Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. November 2004
Aktenzeichen: 38 O 147/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.11.2004, Az.: 38 O 147/04)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. im Internet (…) weiterhin die Äußerungen zu veröffentlichen, ein seriöser Polizeiverlag sei ein offizielles Fachorgan der Polizei und/oder einer Polizeigewerkschaft oder eines Berufsverbandes der Polizeibediensteten, biete in der Regel Einmalanzeigen an, informiere seine Kunden meist durch eine persönliche Ansprache vor Ort, unterstütze die polizeiliche und polizeigewerkschaftliche Arbeit und ein unseriöser Polizeiverlag versuche, meist Mehrfachanzeigen zu verkaufen, wie nachstehend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

2. die W GmbH und/oder den C Verlag im Internet weiterhin als „Pseudo-Polizeiverlag“ zu bezeichnen oder einzuordnen, insbesondere es zu unterlassen, die nachstehend wiedergegebenen Nennungen im Internet (…) weiterhin zu veröffentlichen:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

3. im Internet (…) weiterhin die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen von Anzeigenverträgen der W GmbH und/oder des C Verlags für die Publikation „T“, insbesondere als „Muster“, zum Herunterladen zu Verfügung zu stellen oder sonst zu veröffentlichen:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

4. im Internet (…) weiterhin ein Bilder der Publikation „T“ zu veröffentlichen, insbesondere wenn dieses im freien Feld auf der Vorderseite mit dem Zusatz „Hier ist in der Regel die abkopierte Anzeige abgebildet!“ oder dem Zusatz „Hier ist in der Regel die Anzeige des geschädigten Kunden abgebildet!“ versehen wurde, wie nachfolgend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

5. im Internet weiterhin, wie nachstehend dargestellt, im Zusammenhang mit dem C Verlag nachfolgende Zusammenstellungen von Gerichtsentscheidungen weiterhin zu veröffentlichen

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

wie nachfolgend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die Parteien produzieren unter Bezugnahme auf das Wort «Polizei » Schriftwerke, die durch Werbeanzeigen von vorwiegend Kleingewerbetreibenden finanziert werden. Die Antragsgegnerin wirft der Antragstellerin, die bis zum 16.07.2004 die Bezeichnung "C GmbH" trug, unseriöses und betrügerisches Verhalten zum Nachteil der Anzeigenkunden vor. Auf ihren Internetseiten veröffentlicht die Antragsgegnerin die im Verfügungsantrag wiedergegebenen Texte.

Die Antragstellerin hält diese Verhaltensweise für wettbewerbswidrig. Im einzelnen erhebt sie folgende Beanstandungen:

Zu Ziffer 1:

Durch die Gegenüberstellung des vermeindlich seriösen und unseriösen Polizeiverlages betreibe die Antragsgegnerin unzulässige vergleichende und auch irreführende Werbung. Es werde nicht produkt- sondern unternehmensbezogen verglichen, wobei die Antragstellerin ausdrücklich und auch sonst erkennbar als unseriös herausgestellt werde. Ein offizielles Fachorgan der Polizei gebe es überhaupt nicht. Die Antragsgegnerin setze mit der Behauptung betreffend mehrfacher Anzeigen Mitbewerber pauschal herab. Ebenfalls unternehmens- und produktbezogen werde die Art der Informationserteilung verglichen. Irreführend seien auch die Angaben betreffend die Unterstützung der Polizei. Wie die Unterstützung erfolgte, sei offen. Die Antragsgegnerin handele als Wirtschaftsunternehmen nicht fremdnützig.

Ziffer 2:

Mit diesem - weitergehenden - Antrag solle die Verbreitung des konkret als PDS-Datei herunter zu ladenden Flugblattes aus den zu Ziffer 1. genannten Gründen untersagt werden.

Ziffer 3.:

Die Äußerung auf der mit "F" überschriebenen Seite, dass bei seriösen Verlagen aus dem polizeilichen Umfeld in der Regel nur eine Anzeige für ein Objekt (Polizeifest) verkauft werde, sei aus den zu Ziffer 1. genannten Gründen wettbewerbswidrig und zudem irreführend, wie es weder die aufgestellte Regel gebe, noch ohnehin nur zwei Verlage existierten, die Bezüge zu Polizeigewerkschaften aufwiesen.

