesse an einer umfassenden Rechteübertragung habe, wenn man von einer urheberrechtlichen Prämisse einer möglichst geringen Aufgabe der Ausschließlichkeitsrechte ausgehe. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe die aus den §§ 88 ff. UrhG folgende gesetzliche Wertentscheidung außer Acht gelassen, wonach die filmfremde Verwertung gerade nicht zu den schützenswerten Interessen des Verwerters zähle.

Wie dargelegt, stellen die §§ 88 ff. UrhG keine gesetzliche Grundentscheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots dar, sondern haben den Charakter von Auslegungsregeln. Es liegt in der Natur der Ersatzfunktion von Auslegungsregeln, dass sie den Vertragspartnern Spielraum für abweichende Vertragsgestaltungen lassen (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 17 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).

b) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Gründe, die das Berufungsgericht für die Einbeziehung der filmfernen Verwertungsrechte über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Rechteeinräumung hinaus angeführt habe, könnten nicht überzeugen. Mit ihren insoweit ausgeführten Rügen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.

aa) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine Auswertung der Rechte in dieser Branche in der Regel nur zeitnah möglich sei, meint die Revision, ein Zusammenhang mit der zeitlichen Komponente der Verwertung sei nicht ersichtlich. Damit kann sie nicht durchdringen. Dass der Verwerter in Fällen, in denen das Werk nach den Marktgegebenheiten nur innerhalb eines kurzen Zeitraums verwertbar ist, ein Interesse daran hat, die insoweit erforderlichen Rechte bereits im ursprünglichen Vertrag mit dem Urheber zu erwerben, um nicht später erneut in Verhandlungen eintreten zu müssen, liegt auf der Hand. Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass das Berufungsgericht bereits im Ausgangspunkt unzutreffend im Hinblick auf die Filmbranche von einem nur begrenzten Auswertungszeitraum ausgegangen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht erfahrungswidrig.

bb) Der Einwand der Revision, es erschließe sich nicht, weshalb die fehlende Möglichkeit des Künstlers, seine Rechte selbst zu verwerten, es rechtfertigen sollte, ihn mittels eines AGB-Klauselwerks völlig rechtlos zu stellen, greift ebenfalls nicht durch. Die Revision macht nicht geltend, dass die Annahme der fehlenden eigenen Verwertungsmöglichkeit durch den Synchronschauspieler unzutreffend ist. Es ist deshalb frei von Rechtsfehlern, dass das Berufungsgericht die - entgeltliche - Einräumung der entsprechenden Rechte an die Beklagte als interessengerecht angesehen hat.

cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die früher als "Randnutzungen" bezeichneten Verwertungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel das Merchandising und die Verwendung als Klingeltöne, gehörten heute zu den Kernbereichen der Filmauswertung, um - auch im Interesse der Synchronschauspieler - die Produktionsmittel aufzubringen. Soweit die Revision geltend macht, es entspreche keineswegs einer branchenüblich überkommenen Handhabung, auch filmferne Verwertungsrechte pauschal zu vereinnahmen, setzt sie ihre eigene Bewertung der Interessenlage der Vertragsparteien an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters, ohne Rechtsfehler darzutun. Ihr Einwand, derartige Klauseln würden erst in jüngerer Zeit unter dem Diktat der US-amerikanischen Filmindustrie auch den deutschen Filmherstellern und Synchronfirmen aufgegeben, bestätigt zudem die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Bedürfnis der Beklagten besteht, sich auch die entsprechenden Rechte für eine filmferne Verwertung einräumen zu lassen. Soweit die Revision vorbringt, filmferne Verwertungshandlungen kämen in der Praxis nur in Ausnahmefällen tatsächlich vor, und zwar allenfalls bei "Blockbuster-Erfolgen", ist ebenfalls kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargetan. Insbesondere spricht dies nicht gegen die Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Verwerters an der Einräumung filmfremder Rechte. Da ein Vertragsschluss zwischen der Beklagten und dem Synchronschauspieler notwendig vor einer Vermarktung des Films im deutschen Sprachraum erfolgt, ist es auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der Film auf diesem Markt ein "Blockbuster-Erfolg" wird.

dd) Den angegriffenen Klauseln lässt sich auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung entnehmen, die im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes stünde. Ein abweichender typischer Vertragszweck für sämtliche denkbaren Verträge der Beklagten, denen sie die streitgegenständlichen Bestimmungen zugrunde legt, ist angesichts der Vielfalt der möglichen Verwertungshandlungen der von der Klägerin hergestellten Synchronfassungen nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung der einzelnen Nutzungsrechte und Nutzungsarten in den Allgemeinen Vertragsbedingungen selbst zur Bestimmung des Vertragszwecks beiträgt und sich daraus Anhaltspunkte für den von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck entnehmen lassen (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 23 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine sogenannte "Buy-Out-Regelung" werde insbesondere in der Filmbranche als wirksam angesehen, sofern nur eine im Verhältnis dazu redliche Pauschalvergütung vereinbart werde. Soweit eine nachträgliche Vergütung im Rahmen von § 32a UrhG praktisch kaum durchführbar sein sollte, hätte ein solcher Umstand keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Rechteübertragung, sondern könne allenfalls bei der Beurteilung der Pauschalvergütung eine Rolle spielen. Auch gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.

Die Revision macht geltend, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB ergebe sich aus dem Umstand, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Übertragung von filmfremden Rechten keine gesonderte Vergütung vorgesehen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die Revision stützt sich insoweit unzutreffend auf das in § 11 Satz 2 UrhG geregelte Prinzip der angemessenen Vergütung. Dieses Prinzip hat keine Auswirkungen auf die vertragliche Gegenleistung, insbesondere den Umfang der im Streitfall angegriffenen Rechteeinräumung (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 21 - Honorarbedingungen Freie Journalisten). Entgegen der Ansicht der Revision liegt in einer fehlenden Aufschlüsselung des Honorars im Hinblick auf die Einräumung filmferner Rechte auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Honorarregelungen nicht Gegenstand des Klageantrags sind. Im Übrigen lässt eine Klausel, die die Übertragung sowohl filmspezifischer als auch filmferner, mithin aller Rechte gegen Einräumung eines bestimmten Vergütungsbetrages bestimmt, keine nach dem Transparenzgebot unzulässigen ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume für den Verwender erkennen.

III. Danach ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Löffler Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2008 - 4 O 91/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2012 - 23 U 192/08 -






BGH:
Urteil v. 17.10.2013
Az: I ZR 41/12


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