Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Dezember 2000
Aktenzeichen: 2 a O 99/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.12.2000, Az.: 2 a O 99/00)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in' Höhe von 6.500,--DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Verlags- und Werbegesellschaft, vertreibt die Zeitschrift X. Diese Fachzeitschrift beschäftigt sich mit Satellitenempfang im Rundfunk- und Datenbereich sowie mit Entwicklungen im Bereich der Medienpolitik. Zum Geschäftszweck der Klägerin gehört ebenfalls eine umfangreiche Internetaktivität. Mit Dritten betreibt sie insbesondere den Aufbau und Betrieb des Internetportalsystems X. Das Portalsystem X stellt eine Kategorisierung von Internetinhalten dar, auf die ein Benutzer durch das Anwählen der Startseite X zugreifen kann.

Die Klägerin sicherte sich gemeinsam mit der Fa. X eine Vielzahl von Internet-Domains, unter anderem die streitgegenständlichen Internet-Domains:

Die Beklagte ist ein Softwarehaus. Sie befasst sich unter anderem mit der Entwicklung und dem Verkauf von Software für den elektronischen Handel. Die Beklagte ist Inhaberin einer Reihe von Marken, die den Firmenbestandteil X zum Gegenstand haben. Dabei handelt es sich um die Marken

"Intershop,, 395 2 8 558, geschützt für die Vermittlung von Angeboten und Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet, Werbung und Telekommunikation, "Intershop,, 396 13 750, geschützt für die Softwareprogramme zur Verwendung im Internet, Telekommunikation und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, "Intershop mall,, 396 13 880, ebenfalls geschützt für Datenverabeitungsprogramme, "Intershop corporate,, 396 13 881 für die gleichen Waren und Dienstleistungen, "Intershop online,, 396 13 882, geschützt für Softwareprogramme zur Darstellung eines virtuellen Kaufhauses im Internet, "Intershop distribution,, 396 13 883 für die gleichen Waren und Dienstleistungen

"Intershop agent,, 396 19 797 ebenfalls für die vorgenannten Waren "Intershop e-Pages" 398 14 050 ebenfalls für Softwareprogramme, "Intershop Cartridges,, 398 41 824 für die gleichen Waren.

Die Beklagte mahnte die Klägerin im Hinblick auf die im Antrag genannten Internet-Domains mit Anwaltsschreiben vom 21.3.2000 ab. Sie vertrat den Standpunkt, dass die im Antrag genannten Internet-Domains ihre Marken, Titel und Firmenrechte verletzten.

Die Parteien streiten derzeit vor dem Landgericht München über die Nutzung der Internet-Domain "Intershop- online".

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr den beabsichtigten Gebrauch der streitgegenständlichen Internet-Domains nicht untersagen kann. Es seien weder Ansprüche aus §§ 14, 15 Markengesetz noch aus §§ 1 UWG oder 82 6 BGB gegeben. Bei den Internet-Domains handele es sich lediglich um beschreibende Angaben. Die Klägerin meint, dass die Internet-Domains darauf verweisen, dass es um Einkaufsmöglichkeiten (Shop) im Internet (Inter) gehe. Darüber hinaus seien die der Beklagten zustehenden Kennzeichen nicht mit den von der Klägerin reservierten Internet-Domains ähnlich. Sämtliche Internetbenutzer seien daran gewöhnt, die Internet-Domains besonders genau zur Kenntnis zu nehmen. Bereits das Hinzufügen und Weglassen von Bindestrichen oder Punkten führe im Internet zu anderen Inhalten. Darüber hinaus seien die sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin die Unterlassung der Benutzung der Internet-Domain:

und/oder

zu verlangen.•

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Die Beklagte hat vor dem Landgericht Köln Klage zur Hauptsache eines in dieser Angelegenheit bereits durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens eingereicht. Am 17. Oktober, 2000 fand vor dem Landgericht Köln ein Erörterungstermin statt, bei dem keine Sachanträge gestellt worden sind. Am 8. Dezember 2000 ist in dem Berufungsverfahren des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln mündlich verhandelt worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Verfahren sei zumindest gem. § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen.

