Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Oktober 2014
Aktenzeichen: 13 Ta 342/14

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 13.10.2014, Az.: 13 Ta 342/14)

Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich, führt dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs nicht zu einer Reduzierung des Gebührensatzes auf 1,0 gemäß VV RVG 1003 Abs. 1 (entgegen LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - NZA-RR 2009, 556; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82; vgl. auch LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07 - juris).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.

Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren beantragte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren". Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich". Die dortige Beklagte widerrief den Vergleich, da eine Kontaktaufnahme mit dem entscheidungsbefugten Regionalleiter nicht rechtzeitig erfolgen konnte. Im Anschluss einigten sich die Parteien jedoch auf einen Vergleich desselben Wortlauts (mit Ausnahme der Widerrufsmöglichkeit), dessen Zustandekommen und Inhalt das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 10.04.2014 feststellte. Mit Beschluss vom 29.04.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger "für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang".

Den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfe-Verfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 20.05.2014 zurückgewiesen, soweit dieser Gebührenansprüche für den Mehrvergleich umfasst. Der Erinnerung des Antragstellers hat das Arbeitsgericht abgeholfen mit Ausnahme der für den Mehrvergleich verlangten 1,5 Einigungsgebühr; diese hat es nur mit einer 1,0 Gebühr berücksichtigt. Insoweit hat es die Erinnerung dem Kammervorsitzenden vorgelegt. Gegen dessen Zurückweisungsentscheidung mit Beschluss vom 27.06.2014 wendet sich der Antragsteller mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Beschwerde.

B.

I.Die (befristete) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den richterlichen Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zwar nicht 200,00 €. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde jedoch zugelassen, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG einzuhaltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung ist gewahrt.

II.Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Landeskasse fällt eine Einigungsgebühr von 1,5 für den Gegenstand eines Mehrvergleichs auch dann an, wenn eine der Parteien für den Abschluss des (Mehr-) Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt hat.

1.Nach der Regelung in VV RVG 1003 führt zwar u. a. die Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens zur Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Zur Überzeugung der Beschwerdekammer ist eine Anhängigkeit in diesem Sinn jedoch nicht gegeben, soweit Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich beantragt wird.

a)Dafür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bereits unter der Geltung der BRAGO war umstritten, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich zu einer Reduzierung der Gebühr führte (dagegen die h. M. in Literatur und Rechtsprechung, insbesondere LAG Düsseldorf 10.06.1997 - 7 Ta 3/97 - JurBüro 1997, 585; zum Streitstand Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; Gerold/Schmidtvon Eicken BRAGO 15. Aufl. § 23 RN 40b mit umfangreichen Nachweisen). Nach einer weiteren Mindermeinung (OLG Nürnberg 18.08.1997 - 7 WF 2281/97 - JurBüro 1998, 137) sollte zu unterscheiden sein, ob der beabsichtigte Vergleich erst durch das Gericht mit den Parteien erarbeitet werden muss oder ob dies bereits außergerichtlich geschehen ist und der schriftliche Entwurf dem Gericht fertig ausformuliert vorgelegt wird. § 23 Abs. 1 BRAGO lautete wie folgt:

Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erhält der Rechtsanwalt fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich war. Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist.

Die Regelung in VV RVG 1003 entspricht dem weitgehend, allerdings enthält sie die Rückausnahme, dass "nicht lediglich Prozesskostenhilfe … für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird". Die Formulierung geht zurück auf den bereits am 29.08.2001 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der von der damaligen Justizministerin eingesetzten Expertenkommission BRAGO-Strukturreform, der zu VV RVG 1003 im fraglichen Teil der Gesetz gewordenen Formulierung entspricht. Nach der Begründung des späteren Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 11.11.2003 sollte der Vorschlag der (Vorgänger-) Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO entsprechen, er "soll zu einer Vermeidung des streitigen Verfahrens beitragen" (Drucks. 15/1971 Seite 204). Zielrichtung der Neugestaltung sei es, "die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken". Es spricht aus Sicht der Beschwerdekammer alles dafür, dass die Rückausnahme aufgenommen wurde, um den zu § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO bestehenden Streit über die gebührenrechtlichen Folgen eines Prozesskostenhilfeantrags für einen Mehrvergleich im Sinne einer der damals vertretenen Auffassungen zu beenden. Wenn aber der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage bestätigen wollte, wird er sich insofern kaum an einer der damaligen Mindermeinungen orientiert haben.

