Landgericht Köln:
Urteil vom 2. Mai 2013
Aktenzeichen: 14 O 277/12

(LG Köln: Urteil v. 02.05.2013, Az.: 14 O 277/12)

Tenor

1. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

2. darüber hinaus an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

3. darüber hinaus an die Klägerin zu 2) Schadensersatz in Höhe von 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

4. darüber hinaus an die Klägerin zu 3) Schadensersatz in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

5. darüber hinaus an die Klägerin zu 4) Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und die Klägerinnen zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen bzw. internationalen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils in großem Umfang Inhaber von Leistungsschutz- und Urheberrechten an Musikstücken. In sogenannten Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Auf diesem Weg kann jeder Nutzer der "Tauschbörse" Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Den Klägerinnen entstehen durch unautorisierte Musikangebote im Internet jährlich Schäden in Millionenhöhe, wobei Filesharing-Systeme an deren Verursachung einen erheblichen Anteil haben. Die Klägerinnen beauftragten daher die R GmbH mit der Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen.

Die R GmbH ermittelte, dass am 17.12.2007 um 20:12:46 Uhr (MESZ) unter der IP-Nummer "..." mittels einer Filesharing-Software, die auf dem auf dem Gnutella-Protokoll basierte, 407 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht wurden. Darunter befanden sich die Aufnahmen "36 Grad" der Künstlergruppe 2Raumwohnung sowie "Hot Summer" der Künstlergruppe Monrose. Diese beiden Aufnahmen lud der Online-Ermittler der R GmbH stichprobenartig herunter und stellte sie nach Durchführung eines Hörvergleichs als mit der Originalaufnahme übereinstimmend fest. Zur Dokumentation legen die Klägerinnen als Anlage K1 Bildschirmausdrucke mit Ansichten der Filesharing-Software "BearShare" vor, aus denen sich die Auflistung der Audiodateien ergibt.

Unter den 407 Audiodateien befinden sich die von den Klägerinnen beispielhaft ausgewählten und auf den Seiten 5-6 der Anspruchsbegründung aufgelisteten 100 Musikaufnahmen. Dazu legen die Klägerinnen als Anlagenkonvolut K 2 (Blatt 54 ff. der Akte) Ausdrucke aus der Katalogdatenbank www.P.de der Q GmbH vor.

Am 18.12.2007 stellten die Klägerinnen Strafantrag gegen Unbekannt bei der StA Köln. Im Zuge der sich anschließenden Ermittlungen, Az.: 53 Js 4854/08, wurde vom dem Internet-Serviceprovider, der E AG, Auskunft dahingehend erteilt, dass die verfahrensgegenständliche IP-Adresse "..." zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen war, wozu die Klägerinnen eine Faxanfrage der Staatsanwaltschaft Köln und die Antwort der €E AG (Anlagenkonvolut K 3, Bl. 151 d.A.) vorlegen.

Die Beklagte wurde zusammen mit ihrer Tochter, der Zeugin S, durch die Polizei Ludwigsburg zur Sache vernommen (Ermittlungsakte der StA Heilbronn, Az.: 53 Js 4854/08). Laut dem polizeilichen Ermittlungsprotokoll gab die Beklagte bei einer telefonischen Kontaktaufnahme an, dass nur ihre Tochter als Verantwortliche für das Herunterladen von Musikdateien in Frage komme (Bl. 25 d.A.). Die Beklagte und ihre Tochter wurden daraufhin zur Vernehmung vorgeladen. Nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte im Strafverfahren gab die Zeugin S in der Vernehmung am 12.03.2008 (Bl. 28 d.A.) an, sie habe die 407 Dateien am 17.12.2007 heruntergeladen. Ihr sei nicht so recht bewusst gewesen, dass sie Audio-Dateien auf diese Art und Weise nicht herunterladen dürfe.

Die Klägerinnen mahnten die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2008 (Anlage K5, Bl. 158 d.A.) ab. Unter dem 23.03.2008 gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Unter dem 17.11.2011 beantragten die Klägerinnen beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids. Dieser wurde antragsgemäß erlassen und der Beklagten am 28.11.2011 zugestellt. Am 08.12.2008 legte die Beklagte dagegen Widerspruch ein. Die Klägerinnen zahlten im Juni 2012 die weiteren Gerichtskosten ein und beantragten die Durchführung des streitigen Verfahrens. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das erkennende Gericht begründeten die Klägerinnen den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch mit der Anspruchsbegründung vom 28.06.2012, bei Gericht eingegangen am 04.07.2012.

