Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 8. Juli 2014
Aktenzeichen: 6 U 196/12

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 08.07.2014, Az.: 6 U 196/12)

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 14. Dezember 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 12 O 288/10 - insoweit aufgehoben, als es die Klage der Kläger zu 1. und 2. betrifft und hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Klägern zu 1. und 2. Auskunft über den Verbleib des Betrages von 450.000,00 € zu erteilen, der aufgrund der Anforderung des Beklagten zu 1. vom 28.11.2007 von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Neuruppin zum Az.: 31 HL 61/07 auf das von dem Beklagten zu 1. angegebene und geführte Konto bei der D€ Bank, €, BLZ €, Kto.-Nr. € eingezahlt wurde.

2. Dem Beklagten zu 1. wird aufgegeben, den Klägern zu 1. und 2. zum Nachweis über die Führung dieses Kontos und den Verbleib der Gelder auf dem Konto bei der D€ Bank, €, BLZ €, Kto.-Nr. € sämtliche Kontoauszüge im Original für dieses Konto lückenlos ab dem 28.11.2007 vorzulegen.

Die weitergehende Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Klage der Kläger zu 1. und 2. an das Landgericht zurückverwiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. hat diese selbst zu tragen. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. darf die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1. und 2. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger zu 1. und 2. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 4.000,00 € leisten.

Gründe

I.

Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. verfolgen gegenüber den beklagten Rechtsanwälten als Gesamtschuldnern Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus einem Mandatsverhältnis. Die Klägerin zu 3. hat erstinstanzlich von den Beklagten ebenfalls Auskunft und Zahlung aus abgetretenem Recht beansprucht, sie ist nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt.

Der Kläger zu 1. ist ehemaliger Geschäftsführer, heute Liquidator der Klägerin zu 2., die Klägerin zu 3. war den Klägern zu 1. und 2. als Kreditinstitut verbunden.

Der Beklagte zu 1. vertrat die Kläger zu 1. und 2. in den Jahren 2006 und 2007 in verschiedenen Angelegenheiten als Rechtsanwalt. Ob das Mandatsverhältnis allein zu ihm oder zu der Beklagten zu 2., der €Kanzlei B€€, bestand, auf deren Briefkopf neben dem Beklagten zu 1. auch die Beklagten zu 3. bis 5. aufgeführt waren, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Rahmen des Mandatsverhältnisses vertrat der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 2. in dem von ihr vor dem Landgericht Neuruppin gegen die R€ Tech GmbH geführten Rechtsstreit, Az.: 6 O 11/07. Die Klägerin zu 2. nahm die R€ Tech GmbH auf Zahlung eines Restkaufpreises von 599.555,68 € aus einem Grundstückskaufvertrag vom 26. Mai 2004 in Anspruch. Am 24. Mai 2007 erwirkte die Klägerin zu 2. ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess, mit dem die R€ Tech GmbH verurteilt wurde, an sie 590.000,00 € zu zahlen. Die R€ Tech GmbH hinterlegte den Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Az.: 31 HL 61/07. Im Nachverfahren schlossen die Klägerin zu 2. und die R€ Tech GmbH am 15. November 2007 einen Vergleich, durch den sich die R€ Tech GmbH verpflichtete, 450.000,00 € an die Klägerin zu 2. und deren damaligen Geschäftsführer, den Kläger zu 1., zu zahlen. Die Parteien wiesen im Vergleich die Hinterlegungsstelle an, von der hinterlegten Summe einen Teilbetrag von 450.000,00 € auf ein von der Klägerseite noch zu benennendes Konto auszuzahlen. Der Kläger zu 1., anwaltlich vertreten durch den Beklagten zu 1., trat diesem Vergleich bei.

Als anwaltlicher Vertreter der Kläger zu 1. und 2. beantragte der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 28. November 2007 bei der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des Betrages von 450.000,00 € auf das von ihm der Hinterlegungsstelle als Rechtsanwaltsanderkonto bezeichnete Konto bei der D€ Bank, BLZ €, Kto-Nr. €. Der Betrag von 450.000,00 € wurde kurz darauf auf dem bezeichneten Konto, welches auf den Beklagten zu 1. persönlich als Kontoinhaber lautet, gutgeschrieben.

Die Kläger zu 1. als Vertreter der €R€-Gruppe€ erklärte unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 2007, gerichtet an die €Anwaltskanzlei B€€, die Kündigung des Mandatsverhältnisses und forderte die Zahlung von 450.000,00 € zuzüglich 2.937,38 € Zinsen. Seither streiten die Parteien vor folgendem Hintergrund um die Auszahlung des Betrages:

Bereits unter dem 26. Juni 2004 hatte der Kläger zu 1. zugleich als Geschäftsführer der Klägerin zu 2. eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach die Klägerin zu 2. sämtliche Ansprüche aus dem Grundstückskaufvertrag mit der R€ Tech GmbH an ihn persönlich abtrat. Am 14. Juli 2006 hatten der Kläger zu 1. und der Beklagte zu 1. als Direktor der C € Ltd. mit Sitz in Zypern (im Folgenden: C€ Ltd.) eine Vereinbarung unterzeichnet, in der der Kläger zu 1. anerkannte, der C€ Ltd. einen Betrag von 800.000,00 € aus Darlehen zu schulden, und als Sicherheit sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag, die er €durch Abtretung vom 26.06.2004 von der R€ Heizungs GmbH erlangt hat€, an die C€ Ltd. abtrat. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag hatte der Kläger zu 1. der C€ Ltd. eine Grundschuld an zum damaligen Zeitpunkt ihm gehörenden Grundstücken bestellt (Urk.-Nr. 495/2006 der Notarin S€ in W€). Eine Auszahlung des Darlehens erfolgte nicht. Die C€ Ltd., vertreten durch den Beklagten zu 1. als deren Direktor, stellte dem Kläger zu 1. eine undatierte €Generalquittung€ aus, in der es heißt, dass aus der notariellen Grundschuldurkunde keine Rechte mehr hergeleitet würden, und dass aus dem Darlehensvertrag vom 14. Juli 2006 in Höhe von 800.000,00 € keine Ansprüche mehr bestünden, da diese erfüllt seien.

Am 27. März 2007 schlossen die C€ Ltd. und der Kläger zu 1. einen Darlehensvertrag, aufgrund dessen die C€ Ltd. dem Kläger zu 1. ein Darlehen über 200.000,00 € gewährte. Mit Vereinbarung vom 28. Juni 2007 erklärte der Kläger zu 1., zugleich als Geschäftsführer der Klägerin zu 2., einen erstrangigen Teilbetrag von 250.000,00 € nebst Zinsen von der zwischenzeitlich mit Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil gegen die R€ Tech GmbH titulierten Forderung an die C€ Ltd. zur Tilgung sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 27. März 2007 und dem in derselben Vereinbarung erklärten Schuldanerkenntnis der Klägerin zu 2. abzutreten. Unter dem 10. September 2007 erklärte der Kläger zu 1., mit einer Teilpfändung des ihm aus dem Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil zustehenden Auszahlungsbetrages wegen der Darlehensforderung der C€ Ltd. einverstanden zu sein.

Bereits zuvor, am 5. Januar 2007, hatten der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 3. eine weitere Abtretungsvereinbarung unterzeichnet, wonach die Klägerin zu 2. als Sicherungsgeber ihre Ansprüche gegen die R€ Tech GmbH aus dem Grundstückskaufvertrag vom 26. Mai 2004 in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 100.000,00 € an die Klägerin zu 3. abtrat. Unter dem 12. Juli 2007 unterzeichnete der Kläger zu 1. sodann eine weitere Abtretung, ausweislich derer die Klägerin zu 2. zur Sicherung von Ansprüchen der Klägerin zu 3. gegen ihn selbst €Forderungen aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Neuruppin€ in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 315.000,00 € an die Klägerin zu 3. abtrat. Am 5. Juni 2008 gab der Kläger zu 1. schließlich eine Erklärung ab, wonach er die von ihm als Geschäftsführer der Klägerin zu 2. vorgenommenen Abtretungen vom 5. Januar 2007 und vom 12. Juli 2007 zu Gunsten der Klägerin zu 3. genehmige.

Gestützt auf die Abtretungen vom 5. Januar 2007 und 12. Juli 2007 nahm die Klägerin zu 3. den Beklagten zu 1. mit vor dem Landgericht Potsdam erhobener Klage, Az.: 12 O 73/08, auf Auszahlung des von ihm von der Hinterlegungsstelle eingezogenen Mandantengeldes in Höhe eines Teilbetrages von 415.000,00 € in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg, woraufhin die Klägerin zu 3. bei dem Amtsgericht Potsdam gegen den Beklagten zu 1. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend das Geschäftskonto des Beklagten zu 1. bei der D€ Bank erwirkte, Az.: 48 M 3359/10. Aufgrund der Pfändung zahlte die D€ Bank als Drittschuldnerin einen Betrag in Höhe von 57.570,38 € an die Klägerin zu 3. aus. Nach Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage auf die Berufung des hiesigen Beklagten zu 1. durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2012, Az.: 4 U 93/10 (die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, Beschluss vom 20.12.2012, Az.: IX ZR 48/10), zog dieser den von der Klägerin zu 3. hinterlegten Betrag von 57.570,38 € auf ein als Fremdgeldkonto der Sozietät kbl bezeichnetes Konto ein.

Parallel zu dem genannten Rechtsstreit nahm der Beklagte zu 1. seinerseits die hiesigen Kläger zu 1. und 2. vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, auf Feststellung in Anspruch, dass ihnen kein Anspruch auf Auszahlung von angeblichem Fremdgeld in Höhe von 452.937,38 € aus dem Forderungsinkasso gegenüber der R€ Tech GmbH aus dem Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07 zustehe. Nachdem die dortigen Beklagten und hiesigen Kläger zu 1. und 2. Widerklage auf Zahlung von 415.000,00 € an die hiesige Klägerin zu 3. und im Übrigen an sich, hilfsweise auf Zahlung der gesamten Summe von 452.937,38 € an sich, erhoben hatten, erkannte das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 23. Oktober 2009, Az.: 3 O 25/08, auf Feststellung der Hauptsacheerledigung der negativen Feststellungsklage und auf Abweisung der Widerklage als unzulässig.

