Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Dezember 2008
Aktenzeichen: 19 W (pat) 339/05

(BPatG: Beschluss v. 23.12.2008, Az.: 19 W (pat) 339/05)

Tenor

BPatG 152 Der Einspruch der D... AG vom 9. Mai 2005 istunzulässig.

Gründe

I.

Für die am 16. Juni 2000 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 10. Februar 2005 veröffentlicht worden. Das Patent betrifft eine Vertikale Hubvorrichtung zum Anheben eines Bestandteils einer baulichen Belichtungsund/oder Lüftungsanordnung.

Gegen das Patent hat allein die D... AG, G...-Straße, in A..., am 9. Mai 2005 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 fehle die Neuheit gegenüber einem von ihr seit 1993 vertriebenen Produkt.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 hat die Einsprechende die Rücknahme ihres Einspruchs erklärt. Die Patentinhaberin hat sich in der Sache nicht geäußert.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Vertikale Hubvorrichtung zum allseitigen Anheben eines Bestandteils einer baulichen Belichtungsund/oder Lüftungsanordnung, insbesondere einer runden Lichtkuppel (11) oder einer Lüftungsklappe, mit wenigstens drei im Wesentlichen vertikal angeordneten Linearantrieben (2, 3, 4), die im lateralen Abstand zueinander an einem gegenüber der Lichtkuppel (11) oder Lüftungsklappe ortsfesten Element, insbesondere einer runden Zarge oder einem runden Aufsatzkranz (1) angebracht sind, wobei die Linearantriebe (2, 3, 4) Betätigungsteile aufweisen, deren Enden über je eine Achse (12) mit der Lichtkuppel (11) oder Lüftungsklappe in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, dass bei Verwendung von Linearantrieben (2, 3, 4), in denen das Betätigungsteil jeweils in zwei vertikal zueinander beabstandeten Lagerstellen (13,14) gleitbeweglich gelagert ist, die Linearantriebe (2, 3, 4) an dem ortsfesten Element um je eine Schwenkachse (5-7) radial schwenkbar angebracht sind und dass jede der Schwenkachsen (5-7) parallel zu der Achse (12) angeordnet ist, um welche das Ende des zugehörigen Betätigungsteils und die Lichtkuppel (11) relativ zueinander schwenkbar sind."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) -Informationsübermittlungsverfahren II).

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

III.

Die Einsprechende hatte ihren Einspruch zwar in rechter Frist erhoben (PatG § 59 Abs. 1, Satz 1) und mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1, Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PatG auch auf mangelnde Neuheit als Widerrufsgrund gestützt.

Der Einspruch war jedoch unzulässig. Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach den Sätzen 4 und 5 dieser Vorschrift sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird.

Um das Erfordernis der Angabe der Tatsachen zu erfüllen, muss sich die Einspruchsbegründung mit der Erfindung befassen, wie sie patentiert ist, d. h. insbesondere ihrer Argumentation die gesamte patentierte Lehre zu Grunde legen (Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, Rdn. 82 zu § 59 m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Begründung der Einsprechenden nicht.

Zur Begründung des Einspruchs verweist die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 9. Mai 2005 auf ein von ihr vertriebenes Produkt, welches die in den Schutzansprüchen des ... Patents genannten Merkmale aufweise (S. 1 Abs. 2).

Nach einem Hinweis auf folgende Merkmalsparallelen.. (S. 1 Abs. 3) ist im folgenden Absatz der Wortlaut des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 wiedergegeben. Danach verweist die Einsprechende auf eine Produkt-Gebrauchsinformation... aus dem Jahre 1993, auf deren technischen Inhalt aber nur in zwei Sätzen eingegangen ist, deren Inhalt allenfalls Einzelmerkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 zugeordnet werden kann (vertikal angeordnete Linearantriebe an Lichtkuppeln oder Lüftungsklappen), nicht aber dessen kennzeichnenden Merkmalen.

Auf Seite 2, Zeilen 1 bis 3 ist dann von über die Patentansprüche hinausgehenden Möglichkeiten gesprochen; Ausführungen dazu, was der kennzeichnende Teil des erteilten Patentanspruchs 1 als erfindungswesentlich unter Schutz stellt, fehlen auch hier. Da die patentgemäße Vorrichtung im letzten kennzeichnenden Merkmalskomplex auf zwei zueinander parallele Achsen abstellt, ordnet der Fachmann -hier ein Techniker des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Fen ster-, Türund Klappenantriebe für Gebäude -auch die Aussage (S. 2 Z. 2 und 3) über produktgemäße Vorrichtungen, bei denen die Lagerund Schwenkachsen nicht räumlich parallel zueinander stehen, dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 zu, in dem Achsen als Verbindungselemente zwischen Antrieb und Lichtkuppel/Lüftungsklappe genannt sind.

Nicht einmal behauptet ist für das von der Einsprechenden vertriebene Produkt, dassdas Betätigungsteil in zwei vertikal zueinander beabstandeten Lagerstellen gleitbeweglich gelagert ist, oder dassjede der Schwenkachsen der Antriebe parallel zu der Achse angeordnet sind, um welche das Ende des zugehörigen Betätigungsteils und die Lichtkuppel zueinander schwenkbar sind, wie der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 dies lehrt.

Auf das dem Einspruchsschriftsatz darüber hinaus beigefügte Einzelblatt einer Montageinformation... wird im Einspruchsschriftsatz nicht Bezug genommen; es zeigt auch an der Anlenkstelle zur Lichtkuppel auch keine Achse sondern ein Kugelwinkelgelenk.

IV.

Da somit kein zulässiger Einspruch vorlag, war nicht, wie es § 62 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall eines zulässigen und später zurückgenommenen Einspruch vorschreibt, von Amts wegen in der Sache über die Schutzfähigkeit zu entscheiden, sondern festzustellen, dass das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des unzulässigen Einspruchs beendet ist (vgl. BPatGE 46, 247 -AZ 23 W (pat) 306/02).

Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Groß

Pr






BPatG:
Beschluss v. 23.12.2008
Az: 19 W (pat) 339/05


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