Landgericht Rostock:
Urteil vom 11. April 2014
Aktenzeichen: 5 HK O 139/13

(LG Rostock: Urteil v. 11.04.2014, Az.: 5 HK O 139/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. April 2014 (Aktenzeichen 5 HK O 139/13) ging es um die Lauterbarkeit von Werbung im Internet. Die Klage wurde von der Wettbewerbszentrale eingereicht. Die Beklagte zu 1) ist die Deutsche Allergieakademie Schloss Melkof GmbH & Co. KG und vergibt beziehungsweise verwendet ein Prüfzeichen und Qualitätsiegel für Produkte. Die Beklagte zu 2) ist die A1 Pharmazeutika GmbH & Co. KG, die Produkte im Internet bewirbt. Die Geschäftsführer beider Beklagten sind identisch. Die Klage zielte darauf ab, dass die Beklagten keine Produkte mehr mit dem Qualitätsiegel der Deutschen Allergieakademie bewerben dürfen. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit dem Siegel. Zudem wurden die Beklagten dazu verpflichtet, einen Geldbetrag an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Rostock: Urteil v. 11.04.2014, Az: 5 HK O 139/13


Tenor

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. zu behaupten, dass Produkte des Herstellers A. mit dem Qualitätssiegel der Deutschen Allergieakademie ausgezeichnet worden seien und/oder

2. darauf hinzuweisen, dass die X des Herstellers A1 mit dem Siegel der Deutschen Allergieakademie ausgezeichnet worden seien.

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für A1 Spezialbettwäsche

1. mit der Behauptung zu werben, diese Bettwäsche sei die einzige von der Deutschen Allergieakademie ausgezeichnete Allergiebettwäsche und/oder

2. für diese Bettwäsche mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel und/oder

...

3. mit dem Zertifikat der Deutschen Allergieakademie zu werben.

...

III. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, an den Kläger jeweils 219,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.08.2013 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und zu 2).

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Lauterbarkeit von Werbung im Internet, in der insbesondere Produkte der Beklagten zu 2) mit einem Zertifikat, Prüfzeichen und/oder Qualitätssiegel [folgend auch nur: Siegel bzw. Zeichen] der Beklagten zu 1) als Auszeichnung beworben werden.

Der Kläger ist die Wettbewerbszentrale.

Die Beklagte zu 1) ist die Deutsche Allergieakademie Schloß Melkof GmbH & Co. KG.

Sie verleiht bzw. verwendet das streitgegenständliche Prüfzeichen mit und ohne Zertifikat sowie das Siegel als Qualitätssiegel für Produkte.

Die Beklagte zu 2) ist die A1 Pharmazeutika GmbH & Co. KG, die ihre Produkte "X -" sowie "X1" im Internet durch die Beklagten bewirbt bzw. bewerben lässt.

Die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und zu 2) sind personenidentisch.

Sowohl die Beklagte zu 1) wie auch die Beklagte zu 2) werden durch ihre Komplementärin, die B ...GmbH vertreten, diese wiederum wird vertreten durch den Geschäftsführer D ...

Die Beklagte zu 1) bewirbt wie nachfolgend im Internet unter "www.Deutsche-Allergieakademie.de" nach vorangestellten Ausführungen zum Qualitätssiegel der Deutschen Allergieakademie [Beklagte zu 1)] zwei sogenannte Encasing-Bezüge mit der Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel der Beklagten zu 1)

€Zwei Produkte konnten wir mit dem Qualitätssiegel auszeichnen:

>C bei der Firma A aus Schleswig-Holstein> X der Firma A1 aus Mecklenburg-Vorpommern ..."

unter gleichzeitiger Abbildung des streitgegenständlichen Prüfzeichens und Qualitätssiegels, des TÜV-Siegels, des Siegels der Zeitschrift ÖkoTest, des Oeko-Tex-Siegels Klasse 1 sowie dem Image Logo "Mecklenburg-Vorpommern - MV tut gut" auf dieser Seite.

Die Beklagte zu 2) bewarb am 07.März 2013 im Internet unter "www.A1.info" ihr Produkt "X1" ebenfalls mit der Auszeichnung durch die Beklagte zu 1) mit folgender Aussage:

€Hier die einzige von der Deutschen Allergieakademie ausgezeichnete Allergiebettwäsche bestellen".