Am 21. Februar 2008 erwirkte die C€ Ltd. bei dem Amtsgericht Perleberg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger zu 1., Az.: 20 M 169/08, wonach wegen Forderungen von insgesamt 976.333,33 € u.a. €Forderungen des Schuldners als Gesamtschuldner mit der R€ Heizungs GmbH unter Auseinandersetzung der Gläubigergemeinschaft S€ R€ und R€ Heizungs GmbH ... auf Auszahlung von Fremdgeld € in Höhe von 450.000,00 €€ gegen den Beklagten zu 1. als Drittschuldner gepfändet wurden.

Mit Schreiben vom 6. und 13. September 2010 forderten die Kläger zu 1. bis 3. die Beklagten erfolglos zur Abrechnung des in der Entscheidungsformel genannten Kontos und zur Auszahlung des Kontoguthabens auf.

Mit der am 8. November 2010 bei dem Landgericht Potsdam eingereichten und den Beklagten am 27. Dezember 2010 zugestellten Klage haben die Kläger zu 1. bis 3. von den Beklagten Auskunft über den Verbleib des auf dem Konto eingezahlten Betrages von 450.000,00 €, Vorlage der Kontoauszüge im Zeitraum vom 28. November 2007 bis zum 14. Oktober 2010, Versicherung der Auskunft an Eides statt sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.560,63 € nebst Zinsen verlangt.

Klageerweiternd haben die Kläger zu 1. und 2. mit einem am 11. Juni 2012 eingereichten und den Beklagten am 12. bzw. 13. Juli 2012 zugestellten Schriftsatz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 228.093,19 € nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner haben sie und die Klägerin zu 3. ihren Antrag auf Vorlage von Kontoauszügen auf den Zeitraum nach dem 14. Oktober 2010 erweitert.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ihnen stehe als Gesamtgläubigern ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des auf dem Konto eingezahlten Geldbetrages aufgrund des aus den jeweiligen Prozessakten nachweisbaren Mandatsverhältnisses zu. Bei dem Konto handele es sich um ein solches, das den Anforderungen des § 4 BORA entsprechend geführt werden müsse. Der Anspruch richte sich gegen die Beklagten zu 1. bis 5., denn der Beklagte zu 1. habe in einem Parallelverfahren die Ansicht vertreten, die Kläger könnten nicht ihn allein in Anspruch nehmen, sondern nur die Sozietät. Im Übrigen sei die der Hinterlegungsstelle übersandte Vollmacht der €Kanzlei B€€ erteilt gewesen. In dem gegen die R€ Tech GmbH geführten Rechtsstreit sei der Beklagte zu 1. auch für die Sozietät aufgetreten.

Aus dem mit den Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB ergäben sich Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zu ihren Gunsten. Sie hätten ein rechtliches Interesse daran zu erfahren, was mit ihrem Geld geschehen sei. Die Angaben der Beklagten zu dem Verbleib des Geldes seien widersprüchlich, sowohl im Hinblick auf die Verrechnung mit Darlehensforderungen der C€ Ltd., als auch im Hinblick auf mögliche Honoraransprüche. Die Pfändung der Ansprüche durch die C€ Ltd. sei unwirksam. Der Beklagte zu 1. habe die Pfändung zurückweisen müssen, weil sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur gegen den Kläger zu 1. gerichtet und nur dieser die Zustimmung zur Pfändung erteilt habe, während das Geld auf dem Konto auch der Klägerin zu 2. zugestanden habe. Der Beklagte zu 1. sei zudem nicht berechtigt gewesen, das Fremdgeld als Festgeld anzulegen, ihm sei deshalb Untreue vorzuhalten. Der Beklagte zu 1. habe außerdem seine Pflicht verletzt, das Geld von anderen Geldern getrennt anzulegen.

Sie könnten auch Zahlung des zu Unrecht von den Beklagten einbehaltenen Geldes verlangen.

Von dem eingegangenen Betrag in Höhe von 450.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2.937,38 € habe allenfalls einen Betrag in Höhe von 224.844,19 € für die C€ Ltd. verwendet werden dürfen. Diesen Teilbetrag ließen sie sich anrechen, so dass ihnen vom Gesamtbetrag in Höhe von 452.937,38 € jedenfalls 228.093,19 € nebst Zinsen zustünden. Die Forderung sei als Herausgabeanspruch und zugleich als Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung begründet. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, stehe der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht entgegen, denn die Widerklage sei als unzulässig abgewiesen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

und zwar die Kläger zu 1. bis 3.,

1. die Beklagten werden verurteilt, ihnen Auskunft über den Verbleib der 450.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2007 zu erteilen, die aufgrund der Anforderung der Beklagten vom 28.11.2007 von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Neuruppin zum Aktenzeichen 31 HL 61/07 auf das von den Beklagten angegebene und geführte Rechtsanwaltskonto bei der D€ Bank €, BLZ €, Kto.-Nr. € eingezahlt und verwaltet wurde,

2. den Beklagten wird aufgegeben, den Nachweis über die Führung dieses Anderkontos und den Verbleib der Gelder auf diesem Rechtsanwaltskonto bei der D€ Bank €, BLZ €, Kto.-Nr. € durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge für dieses Konto lückenlos für den Zeitraum vom 28.11.2007 bis zum 14.10.2010, sowie ab dem 14.10.2010 im Original vorzulegen,

3. die Beklagten haben ihre Auskunft gemäß Ziff. 1 an Eides statt zu versichern,

4. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.560,63 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie die Kläger zu 1. und 2.,

5. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie als Gesamtgläubiger 228.093,19 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Klage sei aus verschiedenen Gründen unzulässig und abgesehen davon auch unbegründet. Insbesondere haben die Beklagten geltend gemacht:

Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass er durch einen Leistungsanspruch untersetzt werde. Daran fehle es, weil dem Leistungsanspruch der Kläger zu 1. und 2. die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2009, Az.: 3 O 25/08, entgegenstehe.

Die Kläger seien nicht Gesamtgläubiger. Es bestehe auch keine Gesamtschuldnerschaft zwischen den Beklagten. Die Beklagten zu 2. bis 5. seien nicht am Mandat und der geschäftlichen Beziehung des Beklagten zu 1. mit den Klägern zu 1. und 2. beteiligt gewesen. Eine Haftung nach den Grundsätzen einer Scheinsozietät komme nicht in Betracht. Insoweit macht der Beklagte zu 3. geltend, die auf dem Briefkopf angegebenen Rechtsanwälte seien zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage der Klägerin zu 2. gegen die R€ Tech GmbH nicht in der Rechtsform einer Gesellschaft/Sozietät tätig gewesen. Die Beklagten zu 3. und 5. seien freie Mitarbeiter gewesen. Die Beklagte zu 4. trägt vor, sie sei angestellte Rechtsanwältin gewesen.

Die Beklagten zu 2. bis 5. könnten die begehrte Auskunft nicht erteilen, da sie nicht Inhaber und nicht Verfügungsberechtigte des streitgegenständlichen Kontos seien. Bezüglich der Hinterlegung sei kein Anwaltsvertrag geschlossen worden. Vielmehr sei der Vergleichsbetrag gemäß der Auszahlungsanweisung der Kläger zu 1. und 2. zu Händen des Beklagten zu 1. auf dessen Konto gezahlt worden, um eine Darlehensverbindlichkeit der Kläger zu 1. und 2. gegenüber der C€ Ltd. als Pfandgläubigerin zu erfüllen. Der Beklagte zu 1. habe insoweit als Zahlstelle fungiert. Er habe ausreichend Auskunft erteilt.

Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Abweisung der Klage der Klägerin zu 3. die Beklagten zu 1. bis 5. auf die Klageanträge zu 1., 2., 4. und 5. zur Auskunft, zur Vorlage von Kontoauszügen sowie zur Zahlung von 228.093,19 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.560,63 € jeweils nebst Zinsen verurteilt. Über den Klageantrag zu 3. auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt hat das Landgericht nicht entschieden. Die Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Schlussurteil vorbehalten.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die als Stufenklage erhobene Auskunftsklage und die Zahlungsklage seien unzulässig. Während die Klage der Klägerin zu 3. unbegründet sei, sei diejenige der Kläger zu 1. und 2., soweit sie entscheidungsreif sei, begründet. Über den Antrag auf Versicherung an Eides statt sei in der Auskunftsstufe nicht zu entscheiden. Die Beklagten seien passivlegitimiert, weil der Anwaltsvertrag mit der Sozietät zustande gekommen sei. Die Beklagte zu 4. hafte jedenfalls aus den Grundsätzen der Anscheinssozietät bzw. gemäß § 130 HGB analog.

Den Klägern stünde ein Auskunftsanspruch gem. §§ 611, 675, 666 BGB i.V.m. § 4 BORA zu. Das streitgegenständliche Konto sei als Rechtsanwaltsanderkonto geführt und der Hinterlegungsstelle als solches benannt worden. Aufgrund des Mandatsverhältnisses seien die Beklagten auskunftspflichtig. Soweit die Beklagten zu 3. bis 5. geltend machten, eine Auskunftserteilung sei ihnen nicht möglich, obliege es ihnen im Innenverhältnis, sich die entsprechende Kenntnis zu verschaffen. Die Festgeldanlage stehe einer Auskunft nicht entgegen, zumal nicht erkennbar sei, dass der Beklagte zu 1. die Kläger zu 1. und 2. davon in Kenntnis gesetzt habe. Auch im Hinblick auf erfolgte Pfändungen sei eine Auskunft nicht erfolgt. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden sei.

Der Zahlungsanspruch der Kläger zu 1. und 2. gründe sich auf §§ 675, 667 BGB. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, stehe dem Anspruch nicht entgegen, weil die Widerklage im Hinblick auf das von der hiesigen Klägerin zu 3. gegen den Beklagten zu 1. beim Landgericht Potsdam geführte Verfahren, Az.: 12 O 73/08, abgewiesen worden sei. Vorliegend begehrten die Kläger zu 1. und 2. aber Zahlung an sich selbst und zwar aufgrund eines veränderten Sachverhalts. Der Zahlungsanspruch sei ebenfalls nicht verjährt, weil das Auftragsverhältnis solange nicht beendet sei, als das auf dem Anderkonto befindliche Geld nicht ausgekehrt sei.