b)Auch im Übrigen sprechen zur Überzeugung der Beschwerdekammer die besseren Gründe dafür, das Gesetz dahingehend zu verstehen, dass es mit "anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren" lediglich eigenständige Prozesskostenhilfeverfahren meint, in denen die Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung rechtshängiger oder rechtshängig zu machender Ansprüche begehrt wird (vgl. auch KG 31.07.2007 - 1 W 259/07 - Rpfleger 2007, 669 RN 3), während es mit der Rückausnahme der Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerade die fragliche Konstellation einer Erweiterung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf einen Mehrvergleich erfassen will. Insoweit weist der Wortlaut der Rückausnahme darauf hin, dass für den Gegenstand des (Mehr-) Vergleichs die Prozesskostenhilfe eben nur für den Abschluss des Vergleichs beantragt wird, ohne dass für den Gegenstand des Mehrvergleichs bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Rechtswahrnehmung anhängig ist. Nur für die aus der Protokollierung des Vergleichs folgende Einigungsgebühr soll Prozesskostenhilfe beantragt sein, (bezogen auf den Mehrvergleich) nicht hingegen für das Verfahren selbst. Abs. 1 letzter Halbsatz der Anmerkung zu VV RVG 1003 stellt bereits seinem Wortlaut nach allein darauf ab, mit welcher Art von Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht angegangen wird.

Die wie erwähnt bereits in § 23 BRAGO enthaltene und durch das RVG übernommene Erhöhung der Einigungsgebühr für den Fall, dass über nicht anhängige Ansprüche ein Vergleich erzielt wird, dient wie dargestellt der Entlastung der Gerichte. Für die Rechtsanwälte sollte ein Anreiz geschaffen werden, Streitigkeiten einer Lösung zuzuführen, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine solche Entlastung ist in der Einbeziehung von weiteren Gegenständen in einen gerichtlichen Vergleich - anders als bei einem bereits anhängigen, im obigen Sinn eigenständigen Prozesskostenhilfeverfahrens - gerade gegeben:

(1)Die richterlichen Aufgaben bei der Prüfung eines im oben genannten Sinn eigenständigen Prozesskostenhilfe-Antrags unterscheiden sich nämlich signifikant von denjenigen, die bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich anfallen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 (- 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390; anders noch LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris) hat das Gericht bei Letzterem nämlich grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob für die fraglichen Streitgegenstände hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestanden hätten, wenn sie zum Gegenstand eines Klageverfahrens gemacht worden wären. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt. Da die Partei die Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nur unter der Voraussetzung beantragt, dass dieser auch zustande kommt, dürfte dies kaum abgelehnt werden können. Eine echte Prüfung wird dem Gericht demnach nicht abgefordert. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hat das Gericht ohnehin bereits wegen der für den rechtshängigen Streitgegenstand beantragten Prozesskostenhilfe zu prüfen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich führt hier nicht zu zusätzlichem Aufwand.

(2)So stellen die Gegner der hier vertretenen Auffassung auch vielmehr darauf ab, dass das Gericht dadurch belastet werde, dass es sich im Rahmen der Vergleichsgespräche zu den bislang nicht rechtshängigen Ansprüchen verhalten müsse (so bereits zu § 23 BRAGO Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; zum RVG: LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - NZA-RR 2009, 556; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82; vgl. auch LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07 - juris). Dabei übersehen sie jedoch, dass diese Belastung nicht auf dem Prozesskostenhilfe-Antrag (für den Mehrvergleich) beruht, sondern ausschließlich auf der Einbeziehung prozessfremder Ansprüche. Wie dargelegt stellt Abs. 1 letzter Halbsatz der Anmerkung zu VV RVG 1003 jedoch allein darauf ab, mit welcher Art von Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht angegangen wird. Eine Belastung des Gerichts, die ihren Grund nicht im Prozesskostenhilfeantrag hat, sondern unabhängig von diesem eintritt, ist als Unterscheidungskriterium zwischen Ausnahme und Rückausnahme in VV RVG 1003 Abs. 1 Satz 1 ungeeignet. Zutreffend weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rechtsanwalt die 1,5 Gebühr außerhalb von Prozesskostenhilfe-Sachverhalten fraglos verdient, obwohl hier das Gericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen genauso in die Erörterung der nicht bereits rechtshängigen Ansprüche mit einbezogen wird wie in den Prozesskostenhilfe-Sachverhalten. Der Gesetzgeber nimmt also in Kauf, dass dem Gericht die genannten Aufgaben im Rahmen von Vergleichsgesprächen zufallen, und honoriert, dass durch den Vergleich verhindert wird, dass diese Streitgegenstände noch gesondert geltend gemacht werden, im Ergebnis also eine weitere Belastung der Gerichte durch ein eigenständiges Verfahren entfällt. Der Prozesskostenhilfe-Anwalt könnte auf der Grundlage der hier abgelehnten Ansicht nie in den Genuss der erhöhten Gebühr kommen, obwohl er diesen vom Gesetz honorierten Beitrag zur Entlastung der Gerichte in gleicher Weise leistet wie der Prozessbevollmächtigte der selbstzahlenden Partei. Dies allein mit einer Schlechterstellung der anwaltlichen Vergütung im Fall eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu erklären (so - noch zu § 23 BRAGO - LAG Nürnberg 04.11.1997 - 8 Ta 204/97 - LAGE § 23 BRAGO Nr. 6), hilft nicht weiter. Damit wird nämlich übersehen, dass auch für den Anwalt der gegnerischen, selbstzahlenden Partei VV RVG 1003 anwendbar ist. Auch für diesen reduzierte sich also bei der hier nicht vertretenen Auslegung die Einigungsgebühr auf 1,0 (vgl. Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. Nr. 1003 VVG RN 9).