Beim Klick auf den Text erfolgte eine Weiterleitung auf eine andere Seite, auf der das Siegel mit dem umlaufenden Schriftzug: €Deutsche Allergieakademie Schloss Melkof" enthalten ist.

Beim Klick auf das Siegel erfolgte die Weiterleitung auf eine Seite, auf der das "Zertifikat der Deutschen Allergieakademie" mit dem streitgegenständlichen Prüfzeichen sowie dem Siegel der Deutsche Allergieakademie Schloss Melkof zu sehen ist.

Das Zertifikat enthält den u.a. Hinweis, dass das Zeichen nur zu den Bedingungen der Beklagten zu 1) zur Kennzeichnung verwendet werden darf; des weiteren die Angabe: "Dieses Zertifikat gilt bis 31.12.2011".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Zertifikats wird auf die Anlage K 6 verwiesen.

Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1) und zu 2) jeweils mit Schreiben vom 08.03.2013 erfolglos wegen der Werbung mit dem Prüfzeichen und Qualitätssiegel unter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Der Kläger behauptet, dass die Werbung der Beklagten zu 1) falsch und irreführend sei.

Die A GmbH & Co. KG aus Schleswig-Holstein habe ihr Produkt nicht zum Test zur Verfügung gestellt und wisse auch nichts von der Auszeichnung mit den Siegeln der Beklagten zu 1).

Der Kläger trägt vor, dass nicht von objektiven und neutralen Tests gesprochen werden könne. Auf Seiten der Beklagten zu 1) würden keine objektiven Prüfkriterien vorliegen, anhand derer Produkte getestet würden.

Auch werde die Tatsache verschwiegen, dass der Geschäftsführer der Beklagten, d.h. der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der dieses Siegel vergibt, auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), der Herstellerin der X ist.

In der Werbung würden die Beklagten den Verbrauchern nicht die erforderlichen Grundinformationen zur Verfügung gestellt werden, anhand derer sie das angegebene Testergebnis nachvollziehen könnten.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. zu behaupten, dass Produkte des Herstellers A mit dem Qualitätssiegel der Deutschen Allergieakademie ausgezeichnet worden seien und/oder

2. darauf hinzuweisen, dass die X des Herstellers A1 mit dem Siegel der Deutschen Allergieakademie ausgezeichnet worden seien.

II. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für A1 Spezialbettwäsche

1. mit der Behauptung zu werben, diese Bettwäsche sei die einzige von der Deutschen Allergieakademie ausgezeichnete Allergiebettwäsche und/oder

2. für diese Bettwäsche mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel und/oder

...

3. mit dem Zertifikat der Deutschen Allergieakademie zu werben.

...

III. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, an den Kläger jeweils 219,35 € nebst Zinsen iHv. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wendet ein, das dem Kläger zum Klagantrag zu 1. die Aktivlegitimation fehle, da der Kläger entgegen dem Satzungszweck nur für ein Unternehmen tätig werde, die Firma A.

Auch fehle es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich nicht mit dem Angebot eines Einigungsstellen-Verfahrens nach § 15 UWG einverstanden erklärt hab. Daraus folge, dass es dem Kläger nur um die Durchsetzung eines potentiellen Anspruchs eines Konkurrenzunternehmens gehe.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass sich die Vergabe von Testsiegeln für die Beklagte zu 1) noch im Aufbau und der Entwicklungsphase befinde und sie mit einem der großen Laboratorien in Deutschland in Verhandlungen stehe sowie sie sich um die Zusammenarbeit z.B. mit Universitäten bemühe.

Sie behauptet, dass sie die ausgezeichneten Produkte gründlich nach den, dem derzeitigem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Regeln teste.

Die Beklagten wenden ein, dass aus der Personenidentität ihrer Geschäftsführer nicht folge, dass die Tests der Beklagten zu 1) nicht objektiv und neutral seien oder eine Fehlerhaftigkeit der Siegel vorliege.

