(BPatG: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: 30 W (pat) 7/01)
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 8. August 2000 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 480 558 die Eintragung versagt worden ist.
Mit Beschluß vom 8. August 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Voit Schwarz-Angele Hu/Ja
Admody RAe AG
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Deutschland