Die Klägerinnen begehren Schadensersatz wegen der auf Blatt 16 der Anspruchsbegründung (Bl. 32 d.A.) im Einzelnen aufgeführten, und den Klägerinnen jeweils zugeordneten Musikaufnahmen in Höhe von jeweils 200,00 EUR, insgesamt also 3000,00 EUR. Darüber hinaus begehren sie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 2380,80 EUR, wozu sie einen Gegenstandswert von 200.000 EUR (4 x 50.000 EUR) zugrundegelegt haben. Sie behaupten, dass ihnen an einer Vielzahl (80 %) der abgemahnten 407 Musiktitel die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen 2.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. darüber hinaus an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. darüber hinaus an die Klägerin zu 2) Schadensersatz in Höhe von 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. darüber hinaus an die Klägerin zu 3) Schadensersatz in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. darüber hinaus an die Klägerin zu 4) Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie selbst habe keine Musikstücke illegal aus dem Internet heruntergeladen oder angeboten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Internettauschbörsen wie Bearshare oder ähnliche Software genutzt und auch nicht an solchen Handlungen teilgenommen.

Sie habe ihre Kinder ausdrücklich auf die Beachtung rechtlicher Regelungen bei der Internetnutzung hingewiesen und es verboten, Musik oder Filme illegal herunterzuladen oder anzubieten.

Mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie ihre Tochter habe auch der Sohn der Beklagten oder ein unbekannter Dritter - etwa ein Nachbar - von außerhalb unter Umgehung der Verschlüsselung des WLAN die Rechtsverletzung begehen können.

Ihre Tochter, die Zeugin S, habe gegenüber der Beklagten angegeben, dass sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen habe. Für die Beklagte bestehe kein Grund an dieser Aussage zu zweifeln. Die anderslautende Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung der damals 14-jährigen Tochter sei allein unter dem Eindruck eines drohenden Ermittlungsverfahrens erfolgt.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Ermittlungen der R GmbH und die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse durch den Provider korrekt erfolgt seien. Bereits die Datenerhebung biete in derartigen Fällen zahlreiche Fehlerquellen. Sie bestreitet weiterhin, dass eine genaue Zeiterfassung vorgenommen wurde und dass die eingesetzte Software zuverlässig arbeitete.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Frau S.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen folgen in der zuerkannten Höhe aus §§ 97 Abs. 2, 19 a UrhG, 832 Abs. 1 BGB.

Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Denn sie sind jeweils Inhaberinnen der Nutzungsrechte an den Musiktiteln, die ihnen auf S. 5-6 der Anspruchsbegründung (Bl. 21-22 d.A.) im Einzelnen zugeordnet sind. Dies lässt sich aufgrund der Auszüge aus der Q-Datenbank (Anlagenkonvolut K2, Bl. 54 ff. d.A.) als hinreichendes Indiz feststellen, ohne dass es hierfür einer Darlegung der jeweiligen Rechtekette durch die Klägerinnen bedürfte. Die jeweiligen Klägerinnen sind dort als sogenannte "Lieferanten" der streitgegenständlichen Titel aufgeführt. Bei der Q-Datenbank handelt es sich um den zentralen Einkaufskatalog für den Handel. Dieses erhebliche Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen löst die Obliegenheit auf Seiten der Beklagten aus, konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation darzutun (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, 6 U 67/11). Die als Verletzerin in Anspruch genommene Beklagte hat über ein pauschales Bestreiten hinaus indes nichts dazu vorgetragen, dass anderweitige Rechte Dritter bestehen würden.

Eine Rechtsverletzung liegt in Form des festgestellten öffentlichen Zugänglichmachens, § 19 a UrhG, von 407 Audio-Dateien ohne entsprechende Zustimmung der Rechteinhaber an andere Teilnehmer des Filesharing-Netzwerks vor. Von diesen verfügbar gemachten Musikaufnahmen zählen die Klägerinnen 100 Titel beispielhaft auf und machen Schadensersatz für 15 Aufnahmen geltend (vgl. Bl. 32 d.A.). Soweit die Beklagte geltend macht, in Tauschbörsen würden in der Regel keine vollständigen Daten übermittelt, sondern nur Dateifragmente, ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen genießen auch Werkteile Urheberschutz, zum anderen wurden jedenfalls die kompletten Musikstücke öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass es darauf ankäme, ob oder in welcher Form eine Übermittlung bei etwaigen Downloads erfolgt wäre.