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass es sich um kein Siegel handele, das nur für die Beklagte zu 2) geschaffen wurde.

Ihre Prüfkriterien seien explizit in einem Flyer aufgelistet, der in allen relevanten Arztpraxen ausliege.

Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, dass kein Hersteller von einer Zertifizierung ihrer Produkte ausgeschlossen werde und jeder Hersteller sein Produkt zertifizieren lassen könne.

Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger mangelt es weder an der Aktivlegitimation noch am Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger ist aktivlegitimiert und klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.43 m.w.N.).

Die Aktivlegitimation des Klägers zum Klagantrag zu 1) entfällt nicht auf Grund der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger nur für ein Unternehmen handele. Das ist zum einen vom Kläger bestritten und von den Beklagten nicht bewiesen, zum anderen sind neben etwaigen Interessen des Herstellers A auch solche der Verbraucher betroffen.

Selbst wenn der Kläger auf Anregung eines Dritter tätig geworden sein sollte, lässt das seine Anspruchsberechtigung nicht entfallen.

Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ist von den Beklagten hinreichendes nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis würde bei Unterlassungsklagen fehlen, wenn der Schuldner sich unter Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichtet hätte oder wenn der Gläubiger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen könnte (Thomas/Putzo/Reichold, 34. Aufl., Vor §253 Rn. 27 m.w.N.).

Die Beklagten hatten unstreitig keine Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben.

Die Einigungsstelle hätte gemäß §15 Abs. 3 UWG zum Zweck der Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs angerufen werden können.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt im Falle des Nichtanrufs durch die Klägerin bei Einverständnis der Beklagten jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage.

Im Übrigen könnten die Beklagten selbst gemäß §15 Abs. 3 S. 2 UWG ohne Zustimmung des Klägers die Einigungsstelle anrufen, da die hier gegenständlichen Wettbewerbshandlungen auch Verbraucher betreffen. Ein Anrufen der Einigungsstelle durch die Beklagten ist indes nicht erfolgt.

Zu I.: Unterlassungsanspruch (Werbung für X mit dem Qualitätssiegel der Deutschen Allergieakademie)

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 5a Abs. 2 UWG zu, da die Beklagte zu 1) die Produkte "C" der Firma A aus Schleswig-Holstein sowie "-X" der Beklagten zu 2) mit einer Auszeichnung in Form ihres Prüfzeichens und Qualitätssiegels bewirbt, ohne dass zumindest Grundinformationen zur Verfügung gestellt werden, anhand derer der Verbraucher die Tests, Prüfkriterien und das Testergebnis nachvollziehen kann und der Nachweis einer vorangegangenen Zertifizierung und/oder Prüfung durch eine unabhängige, neutrale Stelle gegeben ist.

In der Werbung mangelt es bereits an den unerlässlichen (Grund-) Informationen für Verbraucher, wann und auf Grund welcher Tests und Testergebnisse das Prüfzeichen und Qualitätssiegel der Beklagten zu 1) den benannten Produkten als Auszeichnung erteilt bzw. verliehen wurde.

Den Werbeaussagen in der Anlage K 1 ist lediglich zu entnehmen, dass der Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel eine entsprechende Prüfung von Faktoren durch die Beklagte zu 1) vorausgeht.

Die Kammer folgt dem Kläger, soweit dieser die Unabhängigkeit und Neutralität der zertifizierenden Stelle und für das verliehene Siegel den Nachweis einer objektiven Prüfung/Zertifizierung als Grundlage der Verwendung als Auszeichnung bereits als nicht gegeben ansieht.

Benannte zertifizierenden Stelle ist die Beklagte zu 1).

Dabei handelt es sich nach der Gesellschaftsform offenkundig um eine private bzw. privat geförderte Stelle.

Auch unter Beachtung dessen, dass es sich bei einer "Akademie" um einen rechtlich ungeschützten Begriff handelt, muss die Beklagte als Einrichtung dem Anspruch gerecht werden, den der Akademie-Begriff erweckt. Hierzu erscheint die Beklagte zu 1) institutionell, sachlich, personell und finanziell völlig strukturlos, so dass bereits nicht angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für ein eigenes, objektives Zertifizierungsverfahren einer unabhängigen und neutralen akademischen Einrichtung gegeben sind.

