Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
Beschluss vom 19. Oktober 2011
Aktenzeichen: 4 L 1071/11

(VG Gelsenkirchen: Beschluss v. 19.10.2011, Az.: 4 L 1071/11)

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, einem Abdruck der von den Antragstellerinnen zu 2. und 3. geplanten Anzeigen im Magazin hochschulstart.de für das Sommersemester 2012, entsprechend dem Inhalt und der Gestaltung gemäß den Auftragsbestätigungen durch den B. Verlag N. & T. , Geschäftsbereich der B1. Verlag GmbH & Co. KG, Münster, vom 12. September 2011, zuzustimmen. Soweit die Antragstellerinnen zu 2. und 3. eine konkrete Platzierung ihrer Anzeigen im Magazin entsprechend der Platzierung im Magazin für das Wintersemester 2011/12 begehren, und im übrigen - soweit die Antragstellerin zu 1. Anträge gestellt hat - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 2. und 3., 2/3 der Gerichtskosten und 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten

2. Der Streitwert wird auf 15.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Herausgeberin des Magazins "hochschulstart.de". Der Anzeigenservice wird von der B. Verlag GmbH & Co. KG, Münster, (im folgenden B. Verlag) durchgeführt. Dieser Verlag wiederum legt für Anzeigenaufträge seine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften" zugrunde.

Im hochschulstart.de zum Wintersemester 2011/12 wurde auf Seite 34 eine ganzseitige Werbeanzeige "O. H. " der Antragstellerin zu 2. und auf Seite 48 eine drittelseitige Werbeanzeige "E. O. " der Antragstellerin zu 3. platziert, auf die Bezug genommen wird.

Zum Sommersemester 2012 erteilte die Antragstellerin zu 1. in ihrer Eigenschaft als "N. -Agentur" der Antragstellerinnen zu 2. und 3. dem B. Verlag per E-Mail vom 9. September 2011 Anzeigenaufträge für die Antragstellerin zu 2. über eine inhaltsgleiche Werbeanzeige wie in der Ausgabe zum Wintersemester 2011/12 mit nur halbseitigem Format und der identischen Werbeanzeige der Antragstellerin zu 3.. Beide Aufträge bestätigte der B. Verlag jeweils unter dem 12. September 2011. Beide Bestätigungen enthalten folgende abschließende Bemerkung:

Als Herausgeber von hochschulstart.de behält sich hochschulstart de. die endgültige Entscheidung über die Annahme der Anzeige vor. Falls es Einwände gegen ihr Motiv geben sollte, werden wir Sie umgehend informieren."

Mit E-Mail vom 29. September 2011 teilte der B. Verlag der Antragstellerin zu 1. mit, dass die Anzeigenaufträge in der angedachten Form nicht realisiert werden könnten. Die Aufsichtsgremien der T1. für I. hätten sich sehr kritisch zu der Veröffentlichung von Rechtsanwaltsanzeigen geäußert und einen restriktiven Umgang damit angekündigt. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse des Stiftungsrates bestünde laut der T1. für I. kein Spielraum für eine andere Entscheidung. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsanwaltsanzeigen nicht mehr im Studienplatzangebot platziert werden dürfen und vorrangig im hinteren Heftteil erscheinen sollen.

Um Erläuterung gebeten übermittelte der Pressesprecher der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. per E-Mail eine Liste der von der T1. für I. an den Anzeigen bemängelten Punkte, auf die im Rahmen der Gründe zu II. eingegangen wird.

Am 12. Oktober 2011 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einer Aufnahme der Werbeanzeigen der Antragstellerin zu 2. und Antragstellerin zu 3. in der Ausgabe des Magazins hochschulstart.de zum Sommersemester 2012 entsprechend den Auftragsbestätigungen durch den B. Verlag vom 12. September 2011 zuzustimmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält bereits den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet; denn die Rechtsbeziehungen der T1. für den Hochschulzugang und der B2. Verlagsbuchhandlung GmbH seien privatrechtlicher Natur. Materiellrechtlich führt sie u. a. aus, dass, soweit sie "die endgültige Abnahme und Placierung der Anzeigen, Beilagen und des Supplements der Schlussredaktion der T1. " vorbehalte, daraus auch unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung zur Gleichbehandlung kein Anspruch auf Einwirkung auf den B. Verlag hergeleitet werden könne, weil es sich dabei um eine zivilrechtliche Regelung im Verhältnis zum Verlag handele, und keinen Ermessenstatbestand begründe. Schließlich führt sie auf gerichtliche Nachfrage unter Hinweis auf das Ergebnisprotokoll der Vorbereitungsgruppe des Stiftungsrates vom 3. März 2011 und des Protokolls der Sitzung des Stiftungsrates vom 30. Juni 2011 aus, dass zum Sommersemester 2012 Rechtsanwaltswerbung nur noch außerhalb des eigentlichen Studienplatzangebots abgedruckt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

A. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -:

Die Antragstellerinnen streben materiellrechtlich die "Zustimmung" der Antragsgegnerin zu den Anzeigenverträgen der Antragstellerinnen mit dem B. Verlag an. Selbst wenn dieser Vertrag aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages und, wie die Antragsgegnerin geltend macht, auch die Rechtsbeziehungen der T1. für I. zum B. Verlag privatrechtlicher Natur wären, geht es im vorliegenden Fall um die Frage, inwieweit die Ablehnung der Anzeigenschaltung durch die Antragsgegnerin von den diesbezüglich aufgestellten Grundsätzen der T1. für I. gedeckt wird. Diese Grundsätze teilen den öffentlichrechtlichen Charakter der T1. für I. im Rahmen ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 des Staatvertrages zur Information und Beratung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber. Jedenfalls hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2. und 3. sind die genannten Grundsätze der Antragsgegnerin zu messen am Grundrecht aus Art. 12 GG sowie mit Blick auf andere in hochschulstart.de werbende Rechtsanwälte an der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch diese Normen sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

B. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. ist keine Antragsbefugnis zu erkennen und der Antrag daher abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie sich auf einen eigenen materiellrechtlichen Anspruch auf eine Zustimmung der Antragsgegnerin zum Abdruck der streitigen Anzeigen berufen kann. Nach dem Wortlaut der Auftragsbestätigungen, die bestätigt werden durch die erbetenen Erläuterungen seitens der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen, gibt die Antragstellerin zu 1. die Anzeigen als sog. "N. -Agentur" nur im Auftrag der Antragstellerinnen zu 2. und 3. auf.

C. Im Óbrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Umfang der getroffenen Entscheidung begründet.

1. Soweit der Antrag auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist diese vorliegend im Umfang der getroffenen Entscheidung gerechtfertigt. Denn aus den Gründen zu 2. werden die Beanstandungen der Antragsgegnerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben, so dass eine Verweisung der Antragstellerinnen zu 2. und 3. auf den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens mit Blick darauf, dass eine Schaltung der Anzeigen in kürzester Zeit aus redaktionellen Gründen nicht mehr möglich ist, nicht vertretbar erscheint.

2. Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. haben materiellrechtlich einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich jedenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes), nachdem die Antragsgegnerin ihre bisherige Praxis, Anzeigen von Rechtsanwälten in das Magazin hochschulstart.de aufzunehmen, fortzusetzen erklärt hat. Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständlichen Werbeanzeigen konkret beanstandet. Diese Beanstandungen sind, wie nachfolgend darzustellen ist, unzutreffend:

1. Anzeige O. zu H. :

"In einem anonymen Testimonial werden Behauptungen aufgestellt, die sich nicht überprüfen lassen."

Diese Beanstandung ist im Kern unzutreffend: Einem Rechtsanwalt ist gemäß

§ 43 b BRAO Werbung nur erlaubt, sofern diese über die berufliche Tätigkeit "sachlich" unterrichtet. Das bedeutet, dass soweit Tatsachen vorgetragen werden, diese auf ihren Wahrheitsgehalt nachprüfbar und wahr sein müssen. In diesem Sinne ist die Àußerung "Meine beiden Söhne haben im Jahr 2010 binnen weniger Monate Studienplätze in Zahnmedizin erhalten." Tatsachenvortrag, der eines Beweises als richtig oder falsch zugänglich ist. Das gilt um so mehr, als es sich insoweit entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht um ein anonymes Testimonial handelt.

"Die reißerische Óberschrift suggeriert, dass die erfolgreiche Klage der Regelfall ist. Hier werden bei dem Leser Erwartungen geweckt, die sich nicht realisieren lassen."

Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar. Die beanstandete Óberschrift "Planen Sie jetzt mit uns Ihre Hochschulstart-Bewerbung und Ihre Studienplatzklage." kann nicht als "reißerisch" im Sinne von "besonders spannend und effektvoll" (vgl. Duden) oder "übertreibend anpreisend" bezeichnet werden. Noch weniger suggeriert sie bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Studienbewerberinnen und -bewerber den Erfolg einer Klage als Regelfall. Im Gegenteil werden dadurch überhaupt keine, geschweige denn übertriebene Erwartungen an einen Klageerfolg geweckt. Aufgrund einer Gesamtschau der in der Ausgabe hochschulstart.de WS 2011/12 veröffentlichten Werbung anderer Anwälte liegt eine solche Interpretation völlig fern.

2. Anzeige E. O.

"Grundsätzlich ist eine Werbung mit "Sonderangebotscharakter" nicht hinnehmbar."

"Sonderangebotscharakter" dürfte anzunehmen sein, wenn eine Werbung zumindest suggeriert, dass die anwaltliche Leistung im Vergleich zu den regulären Kursen "preiswerter" oder "günstiger" angeboten wird. In der streitgegenständlichen Anzeige wird ein Preis von 149,- Euro für Bewerbungsberatung angeführt, ohne dass an einer einzigen Stelle ein offener oder verborgener Hinweis auf Vergleichshonorare für Bewerbungsberatungen zu finden wäre.

"Eine "Bewerbungsberatung" ist sicherlich nicht Aufgabe einer Rechtsanwaltskanzlei."

Diese Beanstandung berührt einerseits in unzulässiger Weise die Berufsausübung eines Rechtsanwaltes. Andererseits ist sie sachlich unzutreffend, da sie darauf hinaus läuft, die beworbene "Bewerbungsberatung" auf die Hilfestellung beim Ausfüllen des Bewerbungsantrags an die T1. für I. zu reduzieren. Sie verkennt insbesondere, dass im Rahmen von sog. NC-Verfahren bzw. um die Durchführung eines solchen Verfahrens überhaupt zu ermöglichen, überwiegend fristgebundene Zulassungsanträge an die jeweils gewählten Hochschulen zu richten sind und das Bewerbungsverfahren auch mit Blick auf Bewerbungsfristen rechtlich außerordentlich komplex ist.

"Die Formulierung, dass die Beratung zur Sicherung "erster" Studienplatzklage-Fristen" erfolge, ist irreführend. Zur Einhaltung der Bewerbungsfrist braucht es sicherlich keiner anwaltlichen Hilfe. Wenn von ersten Fristen gesprochen wird, impliziert dies, dass es auch zweite oder dritte Fristen gäbe. Zur Einreichung einer Klage gibt es nur eine Frist, die zudem auf den Ablehnungsbescheiden benannt wird."

Zu dieser Beanstandung kann weitestgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Zusammenhang der Hinweis auf "die ersten Fristen in den Studienplatzvergabeverfahren" bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Möglichkeit "zweiter" oder "dritter" Fristen impliziert, sondern im Sinne von "frühen Fristen" im Rahmen der landesweit unterschiedlichen Fristen zu verstehen ist. Der Hinweis auf die Rechtsbehelfsbelehrungen der Ablehnungsbescheide der T1. für I. ist unvollständig, weil er verkennt, dass etwa in außerkapazitären Verfahren regelmäßig keine Bescheide erteilt werden und auch insoweit länderübergreifend unterschiedliche Fristen beachtet werden müssen.

"Ob eine Beratung, die möglicherweise nicht darauf gerichtet ist, die Zulassungschancen im AdH zu erhöhen, sondern die Wahl der Studienorte an den vagen Chancen im Klageverfahren ausrichtet, im Interesse des Bewerbers sein kann, darf man bezweifeln."

Auch mit dieser Àußerung vermengt die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise die zulässigen Inhalte anwaltlicher Werbung und die Inhalte anwaltlicher Berufsausübung, die sie im Rahmen der Beurteilung einer Werbeanzeige nicht in ihre Óberlegungen einbeziehen darf.

"Darüber hinaus ist die Formulierung "ZVS-Bewerbung" falsch, da die ZVS durch die T1. für I. abgelöst worden ist."