Die Beklagte ist auch passivlegitimiert, da sie für die unerlaubte Handlung ihrer zum Tatzeitpunkt 14-jährigen Tochter, der Zeugin S, gemäß §§ 97 Abs. 2, 832 BGB haftet. Dass vom Anschluss der Beklagten die streitgegenständlichen Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht wurden, steht aufgrund hinreichender Indizien fest. Die Tochter der Beklagten hat bei ihrer polizeilichen Anhörung erklärt:

"Ich gebe zu, dass ich am 17.12.2007 über das Internet über eine Tauschbörse und der Software Bearshare die 407 Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht habe. Das Ganze tut mir leid.

Mir war nicht so recht bewusst, dass ich die Audio-Dateien auf diese Art und Weise nicht herunterladen darf."

Das Geständnis der Tochter der Beklagten ist auch verwertbar. Eine Belehrungspflicht über mögliche zivilrechtliche Folgen einer Aussage, auf die sich die Beklagte beruft, sieht das Gesetz schon nicht vor (OLG Köln, OLGZ 1986, 60/1; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 384, Rn. 1a). Daher ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Fehlen einer solchen Belehrung ein Verwertungsverbot für die Aussage nach sich ziehen sollte.

Die Beklagte hat ihre Tochter aus eigener Initiative zur polizeilichen Anhörung mitgebracht, da sie gegenüber der Polizei bereits telefonisch erklärt hatte, nur diese komme als Täterin in Frage (vgl. Bl. 154 d.A.). Es erscheint daher fernliegend, dass das Geständnis ihrer Tochter lediglich auf ein entsprechendes Drängen des Sachbearbeiters der Polizei zurückgehen soll. Darüber hinaus ist im Vernehmungsprotokoll ausdrücklich erwähnt, dass die Tochter der Beklagten über mögliche Konsequenzen eines weiteren Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz aufgeklärt wurde (vgl. Bl. 157 d.A.). Soweit die Beklagte zu suggerieren versucht, der die Vernehmung führende Beamte habe ihre Tochter dazu gedrängt, die Tat anstelle ihres zum damaligen Zeitpunkt 16-jährigen Bruders, des Sohnes der Beklagten, auf sich zu nehmen, steht dies im Widerspruch zu den Gesamtumständen der Vernehmung und würde im Übrigen nichts daran ändern, dass jedenfalls eines der beiden minderjährigen Kinder der Beklagten über den auf sie registrierten Internetanschluss an Filesharing-Aktivitäten teilgenommen hat.

Für diese Rechtsverletzungen haftet die Beklagte.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12 - Morpheus). Da die Beklagte Inhaberin des Internetanschlusses ist, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich ist. Diese tatsächliche Vermutung kann entkräftet werden, wenn die Gegenpartei Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich eine ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Geschehensablaufs ergibt (Reichhold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2011, § 286, Rn. 13).

Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Beklagten insofern gerecht, als aufgrund der polizeilichen Vernehmung eine Tatbegehung durch die zum Tatzeitpunkt 14-jährige Tochter der Beklagten nahe liegt. Dies entlastet die Beklagte jedoch nicht, da sie ihre Aufsichtsplicht gemäß § 832 BGB verletzt hat. Der Aufsichtspflichtige hat im Rahmen des § 832 BGB umfassend und konkret darzulegen und zu beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat (BGH, NJW-RR 1987, 13). Der Beklagten ist nicht der Beweis gelungen, dass sie ihre Tochter S vor dem streitgegenständlichen Vorfall über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen ausreichend belehrt hat.

Nach Auffassung des BGH genügen Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten (BGH, Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, 21, 24 - Morpheus). Eltern sind dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Daraus folgt aber keine Verpflichtung der Eltern, ohne konkreten Anlass regelmäßig zu kontrollieren, ob ihr Kind bei der Nutzung von Computer und Internet ihm auferlegte Verbote beachtet.

Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1952, Rn. 17; NJW 2009, 1954, Rn. 14).

Diesen Maßstäben ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. In ihrer Vernehmung als Zeugin hat die Tochter der Beklagten, Frau S, ausgesagt, dass sie sich nicht erinnern kann, vor Nutzung des Internets mit ihrer Mutter überhaupt über das Internet und die Nutzung des Internets gesprochen zu haben. Ihr sei deswegen auch gar nicht so richtig bekannt gewesen, was illegale Downloads sind oder dass es dies überhaupt gibt. Vielmehr habe ihr (älterer) Bruder ihr gezeigt, wie man Computer und Internet nutzt. Auch darüber, ob ihre Mutter mit ihrem Bruder vor dessen Internetnutzung darüber gesprochen hat, war der Zeugin nichts bekannt.