Ziffer 4.:

Eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung stelle die ausdrückliche Qualifizierung der Antragstellerin und ihrer Rechtsvorgängerin als klassische Beispiele von Pseudo- Polizeiverlagen dar, obwohl die Antragsgegnerin selbst den Bezug zur CC herausstelle.

Ziffer 5.:

Ebenfalls einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG begehe die Antragsgegnerin dadurch, dass sie Vertragsformulare der Antragstellerin als Muster veröffentliche. Die Antragstellerin werde nicht nur im Zusammenhang mit der Bezeichnung als "Pseudo- Polizeiverlag" herabgewürdigt, sondern auch entgegen § 4 Nr. 10 UWG gehindert, ihre Vertragsangebote in angemessener Weise zu unterbreiten. Die Antragsgegnerin behindere die Antragstellerin gezielt, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Verträge bestehe. Auch seien teilweise die Vertragsabbildungen nicht mehr aktuell.

Ziffer 6.:

Für die Veröffentlichung der Abbildung der Vorderseite eines Exemplares der von der Antragstellerin herausgegebenen Schriftenreihe "T" im Zusammenhang mit der Rubrik "Pseudo-Polizeiverlage" werde die Antragstellerin unter Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG herabgewürdigt und zudem unter Verstoß gegen § 4 Nr. 8 UWG abqualifiziert, weil das freie Feld auf der Vorderseite die Zusätze "hier ist in der Regel die abkopierte Anzeige abgebildet " oder "hier ist in der Regel die Anzeige des geschädigten Kunden abgebildet " aufweise.

Ziffer 7.:

Herabsetzend im Sinne von § 4, Nr. 7 UWG und irreführend im Sinne von § 5 UWG sei die auszugsweise Veröffentlichung von Gerichtsurteilen betreffend die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin ohne Bekanntmachungsbefugnis. Teilweise seien die Urteile auch gar nicht gegen die Antragstellerin ergangen.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken.

1.

im Internet (…) weiterhin die Äußerungen zu veröffentlichen, ein seriöser Polizeiverlag sei ein offizielles Fachorgan der Polizei und/oder einer Polizeigewerkschaft oder eines Berufsverbandes der Polizeibediensteten, biete in der Regel Einmalanzeigen an, informiere seine Kunden meist durch eine persönliche Ansprache vor Ort, unterstütze die polizeiliche und polizeigewerkschaftliche Arbeit und ein unseriöser Polizeiverlag versuche, meist Mehrfachanzeigen zu verkaufen, wie nachstehend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

2.

Das Schreiben des C GmbH mit der Überschrift "Stop Vorsicht Trittbrettfahrerin !", insbesondere durch dessen Bereitstellung zum Herunterladen als PDF-Dokument im Internet (…), wie nachstehend wiedergegeben weiterhin zu verbreiten:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

3.

sich im Internet (…) weiterhin wie nachstehend wiedergegeben zu äußern:

"Hinweis: Bei seriöser Verlagen aus dem polizeilichen Umfeld wird in der Regel nur eine Anzeige für ein Objekt - z.B. ein Polizeifest oder ein Themenheft - verkauft.",

4.

die C GmbH und/oder den C Verlag im Internet weiterhin als "Pseudo-Polizeiverlag" zu bezeichnen oder einzuordnen, insbesondere es zu unterlassen, die nachstehend wiedergegebenen Nennungen im Internet (…) weiterhin zu veröffentlichen:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

5.

im Internet (…) weiterhin ein Bilder der Publikation "T" zu veröffentlichen, insbesondere wenn dieses im freien Feld auf der Vorderseite mit dem Zusatz "Hier ist in der Regel die abkopierte Anzeuge abgebildet!" oder dem Zusatz "Hier ist in der Regel die Anzeige des geschädigten Kunden abgebildet!" versehen wurde, wie nachfolgend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

6.