Die Beklagte stützt sich im übrigen auf Unterlassungsansprüche aus §§ 14, 15 Markengesetz sowie aus § 82 6 BGB-. Es liege Branchenidentität vor, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Waren und Dienstleistungen über das Internet verkauften. Zwischen den Domains der Klägerin sowie dem geschützten Zeichen der Beklagten bestehe zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr. Denn es bestehe die nicht unerhebliche Gefahr, dass die Bezeichnungen Intereuroshop, Intersupershop und Interplusshop als Produktkennzeichnung der Klägerin gewertet werden. Die Beklagte behauptet im übrigen, dass die streitbefangenen Domains ausschließlich dazu dienen, die Marken der Beklagten zu verwässern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I:

Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Das durch die Abmahnung der Beklagten entstandene Feststellungsinteresse der Klägerin ist durch die Unterlassungsklage der Beklagten vor dem Landgericht Köln nicht entfallen, § 256 ZPO. Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruches, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruches gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 1994, Seite 846, 848). Eine einseitige Rücknahme der Leistungsklage ist gem. § 269 Abs. 1 ZPO bis zum "Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache,, möglich. Gem. § 137 ZPO wird die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Vor dem Landgericht Köln fand am 17.10.2000 ein Erörterungstermin statt. Anträge sind nicht gestellt worden. Ob eine Erörterung für den "Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache,, ausreicht, ist umstritten (vgl. Patzina in Münchener Kommentar ZPO, § 39, Rdnr. 5). Die Kammer vertritt die Auffassung, dass es zur Annahme einer Verhandlung erforderlich ist, dass in der Hauptsache ein Antrag gestellt wird (vgl. Stein/Jonas, Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 333, Rdnr. 7). Denn dies entspricht sowohl dem gesetzlichen Leitbild des Gesetzgebers, wie es in § 137 Abs. 1 ZPO hervortritt, als auch den praktischen Bedürfnissen einer geordneten Verhandlungsführung. Denn nur in diesem Fall kann zuvor der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert werden und sich der Kläger nach Aufzeigen der Erfolgsaussichten zur Klagerücknahme entschließen ohne befürchten zu müssen, dass dann von dem Beklagten die Einwilligung verweigert wird. Darüber hinaus entspricht diese Auslegung dem Gebot der Rechtsklarheit. Eine weitere Bestätigung findet sich im Gebührenrecht, da der Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ebenfalls erst mit Antragstellung erhält (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1997, 765).

Die zulässige Klage war auch nicht gem. § 148 ZPO auszusetzen, denn die Klage ist entscheidungsreif, § 300 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 148 Rdnr. 4).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Beklagten steht gem. § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Markengesetz ein Anspruch zu, dass die Klägerin es unterlässt, die Internet-Domains X und/oder X zu benutzen.

1. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Markengesetz sind gegeben. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Die Beklagte ist Inhaberin verschiedener Wort- sowie Wort- und Bildmarken "Intershop". Die Marken sind eingetragen für die Waren und Dienstleistungen: Softwareprogramme zur Verwendung im Internet, Telekommunikation, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie für die Vermittlung von -Angeboten und Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet, Werbung (vgl. Bl. 55 bis 57 GA) . Für die hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsgebiete kommt der Kennzeichnung "Intershop" jedenfalls das für eine einen namens- und markenrechtlichen Schutz notwendige Mindestmaß an Kennzeichnungskraft zu. Denn die Bezeichnung "Intershop" ist in ihrem Sinngehalt nicht eindeutig, denn es lässt sich sowohl die Bedeutung "internationales Geschäft" oder "Zwischenladen" (vgl. dazu Bundespatentgericht, GRUR 1997, Seite 280, 282) sowie "Geschäft im Internet" annehmen.

2.)

Die Benutzung der Internet-Domains

und/oder

stellt einen Eingriff in das Schutzrecht der Beklagten dar, denn es besteht die erforderliche unmittelbare Verletzungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Markengesetz zwischen den einander gegenüber stehenden Zeichen.

Bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das angegriffene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt hat (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Sabel/Puma) hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden (prägenden) Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren wirken. Darüber hinaus besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 922 - Canon).

Es ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, das Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken. Danach ist die Frage der Verwechselungsgefahr zwischen zwei einander gegenüber stehenden Zeichen auch nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-) Bild oder im Bedeutungs (Sinn-) Gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechselungsgefahr ausreicht (vgl. BGH, GRUR 1992, 110, 112, dipa/dib). Hiervon ist der Bundesgerichtshof auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes ohne weiteres und ohne es besonders zu betonen weiterhin ausgegangen. Ferner ist zu beachten, dass dem Verkehr die Bezeichnung regelmäßig nicht gleichzeitig gegenüber treten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur auf Grund eines undeutlichen Erinnerungseindruckes bildet. Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede (BGH GRUR 1991, 188, 120 -Corvaton/Corvasal).