Gegen das Urteil haben die Beklagten zu 1. bis 5. Berufung eingelegt, mit der sie Verfahrensfehler und Fehler in der rechtlichen Beurteilung rügen. Unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sei wesentliches Sachvortrag unberücksichtigt geblieben.

So habe Landgericht insbesondere übersehen, dass die Stufenklage bereits unzulässig sei. Der Zulässigkeit der Klage stehe unter anderem entgegen, dass die Kläger ihre Zahlungsansprüche beziffern könnten und dass sie einen Auskunftsanspruch geltend gemacht hätten, ohne einen Leistungsantrag in unverjährter Zeit rechtshängig zu machen. Die zunächst isoliert auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung erhobene Klage habe die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht unterbrochen Auch die Aufforderung, Kontoauszüge im Original vorzulegen, sei erst in verjährter Zeit geltend gemacht worden.

Für den Auskunftsantrag bestehe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antrag auf Vorlage sämtlicher Kontoauszüge im Original einen gleichzeitig verfolgten Auskunftsanspruch ausschließe und die begehrte Auskunft bereits erteilt sei.

Die Kläger zu 1. und 2. seien nicht Anspruchsinhaber, nachdem die Klägerin zu 2. ihren Anspruch an den Kläger zu 1. und dieser wiederum seine Ansprüche an die Klägerin zu 3. bzw. die C€ Ltd. abgetreten habe. Auch etwaige Ansprüche aus Anwaltsvertrag seien an die Klägerin zu 3. abgetreten. Der Geltendmachung entsprechender Ansprüche durch den Kläger zu 1. stehe auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 21. Februar 2008, Az.: 20 M 169/08, entgegen.

Die Beklagten zu 2. bis 5. hafteten für die Forderungen nicht mit dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner. Mit einem Auskunftsanspruch könne nicht verlangt werden, dass ein Dritter Auskunft über ein fremdes Konto erteile. Zu einer Sozietat hätten sich allein die Beklagten zu 1., 4. und 5., und zwar erst zum 1. Januar 2012 im Rahmen einer Neugründung, zusammengeschlossen. Die treuhänderische Verwahrung eines Geldbetrages stehe nicht in Zusammenhang mit einer anwaltstypischen Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit begründe kein Sozietätsmandat, sondern nur ein Einzelmandat, für das auch eine Außensozieät nicht hafte, die hier zudem nicht gegeben sei.

Etwaige Forderungen der Kläger zu 1. und 2. seien auch erloschen. Entsprechend der Anweisung des Klägers zu 1. habe der Beklagte zu 1. den von der Hinterlegungsstelle ausgezahlten Betrag am 7. Dezember 2007 mit Darlehensrückzahlungsansprüchen der C€ Ltd. sowie mit eigenen Honoraransprüchen verrechnet.

Falls die Aufrechnung vom 7. Dezember 2007 nicht wirksam sei, stünde den Beklagten jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu. Insgesamt bestünden offene Honorarforderungen in Höhe von 252.502,24 €, mit denen die Beklagten nochmals hilfsweise die Aufrechnung erklären.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger zu 1. und 2. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen, und zwar auf Hinweis des Senats mit der Erklärung,

dass die Klage insgesamt als Stufenklage dahin verfolgt werden soll, dass die Klageanträge zu 1. und 2. als Sachanträge erster Stufe gestellt werden, der Klageantrag zu 3. als Antrag zweiter Stufe angekündigt wird und im übrigen in dritter Stufe als Antrag zu 4. angekündigt wird,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen, mindestens jedoch 228.093,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 sowie an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weitere 1.560,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2010.

Die Beklagten beantragen daraufhin unter Widerspruch gegen die Klageänderung und die Sachdienlichkeit der Änderung der Antragsfassung,

die Klage auch mit der geänderten Antragsfassung abzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der vom dem Beklagten zu 1. von der Hinterlegungsstelle eingezogene Geldbetrag stehe ihnen als rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern zu. Selbst wenn es sich nicht um ein Treuhandkonto im eigentlichen Sinne gehandelt habe, sei der Beklagte zu 1. nicht zur freien Verfügung über das auf dem Konto eingegangene Fremdgeld berechtigt gewesen. Die vor Eingang des Geldes erklärten Abtretungen seien gegenstandslos, weil jeweils der Kaufpreisanspruch abgetreten worden sei, dieser sei mit Eingang auf dem Konto aber erloschen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Perleberg, Az.: 20 M 169/08, beziehe sich auf den Darlehensvertrag über 800.000,00 €, der aber, wie sich aus der Generalquittung ergebe, ein Scheingeschäft dargestellt habe und daher von Anfang an nichtig gewesen sei. Grundlage der Anweisungen des Klägers zu 1., einen Teilbetrag von 224.844,19 € für die C€ Ltd. zu verwenden, sei das Darlehen über 200.000,00 € nebst Zinsen gewesen. Die Anweisung entbinde auch nicht von einer Abrechnung.

Die Beklagten zu 2. bis 5. hafteten neben dem Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch. Die Verwaltung des von der Hinterlegungsstelle ausgezahlten Geldes sei Gegenstand eines Sozietätsmandats gewesen. Ein Anwaltsvertrag werde, wenn nicht Besonderheiten nach außen träten, mit allen Anwälten geschlossen. Die treuhänderische Verwaltung des Geldes stelle eine anwaltstypische Nebentätigkeit dar.

Der Aufrechnung mit angeblich ausstehenden Gebührenforderungen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Neuruppin, Az.: 3 O 105/08, seien, stehe das Treuhandverhältnis entgegen.

Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist richte sich nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und betrage 10 Jahre. Die Verjährung habe frühestens am 1. Januar 2011 zu laufen begonnen, denn erst mit Schreiben der D€ Bank vom 30. September 2010 sei ihnen, den Klägern zu 1. und 2., zur Kenntnis gelangt, dass weisungswidrig über das treuhänderisch verwaltete Geld verfügt worden sei.

Der Senat hat dem Beklagten zu 1. Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die Erörterungen betreffend die Hemmung/Unterbrechung der Verjährung durch die Widerklage im Verfahren Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, eingeräumt. Der Beklagte zu 1. hat innerhalb der gesetzten Frist ergänzend vorgetragen und ferner ausgeführt, die C€ Ltd. habe vorsorglich unter dem 11. April 2014 bei dem Amtsgericht Perleberg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, der die Beklagten zu 1. bis 5. als Drittschuldner bezeichne und durch den unter anderem die Ansprüche auf Auskunft, Vorlage der Kontoauszüge und auf Zahlung von 288.093,19 € nebst Zinsen gepfändet worden seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des Landgerichts Potsdam zum Az.: 12 O 73/08 (= Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 93/10), zum Az.: 12 O 111/08 und die Akten des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07, zum Az.: 3 O 25/08 und zum Az.: 3 O 205/08 lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten (§§ 517, 519, 520 ZPO) führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und dazu, dass in der Sache im Wege der Stufenklage zunächst über die Klageanträge zu 1. und 2. auf Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen entschieden wird. Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über die Klageanträge der zweiten und dritten Stufe an das Landgericht zurückverwiesen.

Betreffend die Klageanträge zu 1. und 2. bleibt die Berufung des Beklagten zu 1. dabei in der Sache ganz überwiegend ohne Erfolg, denn seine Verurteilung auf Auskunftserteilung und Vorlage von Kontoauszügen im Wege der Stufenklage ist gerechtfertigt, soweit nicht der Klageantrag zu 1. die Auskunftserteilung über €Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2007€ erfasst. Insoweit ist der Klageantrag zu 1. unbegründet.

Die Berufungen der Beklagten zu 2. bis 5. betreffend die Klageanträge zu 1. und 2. erweisen sich hingegen in der Sache als begründet. Gegen die Beklagten zu 2. bis 5. steht den Klägern zu 1. und 2. ein Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen nicht zu.

A.

Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich um ein Teilurteil i.S.d. § 301 ZPO. Das Teilurteil ist infolge der Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen unzulässig.

Das Landgericht hat angenommen, die Klage sei mit den Anträgen auf Auskunft nebst Vorlage von Kontoauszügen sowie auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt als Stufenklage erhoben, diese Stufenklage sei verbunden mit der selbständigen Leistungsklage auf Zahlung von 228.093,19 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.560,63 € nebst Zinsen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht über die erste Stufe der Stufenklage - Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen - und zugleich über die Zahlungsanträge entschieden. Diese Sachbehandlung ist verfahrensfehlerhaft, sie legt ein unzutreffendes Verständnis der Klageanträge zugrunde und hat zum Erlass eines unzulässigen Teilurteils geführt.

1) Unzutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, die Verbindung der Stufenklage mit den daneben - selbständig - verfolgten bezifferten Leistungsanträgen sei zulässig. Der vom Landgericht unter Annahme der Verbindung einer Stufenklage mit einer selbständigen Leistungsklage getroffenen Entscheidung steht § 301 ZPO entgegen.

Nach § 301 Abs. 1 ZPO darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn die Teilentscheidung unabhängig davon Bestand haben kann, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu einer unterschiedlichen Beurteilung von entscheidungsrelevanten Fragen kommt. Die Bestimmung des § 301 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, es schon nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen zu lassen. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr widersprechender Entscheidungen durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (vgl. BGHZ 107, 236; BGHZ 139, 116; BGH Urt. v. 26.09.1996, X ZR 48/95, NJW 1997, 453; BGH Urt. v. 21.01.1009, XII ZR 21/07, NJW 2009, 1824; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 301 Rdnr. 7).

Etwas anderes gilt nur für die Teilentscheidungen über die einzelnen Stufen einer Stufenklage, denn bei einer Stufenklage ist grundsätzlich über die jeweiligen Stufen getrennt und nacheinander durch Teilurteil zu entscheiden.