im Internet (…) weiterhin ein Bilder der Publikation "T" zu veröffentlichen, insbesondere wenn dieses im freien Feld auf der Vorderseite mit dem Zusatz "Hier ist in der Regel die abkopierte Anzeuge abgebildet!" oder dem Zusatz "Hier ist in der Regel die Anzeige des geschädigten Kunden abgebildet!" versehen wurde, wie nachfolgend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

7.

im Internet weiterhin, wie nachstehend dargestellt, im Zusammenhang mit dem C Verlag nachfolgende Zusammenstellungen von Gerichtsentscheidungen weiterhin zu veröffentlichen

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

wie nachfolgend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an der Eilbedürftigkeit. Die beanstandete Internetseite sei seit mehreren Jahren unbeanstandet im Internet abrufbar. Sie werde lediglich aktualisiert.

Dass die Antragstellerin erst am 2. September 2004 hiervon Kenntnis erlangt habe, werde bestritten. Jedenfalls habe die Antragstellerin die Möglichkeit zur Einsichtnahme schon früher gehabt.

Der Antragstellerin fehle die Aktivlegitimation. Sie begehe laufend Wettbewerbsverstöße. Hinter ihr stünden amerikanische Geschäftemacher. Die Antragsgegnerin handele in Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Die in Ziffer 1. beanstandeten Äußerungen seien durch Artikel 5 Grundgesetz gedeckt. Die C sei eine zwielichtige Organisation. Die Vorwürfe seien berechtigt. Den Anträgen zu Ziffer 2. und 3. fehle das Rechtsschutzinteresse.

Die in Ziffer 4. angegriffene Bezeichnung der Antragstellerin als "Pseudo-Polizeiverlag" sei gerechtfertigt. Die Veröffentlichung von Auftragsschreiben (Ziffer 5.) stelle eine zulässige Aufklärung über die Geschäftspraktiken der Antragstellerin dar. Dem Antrag zu Ziffer 6. fehle zum einen das Rechtsschutzinteresse, zum anderen sei das Verhalten im Hinblick auf die Adressaten gerechtfertigt.

Eine zulässige Information stelle auch die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen dar (Ziffer 7.). Die Klägerin veröffentlicht ihrerseits die zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im wesentlichen begründet. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor niedergelegten Verhaltensweisen gemäß §§ 3, 4 Nr. 7, Nr. 10, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Sie sind beide bemüht, Gewerbetreibende dazu zu veranlassen, in bestimmten Publikationen Werbeanzeigen gegen Entgelt veröffentlichen zu lassen.

Die Antragsgegnerin begeht unlautere Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von Mitbewerbern. Im einzelnen gilt folgendes:

Ziffer:1:

Die Gegenüberstellung der Merkmale von seriösen und unseriösen Polizeiverlagen setzt die Dienstleistungen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers im Wege vergleichender Werbung herab. Die Antragsgegnerin, die sich selbst naturgemäß zu den seriösen Polizeiverlagen zählt, stellt einseitig Kriterien auf - noch dazu unter Verwendung unbestimmter Begriffe -, die zum einen bereits keine sicheren Anzeigen für Seriosität darstellen. Zum anderen wird jeder Mitbewerber, der entweder nicht diese Kriterien oder gar die als Kennzeichen eines als unseriös bezeichneten Polizeiverlages erfüllt, als Unternehmen qualifiziert, mit dem schon grundsätzlich keine Geschäfte abgeschlossen werden sollten.

Da "die Polizei" als staatliches Organ keinen gewerblichen Verlag betreibt, ist die Bezeichnung "Polizeiverlag" wettbewerbsrechtlich ebenso fragwürdig wie der konkret angegebene Grad von Nähe zu dieser Behörde oder einer entsprechenden Berufsorganisation. Beide Parteien sind kaufmännisch und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen. Die Frage, ob ein solches Unternehmen seriös im Sinne der Einhaltung und der gesetzlichen Vorschriften sich verhält, hat nichts damit zu tun, ob dieses Unternehmen einer berufsständigen Organisation von Polizeibediensteten nahesteht. Zum Nachteil aller ihrer Mitbewerber und damit auch der Antragstellerin verknüpft die Antragsgegnerin die Frage geschäftlich seriösen Verhaltens mit der Frage, ob ein "offizielles Fachorgan" vorliegt.

