Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 1/00

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az.: 26 W (pat) 1/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 1999 und 9. September 1999 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren "kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte" versagt worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"DOPPEL KARAMEL"

für die Waren

"Biere; kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke außer Mineralwässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere malzhaltige Getränke"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil maßgebliche Teile des angesprochenen Publikums in ihr lediglich eine schlagwortartige Beschaffenheitsangabe für die beanspruchten Waren sähen. Die angemeldete Marke sei lediglich als Geschmacksangabe zu verstehen, die in Anlehnung an allgemein bekannte Bezeichnungen wie Doppelbier, Doppelbock, Doppelbranntwein oder Doppelkorn gebildet sei. Die Angabe "Karamel" bezeichne lediglich einen Geschmacksstoff, der zum Beispiel als Süßungsmittel bei der Herstellung bestimmter Spirituosen zugelassen sei. Im Zusammenhang mit einer bestimmten Biersorte sei sogar von "Karamelbier" die Rede. Der Markenbestandteil "Karamel" sei somit eine unmittelbare Beschaffenheitsangabe, die durch das Bestimmungswort "Doppel" näher bezeichnet werde.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie beantragt ohne nähere Begründung, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 1999 und 9. September 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist für die Waren "kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte" begründet, im übrigen jedoch unbegründet.

Nach Ansicht des Senats stehen der angemeldeten Bezeichnung für die Waren "Biere; alkoholfreie Getränke außer Mineralwässer; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere malzhaltige Getränke" die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Für diese Waren ist die angemeldete Bezeichnung bereits eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH Mitt 1998, 143 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage stellt die angemeldete Bezeichnung "DOPPEL KARAMEL" für die zurückgewiesenen Waren dar.

Das Wort "Karamel" weist zu diesen Waren einen konkreten Bezug auf. Es ist sowohl Geschmacksangabe als auch Hinweis auf eine bestimmte Einfärbung.

"Karamel" ist gebrannter Zucker (DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl, S 382). Durch das sog. "karamelisieren" verändert der Zucker nicht nur seine Farbe und seine kristalline Konsistenz, sondern auch seinen Geschmack, der etwas weicher wird. Dieses Karamel kann den beanspruchten Getränken als Geschmackszugabe beigegeben werden. Damit wird nicht nur eine einfache Süßung (wie bei Zucker), sondern auch ein etwas "runderer" Geschmack erzeugt. Auch beim Bierbrauen entsteht durch die Umwandlung der im Malz enthaltenen Stärke Zucker (vgl Michael Jackson, Das große Buch vom Bier, Hallwag Verlag, S 18), der durch Anwendung bestimmter Verfahren in das sog "Karamelmalz" umgewandelt wird (vgl Dr. Oetker, Lexikon Lebensmittel und Ernährung, 3. Aufl 1989, S 364). "Karamel" ist also sowohl bei alkoholfreien Getränken als auch bei Bier ein möglicher Inhaltsstoff. Durch Zugabe von "Karamel " kann aber auch die Farbe des jeweiligen Getränks ansprechender gemacht, nämlich von farblos oder gelblich in einen warmen, bräunlichen Farbton gebracht werden (sog "Zuckerkulör", Spirituosen Jahrbuch 1998, S 180; Dr. Oetker, aaO, S 292). Zur bloßen Ergänzung der bereits von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zur Kenntnis gebrachten Belege wird noch auf die Zeitschrift "Getränkefachgroßhandel", Ausgabe 8/2000, S 511 rechts unten hingewiesen, wo die Zugabe einer Karamellösung zu Malzbieren beschrieben wird.

Stellt demnach das Wort "Karamel" die Benennung einer wesentlichen Wareneigenschaft dar, dann ist das bei der angemeldeten Marke vorangestellte Wort "DOPPEL" lediglich der sprachübliche Hinweis auf eine Verdoppelung oder zweifache Hinzufügung eben dieses Inhaltsstoffs. Wegen des ohne weiteres verständlichen konkreten Warenbezugs vermag auch er eine Schutzfähigkeit der Marke insgesamt nicht zu begründen.

Auch der Aspekt einer Mehrdeutigkeit der Marke vermag die Eintragungsfähigkeit nicht zu begründen, denn bei den beanspruchten Waren wird entgegen der Ansicht der Anmelderin der Bedeutungsgehalt von "Karamel" als einer bestimmten Bonbonsorte nicht assoziiert werden.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die Waren "Biere; alkoholfreie Getränke außer Mineralwässer; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere malzhaltige Getränke" auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil sie nicht geeignet ist, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die angemeldete Bezeichnung ist, wie bereits oben ausgeführt, für den zurückgewiesenen Teil der beanspruchten Waren eine beschreibende Inhaltsangabe. Ihr ermangelt es deshalb bereits aus diesem Grunde an der erforderlichen Unterscheidungskraft, denn der angesprochene Verkehr wird in ihr keinen Herkunftshinweis sehen.

Für die Waren "kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte" ist die angemeldete Bezeichnung dagegen zumindest keine konkrete, beschreibende Inhaltsangabe. Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte weisen ohnehin keine Geschmacks- und Farbrichtung auf, für die der Inhaltsstoff "Karamel" im Vordergrund steht. Zudem scheidet für kohlensäurehaltige Wässer der Zusatz von Karamel als Geschmacks- bzw Farbstoff bereits begrifflich aus (§§ 10 f Mineral- und Tafelwasser-VO). Für die letztgenannten Waren kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Weder hat sie einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt noch handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES).

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Beschluss v. 13.09.2000
Az: 26 W (pat) 1/00


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