Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 3. November 1998
Aktenzeichen: 27 U 220/98

(OLG Hamm: Urteil v. 03.11.1998, Az.: 27 U 220/98)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Binnenschiffahrtsgericht Minden abgeändert.

Der Klageanspruch wird dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs an das Amtsgericht Binnenschiffahrtsgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens übertragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Schiffsunfall, der sich am 30. Oktober 1995 bei Dunkelheit gegen 6.30 Uhr auf dem Mittellandkanal bei KM 50,176 ereignete, als der Beklagte als Führer und Eigner des beladenen MS "S" X X1 fuhr. An der Brücke Nr. 47 war im Rahmen von Arbeiten u.a. ein Hängegerüst des Klägers eingesetzt, das sich ca. 1,50 m unter den südlichen Brückenträgern befand, weswegen die südliche Fahrwasserhälfte für den Schiffsverkehr gesperrt war. MS "S" durchfuhr eine Bojenabsperrung und stieß mit dem Steuerhaus gegen das Hängegerüst, wodurch an Gerüst und Schiff Sachschaden entstand.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 meldete der Kläger Schadensersatzansprüche bei dem Haftpflichtversicherer des Beklagten an, der wiederum mit Schreiben vom 24. November 1995 Ansprüche des Beklagten geltend machte. Nachdem die anwaltlichen Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 1. März 1996 angekündigt hatten, nach Erhalt der Ermittlungsakte auf die Sache zurückzukommen, setzte der anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 3. April 1996 dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche. Hierauf erwiderten die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 9. April 1996 erneut, nach Akteneinsicht auf die Sache zurückkommen zu wollen, was sie trotz sodann erfolgter Akteneinsicht unterließen.

Der Kläger hat mit der am 5. Juni 1997 bei Gericht eingegangenen Klage den Unfall auf eine Unachtsamkeit des Beklagten zurückgeführt und hierzu behauptet, die Durchfahrtsbreite sei an den Brückenhauptträgern mit beleuchteten Markierungen versehen gewesen, beidseitig seien je zwei große blaue Bojen zur Anzeige der Fahrwasserverengung angebracht, am Ufer seien beleuchtete Verbotstafeln angebracht gewesen und das Wasser- und Schiffahrtsamt habe die halbseitige Brückensperrung regelmäßig per Funk bekanntgegeben. Seinen Schaden hat der Kläger mit 30.488,28 DM beziffert. Er hat die Ansicht vertreten, daß seine Schadensersatzforderung nicht verjährt sei. Gemäß der vorprozessualen Korrespondenz hätten zwischen den Parteien Verhandlungen stattgefunden, so daß der Ablauf der Verjährungsfrist bis zur Klageerhebung gehemmt gewesen sei.

Der Beklagte hat demgegenüber ein eigenes Verschulden in Abrede gestellt. Zwar habe er das Hängegerüst übersehen; jedoch sei dieses nicht ordnungsgemäß beleuchtet gewesen, weil insgesamt drei Beleuchtungskörper, die das Gerüst kennzeichnen sollten, wegen Erschöpfung der Batterien ausgefallen gewesen seien. Deshalb habe er den gesperrten Teil der Fahrwasserhälfte nicht erkennen können. Jedenfalls seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt. Die maßgebliche einjährige Verjährungsfrist nach § 117 Abs. 1 Ziff. 7 BSchG sei mit Ablauf des Jahres 1996 abgelaufen. In der vorprozessualen Korrespondenz hätten die Parteien sich darauf beschränkt, die eigenen Ansprüche geltend zu machen und die gegnerischen Forderungen zurückzuweisen. Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB seien damit nicht geführt worden.