Die gemeinsame Entscheidung über die erste Stufe der Stufenklage und die als selbständig angesehenen Klageanträge auf Zahlung birgt hier die nach § 301 Abs. 1 ZPO zu vermeidende Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen. Für die Stufenklage und die Zahlungsanträge sind mehrere gemeinsame Vorfragen zu beantworten, so unter anderem die Fragen, ob und welches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hinsichtlich des auf ein Konto des Beklagten zu 1. überwiesenen Geldbetrages zustande gekommen ist und ob die Kläger zu 1. und 2. für die aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Forderungen aktiv legitimiert sind. Da über die Stufenklage nicht einheitlich entschieden werden kann, besteht die Gefahr, dass die Fragen bei der auf die Stufenklage später noch zu treffenden Entscheidung anders beantwortet werden, als sie mit den angefochtenen Teilurteil für die selbständigen Zahlungsanträge bereits beantwortet worden sind. Das Gericht ist nämlich prozessual nicht gehindert, die im Rahmen der Entscheidung über die Auskunftsstufe behandelten Vorfragen bei der späteren Entscheidung über weitere Stufen anders zu beurteilen. Die Stufenklage ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung, bei dem die auf der ersten Stufe ergehende Entscheidung über den Auskunftsanspruch weder materielle Rechtskraft noch innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1998, V ZR 180/97, ZIP 1999, 447; Zöller/Greger a.a.O., § 254 Rdnr. 9).

2) Im Hinblick auf den Zulässigkeitsmangel hätte bereits in erster Instanz Anlass bestanden, die Kläger auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuweisen, § 139 Abs. 1 ZPO. Wäre dieser Hinweis erfolgt, so hätte die im Berufungsverfahren von den Klägern zu 1. und 2. vorgenommene Klarstellung, dass die mit den Leistungsanträgen bezifferten Zahlungsforderungen nicht selbstständig, sondern als Mindestbeträge eines nach Erteilung der Auskunft noch endgültig zu beziffernden Zahlungsverlangens beansprucht werden, bereits in erster Instanz erfolgen können. Ein unzulässiges Teilurteil wäre vermieden worden.

Allerdings haben die Kläger in erster Instanz nicht ausdrücklich erklärt, eine Stufenklage zu erheben. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht dennoch erkannt, dass die Anträge auf Auskunft nebst Vorlage der Kontoauszüge und der Antrag auf Versicherung an Eides statt erkennbar nacheinander beschieden werden sollten, mithin eine Stufenklage gewollt war. Das Landgericht hätte insoweit aber auf eine Klarstellung hinzuwirken gehabt, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung sämtliche Klageanträge gestellt haben. Ferner hätte das Landgericht darauf hinzuweisen gehabt, dass die Verbindung der Stufenklage mit selbständigen Leistungsanträgen infolge der Widerspruchsgefahr der dann zu erlassenden Teilurteile unzulässig ist. Zudem hat bereits das Sachvorbringen der Kläger in erster Instanz Anlass gegeben, der Frage nachzugehen, ob die Leistungsanträge tatsächlich selbständig verfolgt werden sollten. Die Kläger haben geltend gemacht, auf die Auskunft angewiesen zu sein, um die Verwendung des Geldbetrages zu klären, den Anspruch auf Zahlung haben sie auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz gestützt. Dabei haben sie bereits in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht, dass sie die zunächst angekündigten Anträge auf Auskunft, Vorlage von Kontoauszügen und Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte auch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruches verfolgen, indem sie ausgeführt haben, dass ihnen von dem auf dem Konto eingegangenen Betrag von 450.000,00 € jedenfalls 228.093,19 € zustehe.

3) Das zum Erlass eines unzulässigen Teilurteils führende fehlerhafte Verfahren des Landgerichts hat nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge. Dabei kann der Senat nach Klarstellung der Kläger zu 1. und 2., dass die bezifferten Zahlungsforderungen nicht selbstständig, sondern als Mindestbeträge eines nach Erteilung der Auskunft noch endgültig zu beziffernden Zahlungsverlangens beansprucht werden, über die erste Stufe in der Sache entscheiden. Wegen der Klage der Kläger zu 1. und 2. in den weiteren Stufen ist die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, das Sachvorbringen der Beklagten gegen die Zahlungsforderungen bei der Sachentscheidung erster Instanz über die Leistungsstufe umfassend zu würdigen.

B.

1) Die Klage der Kläger zu 1. und 2. begegnet keinen Bedenken gegen die Zulässigkeit, sie ist mit den klarstellend neu gefassten Anträgen als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig.

1.1) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin zu 2. unverändert partei- und prozessfähig.

Die Klägerin zu 2. hat ihre Parteifähigkeit nicht dadurch verloren, dass sie am 11. März 2013, nach dem zuvor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen worden ist, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (§ 394 Abs. 1 FamFG). Die Wirkung der Löschung im Handelsregister hat nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Bedeutung (vgl. BGHZ 48, 303). Ist eine GmbH infolge Zurückweisung eines Insolvenzantrags wegen Masselosigkeit aufgelöst worden, kann die Gesellschaft gleichwohl mit der Behauptung, ihr stehe ein vermögensrechtlicher Anspruch zu, einen Aktivprozess führen. Insoweit gilt sie weiterhin als parteifähig (vgl. BGHZ 75, 178; BGHZ 48, 303; BGH, Urt. v. 03.04.2003, IX ZR 287/99, NJW 2003, 2232 j.m.w.N.).

Der Rechtsstreit ist nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin zu 2. infolge der während des Rechtsstreits erfolgten Registerlöschung unterbrochen worden, § 241 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin zu 2. ist durch ihren früheren Geschäftsführer als Liquidator ordnungsgemäß vertreten. Abgesehen davon tritt eine Unterbrechung nach §§ 239, 241 ZPO nicht ein, wenn die Partei - wie hier der Fall - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, § 246 Abs. 1 ZPO.

1.2) Die Klage ist mit den im Berufungsrechtszug klarstellend neu gefassten Klageanträgen als Stufenklage zulässig, § 254 ZPO. Eine Klageänderung liegt nicht vor.

1.2.1) Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, wobei es an das Prozessbegehren der Parteien gebunden ist. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ist in jedem Fall hinzuweisen. Auf den vom Senat erteilten Hinweis haben die Kläger zu 1. und 2. ihre Klage auf eine zulässige Antragsfassung umgestellt, ohne damit eine nach §§ 263, 533 ZPO unzulässige Änderung der Klage vorzunehmen.

Die Weiterverfolgung der Zahlungsanträge nunmehr als Leistungsanträge der Stufenklage mit einem Mindestbetrag stellt keine Änderung der Klage im Sinne des § 263 ZPO dar. Der Klagegrund ist unverändert geblieben, die Umstellung der Zahlungsanträge auf nach Auskunft noch zu beziffernde Zahlung mit der Angabe der bisherigen Zahlungsforderungen als Mindestbeträge hat den Streitgegenstand erweitert, was nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen ist.

Selbst wenn man die Umstellung der Klageanträge als Klageänderung ansehen wollte, wäre diese gemäß § 533 ZPO auch ohne Einwilligung der Beklagten zulässig, denn die Neufassung der Klageanträge ist sachdienlich und die Anträge stützen sich unverändert auf die Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat.

1.2.2) Die Stufenklage ist als solche gemäß § 254 ZPO zulässig.

a) Der Zulässigkeit der Stufenklage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Kläger gegenüber den Beklagten nicht lediglich einen präparatorischen Auskunftsanspruch geltend machen, sondern umfassende Information über die auf dem in Rede stehenden Konto stattgefundenen Geldbewegungen verlangen. Nach dem Sinne und Zweck des § 254 ZPO dienen die auf der ersten Stufe verfolgten Informationsansprüche der Vorbereitung einer Herausgabeklage, indem sie die Stellung eines bestimmten Antrags erst ermöglichen (vgl. Wieczorek/ Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 254 Rdnr. 9). Dies schließt es aber nicht aus, einen Anspruch auf umfassende Information im Wege der Stufenklage mit einem Anspruch auf Richtigkeitsversicherung und einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden, wenn die begehrte Information zumindest auch der Bestimmung der beanspruchten Leistung dienen soll.

b) Die Geltendmachung einer noch zu beziffernden Forderung mindestens in Höhe eines bestimmten Betrages als Leistungsstufe der Stufenklage begegnet ebenfalls keinen Bedenken gegen die Zulässigkeit. Es ist zulässig, im Rahmen einer Stufenklage den Leistungsantrag von vornherein im Sinne eines Mindestbetrages zu beziffern und dennoch dessen Erledigung insgesamt erst nach Erteilung der Auskunft zur Entscheidung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.1996, XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833; Zöller/Greger a.a.O., § 254 Rdnr. 3 m.w.N.). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Auskunft lediglich einer möglichen Aufstockung des Mindestbetrages dienen oder der Auskunftsanspruch eine fundierte Begründung des in bestimmter Höhe bereits feststehenden Anspruchs ermöglichen soll (vgl. BGH a.a.O.). So verhält es sich hier, denn die Kläger zu 1. und 2. stützen ihre Zahlungsforderungen auf Herausgabe und auf Schadensersatz, wobei das Eingreifen der jeweiligen Anspruchsgrundlage auch davon abhängig sein kann, welcher Verwendung der Geldbetrag zugeführt worden ist.

c) Der Zulässigkeit der erhobenen Klage steht auch nicht der Einwand der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2009, Az.: 3 O 25/08, entgegen. Diese bindet weder die Beklagten zu 2. bis 5., die an dem Vorverfahren nicht beteiligt waren, noch hindert sie eine erneute Entscheidung im Verhältnis zum Beklagten zu 1., weil mit dem Urteil im Vorverfahren über den vorliegend geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht in der Sache entschieden worden ist, vielmehr die dortige Widerklage als unzulässig verworfen worden ist.

aa) Die materielle Rechtskraft eines Urteils hindert die Gerichte daran, in einem neuen Verfahren abweichend vom rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses zu entscheiden. Allerdings steht sie abweichenden Entscheidungen nur innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 322 Rdnr. 3). Zunächst wirkt das Urteil grundsätzlich nur im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Parteien zueinander (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., vor § 322 ZPO Rdnr. 52), nur zwischen diesen ist ein weiterer Rechtsstreit über den gleichen Streitgegenstand unzulässig. Deshalb steht die Rechtskraft der im Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, ergangenen Entscheidung der hier erhobenen Klage jedenfalls nicht entgegen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2. bis 5. richtet. Denn im dortigen Verfahren waren lediglich die hiesigen Kläger zu 1. und 2. als Beklagte und Widerkläger und der hiesige Beklagte zu 1. als Kläger und Widerbeklagter beteiligt.

bb) Auch gegenüber dem Beklagten zu 1. steht die genannte Entscheidung des Landgerichts Neuruppin der vorliegenden Klage allerdings nicht entgegen, denn es besteht keine Bindungswirkung im Hinblick auf die dort als unzulässig abgewiesene Widerklage. Nach § 322 ZPO ist ein Urteil der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, umfasst die materielle Rechtskraft des Prozessurteils lediglich die Feststellung, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war (vgl. Zöller/ Vollkommer a.a.O., § 322 Rdnr. 1a) .