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der beabsichtigten Nutzung durch die Klägerin sowie eines Teilbereichs der geschützten Waren und Dienstleistungen der Beklagten Branchenidentität besteht. Denn die Marke der Beklagten ist nicht nur für den Bereich Softwareprogramme und Telekommunikation eingetragen, sondern als Wortbildmarke auch für die Vermittlung von Angeboten und Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet. Die Klägerin beabsichtigt, unter den streitgegenständlichen Internet-Domains Informationen und Links zu einzelnen Handelshäusern zu schalten. Damit beabsichtigt die Klägerin unter den streitgegenständlichen Domains Waren und Dienstleistungen über das Internet zu vertreiben.

3.)

Hinsichtlich der Bestandteile "Inter" und "Shop" liegt zwischen dem Beklagtenzeichen und den streitgegenständlichen Domains eine klangliche und inhaltliche Teilidentität vor. Diese Teilidentität reicht jedoch als solche nicht aus, um eine Verwechselungsgefahr zu begründen. Es ist vielmehr von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, das zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüber stehenden Bezeichnungen jeweils auf den Gesamteindruck abzustellen ist. Dieser Grundsatz verbietet es allerdings nicht, einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzubilligen und deshalb bei einer Übereinstimmung mit dem so geprägten Gesamtzeichen eine Verwechselungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zu bejahen (vgl. BGH GRUR 1996, Seite 200 - Innovadiclophloht). In diesem Fällen ist - ohne unzulässige semantisch zergliedernde Betrachtungsweise - zu prüfen, ob der übereinstimmende Teil in der beanstandeten Gesamtbezeichnung eine gewisse selbständig kennzeichnende Stellung hat und darin nicht derart untergegangen ist, das er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an die zu schützende Kennzeichnung wach zu rufen (vgl. BGH a.a.O.).

Die streitgegenständlichen Domains unterscheiden sich von der Marke der Beklagten lediglich dadurch, dass zwischen den teilidentischen Wortbestandteilen "Inter" und "shop", ein separates Wort nämlich "Plus", "Euro" bzw. "Super" (teilweise mit und ohne Bindestrich) eingesetzt ist. Bei den Mittelwortbestandteilen "Plus" und "Super" handelt es sich um grundsätzlich schutzunfähige Superlativbezeichnungen. In dem Bestandteil "Euro" kann ein Hinweis auf ein nach Größe, Bedeutung und Marktstellung den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen gesehen werden. An dem Sinngehalt der Marke ändern die Mittelbestandteile jedoch nichts. Da Wortanfang und Wortende gleich bleiben, wird der Verkehr etwa den "Interplus-Shop" als eine besonders geartete Unterabteilung eines Inter-Shops auffassen. Diese Ähnlichkeit im Sinngehalt führt angesichts der Branchenidentität bereits zur Bejahung der Verwechselungsgefahr der streitgegenständlichen Domains mit der Marke der Klägerin. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH GRUR 2000, 232, 234 - Rausch/Elfi Rauch). Auch dies führt zu einer Verkürzung und Reduzierung der Domains auf den identischen Sinngehalt "Intershop,,. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Verkehr es bei domains gewohnt ist, auf Unterschiede zu achten, nichts zu ändern. Denn der Gesetzgeber hat es bislang abgelehnt, ein Sonderrecht für domains zu schaffen. Auch bei domains ist das Einschieben von (unbetonten) Zwischensilben oder -wie hier - wenig auffälligen Abweichungen im Wortinnern nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr zu verhindern (vgl. Althammer, MarkenG, §9 Rn. 84).

Die begriffliche Verwandtschaft der beiderseitigen Kennzeichnungen führt nach allem zur Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Markengesetz.

4-)

Der Gebrauch der Internet-Domains durch die Klägerin ist auch nicht als rein beschreibend im Sinne von § 23 Satz 2 Markengesetz anzusehen. Denn die Klägerin nutzt nicht ein mit der Marke ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Dienstleistungen. Zum einen können die streitgegenständlichen Domains wegen der Doppeldeutigkeit des Begriffes "Intershop" bereits nicht als rein beschreibend angesehen werden (vgl. dazu Bundespatentgericht GRUR 1997, Seite 280 - Intershop). Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, das nicht unerhebliche Verkehrskreise die Internet-Domain als Herstellerangabe auffassen werden.

Da der Beklagten bereits Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin aus Markengesetz zustehen, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob daneben auch Ansprüche aus § 1 UWG oder § 82 6 BGB vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 200.000,— DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.12.2000
Az: 2 a O 99/00


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