Die Aussage der Zeugin erweist sich im Hinblick auf die Exkulpation der Beklagten gemäß § 832 BGB als unergiebig. Dass überhaupt eine irgendwie geartete Belehrung im Sinne der Rechtsprechung des BGH stattgefunden hat, lässt sich der Aussage nicht entnehmen. Die Nichterweislichkeit der Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten geht zu Lasten der Beklagten. Eine Parteivernehmung der Beklagten gemäß § 447 ZPO schied mangels Einverständnis der Klägerpartei aus. Eine Parteivernehmung der Beklagten von Amts wegen gemäß § 448 ZPO war nicht angezeigt, da es für die von der Beklagten zu beweisende Tatsache, die aufsichtspflichtgemäße Belehrung ihrer minderjährigen Kinder, aufgrund der gerichtlichen Zeugenaussage der Zeugin S sowie aufgrund ihrer Aussage in der polizeilichen Vernehmung bereits an einer gewissen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt.

Die mithin aus §§ 19 a, 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, 832 Abs. 1 BGB bestehenden Ansprüche sind auch der Höhe nach begründet. Die Klägerinnen verlangen zu Recht einen Betrag von 200,00 € für jeden der 15 öffentlich zugänglich gemachten Musiktitel. Die Höhe der jeweils geltend gemachten Lizenzgebühr ist angemessen. Die Höhe des Schadens und damit des den Klägerinnen zustehenden Ersatzbetrages ist auf der Grundlage aller vorgetragenen Umstände gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu schätzen. Danach ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass den Klägerinnen pro Titel ein Schaden in Höhe von 200,00 € entstanden ist.

Die Klägerinnen berechnen den ihnen zustehenden Schadensersatz nicht konkret, sondern objektiv auf der Grundlage der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Damit ist die Höhe des den Klägerinnen zustehenden Ersatzbetrages auf der Grundlage aller vorgetragenen Umstände gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts danach zu bestimmen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vergleiche etwa Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 61). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass den Klägerinnen pro Titel ein Schaden in Höhe von 200,00 EUR entstanden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit Urheberrechtstreitsachen befassten Kammern am Landgericht Köln und des Oberlandesgerichts Köln (vergleiche Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11), dass den Klägerinnen auf der Grundlage der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein fiktiver Lizenzschaden in dieser Höhe mindestens entstanden ist. Auf die in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Grundsätze wird Bezug genommen. Insbesondere kommt es auf den Umstand, ob bzw. wie viele Downloads von dem Angebot über den Anschluss der Beklagten tatsächlich vorgenommen worden sind, nicht an. Die von der Beklagten angeführten (niedrigen) Tarife für Streaming-Angebote stellen keinen adäquaten Maßstab zur Bemessung eines fiktiven Lizenzschadens für Filesharing-Angebote dar. Zum einen handelt es sich beim Streaming um eine andere Nutzungsart, zum anderen liegen dem Geschäftsmodell, wie es etwa die Streaming-Dienste Spotify oder Simfy betreiben, gänzlich andere wirtschaftliche Erwägungen und Kalkulationen zugrunde.

2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus §§ 683 S. 1, 670 BGB und ist in Höhe von 1.580,00 € begründet. Die Abmahnung war berechtigt und hat Kosten in der verlangten Höhe ausgelöst.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten hierzu ein, die Abmahnung sei unbegründet, weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt hätten. Ihnen ist einzuräumen, dass die Abmahnung vom 12.03.2008 einen Nachweis der Aktivlegitimation der Klägerinnen nicht enthält. Insbesondere ist dort die Eintragung der Klägerinnen in die Datenbank "Q" nicht dargelegt und erst recht nicht belegt worden. Gleichwohl war die Abmahnung begründet. Die Klägerinnen sind - wie oben dargelegt worden ist - aktivlegitimiert. Die Berechtigung der Abmahnung setzte nicht voraus, dass sämtliche Tatsachen, auf die sie gestützt war, im Einzelnen belegt waren. Die Wirksamkeit einer Abmahnung hängt nicht davon ab, dass auch Beweismittel vorgelegt werden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kapitel 41, Rn. 14). Auch haben die Beklagten trotz dieser jetzigen Einwände die Abmahnung zum Anlass genommen, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Umfang und Schwierigkeit der Sache, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen, machten aus Sicht der Klägerinnen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGHZ 127, 348). Der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV RVG ist nicht zu beanstanden. Bei dem Abmahnschreiben handelt es sich - wiederum im Hinblick auf die verschiedenen in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen - nicht nur um ein Schreiben einfacher Art gemäß Ziff. 2301 VV RVG.

