Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. November 2010
Aktenzeichen: 6 W 185/10

(OLG Köln: Beschluss v. 18.11.2010, Az.: 6 W 185/10)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 218 O 243/10 - vom 27.9.2010 abgeändert, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, und angeordnet:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Betei-igte zu 2.) zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt 1 Nr. 321-384, das Werk "The Fame Monster" betreffend, ersichtlichen IP-Adressen zu den dort angegebenen Zeitpunkten zugeordnet waren, ist zulässig.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Gründe

Die gemäß § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung insoweit verneint, als das Werk "The Fame Monster" der Sängerin "Lady Gaga" betroffen ist.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass es nach der Rechtsprechung des Senats besonderer Umstände bedarf, um nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach der Veröffentlichung eines aktuellen Musikalbums aus dem Gebiet der Unterhaltungsmusik eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Solche Umstände liegen jedoch hier vor. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 13.4.2010 (6 W 28/10) für ein ebenfalls ca. 8 Monate altes Musikalbum ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase insbesondere damit begründet, dass sich ein auf dem Album befindliches Stück noch in den Single-Charts befunden hat. Hier befand sich der Titel "Alejandro" zum Zeitpunkt des Angebots des Albums (18.7. bis 20.7.) auf Platz 2 der Single-Charts (ein weiterer Titel befand sich noch in den TOP 100 der Single-Charts). Ein derartiger Erfolg zeigt, dass die Verwertung des Albums noch in relevanter Weise andauert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 4 und 5 UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG.






OLG Köln:
Beschluss v. 18.11.2010
Az: 6 W 185/10


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