Dass die Beklagte zu 1) selbst ein offizielles Anerkennungsverfahren für die Berechtigung zur Verleihung von Qualitätsauszeichnungen für Produkte durchlaufen hat, legt die Beklagte zu 1) bereits nicht dar.

Soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, dass sich die Vergabe von Testsiegeln für die Beklagte zu 1) noch im Aufbau und der Entwicklungsphase befinde und sie mit einem der großen Laboratorien in Deutschland in Verhandlungen stehe sowie sich um die Zusammenarbeit z.B. mit Universitäten bemühe, steht dem die Werbeaussage der bereits vergebenen Auszeichnungen (Anlage K 1) und des Zertifikats aus dem Jahr 2010 (Datum der Zertifizierung 15.12.2010) gemäß der Anlage K 6 gegenüber.

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der vom Verkehr erwarteten Unabhängigkeit und Neutralität der Einrichtung Deutsche Allergieakademie beachtlich.

Die Beklagten haben ihren gemeinsamen Sitz auf Schloss Melkhof, was für sich allein nicht zu reklamieren ist.

Der Verkehr betrachtet es aber - widerlegbar - mit Skepsis und Mißtrauen, wenn wie im Falle der Beklagten eine Identität der Geschäftsführung des Zertifizierenden mit der des Herstellers/Vertreibers, dessen Produkt ausgezeichnet wird, besteht und zudem das Zertifizierungsverfahren nicht transparent ist.

Die widerlegbare Vermutung gleichlautender Interessen und fehlender Unabhängigkeit oder Neutralität des Zertifizierenden kann die Beklagte zu 1) mit der Darlegung, weshalb hier dennoch die Unabhängigkeit und Neutralität der Einrichtung sowie die Objektivität von Prüfungen/Zertifizierungen gewahrt wurde und gewahrt ist, entgegentreten.

Das ist der Beklagte zu 1) aus unten genannten Gründen jedoch nicht gelungen.

Die fehlende Überwachung hinsichtlich der Verwendung des (abgelaufenen) Zertifikats gemäß der Anlage K 6 durch die Beklagte zu 2) für die beworbene Allergie-Bettwäsche spricht zudem im Gegenteil für ein nicht unabhängiges und neutrales Handeln der Beklagten zu 1) als zertifizierende Einrichtung .

Hinzu kommt, dass dem Hersteller des einzigen weiteren als ausgezeichnet benannten Produkts, der Firma A aus Schleswig-Holstein, ein solche Prüfung bzw. Zertifizierung ihres Produkts durch die Beklagte zu 1) nicht bekannt war und von Seiten der Beklagten zu 1) diesbezügliche Informationen auch nicht für erforderlich gehalten wurden.

Selbst wenn letztlich das Produkt oder die Ware getestet bzw. zertifiziert wird und die Beklagten vortragen, dass jeder Hersteller an die Beklagte zu 1) herantreten könne, gehört es zu den allgemeinen und üblichen Gepflogenheiten bei Produkt-/Warentests, dass der Hersteller eines Produktes/Ware spätestens nach erfolgter Prüfung über die Prüfung seines Produktes/der Ware, die angewandten Prüfmethoden oder -kriterien sowie das Prüfergebnis und die damit erzielten besonderen Auszeichnungen in Kenntnis gesetzt wird.

Anderenfalls stellt sich die Frage, was eigentlich Ziel und Zweck der - unternehmens- und/oder produktbezogenen - Prüfung und Auszeichnung gewesen sein soll, wenn bei dem Unternehmen zu dessen Produkt keine Kenntnis von der Auszeichnung besteht. Auch stellt sich die Frage, wie dann eigentlich die Auszeichnung verliehen worden ist.

Wenn der Hersteller solche Informationen nicht erhalten hat, ist es Sache des Zertifizierenden bzw. Prüfenden, die hierzu erforderlichen Informationen aus seinem Verantwortungsbereich offen zu legen. Auch das hat die Beklagte zu 1) nicht getan.