Nichts anderes gilt für die "Beurteilung" der Anzeigenwiederholung, die persönliche Ansprache vor Ort und die Unterstützung der Polizeiarbeit. Die Antragsgegnerin vergleicht ihre Art der Leistungserbringung mit derjenigen von Konkurrenzunternehmen und disqualifiziert diese in pauschaler Weise als von vornherein unseriös.

Die Herabwürdigung ist wettbewerbsrechtlich unlauter und nicht als Meinungsäußerung von Art. 5 GG gedeckt. Die Antragsgegnerin informiert nicht etwa in sachlicher Weise, warum sie der Meinung ist, dass beispielsweise die Erteilung eines Auftrages für mehrere Ausgaben einer Publikationsschrift zu beanstanden ist. Es wird statt dessen pauschal eine Kategoriesierung vorgenommen, die inhaltlich fragwürdig und formal beleidigend ist. An solchen Informationen und Vergleichen besteht kein schützenswertes Interesse, auch wenn die Antragstellerin sich in der Vergangenheit schon wettbewerbswidrig verhalten hat.

Der Antrag zu Ziffer 2. betreffend die Verbreitung des konkreten "Warnschreibens" weicht im Kern nicht von dem Unterlassungsbegehren ab, das bereits in Ziffer 1. als begründet angesehen worden ist. Eine Verbreitung in anderer Form als derjenigen über das Internet ist nicht erfolgt. Das in allgemeiner und konkreter Form bereits in Ziffer 1. ausgesprochene Verbot umfasst die in Ziffer 2. des Antrages ausgesprochene Verbreitung durch Bereitstellung als PDF-Dokument. Eine weitergehende Verbreitung etwa durch Verteilung entsprechender Handzettel ist nach dem bisherigen Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu erwarten.

Für den Antrag 3. gilt entsprechendes.

Da die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1. auch in allgemeiner Form verpflichtet ist, im Internet Äußerungen zu unterlassen, die dahingehend lauten, ein seriöser Polizeiverlag biete in der Regel Einmalanzeigen an, ist damit auch die in der Unterrubrik "Erste Hilfe" vorgenommene Veröffentlichung: "Hinweis: Bei seriösen Verlagen aus dem polizeilichen Umfeld wird in der Regel nur eine Anzeige für ein Objekt - z.B. ein Polizeifest oder ein Themenheft - verkauft" als kerngleiche Behauptung verboten. Eines gesonderten Ausspruches bedarf es insoweit nicht.

Als Herabsetzung der Dienstleistungen und geschäftlichen Verhältnisse im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG hat die Antragsgegnerin es zu unterlassen, die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin als "Pseudo-Polizeiverlag" zu bezeichnen, wie dies in der Internetdarstellung der Antragsgegnerin unter der entsprechenden Rubrik geschieht, Antrag zu Ziffer 4. der Antragsschrift.

Der Begriff "Pseudo" beinhaltet, dass die so gekennzeichneten Unternehmen ihre Identität verschleiern und über wesentliche Umstände bewusst falsche Angaben machen. Vor dem Hintergrund, dass beide Parteien in Bezug auf die hier allein streitigen Veröffentlichungen von Anzeigen mit dem Begriff "Polizei" werben und damit den guten Ruf von Behörden und deren Bediensteten für gewerbliche Zwecke ausbeuten, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, eine "Rangfolge" aufzustellen. Die Antragstellerin verfügt auch nach Angaben der Antragsgegnerin über Kontakte zu einer Interessenvertretung von Polizeibeamten. Die Größe und Bedeutung dieser Vertretung ist nicht maßgeblich. Anderenfalls hätten nur mitgliederstarke Gewerkschaftsgruppierungen das Recht, gewerbliche Interessen mit dem Begriff "Polizei" zu schmücken. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter und Geschäftsführer rechtfertigt es nicht, das Unternehmen der Antragstellerin pauschal als "Pseudo" Polizeiverlag abzuqualifizieren.