Das Schiffahrtsgericht Minden hat die Klage wegen Verjährung aus im wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen: Für die Schadensersatzansprüche des Klägers gelte die einjährige Verjährungsfrist des § 117 Abs. 1 Ziff. 7 BSchG, da es um Forderungen aus dem Verschulden der Schiffsbesatzung gehe, ohne daß ein Zusammenstoß von Schiffen nach § 118 BSchG vorläge. Eine Verjährungsunterbrechung nach § 852 BGB sei nicht gegeben, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Parteien über den zu leistenden Schadensersatz verhandelt oder nur ihre gegenseitigen Ansprüche angemeldet hätten. Selbst wenn Verhandlungen anzunehmen seien, wären diese spätestens Ende April 1996 gescheitert. Angesichts der vom anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers ausgesprochenen Klageandrohung und des anschließenden Schweigens des Beklagten sei jedenfalls zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, daß keine außergerichtliche Einigung erfolgen würde. Der Lauf der Verjährung habe deshalb jedenfalls am 1. Mai 1996 begonnen und mit dem 1. Mai 1997 vor Klageeingang geendet.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageforderung weiterverfolgt. Er steht auf dem Standpunkt, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 118 Abs. 1 BSchG zur Anwendung komme. Jedoch sei Verjährung auch bei Zugrundelegung einer einjährigen Frist nach § 117 Abs. 1 Ziff. 7 BSchG nicht eingetreten, weil der Fristlauf durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei, die auch im April 1996 nicht beendet worden seien. Da nicht klar gewesen sei, wann die Ermittlungsakte zur Verfügung stehen würde, könne von einem Einschlafen der Verhandlungen jedenfalls nicht vor Anfang Juni 1996 die Rede sein.

Der Kläger beantragt,

abändernd,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 30.488,28 DM nebst 8,5% Zinsen seit dem 30. Juli 1997 zu zahlen und zwar bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das Motorschiff "S" sowohl dinglich als auch bedingt persönlich im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes haftend.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Darlegungen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten der Erwiderung und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat den Beklagten nach § 141 BGB als Partei angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung verwiesen.

Die Akten A 4-142.5/H 95 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Auf die zulässige Berufung des Klägers ist gem. §§ 523, 304 ZPO die Klage vorab dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären und wegen der Höhe der Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO an das Schiffahrtsgericht zurückzuverweisen, da dieses die Klage abgewiesen hat und der Rechtsstreit der Höhe nach noch nicht zur Entscheidung reif ist.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist zur Hälfte nach §§ 3, 4 BSchG, 823 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, denn der Beklagte hat schuldhaft dem Eigentum des Klägers einen Schaden zugefügt.

Der Beklagte hatte, wie er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, über Funk erfahren, daß an der vom Kläger mit einem Gerüst versehenen Brücke Arbeiten ausgeführt wurden. Ebenfalls hatte der Beklagte das beleuchtete Zeichen B.8 (Anlage 7 BinSchStrO) "Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen" sowie das beleuchtete Zeichen A.4 (Anlage 7 BinSchStrO) "Verbot des Begegnens und Überholens" zur Kenntnis genommen. Als er sodann bei weiterer Annäherung an die Brücke das weiße Licht unter der Brücke wahrnahm, hätte er in Betracht ziehen müssen, daß diese Lichtquelle mit den Brückenbauarbeiten im Zusammenhang stand. Er hätte deshalb seine Fahrgeschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er sein Schiff jederzeit hätte stoppen können und eine Person zur Beobachtung vorn auf das Schiff stellen müssen, um die ungewisse Lage zu sondieren.

Dem Kläger fällt jedoch ein Mitverschulden nach § 254 BGB zur Last. Denn er muß sich das Verschulden der von ihm mit der Kennzeichnung des Gerüsts beauftragten Firma I aus X gem. § 831 BGB zurechnen lassen; § 278 BGB greift mangels rechtlicher Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht ein. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, daß die Baustellenlampen einmal am Tag kontrolliert worden seien, kann er damit weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden ausschließen. Denn er behauptet selbst nicht, auch nur ein einziges Mal eine eigene Überprüfung durch eine unerwartete Kontrolle vorgenommen zu haben. Der Senat bewertet die Verschuldens- und Verursachungsanteile als gleich schwer. Zwar traf den Beklagten als Schiffsführer die Verpflichtung, sich auf die Verkehrsgegebenheiten einzustellen. Sein Verschulden wiegt jedoch nicht schwer. Auch ist der Senat der Auffassung, daß eine funktionierende Beleuchtung gerade an einem unter einer Brücke befindlichen Hängegerüst von besonderer Bedeutung ist, so daß der Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht gering zu bewerten ist.