Tut der Zertifizierende das - wie hier - nicht, spricht das zur Überzeugung des Gerichts indiziell dafür, dass ein solcher Test für das Produkt "C" nicht stattgefunden hat und die Verbraucher hierzu irregeführt werden sollen; wohl letztlich nur, um das zweite Produkt, nämlich das der Beklagten zu 2) gezielt mit der Auszeichnung bewerben zu können .

Entgegen der Werbeaussage in der Anlage K 1 erbringt die Beklagte zu 1) auch keine diesbezüglichen Nachweise für das Produkt der Beklagten zu 2).

Es fehlt somit an dem Nachweis, dass die beiden benannten Produkte zu einem Zeitpunkt "X" tatsächlich einer Qualitätsprüfung nach einem bestimmten Standard zur Vergabe des Qualitätssiegel der Deutschen Allergieakademie unterzogen worden sind und deshalb nachvollziehbar diesen beiden Produkten das Qualitätssiegel der Deutschen Allergieakademie (Wann €) als Auszeichnung wegen ihrer ermittelten Vorzüge gegenüber anderen getesteten Produkten verliehen worden ist.

Der Vortrag der Beklagten zu 1) hierzu bleibt völlig pauschal und unspezifisch in Bezug auf eine erfolgte objektive Prüfung und/oder Zertifizierung von X - Produkten (Zeitpunkt, Prüfreihe; Produkte welcher Hersteller, Datum der Prüfung, angewandte Standards, Prüfmethoden und -kriterien, Prüfer, Datum der Verleihung des "Qualitätssiegels").

Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie die ausgezeichneten Produkte gründlich nach den, dem derzeitigem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Regeln teste, lässt sie offen, welche das konkret sind und welche Ergebnisse produktkonkret nach den Testreihen, u.a. speziell für die hier ausgezeichneten streitgegenständlichen Produkte erzielt worden sind .

Der Beklagten zu 1) ist die Behauptung, das ihre Prüfkriterien explizit in einem Flyer aufgelistet seien, der in allen relevanten Arztpraxen ausliege, nicht behelflich.

Abgesehen davon, dass die Beklagten bereits die "relevanten" Arztpraxen als solche nicht benennen und nicht darlegen, welche Prüfkriterien im Flyer aufgelistet sind, erreicht eine etwaig in Arztpraxen ausliegende Information den Verbraucher nicht als Grundinformation bzw. Information zur beanstandeten Werbung im Internet.

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten auf das Informationsblatt gemäß der Anlage B 1 und die abgegebene Stellungnahme zum Testverfahren gemäß der Anlage B 2 verweisen. Abgesehen davon, dass deren Zugang bzw. Kenntniserlangung beim Verbraucher offen bleibt, erfährt sie der Verbraucher nicht bei der streitgegenständlichen Internetwerbung.

Die Beklagte zu 1) enthält damit Verbrauchern Informationen vor, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich für seine Marktauswahl und Kaufentscheidung sind bzw. weist die Beklagte zu 1) im Ergebnis nicht nach, dass sie überhaupt die Produkte "C" und "-X" wann, welchen Tests/Prüfungen nach welchen Standards zwecks Verleihung ihres Qualitätssiegels unterzogen hat bzw. wann sie welche Zertifizierung und Auszeichnung durchgeführt hat. Diese Voraussetzungen müssen jedoch gegeben sein, denn das behauptete verliehene und abgebildete Prüfzeichen ist jedenfalls ein solches, das bei dem weiteren Produkt erst mit dem Zertifikat gemäß der Anlage K 6 nach behaupteter durchgeführter Zertifizierung verliehen worden sein soll.

Nach alledem kann die Beklagte zu 1) schon deshalb nicht diese Produkte mit ihrer Auszeichnung bewerben, ohne den Verbraucher irrezuführen.

Darauf, ob es sich um Pseudosiegel, das nur für die Beklagte zu 2) geschaffen wurden, handelt, kommt es dabei nicht (mehr) entscheidend an.

Entscheidend ist, dass den Verbrauchern wesentliche Informationen zum beworbenen Qualitätssiegel vorenthalten werden.

