Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/09

(BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 49/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 31. Mai 2010 (Aktenzeichen AnwZ (B) 49/09) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. März 2009 zurückgewiesen.

Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, hatte gegen den Widerruf seiner Zulassung durch die Antragsgegnerin geklagt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Im vorliegenden Fall gab es Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Antragstellers, wie etwa Schuldtitel und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Antragsteller war auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zudem hatte er nicht detailliert zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung genommen, was zu seinen Lasten ging.

Der Gerichtshof stellte fest, dass trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren, insbesondere in Bezug auf den Umgang des Antragstellers mit Mandantengeldern und den Zugriff seiner Gläubiger.

Der Antragsteller konnte keinen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes nachweisen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht mehr gefährdet sind.

Da der Antragsteller nicht ausreichend entschuldigt im Termin erschien, konnte der Senat in Abwesenheit verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller konnte seine gesundheitlichen Beschwerden nicht durch ein ärztliches Attest glaubhaft machen.

Letzte Instanz vor dem Bundesgerichtshof war der Anwaltsgerichtshof in Celle, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers bereits zurückgewiesen hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az: AnwZ (B) 49/09


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 27. August 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. So verhielt es sich hier. Gegen den Antragsteller hatte das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - H. am 8. August 2008 Haftbefehl zur Erzwingung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlassen; er war deshalb zum Zeitpunkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn die weiteren im Widerrufsbescheid aufgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Für eine solche besteht auch kein Anhaltspunkt.

3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat. Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2010 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht, was erforderlich und zumutbar gewesen wäre, durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht worden.

Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 24.03.2009 - AGH 27/08 -






BGH:
Beschluss v. 31.05.2010
Az: AnwZ (B) 49/09


Link zum Urteil:
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