Der Anspruch des Klägers ist, anders als das Schiffahrtsgericht gemeint hat, nicht verjährt.

Zwar spricht vieles für die Richtigkeit der vom Schiffahrtsgericht vorgenommenen Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Abs. 1 Ziff. 7 BSchG. Denn die vom Kläger befürwortete Heranziehung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 118 Abs. 1 BSchG setzt einen Zusammenstoß von Schiffen voraus, an dem es hier fehlt, weil das Schiff des Beklagten mit einem an einer Brücke befindlichen Hängegerüst kollidiert ist. Die Nichtanwendung des § 118 BSchG bei Kollisionen zwischen Schiff und Brücke entspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Kommentierung (vgl. Vortisch/Bemm § 118 BSchG Rdnr. 2). Der Verweis in § 118 Abs. 1 BSchG auf die §§ 92 bis 92 f BSchG und damit auch auf § 92 Abs. 2 BSchG kann eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 2 BSchG erfaßt diese Norm lediglich Fälle, in denen ohne eine Kollision zwischen zwei Schiffen ein Schiff einem anderem Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen einen Schaden zufügt, was hier nicht der Fall ist. Soweit die Kommentierung bei Vortisch/Bemm § 92 BSchG Rdnr. 7 hierunter neben Fernschädigung (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1982, 1140) weitergehend auch das "Anfahren von Hafen und Uferanlagen aller Art" fassen will, bestehen nach Auffassung des Senats hiergegen erhebliche Bedenken, weil überzeugende Gesichtspunkte für eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht angeführt werden und auch sonst nicht ersichtlich sind.

Letztlich kann der Senat die Frage der Dauer der Verjährungsfrist jedoch offenlassen, weil auch bei Annahme einer einjährigen Frist ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nach § 222 Abs. 1 BGB nicht begründet ist, da eine Hemmung des Fristlaufs nach § 852 Abs. 1 BGB jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorlag.

Nach Auffassung des Senates ist nicht zweifelhaft, daß die Parteien in Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB (zu dessen Anwendbarkeit siehe BGH NJW 1982, 1041) gestanden haben. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen, so daß jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall ausreicht, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden (vgl. Palandt/Thomas § 852 BGB Rdnr. 18 m.w.N.).

Dabei genügen Erklärungen, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Diesen Eindruck durfte der Kläger sowohl aufgrund des Schreibens des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 24. November 1995 als auch aufgrund des Schreibens der Anwälte des Beklagten vom 1. März 1996 haben, in dem diese darum baten, die weitere Korrespondenz mit ihnen zu führen und ankündigten, auf die Sache zurückzukommen, sobald die Ermittlungsakten vorlägen.

Daß der Beklagte wie er mit seiner Berufungserwiderung geltend macht allein seine eigenen Ansprüche im Sinn gehabt haben will, ist für die Bewertung, ob Verhandlungen vorlagen, ohne Bedeutung, weil dies die Korrespondenz nicht hinreichend deutlich erkennen läßt.