In dem Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, hatten die hiesigen Kläger zu 1. und 2. den hiesigen Beklagten zu 1. im Wege der Widerklage mit dem Antrag in Anspruch genommen, ihn zu verurteilen, €€ von dem von der Hinterlegungsstelle erhaltenen Geld € zunächst€ an hiesige Klägerin zu 3. 415.000,00 € zu zahlen und €dann den verbleibenden Betrag nebst angefallener Zinsen unter Abzug etwaiger Kontoführungs- und Kontenschließungsgebühren€ an sie zu zahlen. Hilfsweise, für den Fall, dass die Abtretung an die hiesige Klägerin zu 3. unwirksam sein sollte, haben sie Zahlung von mindestens 452.937,38 € (450.000,00 € zuzüglich Zinsen) an sich begehrt. Das Landgericht hat die Widerklage mit dem am 23. Oktober 2009 verkündeten Urteil, Az.: 3 O 25/08, der Entscheidungsformel nach als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe doppelte Rechtshängigkeit, weil die hiesige Klägerin zu 3. den hiesigen Beklagten zu 1. wegen desselben Anspruchs vor dem Landgericht Potsdam, Az.: 12 O 73/08, gerichtlich in Anspruch nehme. Hinsichtlich der den Betrag von 415.000,00 € überschießenden Forderung stehe den hiesigen Klägern zu 1. und 2. ein Anspruch im Hinblick auf die Verrechnung vom 6. Dezember 2007 nicht zu. Der Widerklagehilfsantrag sei gegenstandslos, weil er für den Fall gestellt worden sei, dass die Abtretung an die hiesige Klägerin zu 3. unwirksam sein solle. Darüber sei nicht entschieden worden.

Danach steht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Neuruppin der hier zur entscheidenden Klage nicht entgegen. Denn mit dem Prozessurteil hat das Landgericht nur über die Prozessfrage entschieden, auf welche die Abweisung als unzulässig gestützt worden ist, mithin die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, Az.: 12 O 73/08, die allerdings nur den auf Zahlung an die hiesige Klägerin zu 3. gerichteten Anspruch betraf. Diese Rechtshängigkeit besteht jetzt nicht mehr, nachdem das Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, Az.: 12 O 73/08, im Berufungsrechtszug vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Az.: 4 U 93/10, mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2012, Az.: IX ZR 48/12, rechtskräftig beendet worden ist.

Soweit das Landgericht Neuruppin die Abweisung des von den hiesigen Klägern zu 1. und 2. auf Zahlung eines den Teilbetrag von 415.000,00 € überschießenden Betrages gerichteten Widerklageantrages als unzulässig damit begründet hat, dass die Forderung insoweit durch Aufrechnung erloschen sei, ist eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung über die Forderung nicht ergangen. Die Rechtskraft beschränkt sich auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, wobei der Umfang der Rechtskraft durch Tatbestand und Entscheidungsgründe bestimmt wird. Mithin kommt eine Rechtskraftwirkung allein dahin in Betracht, dass die Widerklage auf Zahlung des nach Verurteilung zur Zahlung von 415.000,00 € an die hiesige Klägerin zu. 3 €verbleibenden Betrages nebst angefallener Zinsen unter Abzug etwaiger Kontoführungs- und Kontenschließungsgebühren€ infolge einer Aufrechnung unzulässig sei. Einen solchen Anspruch auf Zahlung eines unter Berücksichtigung der Zahlung an einen Dritten €verbleibenden Betrages€ verfolgen die Kläger mit der vorliegenden Klage nicht. Da die Widerklage durch Prozessurteil abgewiesen worden ist, ist ein Erlöschen des Anspruchs auch nicht materiell-rechtlich bindend festgestellt worden.

d) Schließlich fehlt der Klage auf Auskunft auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger zu 1. und 2. gleichzeitig die Vorlage von Kontoauszügen begehren. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage kann fehlen, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil hat, was unter anderen dann der Fall sein kann, wenn ein Titel auf einfacherem Wege erlangt werden oder der Kläger sein Ziel auch ohne Titel erreichen kann.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier das Rechtsschutzbedürfnis sowohl für den Auskunftsantrag als auch für den Antrag auf Vorlage der Kontoauszüge gegeben. Mit der Kenntnis der Kontoauszüge lassen sich die Geldbewegungen auf dem Konto verfolgen. Die Auskunft hingegen erfasst die Verwendung des auf dem Konto eingegangenen Geldbetrages umfassend, also auch, soweit der Geldbetrag oder ein Teil davon auf ein anderes Konto überführt oder damit ein Anlagegeschäft getätigt oder der Betrag sonst wie verwendet worden ist.

e) Entgegen der Ansicht der Beklagten berührt die von ihnen erhobene Einrede der Verjährung des Leistungsanspruches die Zulässigkeit der Stufenklage nicht. Ergibt sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kommt zwar ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil in Betracht. Die Klage wäre dann aber mangels Bestehens der geltend gemachten Ansprüche als unbegründet abzuweisen.

2) In der Sache ist über die von den Klägern zu 1. und 2. in erster Stufe verfolgten Anträge auf Auskunftserteilung und Vorlage der Kontoauszüge zu entscheiden, im Übrigen ist die Entscheidung über die weiteren Stufen dem erneuten erstinstanzlichen Verfahren vorbehalten.

Der Beklagte zu 1. ist zur Erteilung der Auskunft und zur Vorlage der Kontoauszüge, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich, zu verurteilen, denn in diesem Umfang stehen den Klägern zu 1. und 2. die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. zu. Abzuweisen ist die Klage in der ersten Stufe hingegen, soweit sie gegen die Beklagten zu 2. bis 5. gerichtet ist, weil den Klägern zu 1. und 2. ihnen gegenüber ein Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen nicht zusteht.

2.1) Die Kläger zu 1. und 2. haben gegenüber dem Beklagten zu 1. Anspruch auf Erteilung von Auskunft über den Verbleib des Betrages von 450.000,00 €, der aufgrund der Anforderung des Beklagten zu 1. vom 28. November 2007 von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Az.: 31 HL 61/07, auf das von ihm angegebene Konto bei der D€ Bank €, BLZ €, Kto.-Nr. €, überwiesen worden ist.

2.1.1) Die Kläger sind in einfacher gemeinsamer Berechtigung aktivlegitimiert, insbesondere steht ihrer Berechtigung weder eine der im Vorfeld vereinbarten Abtretungen, noch eine Pfändung durch die C€ Ltd. entgegen.

a) Die Abtretungen, die die Kläger zu 1. und 2. hinsichtlich der Ansprüche gegen die R€l Tech GmbH vorgenommen haben, stehen ihrer Berechtigung, den Auskunftsanspruch im Klageweg geltend zu machen, nicht entgegen. Denn weder die Abtretung vom 26. April 2004 durch die Klägerin zu 2. an den Kläger zu l., noch die Abtretungen vom 14. Juli 2006 durch den Kläger zu 1. und vom 28. Juni 2007 durch die Kläger zu 1. und 2. an die C€ Ltd., noch diejenige an die hiesige Klägerin zu 3. vom 5. Januar 2007 über 100.000,00 € und über 315.000,00 € vom 12. Juli 2007 haben zu einem Übergang der hier verfolgten Zahlungsforderung gegen die beklagten Rechtsanwälte und die nach dem Vorbringen der Kläger zwischen diesen bestehende Sozietät geführt.

Gegenstand aller genannter Abtretungen war der ursprünglich von der Klägerin zu 2. geltend gemachte Kaufpreisanspruch gegen die R€ Tech GmbH. Dieser ist mit Eingang des zunächst hinterlegten Betrages auf dem Konto des Beklagten zu 1. erloschen. Die R€ Tech GmbH hat nämlich durch die Freigabe des beim Amtsgericht Neuruppin hinterlegten Betrages zur Auszahlung die insoweit nach Maßgabe des Vergleichs geschuldete Leistung erbracht. Die vorliegend verfolgte Forderung geht nicht auf Zahlung eines Kaufpreises, sondern auf Herausgabe des verwahrten Geldbetrages oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Verwahrung.

b) Entgegen der Ansicht der Berufung stehen auch die von der Firma C€ Ltd. ausgebrachten Pfändungen der Geltendmachung des Auskunftsanspruches nicht entgegen.

aa) Die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 21. Februar 2008, Az.: 20 M 169/08, durch die C€ Ltd. ausgebrachte Pfändung über insgesamt 976.333,33 € bezeichnet zwar nach Ziffer IV auch die Forderung auf Auszahlung von Fremdgeld aus dem Inkasso von 450.000,00 € nach dem Vergleich vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 6 O 11/07. Allerdings ist die Pfändung wirkungslos, weil die zu pfändende Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nach dem Wortlaut des antragsgemäß erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind gepfändet €Forderungen des Schuldners (S€ R€) als Gesamtschuldner mit der R€ Heizung GmbH€ unter €Auseinandersetzung der Gläubigergemeinschaft S€ R€ und R€ Heizungs GmbH (...) auf Auszahlung von Fremdgeld€. Diese Formulierung ist nicht eindeutig, weil (Gesamt)Schuldner nicht Inhaber einer Forderung sein können. Zwar sind auch ungenaue und unklare Angaben im Pfändungsbeschluss ausreichend, wenn bei verständiger Auslegung Anordnung und Umfang der Pfändung und die von ihr betroffenen Personen unzweifelhaft feststehen. Allerdings kommt es für die Auslegung auf den objektiven Sinn des Wortlautes des Pfändungsbeschlusses an, der nicht über seinen erkennbaren Wortsinn hinaus in freier Weise ausgelegt werden darf. Denn die Bestimmtheit muss der Pfändungsbeschluss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern der allgemeinen Rechts- und Verkehrssicherheit wegen auch für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die selbst pfänden wollen, in sich tragen. Deshalb ist dem Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der zu pfändenden Forderung nicht bereits dann genügt, wenn bei unzureichenden Angaben im Pfändungsbeschluss jedenfalls Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner als die unmittelbaren Beteiligten erkennen können, welche Forderung gemeint ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rdnr. 509, 510, 516). Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung der gepfändeten Forderung vorliegend nicht.