Der Verbraucher braucht, um den Wert bzw. Aussagegehalt eines Prüfsiegels nachvollziehen zu können, Informationen über die Art und Weise, die Kriterien, nach denen das Prüfsiegel vergeben wurde. Ohne die Offenlegung der Prüfkriterien kann der Verbraucher bereits für sich nicht feststellen und/oder beurteilen, ob das Siegel aus einer neutralen, objektiven Prüfung hervorgegangen ist. Er wird ohne die Informationen von dem Siegel getäuscht. Der Verbraucher kann insbesondere nicht nachvollziehen, welchen Stellenwert das Siegel hat, d.h. ob es wirklich aus einer objektiven und neutralen Untersuchung einer unabhängigen und neutralen Stelle hervorgegangen ist. Der Verkehr erwartet, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht vorenthält, denn ohne die Offenlegung der Prüfkriterien könnten Unternehmer alle möglichen Prüfsiegel schaffen und die Verbraucher wären grundsätzlich im Unklaren über die Qualität der Siegel.

II. Unterlassungsanspruch (Werbung für Allergie - Bettwäsche mit dem Qualitätssiegel der Deutschen Allergieakademie)

Die Werbung der Beklagten zu 2) für Allergie - Bettwäsche im Internet am 07.03.2013 erfolgte mit einem nicht mehr gültigen, seit dem 01.01.2012 abgelaufenen Zertifikat der Beklagten zu 1) gemäß der Anlage K 6.

Das ist gegenüber Verbrauchern per se irreführend und wettbewerbswidrig.

Abgesehen von den auch hier vom Verbraucher erwarteten, jedoch nicht nachgewiesenen Unabhängigkeit und Neutralität der zertifizierenden Stelle sowie der auch hier fehlenden Grundinformationen für Verbraucher zum Inhalt und Umfang der Tests bzw. der Zertifizierung [zur Vermeidung von Wiederholungen - s. oben], die die Werbeaussage zur "einzigen" von der Beklagten zu 1) ausgezeichneten Allergiebettwäsche rechtfertigen könnten sowie dem fehlenden Nachweis einer tatsächlich erfolgten Zertifizierung durch die Beklagte zu 1) für das benannte Produkt der Beklagten zu 2) hat das Zertifikat selbst nur eine Gültigkeit bis zum 31.12.2011.

Soweit die Beklagten im Zertifikat den "Kriterienkatalog der Deutschen Allergieakademie" ohne inhaltliche Angaben benennen, bleibt auch das intransparent.

Die Beklagte zu 2) durfte am 07.03.2013 das Zertifikat nach dessen Ablaufdatum nicht mehr verwenden, insbesondere nicht werbend verwenden.

Nach den Bedingungen der zertifizierenden Stelle - der Beklagten zu 1) - ist lt. Zertifikat eine anderweitige Verwendung strafbar und führt zu Schadenersatzansprüchen, was ebenso für die Verwendung des Zertifikats nach dessen Ablaufdatum gilt.

Dass die Beklagte zu 2) es dennoch (unsanktioniert durch die zertifizierende Stelle - die Beklagte zu 1)) im Internet tut, spricht für die fehlende Überwachung, Ernsthaftigkeit und Unabhängigkeit in den Beziehungen zwischen den Beklagten zu 1) und 2), die über eine personenidentische Geschäftsführung verfügen.

Soweit der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass das Zertifikat zwischenzeitlich erneuert worden sei, hat er hierzu auf das zulässige Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen einen präsenten Beweis nicht angeboten bzw. vorgelegt. Zuvorderst hat sich ein solches in dem streitbefangenen Internetauftritt und der dortigen Werbung am 07.03.2013 nicht widergespiegelt, denn dort erschien noch nach ca. 1 1/4 Jahren bei Aufruf das Zertifikat mit dem Ablaufdatum 31.12.2011.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus aus §§ 91, 100, 709 ZPO.

Streitwert: Kl-Bekl zu 1) : 10.219,35 €, Kl-Bekl. zu 2): 10.219,35 €






LG Rostock:
Urteil v. 11.04.2014
Az: 5 HK O 139/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a6970e6feb3c/LG-Rostock_Urteil_vom_11-April-2014_Az_5-HK-O-139-13




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