Als wettbewerbsrechtlich unlautere Herabwürdigung und gezielter Behinderung ist die Veröffentlichung der Auftragsformulare und Geschäftsbedingungen der Antragstellerin anzusehen, Ziffer 5. der Antragsschrift.

Die Antragsgegnerin informiert nicht, sondern stellt die im Original abgelichteten Formulare als Musterbeispiele des in vielfacher Hinsicht bereits als unseriös gekennzeichneten Unternehmens dar. Offenkundiger Sinn der Darstellung ist, potentielle Kunden abzuschrecken und von einem Vertragsschluss schon dann abzuhalten, wenn ein optisch gleichgestaltetes Vertragsexemplar vorgelegt wird. Der Inhalt wird weder im einzelnen erläutert noch konkret beanstandet.

Eine gezielte Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG ist auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin bei der Abbildung von originalen Puplikationen der Antragstellerin wiederum offensichtlich zur Abschreckung von Kunden die möglichen Anzeigenfreiräume mit den Vermerken "hier ist in der Regel die abkopierte Anzeige abgebildet" oder " hier ist in der Regel die Anzeige des geschädigten Kunden abgebildet" versieht, Ziffer 6. der Antragsschrift. Die Antragsgegnerin bringt damit zum Ausdruck, dass die Antragstellerin stets Anzeigen unberechtigt "abkopiert" und alle Kunden schädigt. Für die Berechtigung derart weitreichende Vorwürfe fehlt es an ausreichendem Tatsachenvortrag.

Auch die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen ist als unlautere Herabsetzung der Antragstellerin anzusehen, Ziffer 7. der Antragsschrift. Sachliche Gründe für ein solches Verhalten sind nicht ersichtlich. Dies gilt für Entscheidungen mit wettbewerbsrechtlichem Hintergrund ebenso wie für solche, die im Verhältnis zwischen Kunden und der Antragstellerin oder ihrer Rechtsvorgängerin ergangen sind. Die Veröffentlichungen dienen dazu, einerseits Kunden abzuschrecken, andererseits sie geradezu aufzufordern, Forderungen der Antragstellerin nicht zu begleichen. Die Antragsgegnerin teilt jeweils nicht den vollständigen Sachverhalt mit, sondern nur Auszüge aus Entscheidungsgründen, die für sich betrachtet, nicht geeignet sind, eine nachvollziehbare Information auf sachlicher Grundlage zu ermöglichen.

Eine Bloßstellung und Abqualifizierung derart, wie sie dem Gesamteindruck der Internetpräsenz der Antragsgegnerin zu entnehmen ist, läßt sich nicht als Ausdruck einer Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigen. Das Geschäftsgebahren der Antragstellerin mag in weiten Bereichen nicht den Anforderungen der Gesetze, insbesondere denjenigen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen. In solchen Fällen bleibt es der Antragsgegnerin jedoch unbenommen, hiergegen gerichtlich konkret vorzugehen. Eine Berechtigung, pauschal der Antragstellerin jegliche Seriosität von vornherein abzusprechen und sich selbst dabei als einzig seriöse Alternative zu präsentieren, besteht nicht.

Der von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Antragstellerin thematisierte Einwand der "unclean hands" als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung rechtfertigt in keinem Fall pauschale Herabsetzungen eines Wettbewerbers.

Die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung ist nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass sie von dem hier fraglichen Internetauftritt der Antragsgegnerin erst am 2. September 2004 erfahren hat. Auf die bloße Kenntnisnahmemöglichkeit kommt es nicht an. Die Vermutung der Dringlichkeit ist somit nicht widerlegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 2. und 3. der Antragsschrift ist nicht von einem teilweise Unterliegen der Antragstellerin auszugehen, weil inhaltlich dem geltend gemachten Anspruch entsprochen worden ist.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Einstweilige Verfügungen sind ihrer Natur nach stets vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.11.2004
Az: 38 O 147/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a5aa96333dc4/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_26-November-2004_Az_38-O-147-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share