Auch der Umstand, dass die Pfändung nicht angegriffen worden ist, insbesondere der Kläger zu 1. zunächst mit der Pfändung einverstanden war, bleibt demnach ohne Einfluss. Dabei kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - das Schreiben der €R€-Gruppe€ vom 19. Dezember 2007, zu der auch die hiesigen Kläger zu 1. und 2. zu rechnen sind, bereits deshalb nicht als Anerkenntnis der durch die Pfändung ausgebrachten Zahlungsverbote gewertet werden, weil die Zustimmung zur Auszahlung eines Teilbetrages an die Pfandgläubiger als Teil eines weitere Vereinbarungen umfassenden Vergleichsvorschlags angekündigt worden ist, der aber nicht angenommen wurde.

bb) Die mit dem späteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 7. Mai 2008, Az.: 20 M 637/07, durch die C€ Ltd. erwirkte Pfändung über insgesamt 788.442,10 € bezeichnet die im Rechtsstreit verfolgte Forderung auf Fremdgeld aus dem Vergleichsabschluss vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 6 U 11/07, nicht und bleibt bereits deshalb ohne Einfluss auf die Berechtigung der Kläger zu 1. und 2., diese im vorliegenden Verfahren geltend zu machen.

cc) Soweit die Beklagten zu 1. und 2. im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. April 2014 neu vortragen, die C€ Ltd. habe unter dem 11. April 2014 erneut den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, der vom Amtsgericht Perleberg, Az.: 20 M 533/14, erlassen worden sei, steht auch dies der Aktivlegitimation der Kläger zu 1. und 2. nicht entgegen.

Da der Beklagtenvortrag - wie noch auszuführen ist - bereits aus Rechtsgründen zu keiner von der mündlichen Verhandlung abweichenden Beurteilung führt, kommt es nicht darauf an, ob der Pfändungsbeschluss tatsächlich erlassen worden ist; die Beklagten haben, anders als hinsichtlich der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 21. Februar und 7. Mai 2008, keine Ablichtung des Beschlusses zu den Akten gereicht. Es konnte deshalb auch davon abgesehen werden, der Klägerseite auf den neuen Vortrag der Beklagtenseite rechtliches Gehör zu gewähren.

Auch der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend den im Rechtsstreit verfolgten Leistungsanspruch einschließlich des Anspruchs auf Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen berührt die Aktivlegitimation der Kläger zu 1. und 2. hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen nicht.

Die Berechtigung der Klägerin zu 2., vom Beklagten zu 1. Auskunft zu verlangen, entfällt dabei schon deshalb nicht, weil sich der mitgeteilte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur gegen den Kläger zu 1. richtet.

Der Kläger zu 1. ist allerdings auch nach einer etwaigen Pfändung noch aktivlegitimiert. Wird eine gepfändete Forderung, wie hier, gleichzeitig zur Einziehung überwiesen, bleibt der Schuldner gleichwohl Inhaber der gepfändeten Forderung. Eine Pfändung berührt die Rechts-inhaberschaft grundsätzlich nicht. Der Kläger, dessen im Klagewege geltend gemachte Forderung wirksam gepfändet wird, darf allerdings grundsätzlich nicht mehr Leistung an sich selbst verlangen, sondern muss, um der Abweisung als unbegründet zu entgehen, den Antrag auf Leistung an den Pfandgläubiger umstellen (vgl. BGHZ 86, 337; Zöller/Greger, a.a.O., § 265 Rdnr. 6a).

Einer Umstellung auf Erteilung der Auskunft und Vorlage der Kontoauszüge an den Pfandgläubiger bedurfte es hingegen nicht, denn dieser Anspruch wird nicht von der Pfändung umfasst. Zwar geht der Wortlaut des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dahin, dass auch die Ansprüche €auf Auskunft über den Verbleib des Betrages von 450.000,00 €€ und auf €Abrechnung unter Vorlage sämtlicher Kontoauszüge€ gepfändet werden sollen. Der Auskunftsanspruch einschließlich des Anspruchs auf Vorlage der Kontoauszüge ist allerdings, soweit er sich umfassend nicht nur auf den Kontostand, sondern auf eine Kontenentwicklung bezieht, nicht pfändbar (vgl. BGHZ 165, 53). Denn dieser Anspruch stellt einen selbständigen Anspruch dar, der der Information des Auskunftsberechtigten über die Geschäfte dient, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse geführt hat. Der Anspruch auf Auskunft €über den Verbleib€ zielt anders als ein im Wege eines Nebenanspruchs geltend gemachter Auskunftsanspruch nicht allein darauf ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruches zu ermitteln. Zwischen Geschäftsbesorger und Auftraggeber bestehen besondere Rechtsbeziehungen, die dem Beauftragten im Interesse des Auftraggebers weit gefasste Informationspflichten auferlegen, um dem Geschäftsherrn die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2001, XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486; Urt. v. 08.02.2007, III ZR 148/06, NJW 2007, 1528; Saarl. OLG, Urt. v. 30.03.2010, 5 U 233/09, NJW-RR 2010, 1333). Ginge dieser Anspruch auf umfassende Auskunft auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind. Ein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsgläubigers an umfassender Auskunft kann auch nicht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines Zahlungsanspruchs und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige. Denn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem letzterer sich die erforderlichen Informationen und Urkunden beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen. Dieser abgeleitete Auskunftsanspruch setzt - anders als der hier geltend gemachte Hauptanspruch - einen Leistungsanspruch voraus, dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll. Der abgeleitete Auskunftsanspruch ist pfändbar, geht aber auch nur dann auf den Gläubiger über, wenn noch ein im Hauptanspruch pfändbares Guthaben besteht (vgl. BGHZ 165, 53).

2.1.2) Die Kläger zu 1. und 2. haben gegenüber dem Beklagten zu 1. gemäß §§ 675, 666 BGB Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Geldes, das von der Hinterlegungsstelle auf das von ihm geführte Konto überwiesen worden ist.

Dieser Anspruch gründet sich auf die Treuhandabrede, auf der die Einziehung des Geldes durch den Beklagten zu 1. beruht. Dabei kann - jedenfalls für den Auskunftsanspruch - dahinstehen, ob die Einziehung des Vergleichsbetrages auf der Grundlage des bestehenden Anwaltsmandates zur Prozessführung in der Sache 6 O 11/07 oder aufgrund gesonderten Vertrags erfolgt ist (a). Ebenso kann für den Auskunftsanspruch unentschieden bleiben, ob der Beklagte zu 1. unmittelbar oder als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Beklagten zu 2. verpflichtet worden ist (b). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte zu 1., wie die Kläger zu 1. und 2. vortragen, den Vergleichsbetrag auf ein Anderkonto hat einzahlen lassen, oder, wie er selbst geltend macht, auf eines seiner Geschäftskonten (c).

a) Ob hinsichtlich der Einziehung des Vergleichsbetrags eine gesonderte vertragliche Einigung getroffen worden ist oder ob es sich um eine Abrede innerhalb des zur Prozessführung in dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin; Az.: 6 O 11/07, geschlossenen Anwaltsvertrages handelte, kann dahinstehen. Dabei spricht vorliegend einiges für die Erteilung eines getrennten Auftrages. Die Einziehung der Vergleichssumme stellt zwar regelmäßig ein Folgemandat der zeitlich unmittelbar zuvor geführten Prozessvertretung dar und steht mit der ursprünglichen Prozessvertretung in Zusammenhang. Sie stellt insbesondere keine anwaltsfremde Tätigkeit dar, auch dann nicht, wenn mit ihr noch Elemente der Vermögensverwaltung verbunden gewesen sein sollten (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1999, IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041). Allerdings ist vorliegend der Auftrag zur Einziehung des Vergleichsbetrages nicht erst im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleiches in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Neuruppin erteilt worden, vielmehr hat der Kläger zu 1. bereits vor Abschluss des Vergleiches Anweisungen erteilt, wie mit dem erwarteten Auszahlungsbetrag verfahren werden sollte. Ob es tatsächlich als Folge des Prozesses zu einer Auszahlung des Geldes kommen würde, war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch offen. Die erteilten Anweisungen bezogen sich auch nicht ausschließlich auf die im Prozess, Az.: 6 O 11/07, von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Ansprüche, sondern zumindest teilweise auch auf Forderungen des zu diesem Zeitpunkt am dortigen Rechtsstreit nicht beteiligten hiesigen Klägers zu 1. persönlich. Mit der Anweisung, den erwarteten Auszahlungsbetrag entgegenzunehmen und zu verwalten, dürfte deshalb ein neues Vertragsverhältnis begründet worden sein. Letztendlich kann dies allerdings dahinstehen. Denn auch wenn die Verwaltung des Vergleichsbetrages noch Bestandteil des Prozessmandats gewesen sein sollte, ist ein Treuhandverhältnis begründet worden, das den Beklagten zu 1. zu der von den Klägern zu 1. und 2. begehrten Auskunft und Rechenschaftslegung verpflichtet.

Zwar begründet nicht jeder Anwaltsvertrag, der die Einziehung einer Forderung umfasst, ohne Weiteres auch ein Treuhandverhältnis. Wird der Rechtsanwalt aber zudem mit der Verwaltung der eingehenden Gelder beauftragt, setzt dies die Wahrung der Vermögensinteressen des Auftraggebers voraus (vgl. BGHZ 71, 380), so dass ein Treuhandverhältnis zustande kommt. Der Kläger zu 1. hat den Beklagten zu 1. zudem ausdrücklich treuhänderisch verpflichtet, indem er ihn mit Schreiben vom 30. Juni 2007 und 10. September 2007 instruiert hat, wie mit dem zunächst hinterlegten Betrag zu verfahren sein sollte. Darin hat er den Beklagten zu 1. angewiesen, etwaige nach einer Befriedigung der C€ Ltd. verbleibende Beträge unter anderem an die Klägerin zu 3. und Frau D€ R€ auszuzahlen. Dabei hat sich der Kläger zu 1. als Treugeber und das Konto des Beklagten als Treuhandkonto bezeichnet. Jedenfalls mit der Entgegennahme dieser Anweisung, auf die sich der Beklagte zu 1. noch im Prozess beruft und die er - zumindest teilweise - ausgeführt haben will, hat der Beklagte zu 1. das Angebot auf Abschluss einer Treuhandabrede auch angenommen.

b) Ob der Beklagte zu 1. dabei sich unmittelbar selbst oder zunächst die Beklagte zu 2. verpflichtet hat, bedarf jedenfalls auf der Auskunftsstufe keiner Entscheidung. Die Kläger zu 1. und 2. können in beiden Fällen die begehrte Auskunft unmittelbar von dem Beklagten zu 1. verlangen.