Zu Grunde zu legen ist, dass die Klägerinnen ihren Anwälten das Honorar nach den Vergütungssätzen des RVG erstattet haben, wie dies ihrer Forderung zu Grunde liegt. Der Einwand, tatsächlich bestünden zwischen den Klägerinnen und ihren Anwälten Honorarvereinbarungen, die auf den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abstellten und die dafür bestehenden Voraussetzungen des § 4 a RVG nicht erfüllten, ist unerheblich. Selbst die Unwirksamkeit einer derartigen Vereinbarung führt nicht dazu, dass der Mandant seinem Rechtsanwalt keine Vergütung schuldet. Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) regelt die Folgen eines Verstoßes gegen § 4a nicht. Daher kommen in diesem Fall die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung (BT-Drucks. 16/8384, S. 12). Nach diesen tritt an die Stelle der unwirksamen Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB die für eine solche Tätigkeit übliche Vergütung, also das gesetzliche Anwaltshonorar (vgl. BGHZ 18, 340, 347). Zwar kann ein Mandant in einem solchen Fall dem Zahlungsverlangen seines Rechtsanwalts häufig den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegenhalten. Dafür ist hier allerdings, da insoweit das Verhältnis der Klägerinnen zu ihren Prozessbevollmächtigten maßgeblich ist, nichts ersichtlich. Vielmehr haben die Klägerinnen, indem sie den Klageauftrag erteilt haben, deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung des Honorars als verpflichtet ansehen

Allerdings ist der von den Klägerinnen angesetzte Gegenstandswert von (4 x 50.000,00 EUR) = 200.000,00 EUR überhöht. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, bei einer Anzahl von rund 1000 Musikdateien, dass die auf Unterlassung gerichtete Abmahnung mit einem Streitwert von 50.000,00 EUR regelmäßig angemessen ist (vergleiche für 964 Musikdateien auch OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2009 - 6 U 101/09). Bei einer Anzahl von rund 500 Musikdateien hält die Kammer einen Streitwert von jeweils 25.000,00 EUR für angemessen (vgl. dazu etwa 14 O 95/12 für 418 Musikdateien und 14 O 169/12 für 543 Musikdateien).

Im vorliegenden Fall ist nur von einer Zahl von 326 Musikdateien (dies entspricht 80 % der festgestellten und abgemahnten 407 Musikdateien) für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Abmahnung auszugehen. Nachdem die Klägerinnen in der Abmahnung aus März 2008 noch sämtliche 407 Musikdateien abgemahnt haben, haben sie im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, dass sie an einer Vielzahl (80 %) der Dateien die entsprechenden Rechte besitzen.

Da sich eine mathematische Bemessung des Wertes des Interesses des Rechteinhabers gemäß § 3 ZPO verbietet, es vielmehr für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch auf das Gefährdungspotenzial ankommt, dass darin besteht, dass bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte (vergleiche dazu etwa: OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6U 208/10), nimmt die Kammer bei den hier vorliegend zu berücksichtigen 326 Musikdateien ein im Verhältnis zu den oben genannten Werten zu bewertendes und zu gewichtendes Interesse der Klägerinnen an. Demgemäß erscheint ein Gegenstandswert für die Abmahnung von 80.000,00 EUR (4 x 20.000,00 EUR) als angemessen. Auf Grundlage dieses Gegenstandswerts ergibt sich für eine 1,3 Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein Betrag in Höhe von 1560,00 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, insgesamt also 1580,00 EUR.

Die Ansprüche der Klägerinnen sind auch nicht verjährt. Eine grob fahrlässige Nichtkenntnis der Klägerinnen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch im Jahr 2007 ist ausgeschlossen, so dass die Verjährung auch nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen begann. Denn die Providerauskunft ist erst am 28.12.2007 bei der Staatsanwaltschaft Köln eingegangen (vgl. Anlage K7, Bl. 325 d.A.).

Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

Streitwert: 5.380,80 €






LG Köln:
Urteil v. 02.05.2013
Az: 14 O 277/12


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