Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Mai 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 50/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Altenburger Weichkäsefür die folgenden Waren der Klasse 29:

"Käse, Molkereiprodukte".

Die Markenstelle für Klasse 29 hat diese Anmeldung zunächst mit Bescheid vom 4. September 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandet. Nachdem die Anmelderin zu diesem Bescheid keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat die Markenstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 aus den Gründen des vorangegangenen Bescheides zurückgewiesen.

Diesen Beschluss hat die Anmelderin mit der Erinnerung angegriffen und dazu vorgetragen, die angemeldete Wortkombination stelle einen reinen Phantasiebegriff dar. Der Begriff "Weichkäse" sei kein konkreter Gattungsbegriff. Von daher handele es sich um eine durchaus unterscheidungsfähige Angabe und zwar insbesondere auch im Zusammenhang mit der geographischen Herkunft.

Mit Beschluss vom 8. September 2004 hat die Markenstelle auch die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Der Begriff "Weichkäse" bezeichne eine bekannte und beliebte Käsesorte, nämlich einen gereiften Käse mit weichem Teig, den es mit und ohne Schimmelbildung gebe. Das Wort "Altenburger" sei ein Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus der Stadt oder aus dem Landkreis Altenburg. Demnach stelle die Wortfolge "Altenburger Weichkäse" lediglich einen Hinweis auf einen Weichkäse aus Altenburg dar. Dabei handele es sich um freihaltungsbedürftige Angaben zur Beschaffenheit und zur Herkunft der beanspruchten Waren.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese hat ihr Rechtsmittel im Beschwerdeverfahren nicht begründet und auch keine Anträge gestellt.

Zu den näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil der begehrten Eintragung das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet u. a. die Eintragung solcher Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der geographischen Herkunft der Waren dienen können. Um eine solche Marke handelt es sich bei der angemeldeten Wortkombination. Wie die Markenstelle zutreffend dargetan hat, handelt es sich bei dem Wort "Altenburger" um eine allgemein verständliche adjektivische Angabe zum möglichen Herkunftsort "Altenburg" und damit um eine schutzunfähige geographische Herkunftsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Chiemsee-Entscheidung hervorgehoben, dass solche Herkunftsangaben nicht erst dann schutzunfähig werden, wenn an dem jeweiligen Ort tatsächlich Unternehmen bestehen, die generell als Herkunftsbetriebe der beanspruchten Waren in Frage kommen. Es genügt vielmehr, wenn die Entstehung entsprechender Betriebe für die Zukunft vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f.). So verhält es sich hier. "Altenburg" heißt eine über tausend Jahre alte Stadt in Thüringen mit etwa 38.000 Einwohnern. Sie ist Kreisstadt des Landkreises "Altenburger Land", der über 105.000 Einwohner zählt. Wegen ihres Alters und ihrer städtebaulichen Schönheit ist die Stadt seit langem Ziel des inländischen Tourismus. Sie ist außerdem ein wirtschaftliches Mittelzentrum, in dem u. a. auch die Nahrungs- und Genussmittelindustrie in nicht unerheblichem Umfang vertreten ist. Altenburg befindet sich fast in der Mitte des Städte-Dreiecks Leipzig-Chemnitz-Gera, am südlichen Rand der fruchtbaren Leipziger Tieflandsbucht. Die wirtschaftliche Bedeutung der Stadt und ihre landschaftliche Lage lassen Stadt und Kreis ohne weiteres als Herkunftsorte für landwirtschaftliche Produkte in Frage kommen mit der Folge, dass der Markenbestandteil "Altenburger" in der angemeldeten Wortmarke für eine Verwendung durch die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss und nicht schutzfähig ist i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Wie bereits von der Markenstelle zutreffend festgestellt und von Seiten der Anmelderin unwidersprochen, bezeichnet das Wort "Weichkäse" die allgemein bekannte und große Produktgruppe von Käsen mit weichem Teig. Dieser Käsetyp reicht von Frischkäsen bis zu halbfesten Schnittkäsen. Bei den festeren Formen kommen Käse mit und ohne Schimmelbildung vor. Anders als von der Anmelderin vorgetragen, handelt es sich bei der Bezeichnung "Weichkäse" folglich um eine allgemein verständliche Gattungsbezeichnung.

Damit stellt sich die angemeldete Wortkombination als einfache Warenbeschreibung ("Weichkäse") mit einer Herkunftsangabe ("Altenburger") für die beanspruchten Waren dar, die als solche für jedermann ohne weiteres, insbesondere ohne jede weitere Analyse verständlich ist. Aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG folgt, dass solche Bezeichnungen für jedermann verfügbar bleiben sollen, folglich freihaltungsbedürftig und nicht schutzfähig sind. Auf die Frage nach einer möglichen Unterscheidungskraft der Marke kommt es deswegen nicht mehr an.






BPatG:
Beschluss v. 03.05.2006
Az: 28 W (pat) 50/05


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