Ist der Beklagte zu 1. persönlich Treuhänder geworden, begründet dies ohne Weiteres seine Passivlegitimation für den Auskunftsanspruch. Ist hingegen die Beklagte zu 2. als Partei des Treuhandvertrages anzusehen, können die Kläger zu 1. und 2. den Beklagten zu 1. als geschäftsführenden Gesellschafter und Inhaber des Kontos auf Erfüllung der der Beklagten zu 2. obliegenden Pflicht unmittelbar in Anspruch nehmen. Denn als Gesellschafter der Beklagten zu 2. haftet der Beklagte zu 1. für deren Verbindlichkeiten gemäß § 128 HGB analog (vgl. Zugehör/Fischer/Viel/Fischer/Rinkler, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rdnr. 392). Als Kontoinhaber ist der Beklagte zu 1. auch allein derjenige, der die geforderte Auskunftserteilung als unvertretbare Handlung vornehmen kann. Er kann wegen der von der Gesellschaft geschuldeten Rechnungslegung auch unmittelbar im Klageweg in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 23, 302, 306; Baumbach/Hopt, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 128 Rdnr. 10, 15). Bei der Entscheidung, ob im Einzelfall ein Gesellschafter auf Erfüllung persönlich in Anspruch genommen werden kann oder ob er nur auf das Interesse an der Erfüllung durch die Gesellschaft haftet, sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter, soweit sie sich zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts zusammenschließen, auch zur Förderung des gemeinsamen Zwecks verpflichtet sind. Diese Verpflichtung umfasst zwar nur die Gesellschaftssphäre. Soweit diese betroffen ist, muss aber das Interesse der Gesellschafter an der Freihaltung ihrer Privatsphäre zurücktreten. Soweit sie sich durch die Eingehung gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen zur Leistung gegenüber der Gesellschaft verpflichtet haben, besteht kein Anlass, das Interesse des Gläubigers an einer Erfüllung durch die einzelnen Gesellschafter selbst hinten anzusetzen. Deshalb kann ein Gläubiger von sämtlichen Gesellschaftern oder einem einzelnen Gesellschafter unmittelbar jedenfalls dann eine Leistung beanspruchen und braucht sich nicht mit einer Haftung auf das Interesse zu begnügen, wenn die Erbringung dieser Leistung zu den gesellschaftlichen Pflichten des betreffenden Gesellschafters gehört.

Haftet der Beklagte zu 1. auf Auskunft, gleichermaßen als Gesellschafter der Beklagte zu 2. oder als eigenständig Verpflichteter, kann das Vorbringen des Beklagten zu 3., die Beklagte zu 2. habe als Sozietät nie existiert, für die Beurteilung der Haftung des Beklagten zu 1. auf Auskunft und Vorlage der Kontoauszüge unberücksichtigt bleiben.

c) Ebenso ist unerheblich, ob es sich, wie die Kläger zu 1. und 2. behaupten, bei dem Konto, auf das der Vergleichsbetrag eingezahlt worden ist, um ein Anderkonto im Sinne des § 4 Abs. 1 BORA handelt, oder um ein einfaches Geschäftskonto. Ein Anderkonto weist im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung des Treugebers in Bezug auf das eingezahlte Geld keinen Unterschied zum einfachen €Treuhandkonto€ auf, das Anderkontoverhältnis stellt vielmehr einen Unterfall des Treuhandverhältnisses dar. In jedem Fall ist der Treuhänder als Vollrechtsinhaber gegenüber dem Kreditinstitut allein berechtigt und verpflichtet (BGHZ 71, 380; KG, Urt. v. 03.12.2012, 24 U 124/11, WM 2013, 1407).

2.1.3) Die Kläger zu 1. und 2. können den Auskunftsanspruch, nachdem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie Gesamtgläubiger sind, in einfacher gemeinschaftlicher Berechtigung geltend machen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 432 Rdnr. 7).

2.1.4) Die zu erteilende Auskunft erstreckt sich auf den Verbleib des Betrages von 450.000,00 €, nicht aber €nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz€.

Nach dem vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 6 O 11/07, geschlossenen Vergleich hatte sich die R€ Tech GmbH verpflichtet, 450.000,00 € (ohne Zinsen) an die Kläger zu 1. und 2. zu zahlen. Allein dieser Betrag sollte von der Hinterlegungsstelle nach Anweisung der Vergleichsparteien auf das noch zu bezeichnende Konto ausgezahlt werden. Dem Vorbringen der Parteien ist auch nicht zu entnehmen, dass mehr als 450.000,00 € auf dem vom Beklagten zu 1. gegenüber der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto eingegangen sind.

Zinsen aus der Hinterlegung sind zudem nicht angefallen, da in Brandenburg eine Verzinsung hinterlegter Gelder nicht stattfindet. Das am 01.12.2010 in Kraft getretene BbgHintG sieht eine Verzinsung nicht vor (§ 11 Abs. 3 BbgHintG). Die zuvor in § 8 Nr. 2 Hinterlegungsordnung angeordnete Verzinsung hinterlegter Geldbeträge mit dem Zinssatz von 1 vom Tausend monatlich hat in Brandenburg nicht gegolten. Die Vorschrift des § 8 Hinterlegungsordnung hat allenfalls partielles Bundesrecht dargestellt, weil einige Länder die Zinsen abweichend geregelt haben. Eine Überleitung lediglich partiellen Bundesrechts hat mit Kap. III Artikel 8 des Einigungsvertrages nicht stattgefunden (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 10.05.2006, 6 U 2325/05, zitiert nach juris.de; Bülow/Schmidt, HinterlegungsO, 4. Aufl., § 8 Rn. 1).

Mithin ist die Auskunftspflicht auf den Verbleib des Betrages von 450.000,00 € beschränkt, wovon Zinsen oder sonstige Früchte erfasst werden, welche die Verwendung des Geldbetrages etwa erbracht hat.

2.1.5) Der Auskunftsanspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar hat der Beklagte zu 1. verschiedentlich Angaben zu dem Verbleib des auf dem Konto eingegangenen Geldbetrages gemacht, etwa dahingehend, dass er 359.000,00 € im Dezember 2007 als Termingeld angelegt habe, dass er eine interne, aber nicht buchmäßige Verrechnung mit der Forderung der C€ Ltd. vorgenommen habe oder dass er den die Pfändung der C... Ltd. übersteigenden Betrag mit eigenen Honoraransprüchen verrechnet habe. Dies genügt den Anforderungen des § 666 BGB aber nicht.

Inhalt der den Auskunftsverpflichteten nach § 666 BGB treffenden Pflicht ist, was nach Gegenstand des Auftrags, Üblichkeit des Geschäftsverkehrs, Zweck der Auskunft und Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 666 Rdnr. 3). Geht es um die Auskunft über die Zu- und Abflüsse von Geld auf einem Konto, ist eine vollständige und abschließende Übersicht über die einzelnen Zahlungsflüsse geboten.

2.1.6) Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der auf der dritten Stufe geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt wäre, denn das ist nicht der Fall. Selbst wenn aber Verjährung eingetreten wäre, könnten die Kläger gleichwohl Auskunft beanspruchen.

a) Als Anspruchsgrundlage des Leistungsanspruchs kommen insbesondere der Herausgabeanspruch des Auftraggebers nach § 667 BGB sowie Schadensersatz aus verschiedenen Rechtsgründen in Betracht.

Die kürzest mögliche Verjährung aufgrund der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB hat frühestens mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen begonnen, weil der in Rede stehende Geldbetrag erst im Jahr 2007 auf dem Konto des Beklagten zu 1. eingegangen ist. Frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 hat demnach die Verjährung eintreten können. Die Verjährung ist rechtzeitig durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt worden, § 204 BGB.

aa) Die Verjährung des Leistungsanspruches ist durch die Zustellung der Klageschrift am 27. Dezember 2010 nicht gehemmt worden, denn mit der Klageschrift ist der Leistungsanspruch noch nicht geltend gemacht worden. Eine Stufenklage entfaltet verjährungsunterbrechende Wirkung im Hinblick auf den mit der dritten Stufe verfolgten Leistungsantrag nur, wenn auch dieser Antrag vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtshängig gemacht wird (vgl. OLG Celle, Urt. v. 03.03.1995, 15 UF 222/94, NJW-RR 1995, 1411). Der Leistungsantrag ist im Streitfall aber erst am 18. Juni 2012 und damit nach Ablauf des 31.12.2010 bei Gericht eingegangen und erst danach auch zugestellt worden.

bb) Allerdings ist die Verjährung des Leistungsanspruches - jedenfalls gegenüber dem Beklagten zu 1. - durch die Zustellung der Widerklage im Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, gehemmt worden. Die dortige Widerklage der hiesigen Kläger zu 1. und 2., die jedenfalls hilfsweise auch auf Zahlung des Betrages von 452.937,38 € an sie gerichtet war, ist dem dortigen Kläger und hiesigen Beklagten zu 1. am 5. August 2008 zugestellt worden. Das am 23. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin ist am 2. Dezember 2009 formell in Rechtskraft erwachsen. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB hat die Hemmung danach 22 Monate und 12 Tage angedauert. Eine mit Ablauf des 31.12. 2007 in Gang gesetzte Verjährungsfrist hat sich damit bis zum 12. November 2012 verlängert. Innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist haben die Kläger zu 1. und 2. den Leistungsantrag im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht, denn der Klageerweiterungsschriftsatz ist dem Beklagten zu 1. am 13. Juli 2012 zugestellt worden. Die Verjährung ist mithin weiter gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die verjährungshemmende Wirkung der Widerklage ist jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten zu 1. eingetreten. Dass nur die Klage des materiell Berechtigten zur Hemmung der Verjährung führt (vgl. MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl. 2012, § 204 Rdnr. 17), steht nicht entgegen, denn die Kläger zu 1. und 2. haben, wie ausgeführt, ihre materielle Berechtigung an dem Hinterlegungsbetrag weder durch die Abtretung noch die Pfändung verloren. Selbst wenn die Forderung wirksam gepfändet worden wäre, stünde dies der Hemmungswirkung nicht entgegen, weil nach § 836 ZPO der Pfändungsschuldner Berechtigter der eingezogenen Forderung bleibt (vgl. MünchKomm/Grothe, a.a.O., § 204 Rdnr. 19).