Der Terminus "ZVS-Bewerbung" ist unstreitig unzutreffend. Allerdings ist die Anzeige mit konkret dieser Formulierung in der Vorausgabe geschaltet gewesen und zwar nach Darstellung der Antragstellerinnen sogar nach vorheriger Absprache mit der T1. für I. . Aufgrund dieser Absprache verstößt es gegen Treu und Glauben, die Annahme der Anzeige ohne vorherigen Ànderungsvorschlag anzulehnen. Schließlich hat sich der Begriff "ZVS" dergestalt im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert, dass jedenfalls eine Irreführung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ausgeschlossen werden kann.

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang in ihrer Antragserwiderung den Zusatz "Extra" im Werbetext "ZVS-Bewerbung Extra" sinngemäß dahingehend beanstandet, die Informationsqualität des hochschulstart.de werde dadurch in Zweifel gezogen, erscheint das wenig überzeugend. Denn wie bereits oben dargestellt, beschränkt sich die anwaltliche Beratung im "ZVS-Verfahren", das synonym für die Vergabe von Studienplätzen mit Numerus-Clausus steht, nicht auf das zentrale Studienplatzverfahren der Antragsgegnerin, das durch die hohe Quote der Zulassungen durch die Hochschulen selbst nur noch einen geringen Anteil hat.

D. Soweit die Antragstellerinnen zu 2. und 3. auf eine bestimmte Platzierung ihrer Anzeigen antragen, hat ihr Antrag bei summarischer Prüfung keinen Erfolg. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Platzierung von Rechtsanwaltsanzeigen eine Ànderung ihrer Praxis zum Sommersemester 2012 dahingehend glaubhaft gemacht, dass diese nur noch außerhalb der Darstellung des Studienangebots abgedruckt werden. Als Herausgeberin des Magazins hochschulstart.de ist der T1. für I. ein entsprechendes Organisationsrecht zuzubilligen. Die Erwägung, die Platzierung der Werbeanzeigen im Magazin aus dem Kern der Studierendeninformationen, nämlich der Darstellung des Studienplatzangebots, heraus zu nehmen, ist sachgerecht. Dass es sich dabei - nach bisherigem Kenntnisstand - wohl nur um Anzeigen von Rechtsanwälten handelt, dürfte dabei ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Insbesondere dürfte darin mit Blick auf die übrigen Werbeanzeigen keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegen. Denn eine Gesamtwürdigung beispielweise des Infos zum Wintersemester 2011/12 macht deutlich, dass sich die Nicht-Rechtsanwalts-Anzeigen unmittelbar auf weitere Studienmöglichkeiten oder die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Óberbrückung einer etwaigen Wartezeit beziehen. Demgegenüber haben die Anzeigen von Rechtsanwälten nur mittelbar einen Zusammenhang zu den Studienangeboten. Sofern die Antragsgegnerin somit alle Anzeigen von Rechtsanwälten räumlich aus dem Bereich der Darstellung des Studienplatzangebotes herausnimmt, liegt damit ein sachlicher Grund für die Differenzierung zu anderen Anzeigen einerseits und eine Gleichbehandlung der werbenden Rechtsanwälte andererseits vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 VwGO. Bezüglich der Antragstellerin zu 1. beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung im Óbrigen beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 VwGO. Soweit die Kammer von einem anteiligen Unterliegen der Antragstellerinnen zu 2. und 3. ausgeht, hat sich das kostenmäßig nicht ausgewirkt, weil der Teil des Unterliegens gering ist und nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerinnen über die geänderte Platzierungspraxis überhaupt rechtzeitig informiert worden sind. Im Gegenteil sind die Antragstellerinnen zu 2. und 3. durch die Auftragsbestätigungen in ihren Platzierungswünschen sogar noch bestätigt worden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Höhe nach geht die Kammer mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Bemessung des mit den Anzeigen erwarteten wirtschaftlichen Vorteils von dem Regelwert von 5000,- Euro aus, der wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ungekürzt in Ansatz gebracht wird. Der Streitwert war angesichts der antragstellenden Streitgenossenschaft für jeden Streitgenossen zugrunde zu legen.






VG Gelsenkirchen:
Beschluss v. 19.10.2011
Az: 4 L 1071/11


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