Dass das Gericht wie stets routinemäßig zu prüfen hat, ob es die Protokollierung des Vergleichs wegen Gesetzeswidrigkeit ablehnen muss, ändert entgegen der Auffassung des LAG Köln (11.12.2006 - 4 Ta 376/06 - juris) nichts. Auch diese Prüfung beruht nicht auf dem Prozesskostenhilfegesuch, sondern hat bei Mehrvergleichen außerhalb von Prozesskostenhilfe-Sachverhalten in gleicher Weise zu erfolgen.

c)Die Gegenansicht führt auch zu kaum verständlichen Ergebnissen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Falle eines Mehrvergleichs ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung auch dann noch rechtzeitig, wenn er zwar erst nach Protokollierung des Vergleichs, jedoch noch vor Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390). Bei einer solchen Verfahrensweise wäre daher im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch kein Prozesskostenhilfe-Antrag anhängig. Es erscheint der Beschwerdekammer wenig nachvollziehbar, die Höhe der anwaltlichen Vergütung davon abhängig zu machen, ob der Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken, vor oder nach Vergleichsabschluss gestellt wird.

d)Letztlich lässt sich die Gegenauffassung nur schwerlich mit dem Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vereinbaren. Sie misst der Formulierung, dass "nicht lediglich Prozesskostenhilfe … für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird", die Bedeutung zu, ein solcher Fall liege nur vor, wenn die Parteien die Einigung ohne Hilfe des Gerichts erzielt haben und dieses - "als Beurkundungsorgan" - lediglich noch die Protokollierung vornimmt (LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601 RN 20; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris RN 21; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82 RN 24). Ein derartiges Kriterium erscheint der erkennenden Beschwerdekammer für das Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfeverfahren wenig geeignet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle müsste danach versuchen, aus der Akte, insbesondere aus dem gerichtlichen Protokoll, herauszulesen, ob das Gericht an der Einigung mitgewirkt hat oder ob die Parteien diese eigenständig erzielt haben. Da es nur um die Höhe der Gebühr für die Gegenstände des Mehrvergleichs geht, müsste sich diese Prüfung konsequenterweise auf diese Gegenstände beschränken. Entsprechende Umstände werden sich jedoch nur in wenigen Fällen aus der Akte entnehmen lassen. Nach welchen Maßstäben sollte der Urkundsbeamte beispielsweise die Unterscheidung treffen, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zunächst ablehnen, sodann jedoch einen zwar inhaltsgleichen, aber im Wortlaut unterschiedlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO feststellen lassen€

2.Dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe den Mehrvergleich umfasst, zieht auch die Landeskasse zuletzt nicht mehr in Zweifel. Angesichts des zeitlichen Ablaufs und des Wortlauts des Bewilligungsbeschlusses bestehen insoweit auch keinerlei Bedenken.

3.Entgegen der Auffassung des LAG Hamm (31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601 RN 13 ff.) dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob über die Gegenstände des Mehrvergleichs Streit zwischen den Parteien bestand. Bei dem Vergleich vom 10.04.2014 handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der nicht in verschiedene Einigungen aufgespalten werden kann. Die Parteien wollten ihr Vertragsverhältnis unter Einbeziehung rechtshängiger und nicht rechtshängiger Punkte durch die gefundene Gesamtlösung regeln. Die Frage, inwieweit einzelne Gegenstände des Vergleichs zwischen ihnen streitig waren, wirkt sich nur auf den Gebührenwert des Vergleichs aus.

Da der erkennende Richter den Bewilligungsbeschluss gefasst hat, geht die Beschwerdekammer jedenfalls davon aus, dass auch bezogen auf die Gegenstände des Mehrvergleichs Streit zwischen den Parteien bestand. Es ist insbesondere kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat, sich streitlos zur Erteilung eines guten Zeugnisses verpflichtet. Insofern hat auch die Landeskasse trotz des Hinweises vom 08.09.2014 keinerlei Bedenken geäußert.

III. Wegen der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG verwiesen. Die von der Landeskasse angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Beschwerdekammer verwehrt, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. BGH 09.06.2010 - XII ZB 75/10 - JurBüro 2010, 537).

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Nübold






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.10.2014
Az: 13 Ta 342/14


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