Der Umstand, dass die Widerklage als unzulässig verworfen worden ist, steht ihrer verjährungshemmenden Wirkung nicht entgegen. Auch die unzulässige Klage führt zur Hemmung (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2004, IX ZR 155/03, NJW 2004, 3772, 3773; Urt. v. 06.12.007, IV ZR 143706, NJW 2008, 519, 521), wobei es unerheblich ist, welche Gründe zur Unzulässigkeit der Klage geführt haben. Insbesondere hindert eine anderweitige Rechtshängigkeit die Hemmungswirkung der erneut erhobenen Klage nicht (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2010, III ZR 56/10, NJW 2011, 2193).

Auch die Tatsache, dass die Kläger zu 1. und 2. ihren Widerklageantrag auf Zahlung an sich selbst nur hilfsweise geltend gemacht haben, steht der hemmenden Wirkung ihres Antrags nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1994, XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514, 515; Urt. v. 07.05.1997, VIII ZR 253/96, NJW 1997, 3164, 3165). Wenn über den Hauptantrag entschieden wird und kein Ausspruch hinsichtlich des Hilfsantrages ergeht, hemmt dieser gleichwohl, und zwar bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptsacheanspruch (vgl. MünchKomm/Grothe, BGB, a.a.O., § 204 Rdnr. 6).

Der dem Beklagten zu 1. am 13. Juli 2012 zugestellte Klageerweiterungsschriftsatz entspricht den Voraussetzungen, die § 253 ZPO an die Klageerhebung stellt, insbesondere steht die Zustellung an den Beklagten zu 1. vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 GKG der Wirksamkeit der Klageerhebung nicht entgegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2012, § 12 GKG Rdnr. 2). Der Schriftsatz ist auch ordnungsgemäß von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unterschrieben, §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO. Ausreichend ist ein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender individueller Namenszug, der über eine gekrümmte oder geschlängelte Linie hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.1990, I ZB 6/90, MDR 1991, 223). Der Namenszug unter der Klageerweiterung vom 11. Juni 2012 entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen und gleicht insbesondere in Form und Umfang den Unterschriften unter der Klageschrift vom 3. November 2010 sowie den sonstigen zur Akte gereichten Schriftsätzen der Klägerseite.

b) Selbst im Falle einer Verjährung des Leistungsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Herausgabe nach § 667 BGB stünde dies der Verfolgung des Auskunftsanspruchs nicht entgegen.

Wie ausgeführt, begehren die Kläger Auskunft auf Grundlage des Treuhandverhältnisses, das im Hinblick auf das von der Hinterlegungsstelle ausgezahlte Geld begründet worden ist. Ihr Auskunftsanspruch beruht damit auf § 666 BGB und setzt, anders, als das aus § 242 BGB abgeleitete Recht, nicht notwendig das Bestehen eines Hauptanspruches voraus, dessen Durchsetzung er dienen muss. Vielmehr besteht unabhängig von dem Anspruch auf Auskehr eines noch vorhandenen Geldbetrages ein schützenswertes Interesse des Treugebers an den Informationen über das Treugut, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Eine etwaige Verjährung des Leistungsanspruches führt deshalb auch nicht dazu, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruches gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB verstößt, weil die Auskunft nach § 666 BGB auch bei mangelnder Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruches nicht nur noch als Selbstzweck dient.

2.1.7) Auch der Auskunftsanspruch selbst ist nicht verjährt.

Der Anspruch unterliegt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der Verjährung innerhalb der Frist von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

Die Voraussetzungen für den Fristbeginn haben frühestens im Laufe des Jahres 2007 mit Eingang des hinterlegten Geldes auf dem Konto des Beklagten zu 1. vorgelegen. Die mit Ablauf des Jahres 2007 begonnene Verjährungsfrist ist durch die Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren am 27. Dezember 2010 rechtzeitig gehemmt worden, § 204 BGB.

2.2) Ferner haben die Kläger zu 1. und 2. Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1. auf Vorlage der Kontoauszüge zum Nachweis der Verwendung des Geldbetrages.

2.2.1) Der Beklagte zu 1. hat zum Nachweis über die treuhänderische Verwendung des Geldbetrages die Kontoauszüge betreffend das auf seinen Namen geführte Konto bei der D€ Bank den Klägern zu 1. und 2. vorzulegen.

Nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages können die Kläger gemäß § 666 BGB i.V.m. § 675 BGB Rechenschaft verlangen. Den Beauftragten treffen weitgehende Informations- und Herausgabepflichten, weil er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, dem ermöglicht werden muss, die Ausführung umfassend nachzuprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2011, III ZR 105/11, NJW 2012, 58). Dass der Beklagte zu 1. in diesem Zusammenhang Kontenunterlagen über ein auf seinen eigenen Namen geführtes (Geschäfts-)Konto vorlegen muss, steht diesem Anspruch nicht entgegen. Für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welcher Rechtsposition letzterer bei Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts im Außenverhältnis Dritten gegenüber auftritt. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und damit auch für den Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beklagten zu 1. bedeutet es keinen Unterschied, ob er das von der Hinterlegungsstelle ausgezahlte Geld auf ein förmliches Anderkonto oder auf ein Geschäftskonto eingezahlt hat. In beiden Fällen führt der Beklagte zu 1. ein Geschäft für die Kläger (vgl. BGH a.a.O).

2.2.2) Anspruch auf Vorlage der Kontounterlagen haben die Kläger zu 1. und 2. auch antragsgemäß beginnend mit dem 28. November 2007, weil der Beklagte zu 1. unter diesem Datum die Hinterlegungsstelle zur Auskehr des von ihnen beanspruchten Betrages aufgefordert hat. Da die Kläger zu 1 und 2. nicht wissen, wann der von der Hinterlegungsstelle überwiesene Betrag auf dem Konto des Beklagten zu 1. gutgeschrieben worden ist und Unklarheit darüber besteht, ob der Beklagte zu 1. den für sie verwalteten Betrag getrennt von anderen Geldern aufbewahrt hat, steht ihnen bereits ab diesem Datum ein Anspruch auf Einsicht in die Kontoführungsunterlagen zu.

2.2.3) Der Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge ist ebenfalls nicht verjährt. Die drei-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195, 199 BGB ist rechtzeitig gehemmt worden.

Zwar haben die Kläger zu 1. und 2. ihr Verlangen auf Vorlage der Kontounterlagen zunächst auf die Kontoauszüge für den Zeitraum bis zum 14. Oktober 2010 beschränkt und erst mit der Klageerweiterung vom 11. Juni 2012 dahingehend erweitert, dass die Unterlagen auch über den 14. Oktober 2010 hinaus vorzulegen sind. Die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen betreffend die Zeit ab dem 14. Oktober 2010 ist aber frühestens zum Ablauf des Jahres 2010 eingetreten, mit der Folge, dass die Zustellung der Klageerweiterung im Jahr 2012 vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist.

2.3) Gegen die Beklagten zu 2. bis 5. steht den Klägern zu 1. und 2. ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des auf dem Konto eingegangenen Geldes einschließlich Vorlage von Kontoauszügen nicht zu. Insoweit ist die Stufenklage in erster Stufe als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagten zu 2. bis 5. sind den Klägern zu 1. und 2. nicht zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Treuhandverhältnis zur Anwaltssozietät anzunehmen ist oder nicht.

Die begehrte Auskunft stellt eine unvertretbare Handlung dar, die nur vom Beklagten zu 1. als Kontoinhaber zu erfüllen ist. Mithin haftet die Beklagte zu 2. den Klägern zu 1. und 2. nicht, auch wenn zwischen den Klägern zu 1. und 2. und der Beklagten zu 2. ein Mandatsverhältnis bestanden haben sollte.

Auch die Beklagten zu 3. bis 5. können von den Klägern zu 1. und 2. nicht auf Auskunft und auf Vorlage der Kontoauszüge in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 1. und 2. legen keine Umstände dar, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass neben dem Beklagten zu 1. ein weiteres Mitglied der vermeintlichen Sozietät Kenntnis über die Verwendung des Geldbetrages oder die Führung des auf den Namen des Beklagten zu 1. lautenden Kontos haben könnte. Dass es die Beziehungen zwischen den Beklagten mit sich bringen, dass die Beklagten zu 3. bis 5. ihrerseits von dem Beklagten zu 1. Auskunft über das auf seinen Namen geführte Konto verlangen könnten, um eine den Klägern gegenüber der Sozietät zustehende Auskunftspflicht zu erfüllen, ist von den Klägern nicht dargelegt worden.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Eine Kostenentscheidung ist nur insoweit zu treffen, als die Kostenlast der Klägerin zu 3. nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage feststeht, insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO. Im Übrigen ist die Kostenentscheidung, auch soweit es um die Kosten des Berufungsverfahrens geht, dem Landgericht im Rahmen des Schlussurteils vorbehalten.

Der Senat hat auf die Anregung der Beklagten, die Gerichtskosten der Berufungsinstanz niederzuschlagen, geprüft, ob von der Möglichkeit der Nichterhebung nach § 21 GKG Gebrauch zu machen ist. Ein Grund, von der Kostenerhebung abzusehen, besteht nicht. Die Nichterhebung von Gerichtskosten setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 04.05.2005, XII ZR 217/04, MDR 2005, 956 m.w.N.) voraus, dass das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zutrage tritt. Ein solcher offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler liegt hier aber nicht vor. Abgesehen davon lässt sich nicht feststellen, dass die im Streitfall entstandenen Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt, § 3 ZPO, § 44 GKG.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 08.07.2014
Az: 6 U 196/12


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