Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. April 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/04

(BGH: Beschluss v. 04.04.2005, Az.: AnwZ (B) 20/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1.

Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsund Landgericht Hannover zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers, gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8a Abs. 1 BRAO, widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung -und die Einwendungen des Antragstellers gegen den Gutachter -hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

2.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat stimmt mit den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Beschluß überein. Danach liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO -nicht nur vorübergehende Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs aus gesundheitlichen Gründen -in der Person des Antragstellers vor. Sie werden zudem gemäß § 15 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 BRAO vermutet, da der Antragssteller eine Begutachtung durch den benannten Gutachter ohne zureichenden Grund verweigert hat. Es ist schließlich kein Grund dafür ersichtlich, daß ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft trotz seiner Erkrankung -ausnahmsweise -keine Gefährdung der Rechtspflege begründete.

Deppert Basdorf Ganter Otten Schott Wüllrich Frey






BGH:
Beschluss v. 04.04.2005
Az: AnwZ (B) 20/04


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