Eine Hemmung ist auch nicht durch die nachfolgende Untätigkeit beider Seiten eingetreten. Zwar ist anerkannt, daß Verhandlungen auch durch ein "Einschlafenlassen" enden können (Palandt/Thomas § 852 BGB Rdnr. 19; BGH NJW 1986, 1337, 1338; BGH FamRZ 1990, 599, 600). Dann sind die Verhandlungen zu dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben erforderlich gewesen wäre, was eine Bewertung aller Umstände erfordert. Hier ist zunächst zu beachten, daß der Kontakt zwischen den Parteien bereits über einen beträchtlichen Zeitraum bestand, nachdem der Kläger seinen Schaden am Unfalltag selbst angemeldet hatte. Hinzukommt, daß die Anwälte des Beklagten schon am 1. März 1996 auf die ausstehende Ermittlungsakte verwiesen und dies am 9. April 1996 wiederholt hatten. In beiden Schreiben hatten die Beklagtenanwälte keinerlei Zeitangaben dazu gemacht, wann sie selbst mit dem Vorliegen der Ermittlungsakte rechneten. Nach Auffassung des Senats kann deshalb der Zeitraum, zu welchem der Kläger wieder auf die Beklagte hätte zugehen müssen, nicht zu kurz bemessen werden. Nach Treu und Glauben § 852 Abs. 2 BGB ist ohnehin eine spezielle Ausprägung des Gebotes von Treu und Glauben, BGH FamRZ 1997, 599, 600 ist in maßgeblicher Weise zu berücksichtigen, daß die Beklagtenvertreter in ihrem Schreiben vom 9. April 1996 ihre bereits mit Schreiben vom 1. März 1996 gemachte Zusage wiederholt hatten, auf die Sache nach Akteneinsicht zurückzukommen, was sie jedoch nicht getan haben, obwohl ihnen nach eigenen Angaben die Akte bereits am 10. April 1996 zuging. Damit erweist sich die Frage als entscheidend, wann der Kläger erkennen mußte, daß die Beklagtenvertreter ihr Wort nicht halten würden. Angesichts der Pflicht jedes Rechtsanwaltes, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen (§ 43 BRAO), ist diese Frist nicht zu kurz zu bemessen. Unter den hier gegebenen Umständen ist der Senat der Auffasung, daß ein ankündigungswidriges Verhalten der Beklagtenvertreter und damit eine Handlungspflicht des Klägers frühestens für Mitte Juni 1996 also zwei Monate nach der letzten Korrespondenz anzunehmen ist. Denn der Kläger durfte davon ausgehen, daß die Beschaffung der Ermittlungsakte, die darauf aufbauende Erörterung der Angelegenheit seitens der Beklagtenvertreter mit ihrer in den Niederlanden ansässigen und als Binnenschiffer nicht leicht erreichbaren Partei sowie mit dessen Haftpflichtversicherer und die Fertigung einer Stellungnahme in der Sache einige Zeit erfordern würde. Zudem war dem Kläger nach Verstreichen der hierfür benötigten Zeit ein weiterer Zeitraum zur Erstellung der Klageschrift zuzubilligen. Deshalb liegt das Ende des Unterbrechungszeitraums nicht vor Mitte Juni 1996, so daß die am 5. Juni 1995 beim Schiffahrtsgericht eingegangene Klage die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen hat.

Die Geltendmachung der von dem Beklagten in der Senatsverhandlung erklärten Hilfsaufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen von 53.000 Gulden war nach § 530 Abs. 2 ZPO mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen, nachdem der Kläger keine Einwilligungserklärung abgegeben hat. Die Zulassung der Aufrechnung hätte eine zumindest summarische Prüfung zur Folge haben müssen, ob für den dem Grunde nach geklärten Klageanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit noch ein Betrag verblieben wäre (vgl. Baumbach/Hartmann, § 304 ZPO Rdnr. 11 Stichwort: Aufrechnung). Hierzu hätte der Senat dem Beklagten zunächst aufgeben müssen, substantiiert zu dem von ihm behaupteten Schaden vorzutragen; sodann hätte dem Kläger Gelegenheit zur Erwiderung zu diesem neuen Streitstoff gegeben werden müssen. Ohne Berücksichtigung der Aufrechnung war dagegen der Berufungsrechtsstreit entscheidungsreif. In einem solchen Fall ist Sachdienlichkeit zu verneinen (BGH NJW-RR 1987, 1196).

Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 540 ZPO ist nicht sachdienlich, weil eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Höhe durchzuführen sein wird und die Parteien ein Anrecht auf Prüfung der Sache in zwei Tatsacheninstanzen haben.

Nach alledem war die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären und der Rechtsstreit zur Ermittlung der Höhe der Forderung an das Schiffahrtsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Das Urteil beschwert keine Partei mit mehr als 60.000,00 DM.






OLG Hamm:
Urteil v. 03.11.1998
Az: 27 U 220/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a588857a3820/OLG-Hamm_Urteil_vom_3-November-1998_Az_27-U-220-98




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share